Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00337
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 23. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___, Systemadministrator, meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf Schwindelattacken, Ausfälle des Gleichgewichtsorgans, Gleichgewichtsverlust, Sehstörungen, Stürze, Angstzustände, Schlafstörungen, Übelkeit, wechselnde Müdigkeit und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung bei der Y.___ (Expertise vom 27. Januar 2014, Urk. 6/29/2-24). Am 25. April 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung gleichentags abgeschlossen seien, da es aktuell offen sei, ob er das Angebot zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt annehmen wolle (Urk. 6/34). In der Folge ordnete die IV-Stelle ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Expertise vom 13. Juli 2018, Urk. 6/118/1-57). Am 29. August 2018 führte die IV-Stelle beim Versicherten eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 31. August 2018, Urk. 6/122). Mit Vorbescheid vom 16. November 2018 (Urk. 6/126) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 48 %) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/132) erhob und eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) einreichte. Am 18. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 18. April 2019 sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen werde, und es sei ihm ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 12. August 2019 (Urk. 8) an seinen Anträgen fest. Am 26. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Programmierer zu 80 % seit 1. Februar 2011 eingeschränkt sei. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. August 2018 habe sich gezeigt, dass er im gesunden Zustand maximal eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben würde und die übrigen 40 % seine Freizeit wären. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %, was zu einer Viertelsrente führe (S. 3). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Aussage der ersten Stunde relevant und deshalb auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2018 und nicht auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 abzustellen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie zu 100 % erwerbsfähig gewesen und es gehe aus der Aktennotiz nicht nachvollziehbar hervor, was für eine Tätigkeit er im Gesundheitsfalle ausüben würde. Er habe lediglich angegeben, dass er wahrscheinlich 160 % [richtig: 180 %] arbeiten würde, wobei er nicht dargelegt habe, wie er dieses Pensum konkret realisierten würde. Ein 60 %-Pensum [richtig: 80 %] in einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer vollzeitlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel. Schliesslich habe er in der Befragung angegeben, er könne sich ein 60 %-Pensum ebenfalls vorstellen.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 auf den Standpunkt (Urk. 1), er wäre ohne gesundheitliche Einbusse zu (mindestens) 100 % erwerbstätig, und zwar sowohl in einer unselbständigen wie auch selbständigen Tätigkeit. Dabei resultiere unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdegegnerin (zutreffend) festgelegten Einbusse im erwerblichen Bereich von 80 % eine ganze Rente. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu 60 % im Erwerbsbereich tätig gewesen, sei unzutreffend. Aufgrund des Abklärungsberichts sei offensichtlich, dass er die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht verstanden habe. Im Bericht sei zudem nicht festgehalten worden, dass er neben der 60%igen Erwerbstätigkeit ein Hobby betreiben oder die Freizeit geniessen würde, vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er die restlichen 40 % in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investieren würde, womit ausgedrückt werde, dass er nebst der unselbständigen auch eine selbständige Tätigkeit ausgeführt hätte (S. 4 f.). In der Replik (Urk. 8) präzisierte der Beschwerdeführer, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit dem Jahre 2004 bestehe, dem Gutachten von Dr. Z.___ keine Hinweise auf eine von ihm beabsichtigte Teilzeittätigkeit zu entnehmen sei und in seinem Lebensalter eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4).
3. Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit 1. Februar 2011 (vgl. Urk. 6/124 S. 17) bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die psychiatrische Expertin Dr. Z.___ ging in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/118/1-57) von folgenden Diagnosen aus (S. 41 ff.): Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Differenzialdiagnose, Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline-Anteilen (ICD-10 F60.3, F60.8), riskanter Gebrauch respektive Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.8, F10.24) als Differenzialdiagnose und Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Unter Hinweis auf mittelschwere bis schwere Einschränkungen zahlreicher Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zur Konversation und zum Kontakt mit Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen; S. 50 ff.) attestierte sie sowohl in der angestammten Tätigkeit als Systemadministrator als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 mal 1 Stunde pro Tag. Als Voraussetzungen an einen geeigneten Arbeitsplatz nannte sie klare Aufgaben, einen klaren Rahmen, regelmässige Zeiten, eine möglichst selbständige Tätigkeit, keine Entwicklungs- oder Projektarbeit, keinen regelmässigen Kundenkontakt, keine direkte Zusammenarbeit mit Kollegen, Wertschätzung und klare Grenzsetzungen, wobei ein Einzelarbeitsplatz oder Homeoffice mit regelmässigen Besprechungen am Arbeitsplatz günstig sei. Dabei entspreche die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell einer sehr gut angepassten Tätigkeit (S. 53 f.). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation des Beschwerdeführers als Teilzeiterwerbstätiger und somit die Frage, in welchem zeitlichen Umfang er im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8 S. 1 Ziff. 3). Während die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Freizeitbereich von 40 % ausging (Urk. 2 S. 4), postulierte der Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
4.
4.1
4.1.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
4.1.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.2
4.2.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. August 2018 (Urk. 6/122) gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Juni 2006 mit einem 60 %-Pensum als Programmierer beim A.___ gearbeitet habe. Per Januar 2011 habe er die Anstellung gekündigt, einerseits wegen internen zwischenmenschlichen Problemen mit dem Vorgesetzten, andererseits aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik, welche sich während der Anstellung massiv verstärkten, weshalb es zu einem Arbeitsleistungsabfall gekommen sei. Vom Mai 2012 bis Ende Juli 2012 habe er nochmals mit einem 50 %-Pensum beim A.___ als Programmierer gearbeitet und im Anschluss ein Jahr lang von seinem Ersparten gelebt. Aufgrund seiner stetig verschlechternden gesundheitlichen Situation habe er sich nicht mehr in der Lage gefühlt, eine Arbeitsstelle zu suchen (S. 2). Danach habe er versucht, im privaten Bereich in der IT-Branche tätig zu werden, könne sich aufgrund der Lärmemissionen der [Wohnungs-]Nachbarn aber nicht konzentrieren. Wenn er seine Ruhe habe, könne er zirka 8 bis 10 Stunden pro Woche arbeiten, wobei er keine Kraft habe, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und er ohne Entgelt ausschliesslich für Freunde und Bekannte arbeite (S. 3).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus (vgl. Ziffer 2.5: wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden), dass seine Schwester vor 11 Jahren an einem Herzstillstand plötzlich verstorben sei. Er habe ihren Tod nur schwer verkraften können und es sei ihm seither bewusst geworden, wie schnell es gehen könne. Sein Ziel sei seither, das Leben zu geniessen und sich ausser der Erwerbstätigkeit auf sein Privatleben zu fokussieren. Mehr als einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 60 % wäre er auch bei guter Gesundheit nicht nachgegangen. Die restlichen 40 % hätte er in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investiert (S. 3).
Unter dem Titel Festlegung der Qualifikation nannte die Abklärungsperson 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Freizeit und hielt als Begründung Folgendes fest: In beruflicher Hinsicht sei die Anstellung des Beschwerdeführers beim A.___ relevant, wobei er vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2011 mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis einerseits aufgrund von vermehrt auftretendem Schwindel, Kopfwehattacken und Schwierigkeiten beim Fokussieren am PC und andererseits wegen zwischenmenschlichen Konflikten gekündigt. Seither sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen werde ihm eine 80 bis 85%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst attestiert. Die Frage betreffend die Situation im Gesundheitsfall sei ihm dreimal gestellt worden. Er habe die hypothetische Frage verstanden und mit Nachdruck auch auf Nachfragen hin, betont, dass er aktuell bei guter Gesundheit ein 60%iges Arbeitspensum leisten würde. Die restlichen 40 % würde er in die Freizeit, unter anderem auch in sein Hobby der IT-Branche (= Freizeit) investieren (S. 3).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer als 60 % im Erwerb und 40 % Freizeit zu qualifizieren sei. Er habe vor Ort mehrmals betont, dass er auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 60 % arbeiten würde, weil ihm mehr Freizeit zu haben, sehr wichtig sei. Entsprechend bestehe kein Aufgabenbereich, weshalb keine Einschränkungen zu gewichten seien (S. 4).
4.2.2 In der Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er vor der aktuellen Befragung mit dem Anwalt nicht über den Anspruch auf die Invalidenrente gesprochen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohne gesundheitliche Einbusse wäre, da er schon seit 10 Jahren eingeschränkt sei. Wenn er die Frage aber beantworten müsse, dann würde er sagen, dass er so viel wie möglich arbeiten würde. In der Tätigkeit, welche er gelernt habe, würde er im Gesundheitsfalle mindestens 180 % arbeiten, wobei er sowohl selbständig als auch unselbständig tätig wäre. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er sich im Gesundheitsfalle auch vorstellen könne, 60 % zu arbeiten und daneben Freizeit zu haben, hielt er fest, dass er sich 60 % ebenso vorstellen könne wie 100 %. Wahrscheinlicher sei aber 180 %, da er zu 100 % arbeiten und darüber hinaus noch IT-Arbeiten erledigen würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin gefragt worden, was er tun würde, wenn er gesund wäre, worauf er geantwortet habe, dass er sich dies überhaupt nicht vorstellen könne. In der Folge sei er explizit gefragt worden, was er früher gearbeitet habe, worauf er mit 60 % geantwortet habe.
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Umfangs der Erwerbstätigkeit von Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. E. 4.1.2 hievor) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3.2 Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 4.2.1 hievor) fand am 29. August 2018 beim Beschwerdeführer statt. Die sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse waren der Abklärungsperson ebenso bekannt wie die bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden ausreichend berücksichtigt und der Berichtstext erscheint objektiv und ausgewogen und ist sorgfältig verfasst, plausibel und begründet. Er ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 4.1.2 hievor) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) vorbringt, er würde im Gesundheitsfalle so viel wie möglich respektive zu 180 % arbeiten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat ab Juni 2006 (bis Januar 2011) mit einem Pensum von 60 % beim A.___ gearbeitet, das «für ihn gereicht habe» (Urk. 6/10/2 und 6/18/9-11). In der Zeit davor bezog er mehrheitlich Arbeitslosentschädigung respektive war nicht erwerbstätig oder arbeitete bei der B.___ und der C.___, wobei aufgrund der tiefen Einkommen gemäss IK-Auszug vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/9) davon auszugehen ist, dass er jeweils nicht in einem 100 %-Pensum arbeitete. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Februar 2011 (vgl. E. 3 hievor) nie zu 100 % erwerbstätig gewesen ist, weshalb sein Hinweis auf eine 180%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle wenig plausibel und eine praktische Umsetzung eines Arbeitspensums von 180 % - unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit handelt – mehr als fraglich erscheint. Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Aktennotiz widersprüchlich, hielt er doch fest, dass er sich sowohl eine 60, 100 wie auch 180%ige Erwerbstätigkeit vorstellen könne.
Ins Leere geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits seit dem Jahre 2004 gesundheitlich beeinträchtigt sei und sich die in der IV-Anmeldung angegebenen Arbeitspensen (Urk. 6/3 S. 4 Ziff. 5.4) auf eine Zeitspanne bezogen, in welcher er bereits gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Gemäss der Feststellung der Beschwerdegegnerin – welche seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde – besteht eine gesundheitliche Einschränkung seit Februar 2011 (Urk. 2 S. 4) respektive gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018, wo er angab, dass er seit 10 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei (siehe auch Urk. 6/118 S. 28, wo Sommer 2010 erwähnt wird). Im Weiteren kann aus der Bemerkung des Beschwerdeführers gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Z.___, man habe während der Zeit der IT-Blase im IT-Bereich auch ohne ETH-Abschluss Fr. 10'000.-- verdienen können (Urk. 6/118/1-57 S. 23), nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 begonnenen ETH-Studium bzw. dessen Abbruch gemacht und betraf somit nicht die Frage nach seiner Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätiger. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer als 40-Jähriger in einem Lebensalter befinde, in welchem eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4). Eine solche Vollzeittätigkeit erweist sich nicht als gerichtsnotorisch, woran insbesondere auch nicht die Kritik der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers betreffend Teilzeitarbeit etwas ändert. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht verstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 3). Bei der Befragung am 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde ebenfalls die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit gestellt (Frage 2), wobei der Beschwerdeführer weder angab, die Frage nicht zu verstehen, noch um entsprechende Klärung der Frage bat. Vielmehr hielt er fest, dass er sich nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohne gesundheitliche Einbusse wäre. Dies zeigt, dass er den Kern der Frage verstanden hat, zumal gemäss seinen eigenen Angaben die Bedeutung der Statusfrage vor der Befragung nicht mit seinem Rechtsvertreter thematisiert worden ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen kann folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5) und der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 48 % ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais