Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00347


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 28. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1998, 2000 und 2003), ohne Berufsausbildung, reiste im September 2016 von Holland in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 30. November 2017 als Küchenhilfe in der Y.___ in Z.___ in einem 50%-Pensum (Urk. 9/5, Urk. 9/7 und Urk. 9/21). Während ihrer Anstellung bei der Y.___ erlitt die Versicherte am 13. Juni 2017 einen Unfall. Die Allianz als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/19). Am 14. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 28.  Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 und Urk. 9/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/12) sowie die Akten der Allianz bei (Urk. 9/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/19, Urk. 11/22, Urk. 11/28 und Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Januar 2019, Urk. 9/33; provisorischer Einwand vom 7. Februar 2018, Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

    Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 36).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltung und Tätigkeiten mit längerem Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit Überkopfarbeit, mit repetitiven Rotationsbewegungen, seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung in der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Situation und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführten Erhebungen würden der in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Abklärungspflicht nicht genügen. Hinsichtlich der psychischen Situation bestünden konkrete Anhaltpunkte für eine invalidisierende Erkrankung. Es sei diesbezüglich insbesondere auf den IV-Bericht des behandelnden Arztes Dr. B.___ hingewiesen, aber auch auf den Hinweis der Neurologin Dr. C.___, wonach eine schwere psychosoziale Belastungssituation bestehe. Diese könne sich inzwischen ohne Weiteres zu einer chronifizierten depressiven Störung entwickelt haben. Eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung fehle in den Akten, zumal Dr. D.___ dazu infolge des vor längerer Zeit zurückliegenden Behandlungsabbruchs keine Stellungnahme habe abgeben können. Auch in Bezug auf die rheumatologische Symptomatik liege seitens der behandelnden Ärzte keine verwertbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Facharzt Dr. A.___ habe sich dazu zu wenig konkret geäussert. Einfach auf die RAD-Stellungnahme abzustellen, genüge dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine persönliche Untersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als unabdingbar. Gleiches gelte letztlich auch in Bezug auf das Asthma bronchiale mit persistierender obstruktiver Ventilationsstörung. Die Sache sei zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen (polydisziplniäre Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin. In der Schweiz habe sie eine Arbeitstätigkeit in einem 50%-Pensum ausgeübt, wobei sie gemäss den Angaben im Standortgespräch vom 26. Juli 2018 eigentlich 100 % arbeiten wolle. Die Beschwerdegegnerin betrachte gemäss Feststellungsblatt die Qualifikation als unklar. Es würden sich somit auch in diesem Zusammenhang ergänzende Abklärungen aufdrängen. Sodann müsse ebenfalls ergänzend abgeklärt werden, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten für den Zeitraum, als die Beschwerdeführerin noch in den Niederlanden gelebt habe, bestünden (Urk. 1 S. 4-5).


3.

3.1    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/4):

- Progredientes Schulter-Nackensyndrom rechts betont mit

- Impingement der rechten Schulter

- Komponente zervikospondylogen, intermittierende radikuläre Reizung

möglich

- Epilepsie

- Unklare mittelschwere obstruktive Lungenfunktionsstörung

- DD COPD, Bronchiolitis, Asthma bronchiale

- Adipositas

- Psychosoziale Belastungssituation bei Erkrankungen der Töchter

Es zeige sich eine zunehmende psychosoziale Belastung aufgrund einer schweren Erkrankung der mittleren Tochter (therapiebedürftige schwerere Form einer multiplen Sklerose) und eine deutliche finanzielle Problematik. Die Nacken-/Schultersymptomatik sei weiterhin fluktuierend und teilweise nicht genügend eingestellt, wobei die NSAR oder bzw. nun im zweiten Verlauf Novalgin zu einer Teillinderung geführt habe. Anscheinend habe die kardiologische Abklärung keine Erkrankung zu Tage geführt.

3.2    Dr. med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juni 2018 Asthma bronchiale, perineal, wahrscheinlich allergisch sowie einen Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe. Anamnestisch sei das Ausmass der Beschwerden eher schwierig exakt zu beurteilen. Insgesamt berichte die Patientin jedoch über eine Besserung der respiratorischen Probleme. Lungenfunktional zeige sich prädilatatorisch eine Besserung des FEV1. Bei Verdacht auf eine obstruktive Schlafapnoe als Confounder der Asthmakontrolle werde eine Polysomnographie im Schlaflabor durchgeführt (Urk. 9/22/14-15).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 8. August 2018 fest, bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen St. n. 3 tonisch-klonischen, generalisierten Anfällen, erstmalig mit Treppensturz im Juni 2017 sowie 2 im Oktober 2017, in Behandlung. Ein MRI des Schädels vom 8. September 2017 sei unauffällig gewesen, ebenfalls die EEG im Juni und im Oktober 2017. Des Weiteren bestünden Zervikobrachialgien linksbetont. Wegen der Epilepsie sei sie nicht arbeitsunfähig. Seit die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 erkrankt sei, bestehe eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk. 9/19/7-8).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Allergologie und klinische Immunologie, erhob in seinem Bericht vom 22. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, Epilepsie und Asthma bronchiale und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Obstipation und Nacken-/Schultersyndrom. Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 bis jetzt als Küchenhilfe voll arbeitsunfähig. Es bestehe seit dem ersten epileptischen Anfall eine depressive Entwicklung. Zusätzlich bestehe eine familiäre Problematik, da die Tochter an MS erkrankt sei (Urk. 9/22/2-3). Momentan sei der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/22/5).

3.5    Dr. A.___ präzisierte in seinem Bericht vom 21. September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/28):

- Chronisches Schulter-Nacken-Syndrom rechts mit

- Impingement der rechten Schulter

- Komponentes zervikospondylogenes, intermittierend radikuläres Syndrom

möglich

- Epilepsie

- Asthma bronchiale mit persistierender obstruktiver Ventilationsstörung

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Adipositas

- Psychosoziale Belastungssituation

- DD Komponente depressiver Entwicklung

    Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stehe dieses Schulter-Nacken-Syndrom bei entsprechenden Veränderungen mit schmerzbedingter Einschränkung der Armbewegung und Schulterbeweglichkeit im Vordergrund. Es zeige sich ein teilweises Ansprechen auf die systemische Behandlung mit Antirheumatika, passagere Behandlung und auch verbessernd im Rahmen einer subakromialen Infiltration. Ferner seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Gesamteinschränkung internistische Zusatzerkrankungen vorliegend, welche mitberücksichtigt werden sollten.

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 27. November 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 21. März 2018 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Seitdem hätten keine weiteren Konsultationen stattgefunden. Aus diesem Grund könne er keine aktuellen Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liefern (Urk. 9/31).

3.7    Am 18. Oktober 2018 nahm Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für den RAD Stellung und hielt fest, die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei zu schwer. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten mit längeren Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit Überkopfarbeit und mit repetitiven Rotationsbewegungen, seien ihr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 13. Juni 2017 voll arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sei sie durchgehend voll arbeitsfähig (Urk. 9/32/3-4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 29. März 2019 auf die Stellungnahme des RAD (E. 3.7). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrachte (Urk. 1 S. 4), vermag die nicht weiter begründete Beurteilung des RAD nicht zu überzeugen.

4.2    Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigenen Untersuchungen vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Gerade in Bezug auf die rheumatologischen Aspekte erscheint zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung als notwendig, zumal der Rheumatologe Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 21. September 2018 als arbeitsunfähig ansah. Er wollte sich wohl nur nicht selber zum Arbeitsumfang in bisheriger und angepasster Tätigkeit festlegen, da er wegen des Vorliegens der internistischen Zusatzerkrankungen eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (E. 3.4). Demgegenüber wirken sich die internistischen Diagnosen nach Einschätzung des RAD-Arztes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei er sich jedoch nicht zu dieser abweichenden Auffassung äusserte. Aus psychiatrischer Sicht ist nicht schlüssig, ob die schwere psychosoziale Belastungssituation, die von Dr. C.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ erwähnt wurde, vom RAD-Arzt jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb, im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgeklammert werden kann. Immerhin erhob Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. April 2018 unter anderem die Diagnose einer Depression, Dr. A.___ zog in seinem Bericht vom 21. September 2019 als Differenzialdiagnose Komponenten einer depressiven Entwicklung in Betracht und im Protokoll betreffend Standortgespräch vom 26. Juli 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe abwesend und schläfrig gewirkt und kaum gesprochen (Urk. 9/16/5). Somit ist ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, zumal Dr. D.___ infolge der letzten Konsultation am 21. März 2018 im November 2018 keine Stellungnahme abgeben konnte und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin die Therapie aus mangelndem Leidensdruck beendete oder sie durch andere Gründe dazu bewogen wurde.

4.3    Nach dem Gesagten kann angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen des RAD nicht darauf abgestellt werden. Auch die weiteren fachärztlichen Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4.    Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs ist auch die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b), aufgrund der Akten ist der Status der Beschwerdeführerin nicht erstellt (Urk. 9/12/6). Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung im 50%-Pensum zusätzlich noch im Aufgabenbereich tätig war, zumal die Beschwerdeführerin im Protokoll betreffend Standortgespräch vom 26. Juli 2018 angab, dass sie in einem 100%-Pensum habe arbeiten wollen, der Arbeitgeber ihr jedoch nur ein 50%-Pensum habe anbieten können (Urk. 9/16/2). Auch könnte die Erkrankung ihrer Tochter nun dazu führen, dass sie nur noch in einem tieferen Pensum erwerbstätig sein könnte und nebenbei im Aufgabenbereich tätig sein würde.


5.    Zusammengefasst erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erfolgten Einreise in die Schweiz ist allenfalls ergänzend abzuklären, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten nach Freizügigkeitsabkommen bestehen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

6.3    Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz