Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00335


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war von Mai 2012 bis August 2014 als Personalfachfrau beim Gemeindekassieramt des Y.___ in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/43 S. 3). Im September 2014 wanderte die Versicherte nach Costa Rica aus (vgl. Urk. 7/1), meldete sich am 1. September 2016 jedoch wieder in der Gemeinde Z.___ an der Wohnadresse ihrer Tochter in der Schweiz an (vgl. Urk. 3/6, Urk. 7/13). Bei einem Unfall in Costa Rica am 12. Januar 2017 zog sich die Versicherte Verbrennungen II.-III. Grades zu (vgl. Urk. 7/8/28). In der Folge unterzog sie sich zwischen dem 19. Januar und 27. Februar 2017 mehreren operativen Eingriffen in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ (vgl. Urk. 7/8/8-21).

    Am 15. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/22, Urk. 7/23, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/38) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5) ein. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten vom 15. September 2017 bis 30. September 2022 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (vgl. Mitteilung vom 25. Oktober 2017, Urk. 7/26). Im Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 7Juni 2018 Stellung (vgl. Urk. 7/41 S. 5-7). Nach einem Wohnortwechsel in die Gemeinde C.___ in Luzern (Urk. 7/9) ersuchte die IV-Stelle die IV-Stelle des Kantons Luzern um Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (Bericht vom 16. Juli 2018, Urk. 7/43). Ausgehend von einer Einschränkung im Haushalt von 2,7 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. September 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/48). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/50). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle des Kantons Luzern ein (Stellungnahme vom 17. Dezember 2018, Urk. 7/59). Ferner legte die Versicherte eine Einschätzung der D.___, E.____, betreffend Eingliederungsfähigkeit zu den Akten (vgl. Urk. 7/62) und nahm am 17. Januar 2019 zu sämtlichen Akten Stellung (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 1. April 2019 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid weitestgehend und verneinte ausgehend von einer Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege von 5,95 % einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/68 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/3a-5, Urk. 3/7) mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen sowie die Kosten für die fachmedizinische Stellungnahme der Psychotherapeutin ASP F.___ zu übernehmen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts reichte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-31), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (Urk. 14) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme mit, was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Costa Rica leben würde, hätte sie keinen Unfall gehabt. Entsprechend sei sie als Privatier, und nicht als Erwerbstätige, zu qualifizieren.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie habe sich bereits vor dem Unfall im Januar 2017 dazu entschlossen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse wäre sie gezwungen, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs finde auch auf Versicherte Anwendung, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Im Übrigen sei die Prüfung der beruflichen Massnahmen nachzuholen.


3.

3.1    Bei einem Verbrennungsunfall in Costa Rica am 12. Januar 2017 zog sich die Beschwerdeführerin 22 % KOF Grad II-III Verbrennungen an der linken Körperhälfte zu. Die Erstversorgung erfolgte im Spital in Costa Rica, bevor sie am 18. Januar 2017 in die Schweiz repatriiert und auf der Intensivstation für Brandverletzte im A.___ hospitalisiert wurde. Es folgten mehrere operative Eingriffe (Débridements mittels Exzision und Spalthauttransplantationen; vgl. Urk. 7/8/6-21), woraufhin die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 auf die periphere Station verlegt werden konnte (vgl. Urk. 7/8/22-27). Im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden und einer Low-Dose Benzodiazepin-Abhängigkeit sei die Beschwerdeführerin im A.___ mehrmals psychiatrisch beurteilt worden, wobei sie sich stets affektiv kompensiert präsentiert habe. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. März 2017 in die G.___ entlassen, wobei eine weitere psychiatrische Anbindung beim psychiatrischen Dienst G.___ empfohlen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 7. März 2017, Urk. 7/8/28ff.).

3.2    Während der stationären Rehabilitation in G.___ lagen die Therapieschwerpunkte auf der Förderung der Wundheilung, Verbesserung des Handeinsatzes links, der Handgelenksbeweglichkeit links, der Selbständigkeit im Alltag sowie allgemeiner Rekonditionierung. Bis auf einen interkurrenten grippalen Infekt sowie eine zunehmende Schwanenhalsdeformität der Langfinger links und Subluxation im Daumengrundgelenk links sei die Rehabilitation komplikationslos verlaufen, sodass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 17. Mai 2017, Urk. 7/23/4-10). Am 22. Mai 2017 wurde im A.___ eine operative Korrektur der Schwanenhalsdeformitäten der linken Hand durchgeführt und die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation erneut in die G.___ überwiesen, welche bis auf eine Wundheilungsstörung im Bereich der 3. und 4. Kommissur der linken Hand, welche auf Wunsch der Beschwerdeführerin und in Absprache mit dem Operateur vorläufig konservativ behandelt werde und vor Klinikaustritt gebessert gewesen sei, komplikationslos verlaufen sei, sodass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 in gutem Allgemeinbefinden nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 13. Juli 2017, Urk. 7/23/11-15).

3.3    Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 2. August 2017 im A.___ wurden funktionelle Einschränkungen der Digiti III bis V sowie ein unvollständiger Faustschluss der linken Hand festgehalten. Bei anhaltender Rehabilitation sei eine berufliche Tätigkeit derzeit nicht durchführbar. Nach Verbesserung des Narbenbildes und der Handfunktion unter einer Kompressionstherapie mittels massgefertigtem Handschuh und Ergotherapie sei eine «Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit» Anfang 2018 möglich (vgl. Verlaufsbericht vom 22. September 2017 [Urk. 7/22]). Im Dezember 2017 musste sich die Beschwerdeführerin einer operativen Narbenkorrektur sowie Amputationen einzelner Fingerglieder der linken Hand unterziehen (Urk. 7/38/2). Im späteren Verlaufsbericht vom 9. April 2018 (Urk. 7/37) wird von einer grundsätzlichen Verbesserung berichtet; aktuell sei die Beschwerdeführerin ihres Wissens nach schmerzfrei. Prognostische Angaben seien schwierig, da die Narbenbildung 6-12 Monate postoperativ zu beurteilen seien. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf den Hausarzt.

3.4    Seit Oktober 2017 war die Beschwerdeführerin im H.___ in psychiatrischer Behandlung (2x/Monat). Die behandelnde Psychiaterin führte aus, im Denken sei die Beschwerdeführerin stark auf ihre aktuelle Problematik eingeengt, insbesondere ihre soziale Situation, die Arbeitslosigkeit und den finanziellen Engpass. Sie habe starke Existenzängste geäussert. Gestützt darauf diagnostizierte die Psychiaterin unter anderem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Anpassungsstörung (im Rahmen des Verbrennungsunfalls im Januar 2017) mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeitsunfähig (vgl. Arztbericht vom 27. Februar 2017 [recte: 2018], Urk. 7/32). Auch im Rahmen der Abschlussuntersuchung im A.___ am 4. Mai 2018 (Urk. 7/38) habe die Beschwerdeführerin über eine zunehmende posttraumatische Stresssituation mit psychischer Belastung nach dem Verbrennungsunfall berichtet. Zudem sei ihre Mutter kürzlich verstorben. Von Seiten der Hand sei die Beweglichkeit mittlerweile gut. Die Ärzte des A.___ äusserten einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F33.9).

3.5    Dr. B.___ hielt im Rahmen seiner aktenbasierten Einschätzung am 7. Juni 2018 fest, die somatischen Folgen der Verbrennung hätten einen Endzustand erreicht. Die Funktion der linken Hand sei dauerhaft geringgradig eingeschränkt. Deshalb seien Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Greiffunktion der linken Hand nicht zumutbar. Die angestammte und viele andere Tätigkeiten ohne derartige Ansprüche seien hingegen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine Steigerung könne in den kommenden sechs Monaten erwartet werden (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/41 S. 6f.).

3.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einem vermeintlichen Treppensturz in der Nacht am 5. Mai 2018 im I.___ vorstellig wurde. Sie gab an, nachts im Schlaf zu wandeln. Sie sei am Fuss einer Treppe aufgewacht und habe Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Die Ärzte stellten eine proximale Humerusfraktur links fest, welche konservativ durch Ruhigstellung behandelt wurde (vgl. Urk. 3/3a). Der posttraumatische Verlauf zeigte sich regelrecht (vgl. Arztbericht vom 18. Mai 2018, Urk. 3/3b). Die in der Folge aufgrund extremer Müdigkeit und nicht erholsamen Schlaf mit häufigem Erwachen in der Nacht veranlasste Polysomnographie (PSG) habe ein mittelschweres, lageabhängiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) ergeben, wobei die berichteten parasomnischen Ereignisse nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. Bericht der J.___, Luzern, vom 4. Januar 2019, Urk. 3/5).

3.7    Im Oktober 2018 wies die Hausärztin die Beschwerdeführerin wegen einer depressiven Entwicklung zur psychotherapeutischen Behandlung ins D.___ in E.___. Ziel der Behandlung sei die Reduktion von Flashbacks und Intrusionen, der Aufbau der Stresstoleranz sowie die Antriebssteigerung und Neuorientierung (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2019, Urk. 3/7). F.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin ASP, beurteilte die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/62) wie folgend:

- Anpassung an Regeln und Routinen sei mittelschwer beeinträchtigt;

- Planung und Strukturierung von Aufgaben seien mässig vorhanden;

- Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien stark beeinträchtigt;

- Anwendung fachlicher Kompetenzen sei momentan nur begrenzt möglich;

- Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien mässig beeinträchtigt;

- Durchhaltefähigkeit sei stark beeinträchtigt;

- Selbstbehauptungsfähigkeit sei aktuell stark eingeschränkt, vor allem aufgrund der vorhandenen depressiv-ängstlichen Symptomatik;

- Kontaktfähigkeit zu Dritten sei ebenfalls stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne sich maximal eine Stunde mit anderen unterhalten, danach müsse sie sich zurückziehen;

- Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden, weil Menschenmengen Panikattacken auslösen würden, was die Reisefähigkeit extrem beeinträchtige;

- Verkehrsfähigkeit sei durch die mangelnde Gruppenfähigkeit massiv reduziert, was bedeute, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne.

    Aus diesen Gründen sei eine maximale Arbeitsbelastung von 20 % als Einstieg in den Arbeitsprozess zu empfehlen, was nach sechs Monaten erneut evaluiert werden könne. Bei einem höheren Belastungsgrad sei das Risiko eines körperlichen sowie eines psychischen Zusammenbruchs sehr hoch, was die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin unnötig erschweren würde.

4.    

4.1    Am 16. Juli 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vor Ort in C.___ durchgeführt (vgl. Urk. 7/43). Dabei habe die Beschwerdeführerin berichtet, drei der Finger an der linken Hand seien teilamputiert. Mit dem Daumen und dem Zeigefinger (beide teilamputiert) könne sie noch etwas Leichtes, beispielsweise ein Blatt, halten. Schmerzen habe sie keine. Sie könne gut sitzen und laufe am besten in offenen Schuhen, wobei es im Sommer besser gehe als im Winter, da sich die Narben bei Kälte eher zusammenziehen würden. Sie gehe nach wie vor in die Physiotherapie. Nachdem sie sich eine proximale Humerusfraktur auf der linken Seite zugezogen habe, seien Belastungen im linken Arm zu vermeiden. Ferner sei sie auch psychisch belastet. Sie sei an ihrem letzten Arbeitsplatz gemobbt worden und habe deshalb die Stelle nach 2,5 Jahren gekündigt. Sie habe sich das Pensionskassengeld auszahlen lassen und sei nach Costa Rica ausgewandert. Mit dem Geld hätte sie das Leben bis zur Pensionierung in Costa Rica gut finanzieren können. In der Schweiz reiche das Pensionskassengeld jedoch nicht mehr aus. Hier müsste sie aus finanziellen Gründe arbeiten, mindestens 80 %. Die Beschwerdeführerin habe angegeben seit ihrer Rückkehr in die Schweiz ca. 60 Stellen-Bewerbungen versandt zu haben, bislang ohne Erfolg. Den Hund müsste sie an die Arbeitsstelle mitnehmen können. Das Arbeitspensum wäre 80 %, sie habe eigentlich immer 80 % gearbeitet, einzig ihre letzte Stelle - zugewiesen vom RAV - sei ein volles Pensum gewesen.

    Was die Haushaltsführung betrifft, habe die Beschwerdeführerin geäussert, anfangs sei die Spitex alle zwei Wochen gekommen, um im Haushalt zu helfen. Aus Kostengründen komme diese nun aber nicht mehr. Ihre Tochter - Mutter eines Kindes, wohnhaft und erwerbstätig in Zürich - helfe jetzt unregelmässig im Haushalt mit. Einkaufen sei ihr zu Fuss nicht möglich. Es seien jedoch Zugverbindungen vorhanden und ihr stehe ausserdem ein Auto (Automat) zur Verfügung. Die Abklärungsperson hielt fest, in der Haushaltführung sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. So plane sie die Haushaltarbeiten, teile diese ein, schreibe den Einkaufszettel (sie sei Rechtshänderin) und übernehme die Kontrolle selbständig.

    In Bezug auf die Ernährung wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich selbständig die Nahrung zubereiten und auch leichte Reinigungsarbeiten durchführen. Die gründliche Küchenreinigung könne sie allerdings nicht selbständig erledigen. Eine Einschränkung wurde nicht angerechnet.

    Die Wohnungspflege betreffend hielt die Abklärungsperson fest, die Abfallentsorgung könne die Beschwerdeführerin nicht selbständig erledigen, da sie die Kehrrichtsäcke nicht zubinden könne. Bei der gründlichen Reinigung benötige sie Hilfe. Einmal pro Jahr übernehme die Tochter die gründliche Badreinigung sowie Fensterreinigung. Staubsaugen könne sie mit einem Stielstaubsauger hingegen selbständig und auch leichte Reinigungs- und Aufräumarbeiten erledige die Beschwerdeführerin selbständig. Die Abklärungsperson berücksichtigte eine Einschränkung von 6.75 % im Bereich der Wohnungspflege.

    Die Einkäufe erledige die Beschwerdeführerin selbständig mit dem Auto. Sie habe jedoch angegeben, nicht viel Gewicht tragen zu können und bei den Getränken und dem Katzensand Hilfe zu benötigen. Diesbezüglich verwies die Abklärungsperson auf die Schadenminderungspflicht und konstatierte, Getränke und Katzensand könne die Beschwerdeführerin auch im Internet bestellen. Eine Einschränkung sei nicht ausgewiesen.

    Was die Wäsche- und Kleiderpflege betrifft, wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Wäsche sortiere die Beschwerdeführerin selber und könne diese auch selbständig in die Waschmaschine füllen. Der Wäschetransport bereite ihr jedoch Mühe, da sie keinen Korb tragen könne. Alternativ könne sie die Wäsche in ein Duvet einwickeln und so in die Waschküche transportieren. Die nasse Wäsche hänge sie am Windelständer auf, den Tumbler benutze sie für die Bettwäsche, da sie diese nicht selber aufhängen könne. Für das Zusammenlegen der Bettwäsche benötige sie die Hilfe der Tochter. Die restliche Wäsche könne sie hingegen selbständig zusammenlegen und versorgen. Gebügelt werde aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, auch nicht durch Dritthilfe. Eine Einschränkung wurde nicht berücksichtigt.

    Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, mit dem Hund könne sie selber spazieren gehen und auch die Katzen pflege sie selbständig. Einzig bei der Reinigung der Katzenkisten benötige sie Hilfe. Entsprechend berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 9 % im Bereich Verschiedenes.

    Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin lebe allein und habe sich schadenmindernd diverse Hilfsmittel für den Haushalt gekauft. Unter Berücksichtigung der Gewichtung ergebe sich im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 2.7 % bis 31. Dezember 2017 respektive 2.54 % unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung ab 1. Januar 2018. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie wäre in Costa Rica geblieben und hätte von ihren Pensionskassengelder gelebt, wenn sie gesund geblieben wäre. Entsprechend sei sie als Privatier zu qualifizieren.

4.2    Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme hielt die Abklärungsperson am 17. Dezember 2018 (Urk. 7/59) fest, die Beschwerdeführerin habe im Abklärungsbericht diverse Korrekturen von Hand vorgenommen und beispielsweise geschrieben, dass sie sich mit der AHV-Rente das Leben in Costa Rica gut hätte finanzieren können. Weiter habe sie dazugeschrieben, sie hätte bei der Pensionierung eine Standortbestimmung vorgenommen. Bei der Angabe, dass die Beschwerdeführerin noch immer in Costa Rica leben würde, wäre sie gesund geblieben, habe sie jedoch keine Korrektur vorgenommen. Mithin habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie weiterhin in Costa Rica leben würde, wäre der Unfall nicht gewesen. Somit gelte sie als Privatier.

    Zu den Einschränkungen im Haushalt führte die Abklärungsperson aus, im Bereich der Wohnungspflege könnten weitere Einschränkungen berücksichtigt werden, sei die Beschwerdeführerin doch nicht in der Lage, den Boden feucht aufzunehmen (Einschränkung 20 %) oder die Bettwäsche selbständig anzuziehen (Einschränkung 3 %). Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkungen sowie der Gewichtung im Bereich Wohnungspflege resultiere eine Einschränkung von 5.95 %. Den Sonnenschirm öffnen und schliessen oder Fensterstoren hoch- und runterkurbeln seien hingegen nicht als regelmässige Einschränkungen im Haushalt anzusehen.


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer erwerblichen Beschäftigung nachginge oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt.

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt hierzu (vgl. auch Einwand vom 30. Oktober 2018; Urk. 7/50) vor, sie beziehe keine Rentenleistungen der 2. Säule, sondern habe mit der Freizügigkeitsleistung ein Haus in Costa Rica gekauft und ursprünglich beabsichtigt, in Costa Rica zu leben. Leider sei es ihr nicht gelungen, sich in Costa Rica sozial zu integrieren. Ihr damaliger Nachbar habe sie aufs schwerste drangsaliert und auch ihre Hunde bedroht. Besonders in der Regenzeit sei der Weg ins nächste Dorf beschwerlich bzw. unmöglich geworden, so dass sie manchmal bis zu zwei Wochen ohne normalen menschlichen Kontakt verblieben sei und zum Einkaufen einen langen Umweg von 50 Minuten habe fahren müssen. Sie sei daher zur Einsicht gelangt, dass es nicht möglich sei, allein an diesem Ort zu leben, und habe sich Anfang September 2016 entschieden, definitiv in die Schweiz zurückzukehren. Im Januar 2017 habe sie sich nach Costa Rica begeben, um einem Kaufinteressenten das Haus zu zeigen. Bei den Vorbereitungsarbeiten habe sich der Unfall ereignet. Ihr Pensionskassenguthaben habe sie inzwischen aufgebraucht, von ihrer im September 2018 aufgelösten Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund Fr. 59'000.-- liege nurmehr ein Restkapital von Fr. 40'000.-- vor und der Verkaufserlös für die Liegenschaft in Costa Rica betrage USD 123'000.--. Sie wäre daher gezwungen, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts ihres Alters seien aber zahlreiche Bewerbungen erfolglos geblieben. Ergänzend lässt sie am 12. Mai 2020 (Urk. 11) vorbringen, sie sei im Rahmen der Verkaufsverhandlungen Ende 2016 nochmals nach Costa Rica zurückgereist, wo sie dann am 11. Januar 2017 den Verbrennungsunfall erlitten habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe sie vor ihrer IV-Anmeldung vom 26. Februar 2017 noch keinen Anlass bzw. keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen.

5.3    Die früheren Darstellungen des Sachverhalts weichen hiervon teilweise ab: So erklärte sie der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2018 gegenüber, sie sei aufgrund des Unfalles wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Ohne Gesundheitsschaden lebte sie weiterhin in Costa Rica und würde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Gesprächsprotokoll Urk. 7/40). Gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebungen am 16. Juli 2018 ebenfalls an, dass sie weiterhin in Costa Rica leben würde, wäre der Unfall (Januar 2017) nicht gewesen. Mit dem Geld der Pensionskasse hätte sie bis zur Pensionierung gut in Costa Rica leben können und auch nachher wäre das Leben mit der AHV-Rente bestens zu meistern gewesen. In der Schweiz reiche das Pensionskassengeld allerdings nicht weit. Hier müsste sie aus finanziellen Gründen arbeiten (vgl. E. 4 hiervor; Urk. 7/43).

5.4    Den Akten kann hierzu im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:

    Gemäss IK-Auszug war die Beschwerdeführerin von August 1999 bis März 2011 in der Gemeinde K.___ angestellt. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit arbeitete die Beschwerdeführerin von Mai 2012 bis August 2014 im Gemeindekassieramt des Y.___. Sie führte Beiträge auf Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit (ganzjährig zuletzt 2013 in der Höhe von Fr. 118'680.--) ab und bezahlte seit Januar 2015 bis August 2016 Beiträge der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer (Urk. 7/5). Laut Anmeldebestätigung der Gemeinde Z.___ zog sie mit Datum vom 1. September 2016 zu (Urk. 3/6). Die Schweizerische Botschaft in Costa Rica retournierte ihr am 4. August 2016, adressiert an ihre Tochter, den Heimatschein (Urk. 3/6). Bis Juli 2017 wohnte die Beschwerdeführerin an der Adresse ihrer Tochter, danach bezog sie eine eigene Wohnung an der jetzigen Adresse (vgl. Urk. 7/9). Den Auftrag zum Verkauf ihrer Liegenschaft in Costa Rica soll laut Immobilienagentur von Oktober 2015 datieren (Urk. 7/51). Ihre Haustiere (mehrere Katzen und Hunde) repatriierte sie im Juli 2017 (vgl. Urk. 7/12/2).

    Am 1. September 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Amt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mir Verfügung vom 13. September 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw. Befreiungsgrundes (Urk. 12/30). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 ab (Urk. 12/29). In der Zeit vom 3. September bis und mit 4. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin 21 Bewerbungen nach (Urk. 12/1, Urk. 12/3-28). Eine Bewerbung für eine Sachbearbeiterstelle zu 40 % datiert vom 27. September 2018 (Urk. 12/2).

5.5    Angesichts der bereits im Oktober 2015 (Ausschreibung der Liegenschaft in Costa Rica) und August/September 2016 getätigten Dispositionen (Anmeldung in der Schweiz an der Adresse ihrer Tochter) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits vor dem Unfall beabsichtigte, ihr Haus zu verkaufen und ihren offiziellen Wohnsitz wieder in die Schweiz zurückzuführen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass sie beabsichtigte, in der Schweiz erneut eine wesentliche Erwerbsarbeit aufzunehmen. Wie sie gegenüber der behandelnden Psychiaterin vermerkte (vgl. Urk. 7/32/2), war es für sie nicht überraschend, dass ihre Bemühungen um eine Stelle erfolglos waren. So hat sie sich weder von Costa Rica aus noch in der restlichen Zeit im Jahre 2016 bis zum Unfall um eine solche bemüht und stellte die Arbeitssuche - mit einer Ausnahme - nach dem Entscheid der Arbeitslosenversicherung gänzlich ein. Der Hausverkauf gestaltete sich offenbar schwierig. Angesichts dieser Umstände und des in der Liegenschaft gebundenen Vorsorgevermögens ist daher durchaus denkbar, dass sie ihren effektiven Aufenthalt in Costa Rica - wenn auch nicht zwingend in ihrem offenbar abgelegenen Eigenheim - für einen wesentlichen Teil des Jahres beibehalten hätte, um so ihre Lebenshaltungskosten bis zum Fliessen der AHV-Rente niedrig zu halten. Dafür spricht auch, dass sie ihre Haustiere erst nach dem Bezug der eigenen Wohnung im Juli 2017 in die Schweiz zurückholte. Unter dieser Annahme liessen sich ihre teilweise widersprüchlichen Angaben zur beabsichtigten Lebensführung auch zwanglos miteinander vereinbaren. Schliesslich ist angesichts des von ihr in der Beschwerdeschrift dargetanen Vermögens (USD 123'000.-- und das Restkapital aus einer privaten Lebensversicherung von Fr. 40'000.--) und des im Kanton Luzern geltenden Grundbetrags von Fr. 1'200.-- monatlich bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (vgl. LGVE 2009 I Nr. 42) zuzüglich der Wohnungsmiete, Nebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkassenprämien einschliesslich Selbstbehalt sowie der Steuern mutmasslich auch in der Schweiz ein (bescheidener) Lebensunterhalt bis April 2021 (Vollendung des 64. Altersjahres) zu bestreiten.

    Damit ist jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Unfall vom Januar 2017 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte bzw. einer solchen nachgehen würde.


6.    Zu prüfen bleiben die Folgen der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige ohne Aufgabenbereich.

6.1    Laut dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand am 1. Januar 2018]) kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auch zur Anwendung bei Versicherten, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. Die Frage könne sich auch bei Privatiers und Pensionierten stellen (Rz 3012 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.4).

6.2    Im erwähnten Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf das zwar nirgends publizierte, jedoch in Fünferbesetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts I 59/75 vom 17. September 1975 und führte dazu aus, das «als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz» sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlägen. Zu einer Änderung beziehungsweise Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (KSIH Rz 3012) kein Anlass. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – iv-rechtlich gesehen – nicht zumutbar gewesen wäre, sei der Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.4). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 E. 8.2).

6.3    Mit BGE 142 V 290 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen).

    Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).

6.4    Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten das Valideneinkommen – im Unterschied zur bisherigen Praxis – nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 E. 8.2) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vorzeitig Pensionierte Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber zweifellos auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen. Thomas Gächter und Michael E. Meier bezeichnen BGE 142 V 290 denn auch als «Änderung der Privatier-Rechtsprechung» (Gächter/ Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., S. 311). Die Autoren stellen ein problematisches Verhältnis zum Grundsatz der Volksversicherung fest, welcher der Invalidenversicherung inhärent ist. Eine nichterwerbstätige Person, die zu 100 % ihren Hobbys nachgehen möchte und ausschliesslich von ihrem Vermögen oder Dritteinkünften lebe, verliere sämtliche Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, obwohl sie beitragspflichtig sei (Gächter/Meier, a.a.O., S. 315). Obwohl auch das Versicherungsgericht St. Gallen in seinem Entscheid IV 2014/37 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.5 auf diese Problematik hinwies und Kritik übte an BGE 142 V 290, bekräftigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 erneut, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt das Bundesgericht auch in der Folge bei (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18September 2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.5    Bei der Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Erwerbtätigkeit noch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich ausüben würde (vgl. vorstehende E. 5.3), kann nach dem Gesagten keine rentenanspruchserhebliche Invalidität bestehen. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die IV-Stelle hat den Anspruch auf eine Invalidenrente demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Andrea Mengis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler