Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00344
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ war seit 1995 als Systemtechniker Informatik für die Y.___ tätig (Urk. 7/2/5, Urk. 7/8). Wegen Rückenschmerzen meldete er sich am 27. Oktober 2008 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/8) und medizinische Abklärungen vor Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13, Urk. 7/16) und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsplatzerhaltung), welche sie am 9. Juni 2009 rentenausschliessend beendete (vgl. Mitteilung vom 9. Juni 2009, Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/11, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 25. September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2009 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/25, Urk. 7/27).
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und insbesondere um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 7/29), nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/34, Urk. 7/35) und medizinische (Urk. 7/38, Urk. 7/39) Abklärungen vor. Am 28. Oktober 2011 verfügte sie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte bereits bestmöglich durch die Z.___ unterstützt werde, den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/43).
Mit Eingabe vom 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 14. März 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/57). Auch auf die erneute Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 19. März 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/63) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2013 nicht ein (Urk. 7/72).
1.2
1.2.1 Am 8. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal, unter Hinweis auf starke Schmerzen in den Muskeln, vor allem in den Beinen, und unter Beilage der Kündigung der Arbeitsstelle bei der Y.___ vom 9. Februar 2016, zum Leistungsbezug ("Berufliche Integration") an (Urk. 7/74-75; vgl. Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83, Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/104).
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/108/3-12) Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die weiteren notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und nach Durchführung der beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen die ihm zustehenden invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) zuzusprechen. Mit Urteil vom 27. April 2017 (Urk. 7/116) hob das hiesige Gericht unter der Feststellung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 entgegen deren Dispositiv faktisch um einen Nichteintretensentscheid handle, diese auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten (Eingliederungsmassnahmen und Rente) verfüge.
1.2.2 In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/131, Urk. 7/138, Urk. 7/141), in deren Rahmen sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Urk. 7/149). Nachdem das Gutachten der MEDAS am 22. November 2018 erstattet worden war (Urk. 7/165), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/167). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2019 Einwand (Urk. 7/170). Mit Verfügung vom 1. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 15. Mai 2019 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
«1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 aufzuheben.
2. Es sei das Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. November 2018 aus dem Recht zu weisen.
3. Es sei vom Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen.
4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne von Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gibt.
5. Nach Vorliegen des beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen.
6. Es sei vom angerufenen Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
7. Es sei vom angerufenen Sozialversicherungsgericht im Rahmen der beantragen öffentlichen Verhandlung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. Somit sei weder aktuell noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Gutachten der MEDAS sei schlüssig und umfassend.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, trotz geltend gemachter Schmerzproblematik seien dem Beschwerdeführer längere zielgerichtete Aktivitäten, darunter auch körperliche Aktivitäten sowie längere Reisen, möglich. Die Schmerzen seien durch kognitive Bewältigungsmassnahmen beeinflussbar. Die Konzentration sei objektiv betrachtet nicht beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Ausprägung der Schmerzsituation sei insgesamt verneint worden und es werde von guten Ressourcen, mithin im sozialen Kontext berichtet.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Verfügung vom 1. April 2019 enthalte eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein relevanter formeller Fehler. Die Beschwerdegegnerin sei zudem in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine im Einwandverfahren geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Die Begründung der Verfügung entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung sei daher nicht rechtens und vom angerufenen Gericht als ungültig zu erklären.
Das Gutachten der MEDAS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Angesichts der Tatsache, dass bei ihm eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und Programmierer durch diverse ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen sei, wäre es zwingend gewesen, dass die Sachverständigen der MEDAS bei den behandelnden Ärzten Fremdanamnesen eingeholt hätten. Bei der Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen werde vom psychiatrischen Gutachter immer wieder auf eine sogenannte Überwindbarkeit der vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der entsprechende psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgeben habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der medizinische Sachverständige die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden noch gestützt auf die alte Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen habe. Dies sei aber nicht rechtens und führe zur beweismässigen Nicht-Verwertbarkeit des Gutachtens.
3.
3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 22. November 2018 (Urk. 7/165) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/165/19 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 22. November 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/165/11).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
- chronisches, therapierefraktäres multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4)
- ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73.1
- anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert (ICD-10 F32.4)
- anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0)
- Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie (ICD-10 E78.0, E78.9)
- Obstipation (ICD-10 K59.0)
- Thrombose der Reina rechts im November 2017
- Ätiologie unklar
Die Gutachter führten dazu aus, im Rahmen der Begutachtung sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung infolge von gesundheitlichen Störungen liege nicht vor. In den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen seien keine relevanten Funktionsdefizite ausgemacht worden. Der Beschwerdeführer habe subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen der Alltagsaktivitäten geltend gemacht. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung. Daher könne weder in der Tätigkeit im eigenen Haushalt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Gemäss der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige frühkindliche Entwicklung und Jugend durchgemacht. Eine pathologische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht festzustellen gewesen. Er habe eine unauffällige schulische sowie berufliche Laufbahn absolviert. Er habe in Bezug auf das soziale Leistungs- und Integrationsniveau weder aktuell noch anamnestisch Einschränkungen gezeigt. Es bestehe eine akzentuierte ängstlich vermeidende Persönlichkeit, jedoch keine Persönlichkeitsstörung.
Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Einschränkung des Ressourcenniveaus nicht festgestellt worden. Aus somatischer Sicht bestünden keine relevanten Funktionseinschränkungen. Sicherlich bestehe eine erhebliche soziale Belastung durch den Verlust der langjährigen Tätigkeit und die aktuelle Arbeitslosigkeit. Weitere Belastungsfaktoren seien jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Wissensniveau sowie eine gute berufliche Qualifikation und gute Sprachmöglichkeiten. Es bestünden ein stabiles familiäres Umfeld sowie eine stabile partnerschaftliche Beziehung. Die Schmerzsymptomatik sei bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen.
Zwischen den aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den aus internistischer, rheumatologischer sowie neurologischer Sicht durchgeführten Abklärungen sowie den ihnen vorliegenden Akten bestünden keine Widersprüchlichkeiten. Hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine divergierende Beurteilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. Seitens der psychiatrisch therapeutisch tätigen Ärzte sei eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verschiedener Krankheitsbilder attestiert worden. Im Rahmen einer vertrauensärztlichen Abklärung sei von einer Einschränkung der Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen worden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Schmerzsymptomatik, nach klinischen und testpsychologischen Abklärungen, bei ausreichender Willensanstrengung jedoch als überwindbar zu beurteilen. Im Weiteren könne bei der kritischen Durchsicht der Akten festgestellt werden, dass seitens der therapeutisch tätigen Ärzte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf der Basis der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers erfolgt sei. In der Vergangenheit seien testpsychologische Abklärungen, insbesondere zur Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung oder zur Beurteilung der Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, nicht durchgeführt worden. Gleichzeitig bestünden auch Widersprüchlichkeiten zwischen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Daten. Gemäss den medizinischen Akten werde eine Zustandsverschlechterung seit 2016 beschrieben. Hingegen habe der Beschwerdeführer aktuell von einer Zustandsverbesserung seit 2016 berichtet, weil er durch die Arbeitstätigkeit nicht mehr zusätzlich belastet sei. Letztendlich müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten infolge der Schmerzsymptomatik mit objektivierbaren medizinischen Befunden nicht hinreichend zu erklären seien (Urk. 7/165/11-12).
4.
4.1 Wie dargelegt (E. 2.2) moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2) sei ungenügend begründet, da sie sich in keiner Weise mit seinen im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/170) auseinandersetze.
4.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
4.3
4.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/167) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Februar 2019 (Urk. 7/170) unter anderem das Folgende geltend: Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe festgehalten, dass das Gutachten der MEDAS beweiskräftig sei. Dr. B.___ könne als Facharzt für Orthopädische Chirurgie jedoch die psychiatrischen Diagnosen nicht beurteilen, und zwar weder betreffend Diagnosestellung als solche noch betreffend Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Prüfung des Gutachtens wäre durch einen psychiatrisch ausgebildeten RAD-Arzt vorzunehmen gewesen. Im Gutachten werde immer wieder auf eine Überwindbarkeit der bei ihm vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgegeben hat. Da die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen worden sei, sei das Gutachten nicht verwertbar.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 mit diesen Einwänden nicht auseinander, erschöpft sich ihre Begründung doch in der Feststellung, das Gutachten sei schlüssig und umfassend (Urk. 2). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS abgestellt hat, obwohl der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die mit BGE 141 V 281 ergangene Änderung der Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen sowie damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgeben wurde (E. 1.2), unberücksichtigt liess. Dr. C.___ legte im Gutachten mehrmals dar, dass die Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen sei (Urk. 7/165/77, Urk. 7/165/78, Urk. 7/165/79, Urk. 7/165/11). Mit den gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Standardindikatoren setzte er sich in keiner Weise auseinander, obwohl der Leitentscheid mehr als 3 Jahre vor Erstattung des Gutachtens erging.
Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen, die psychiatrische Begutachtung einem psychiatrisch geschulten Arzt zur Prüfung vorzulegen. Sie beliess es vielmehr bei einer Stellungnahme von Dr. B.___, welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie ist (Urk. 7/166/6, Urk. 7/174). Diese Unterlassung erfolgte, obwohl sich sowohl aus den medizinischen Akten (Urk. 7/128, Urk. 7/131, Urk. 7/138/20-49) als auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/170) ergibt, dass insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht strittig ist.
4.3.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor.
Der angefochtenen Verfügung fehlt es nicht nur an einer zureichenden Begründung. Da sich die Beschwerdegegnerin mit den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers betreffend RAD-Beurteilung und MEDAS-Gutachten nicht auseinandersetzte, hat sie auch nicht erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt war.
4.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und hernach mit einem rechtsgenügend begründeten Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheidet.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschädigung ist auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler