Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00336


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Spycher

Urteil vom 29. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist selbständig erwerbender Schreiner. Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Zustandes seines Kniegelenks nach einer Operation im Jahr 2005 meldete er sich am 29. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Der Versicherte reichte sodann auf Veranlassung der IV-Stelle sämtliche noch vorhandenen Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2009 bis 2017 (Urk. 7/10) sowie die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/11) zu den Akten. Am 2. November 2018 wurde der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstattet (Urk. 7/22).

    Nach ergangenem Vorbescheid vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/29) und dem Einwand von X.___ vom 8. Februar 2019 (Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2 Urk. 7/39).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 14. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Tätigkeit als selbständiger Schreiner für die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht förderlich sei. Da der Beschwerdeführer schon länger aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, werde ihm als Valideneinkommen der statistische – und nicht der effektiv erzielte – (Tabellen-)Lohn angerechnet. Ihm sei es zumutbar, in einer leidensangepassten, körperlich leichteren Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad von 19 %, Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2019 betreffend die Tabellenlöhne geltend, dass die unentgeltliche Unterstützung, die er von seinem Sohn bei Arbeitseinsätzen erhalte, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt worden sei. Zudem bestritt der Beschwerdeführer, sich gegenüber Eingliederungsmassnahmen trotz guter Prognose ablehnend verhalten zu haben. Weiter hielt er in seiner Beschwerdeschrift bezugnehmend auf den Bericht des Hausarztes Dr. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. März 2019 fest, dass seine Krankheit längerfristig zunehmend invalidisierend sei und auch mit einer Operation nicht garantiert werde, dass er die alltäglichen Lasten tragen könne (Urk. 1).

2.3    Strittig ist, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausüben kann und ob aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbseinbusse resultiert, welche zur Zusprechung einer Invalidenrente führt.


3.    

3.1    Im Bericht der Klinik Z.___ vom 21. August 2018 führte der behandelnde Arzt Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen auf (Urk. 7/14; vgl. auch Urk. 7/23):

    Posttraumatische Retropatellar- sowie Varusgonarthrose im Kniegelenk rechts

- bei Status nach Kniearthroskopie rechts im Januar 2005

- bei Status nach Verdrehtrauma mit medialer Meniskopathie

    Sodann wurde im Bericht festgehalten, dass die Möglichkeit einer Knie-Teilprothese-Versorgung bestehe, dies jedoch das Knien als Plattenleger (eine Tätigkeit, die der gelernte Schreiner in seinem Betrieb ebenfalls ausübt, vgl. Urk. 7/22 S. 2) nicht unbedingt verbessern werde. Eine sitzende/gehende/stehende Tätigkeit ohne forcierte Knieaktivitäten sei sicher zu bevorzugen. Dr. A.___ definierte keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Schreiner.

    Am 14. September 2018 verfasste Dr. A.___ einen weiteren, ergänzenden Bericht und erwähnte neu nicht näher umschriebene Beschwerden im linken Kniegelenk des Beschwerdeführers. Eine Aussage aus medizinischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit machte er hingegen nicht und formulierte auch kein Belastungsprofil (Urk. 7/18).

3.2    In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 7/28 S. 5) zu diesen beiden Berichten hielt Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD fest, dass hinsichtlich der ange-stammten Tätigkeit als Schreiner von einer «drohenden Invalidität» auszugehen sei. Aktuell sei in den Berichten von Dr. A.___ zwar eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten worden; die typischen körperlichen Belastungen als Schreiner würden aber in den nächsten ein bis zwei Jahren zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne längere Gehstrecken auf unebenem Boden, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken) sei von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

3.3    Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde am 2. November 2018 erstellt (Urk. 7/22). Der Beschwerdeführer machte dabei vor Ort die folgenden Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit: Im Jahr 1999 habe er seinen eigenen Schreinerbetrieb eröffnet und im Jahr 2003 den Standort nach C.___ verlegt. Seither beschäftige er keine Angestellten mehr. Seine Werkstatt sei relativ bescheiden; so sei er beispielsweise für die eigene Herstellung von Möbeln gar nicht ausgestattet. Er kaufe diese Produkte ein und montiere sie dann bei Kunden vor Ort (S. 2-3). Die gesundheitlichen Probleme würden ihn bereits seit Jahren bei der Arbeit beeinträchtigen. Sein Sohn helfe deswegen seit 2013 im Betrieb mit. Dieser sei zunächst sein Lehrling gewesen; seit 2015 helfe er ihm in der Freizeit auf unentgeltlicher Basis aus. Der Beschwerdeführer schätzte sein Arbeitspensum auf rund 50 bis 60 % und erklärte abschliessend, sein Umsatz gehe stetig zurück; sein Betrieb könne eigentlich kaum noch existieren (S. 3).

    Die Abklärungsperson gelangte aufgrund dieser Schilderungen des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei seit dem Jahr 2005 durch seine gesundheitlichen Probleme immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, so dass die Geschäftsabschlüsse nicht genügend aussagekräftig seien, um das Valideneinkommen zu bestimmen. Die Abklärungsperson stützte sich entsprechend für das Einkommen bei voller Gesundheit auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und setzte das Valideneinkommen auf Fr. 73'946.60 fest (S. 9).

3.4    Im Bericht vom 25. März 2019 bescheinigte der Hausarzt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Schreiner eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit seiner Behandlungsaufnahme am 20. November 2018 und bis auf weiteres (Urk. 7/35; gleiches ist seinem am 20. November 2018 ausgestellten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen [Urk. 7/31]). Diese Arbeitsunfähigkeit werde sich – insbesondere ohne operative Massnahmen – längerfristig zunehmend stärker invalidisierend auswirken.


4.    

4.1    Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht geht hervor, dass dieser aufgrund seiner Kniebeschwerden sein berufliches Potential als selbständiger Schreiner bereits seit vielen Jahren nicht mehr voll ausschöpfen kann. Auch die involvierten Ärzte stimmen mit dieser Einschätzung überein, wenngleich insbesondere Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten hat und der RAD «nur» von einer drohenden Invalidität spricht. Einzig Dr. Y.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 20. November 2018 in seiner Tätigkeit als Schreiner.

4.2    Weder Dr. Y.___ noch Dr. A.___ äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Diesbezüglich liegt einzig die Einschätzung des RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 vor. Es handelt sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt nicht untersucht wurde. Der Stellungnahme des RAD kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten konnte sich Dr. B.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen.

    Die involvierten Ärzte stimmen in nachvollziehbarer Weise dahingehend überein, dass die Tätigkeit als Schreiner – eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit mit Bücken und Knien – für den Beschwerdeführer nicht optimal ist. Dass aber eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, überwiegend sitzend, ohne längere Gehstrecken auf unebenem Boden, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Knien, Kauern und Hocken) – wie sie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme festlegt – uneingeschränkt ausgeübt werden könne, ist in Anbetracht der Kniebeschwerden einleuchtend. Auch Dr. A.___ hält fest, dass eine körperlich leichtere Tätigkeit (ohne forcierte Knieaktivitäten und sitzend/gehend/stehend) für den Beschwerdeführer optimaler wäre (Urk. 7/14). Der Beschwerdeführer selbst schilderte gegenüber der Abklärungsperson, dass er zunehmend vor allem Büroarbeiten in seinem Betrieb übernehme und bei den körperlich fordernden Arbeiten Unterstützung von seinem Sohn erhalte. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit lassen sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit ab dem 20. November 2018 zu höchstens 50 % eingeschränkt ist, dass ihm aber eine körperlich leichtere Tätigkeit entsprechend dem vorstehend erwähnten Belastungsprofil in einem 100 %-Pensum zumutbar ist.


5.

5.1    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.3    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    

    Der Beschwerdeführer, welcher weiterhin – so gut es geht – in seinem Schreinerbetrieb arbeitet, hielt fest, dass sein Umsatz stetig zurückgegangen sei und er immer mehr die Unterstützung seines Sohnes benötige (vgl. Urk. 7/22 S. 3-4). Diese Aussage deckt sich mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug), welchen zu entnehmen ist, dass die abgerechneten Einkommen zwischen Fr. 9’094.–– (2011) und Fr. 105'300.–– (2009) schwanken, in den letzten zehn Jahren tendenziell rückläufig sind und sich zuletzt bei etwa Fr. 61'000.–– konsolidiert haben (Urk. 7/5 und Urk. 7/22 S. 7-8).

    Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit in seinem Schreinerbetrieb in erwerblicher Hinsicht nicht voll ausschöpfen kann und unbestrittenermassen zunehmend unentgeltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich.

    Der Beschwerdeführer verfügt noch über eine Resterwerbsdauer von rund neun Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Er hat im Jahr 1999 die «D.___ GmbH» gegründet und dabei auch Angestellte beschäftigt. Nach der Löschung der GmbH im Jahr 2003 eröffnete er im Jahr 2004 sein Einzelunternehmen «E.___», welches er bis heute ohne Angestellte betreibt. Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit und auch der Wechsel in eine unselbständige Anstellung zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, zumal er mit der Aufgabe seiner bescheidenen Werkstatt auch kaum Investitionen einbüsst.

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der in der RAD-Stellungnahme genannten Anforderungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE 2016, die einen Monatslohn von Fr. 5'340.-- ausweist (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 und von 0.5 % im Jahr 2018 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 67'405.95 (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 x 1.005).

    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor. Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer vollschichtig Hilfsarbeiten ausüben, sofern diese körperlich leicht sind und vorwiegend im Sitzen und ohne häufiges Bücken und Kauern getätigt werden können. Im ausgeglichenen Arbeitsmarkt existiert ein breites Spektrum an solchen Hilfsarbeiten, weswegen sich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt und auch nicht geltend gemacht wurde. Entsprechend resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 60665.–.

5.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 332 E. 4.1 mit Hinweis).

    Das Valideneinkommen kann bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund des IK-Auszuges bestimmt werden. Weist das bei Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2).

    Die verabgabten Einkommen schwanken stark und wurden nach Angabe des Beschwerdeführers seit längerem durch seine gesundheitlichen Beschwerden wie auch durch die Mitarbeit seines Sohnes im Betrieb ab dem Jahr 2013 beeinflusst. Daher können anhand des IK-Auszugs keine verlässlichen Aussagen zum hypothetischen Einkommen als gesunde Person gemacht werden. Ein Abstützen auf die Zahlen des IK- Auszugs beziehungsweise die Berechnung des Durchschnittswertes der letzten fünf Jahre mit Betriebsgewinnen über mehrere Jahre unter Fr. 42'000.–– (Urk. 7/22 S. 8 f.) ergäbe nicht das Einkommen, das ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich realisiert worden wäre und würde sich zudem zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken.

    Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist daher das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin ebenfalls getan hat. Deren Berechnung (vgl. Urk. 7/22 S. 9) und dabei insbesondere das Heranziehen des Einkommens von Fr. 5'911.–– im Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 für den privaten Sektor (Baugewerbe Ziff. 41-43) ist nicht zu beanstanden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. vorstehend E. 5.3) und die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.3 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 73'899.–– (Fr. 5'911.–– x 12 / 40 x 41.3 x 1.004 x 1.005).

    Aus diesen beiden berechneten Einkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'234.–– und damit ein Invaliditätsgrad von 18 %, was zu keinem Rentenanspruch führt.

5.5    Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2019 erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft wurde die Frage der Erfüllung des Wartejahres (vorstehend E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann diese Frage jedoch offengelassen werden.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.–– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSpycher