Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00349
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres
Urteil vom 28. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit Mai 2014 als Backwarenverkäufer bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/23). Am 22. Juni 2016 erlitt er einen Autounfall, wobei ein Auto in das Heck seines stehenden Fahrzeugs fuhr. Das Arbeitsverhältnis wurde am 31. Dezember 2016 durch die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen gekündigt (Urk. 9/23).
Am 16. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 22. Juni 2016 bestehende Nackenschmerzen, welche sich auf den Rücken und das Bein ausgedehnt hätten, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Swica, und der Krankentaggeldversicherung, der Vaudoise, sowie verschiedene Arztberichte bei (Urk. 9/9, 9/11, 9/14, 9/18, 9/20-24, 9/32, 9/35).
Mit Mitteilung vom 20. März 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/15). Am 22. Mai 2018 unterzog sich der Versicherte einer operativen Dekompression der Diskushernie C5/6 (Urk. 9/32/4).
Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/38). Der nun anwaltlich vertretene Versicherte liess mit Schreiben vom 11. März 2019
Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erheben (Urk. 9/45), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2019 und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter beantragte er die erneute Begutachtung in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht. Weiter stellte der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). In genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass aufgrund der Befunde aus dem Gutachten der Z.___ vom 8. März 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bestehe. Aus medizinischer Sicht seien die geklagten Beschwerden durch die Diskushernie C5/6 nicht begründbar. Er sei damit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer und Geschäftsführer sowie in jeder angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vom 16. Mai 2019 geltend machen, dass er seit dem Vorfall vom 22. Juni 2016 an ständigen massivsten Schmerzen im Bereich des Nackens, Hinterkopfs und des gesamten Rückens bis in den Lendenwirbelsäulenbereich leide. Er sei daher seit dem 23. Juni 2016 vollständig erwerbsunfähig. Mangels Besserung der Schmerzsituation sowie angesichts der Ausschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten habe sich der Beschwerdeführer schliesslich am 22. Mai 2018 aufgrund der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung einer Operation unterzogen. Im Austrittsbericht habe der Operateur, Dr. med. A.___, zwar noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer postoperativ zervikal deutlich weniger Beschwerden zeige und auch die Ausstrahlung regredient sei, doch der Bericht vom 11. Juni 2018 habe bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer wieder Ausstrahlungen über die linke Schulter bis zum Arm und Daumen habe. An der unveränderten Schmerzsituation vermöge auch nichts zu ändern, dass Dr. A.___ festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Operationsergebnis zufrieden sei. Die aktuelle Schmerzsituation präsentiere sich unverändert, wie vor der Operation. Demnach würden die auf den Unfall zurückzuführenden Schmerzbeschwerden am Rücken zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund der chronifizierten Schmerzsituation eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (chronische Nacken- und Rückenschmerzen) von Dr. med. B.___ diagnostiziert worden sei. Diese führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Weiter weist er in seiner Beschwerde darauf hin, dass das Gutachten vom 8. März 2018 vor der Operation erstellt worden sei. Es spiegle insofern nicht seinen aktuellen Gesundheitszustand in orthopädischer Hinsicht wieder, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages erneut in orthopädischer Hinsicht zu begutachten sei. Weiter verstehe sich von selbst, dass sich die nicht verbesserte Schmerzsituation nach der Operation ungünstig auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, weshalb auch die psychiatrische Konklusion im Gutachten nicht mehr aktuell und daher nicht zutreffend sei. Der Beschwerdeführer sei daher eventualiter sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht erneut zu begutachten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Im MRI-Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2016 stellte diese eine Segment-Degeneration C5/6 mit grosser mediolinkslateraler Diskushernie mit Eindellung des Myelons auf diesem Niveau fest. Anteile dieses Vorfalls schienen, gemäss Dr. C.___, frischer zu sein (Urk. 9/11/4).
3.2 Im Bericht vom 12. Juli 2016 von PD Dr. med. D.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, beide tätig in der Universitätsklinik F.___, stellten diese die Diagnose einer Diskushernie auf Höhe C5/6 links mit Verlagerung des Myelons sowie einer HWS-Distorsion am 22. Juni 2016 bei Autoauffahrunfall (Urk. 9/11/63). Klinisch weise der Beschwerdeführer eine Hypästhesie im gesamten linken Bein auf, jedoch keine deutliche Radikulopathie der oberen oder unteren Extremitäten. Ob die Hypästhesie durch die Myelonverlagerung verursacht werde, sei unklar (Urk. 9/11/64).
Im Sprechstundenbericht vom 24. Juli 2016 hielten die vorgenannten Ärzte fest, dass eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 21. Juli 2016 keine Hinweise für eine Leitimpulsstörung bei Diskushernie auf der Höhe C5/6 gezeigt habe. Der Beschwerdeführer weise klinisch eine Hypästhesie im linken Bein auf, welche am ehesten auf die Diskushernie zurückzuführen sei. Es würden passend dazu auch intermittierende Hypästhesien im linken Arm auftreten. Bei jeglicher Verschlechterung der Symptomatik würden sie auf eine Operation drängen. Einer solchen gegenüber zeige sich der Beschwerdeführer sehr skeptisch (Urk. 9/11/60-61).
3.3 In der Aktenbeurteilung vom 7. November 2016 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 9/11/85):
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen einer Heckkollision am 22. Juni 2016
- Diskushernie auf Höhe C5/C6 links mit Verlagerung des Myelons
Er führte aus, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden könnten anhand der Unterlagen objektiviert werden und sie seien auf die Diskushernie C5/C6 zurückzuführen. Der Unfall vom 22. Juni 2016 sei jedoch nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die zervikale Diskushernie C5/C6 sei zweifelsfrei vorbestehend und nicht durch dieses Bagatelltrauma verursacht worden. Im Rahmen dieses Traumas sei die Diskushernie lediglich symptomatisch geworden. Es sei damit zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustands an der Halswirbelsäule gekommen. Aktuell würde keine spezielle Therapie durchgeführt und lediglich der weitere Verlauf abgewartet. Demzufolge sei wahrscheinlich von keiner namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung auszugehen. Sollte es zu einer Verschlechterung kommen, sei die Indikation zur Operation gegeben. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei keine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder gegeben sei. Die Prognose hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 9/11/85-86).
3.4 Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers, der Vaudoise Versicherung, wurde durch die Abklärungsstelle Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu in neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachtet.
3.4.1 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Teilgutachten vom 8. März 2018 (Urk. 9/35/3-16) aus, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem bestehe. Der erhobene klinische Befund zeige keine Reflexdifferenzen und keine Paresen. Subjektiv gebe der Beschwerdeführer, bei intaktem Empfinden für Berührung und Schmerz, Kribbelparästhesien im Bereich des gesamten linken Beins und des gesamten linken Arms, proximal betont im Arm, an. Die Verteilung der angegebenen Parästhesien beginne damit aber oberhalb der Segmentebene von C6 oder C5. Bereits aufgrund dieses Verteilungsmusters sei die bislang angenommene Genese im Rahmen einer Kompression bzw. Irritation des Rückenmarks nicht plausibel, da die nervale Versorgung der als betroffen angegebenen Schulterregion das Rückenmark bereits oberhalb der Ebene HWK 5 und 6 verlasse. Die bisher aktenkundige Kausalitätsannahme widerspräche der bekannten humanen Anatomie. Zudem würden Hinweise auf eine dissoziierte Empfindungsstörung fehlen. So läge namentlich keine Schmerz- und Temperaturempfindungsstörung der rechten Körperhälfte vor, obschon der Tractus spinathalamicus bekanntlich auf spinaler Ebene kreuze. Dr. H.___ führte weiter aus, dass die gesamte bisherige Kausalitätsannahme damit allenfalls spekulativ sei, zumal auch keine Signalstörung des Rückenmarkes kernspintomographisch nachgewiesen worden sei. Für die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden fände sich also kein schlüssiges objektives Korrelat. Für eine Spinalnervenwurzelläsion von C6 ergebe sich kein ausreichender Anhalt. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei gemäss Dr. H.___ ab sofort vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/35/13).
In Bezug auf die divergenten Beurteilungen in den Vorakten führte Dr. H.___ aus, dass allen Voreinschätzungen gemein sei, dass die unzureichende anatomische Plausibilität der reklamierten sensiblen Störung nicht hinreichend thematisiert worden sei. Belege für eine bildmorphologische von Dr. C.___ im Juni 2016 (vgl. Urk. 9/11/4) beschriebene Kompression der Nervenwurzel C6 links lasse sich klinisch nicht feststellen. Es bestehe hier keine Korrelation zwischen klinischem Befund und den Ergebnissen der bildgebenden Diagnostik (Urk. 9/35/15).
3.4.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Manuelle Medizin SAMM, führte in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 8. März 2018 (Urk. 9/35/17-31) aus, dass der klinische Befund eine freie spontane Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule zeige. Auch die weitere Prüfung des Achsenskeletts sowie der übrige Befund seien ohne namhafte objektive Auffälligkeiten. Aktenkundig sei ein Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 beschrieben. Aktenkundig sei jedoch auch beschrieben, dass die durchgeführten neurophysiologischen Untersuchungen keine Leitungsstörung des Myelons verifizieren konnten und es sei auch ausgeführt worden, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine radiologischen Myelopathiesignale oder klinisch objektivierbare Zeichen für eine spinale Läsion vorlägen. Der Gutachter könne die aktenkundige Empfehlung einer spinalen Operation nicht bestätigen. Dies auch deshalb, weil die beschriebenen Schmerzen in ihrer Darbietung untypisch für eine durch eine Diskushernie bedingte radikuläre Störung seien. Die spontane Mobilität zeige zudem keine namhaften Einschränkungen. Eine Rückenmarksschädigung sei elektrophysiologisch und bildmorphologisch nicht belegt. Dr. I.___ führt weiter aus, die bisherige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit fusse vor allem auf der Bildgebung und der subjektiven Schmerzangabe des Beschwerdeführers, habe jedoch den klinischen Befund und die spontane Beweglichkeit nicht erkennbar ausreichend einbezogen und könne daher versicherungsmedizinisch nicht genügen (Urk. 9/35/28). So bestehe kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende orthopädische Erkrankung. Dr. I.___ stellte folgende Diagnose:
- Bildmorphologischer zervikaler Bandscheibenvorfall ohne ausreichenden Beleg eines behinderungsrelevanten objektiven Befundkorrelats
Aus Sicht des orthopädischen Gutachters sei daher eine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten/letzten oder jedweder vergleichbaren Tätigkeit limitierende orthopädische Erkrankung nicht hinreichend anhand objektiver klinischer Störungsbefunde belegt (Urk. 9/35/29).
3.4.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 8. März 2018 (Urk. 9/35/32-44) fest, dass kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bestehe. Er führte aus, dass diskrepant zum Beschwerdevortrag im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren seien. So würden insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtig wirken. Ein depressives Syndrom sei somit nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung fände sich kein ausreichender Anhalt. So sei auch eine Traumafolgestörung nicht zu diagnostizieren, weil es sich zum einen bei dem Unfallereignis nicht um ein lebensbedrohliches oder katastrophales Geschehen (aufgrund Fortsetzung der Fahrt, keine gravierenden äusseren Verletzungen) handle und die ICD-10-Kriterien eines eine traumatische Folgestörung begründenden Ereignisses mithin nicht erfüllt seien. Die Achsensymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ebenfalls nicht zu erfragen gewesen. Gemäss Dr. J.___ liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor. Zusammenfassend sei damit keine psychiatrische Erkrankung anhand der geforderten ICD-10-Kriterien dargestellt (Urk. 9/35/41-43).
3.5 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 24. April 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/32/1):
- Grosse chronische Diskushernie mit foraminaler Stenose C5/6 und Radikulopathie C6 links
- Beginnende Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 ohne Stenose
Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass eigentliche motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten nicht bestehen würden. Der Röntgenbefund zeige vor allem eine deutliche Segmentdegeneration C5/6 und auch beginnend bei C6/7. Auf C5/6 zeige sich eine deutliche Diskushernie links, die im Vergleich zu den Aufnahmen vom Mai 2017 leicht weniger geworden sei (Urk. 9/32/1). Dr. A.___ empfahl die Dekompression und monosegmentale Fusion (Urk. 9/32/2), welche sodann am 22. Mai 2018 durchgeführt wurde (Urk. 9/32/4). Intraoperativ zeigte sich gemäss Operationsbericht vom 22. Mai 2018 eine massive Vernarbung nach dorsal mit auch schwerer Stenose C5/6 vor allem links und ein Spondylophyt, der praktisch auf die Wurzel drücke (Urk. 9/32/4).
Im Austrittsbericht (undatiert) hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer vom 21. bis 26. Mai 2018 hospitalisiert gewesen sei. Die Dekompression C5/6 links habe gut durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe postoperativ deutlich weniger Beschwerden zervikal gezeigt und auch die Ausstrahlung sei deutlich regredient. Der Beschwerdeführer habe in gutem Zustand und mit deutlicher Verbesserung der Schmerzsituation am 26. Mai 2018 entlassen werden können (Urk. 9/32/5).
3.6 Im Bericht vom 30. Mai 2018 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 9/21):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden ICD-10: F32.1
- Chronische Nacken und Rückenschmerzen
Dr. B.___ berichtete, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers dessen Leben nach dem Unfall völlig andere Dimensionen angenommen habe. Seine Lebensqualität habe sich sehr verschlechtert. Aufgrund der Schmerzen leide er unter psychischen Beschwerden, wie innere Unruhe, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Verbitterungsgefühlen, sozialem Rückzug, Konzentrationsmangel, Antriebslosigkeit und körperlicher Müdigkeit. Aktuell könne der Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht arbeiten. Es hänge von dem Ergebnis der bevorstehenden Operation ab, ob es dem Beschwerdeführer besser gehen werde. Der Beschwerdeführer ist gemäss Bericht seit 5. Januar 2017 bei Dr. B.___ in Behandlung und komme alle zwei Wochen zur psychotherapeutischen Sitzung.
3.7 Mit Bericht vom 11. Juni 2018 gab Dr. A.___ wieder, dass der Beschwerdeführer angebe, Ausstrahlungen über die linke Schulter zu haben. Die deutlichen dorsalen zervikalen Schmerzen seien jedoch verschwunden. Dr. A.___ führte die Schulterschmerzen und die Schmerzen bis zum Arm und Daumen auf die langwierige Kompression foraminal der Wurzel C6 zurück, ging jedoch von einer Erholung in den nächsten Monaten aus (Urk. 9/32/6).
Dr. A.___ hielt im Bericht vom 22. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer sehr zufrieden mit dem Resultat der Halswirbelsäulenoperation sei. Er habe noch etwas nuchale Schmerzen, im Vordergrund stünden aktuell aber eher Knieschmerzen auf der linken Seite. Der Röntgenbefund habe eine identische Stellung im Bereich der Halswirbelsäule ohne Lockerungszeichen gezeigt. Dr. A.___ stellte einen klinisch und radiologisch erfreulichen Verlauf bezüglich die Halswirbelsäule fest. Im Bereich des linken Kniegelenks seien die Gelenkspalten unauffällig. Es zeige sich ein Metallartefakt vor der Patellarsehne. Er veranlasste eine MRI-Untersuchung zum Ausschluss einer Meniskusläsion (Urk. 9/32/7).
Nach durchgeführter MRI-Untersuchung stellte Dr. A.___ im Bericht vom 3. September 2018 zusätzlich folgende Diagnose:
- Mediale Meniskushinterhornläsion Knie links
- Knieschmerzen links medial
Die MRI-Untersuchung habe demnach eine Meniskushinterhornläsion medial links gezeigt, ohne Korbhenkel. Dr. A.___ empfahl eine Konsultation beim Kniespezialisten PD Dr. K.___ (Urk. 9/32/8).
3.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), stellte in seinem Bericht vom 22. März 2019 fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin dem Z.___-Gutachten gefolgt werden könne. Im Gutachten sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die geschilderten Beschwerden nicht auf die in der Bildgebung nachgewiesene Diskushernie C5/6 zurückgeführt werden könnten. Auch Dr. A.___ habe mit seinem Untersuchungsbefund vom 24. April 2018 bestätigt, dass keine klinische Symptomatik für eine C6-Radikulopathie vorläge. Die Operationsindikation habe auf der Bildgebung und dem Umstand, dass die konservative Behandlung zu keiner Besserung der subjektiven Beschwerden geführt habe, beruht. Dr. A.___ habe am 22. September 2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden sei. Die Operation habe damit dem Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht verschlechtert. Die neu beschriebenen Kniebeschwerden seien behandelbar und würden zunächst keinen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstellen. Im psychiatrischen Gutachten sei weiter anhand von Anamnese und Psychopathologie gut dargestellt, weshalb keine gravierenden psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Einwandbegründung des Beschwerdeführers wonach die beklagten Beschwerden durch die Diskushernie C5/6 objektivierbar seien, sei aus medizinischer Sicht nicht begründbar. Alle aktenkundigen Befunde widersprächen einer C6-Radikulopathie. Ein erheblicher Teil der Beschwerden sei anatomisch nicht durch eine Pathologie im Segment C5/6 erklärbar (Urk. 9/48/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. L.___ und das Gutachten der Z.___ vom 8. März 2018 ab (Urk. 2).
4.2
4.2.1 Der orthopädische Teilgutachter, Dr. I.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 (Urk. 9/35/17). Der ausführliche klinische Untersuchungsbefund nennt keine namhafte objektive Auffälligkeit (Urk. 9/35/23-27). Es habe sich vielmehr eine freie spontane Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule gezeigt (Urk. 9/35/28). Der Gutachter konnte damit die damals bereits aktenkundige Empfehlung für eine spinale Operation nicht bestätigen und keinen orthopädisch begründeten Anhalt für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nennen (Urk. 9/35/28). Auch das neurologische Teilgutachten vom 8. März 2018 kommt zum Schluss, dass die bis dahin angenommene Genese im Rahmen einer Kompression oder Irritation des Rückenmarks nicht plausibel sei, da die nervale Versorgung der als betroffen angegebene Schulterregion das Rückenmark bereits oberhalb der Ebene HWK 5 auf 6 verlasse. Die bisher angenommene Kausalität widerspräche damit der bekannten humanen Anatomie (Urk. 9/35/13). Selbst Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 24. April 2018, dass keine klinische Symptomatik für eine C6-Radikulopathie vorliege, da keine motorischen Ausfälle der oberen oder unteren Extremitäten bestehen würden (Urk. 9/32/1). Zwar stellt der intraoperative Befund einer schweren Stenose C5/6 und des festgestellten Spondylophyten, welcher praktisch auf die Wurzel C6 gedrückt habe (Urk. 9/32/4), den Ausschluss einer massgeblichen Radikulopathie C6 im neurologischen Gutachten des Z.___ (Urk. 9/34/13) bis zu einem gewissen Grad in Frage. Die weitgehend unauffällige klinische Befundlage sowohl in neurologischer wie auch orthopädischer Hinsicht und die nachvollziehbar fehlende Korrespondenz der geltend gemachten Beschwerden zum Segment C5/6 lässt den Ausschluss einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht durch die Gutachterpersonen den Z.___ jedoch als begründet erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die von Dr. A.___ im Austrittsbericht (Urk. 9/32/5) und am 11. Juni 2018 sowie am 22. August 2018 (Urk. 9/32/6 und Urk. 9/32/7) beschriebene Verbesserung der zervikalen Beschwerden in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2019 nicht (mehr) bestätigte und erklärte, es läge aktuell eine unveränderte Schmerzsituation im Vergleich zum voroperativen Zustand vor (Urk. 1
S. 5), womit er die Beurteilung von Dr. H.___, Dr. I.___ und dem RAD-Arzt Dr. L.___, gemäss welchen keine C6-Radikulopathie vorgelegen habe, weshalb die Indikation zur Operation nicht gegeben gewesen sei, indirekt bestätigte.
Entsprechend ist gestützt auf deren ärztliche Beurteilungen als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und orthopädischer Sicht wohl im Nachgang zum Unfall vom 22. Juni 2016 während einiger Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Spätestens ab dem Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung durch Dr. H.___ am 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 8/35/3) bis zur Operation vom 22. Mai 2018 und damit auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) lässt sich dagegen eine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erstellen.
Für die Zeit der Operation sowie für die darauffolgende Heilungsphase ist erneut von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die jedoch die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer war aktenkundig zunächst mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden und berichtete mehrfach über gelinderte Schmerzen (Urk. 9/32/5-7), weshalb eine Verschlechterung der Situation nach der Operation nicht ersichtlich ist. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ stützt sich auf diese Aktenlage und begründet nachvollziehbar, weshalb auch weiterhin, nach der Operation, der Beurteilung im Gutachten der Z.___ gefolgt werden kann, hat doch die Operation den Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar nicht verschlechtert (Urk. 9/48/5). Die gemäss Berichten von Dr. A.___ offenbar neu aufgetretenen Knieschmerzen des Beschwerdeführers sind als behandelbar einzustufen und begründen zumindest vorläufig keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden. So wurden diese Knieschmerzen in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2019 auch nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.2.2 Nachdem aufgrund des festgestellten medizinischen Sachverhalts feststeht, dass beim Beschwerdeführer keine somatisch und damit auch keine orthopädisch begründete langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt, kann auf eine weitere medizinische Abklärung im Sinne der vom Beschwerdeführer beantragten erneuten orthopädischen Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtete werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V E.1d).
4.3 Zum psychischen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass Dr. B.___ aufgrund der chronifizierten Schmerzsituation eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden diagnostiziert habe. Tatsache sei demnach, dass er seit dem Unfall vom Juni 2016 und der bestehenden Schmerzsituation Depressionen entwickelt habe und seit Januar 2017 in psychotherapeutischer Behandlung stehe (Urk.1/Rz. 17-18). In der Beschwerdeschrift wurde noch die Nachreichung eines Arztberichts von Dr. B.___ von Juni 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 1/Rz. 18). Dieser Bericht ist jedoch bis zur Entscheidfällung nicht ins Recht gelegt worden.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1/ Rz. 18) sowie den Angaben im Bericht von Dr. B.___ vom 30. Mai 2018 (Urk. 9/21/2), wonach der Beschwerdeführer seit Januar 2017 in psychotherapeutischer Behandlung sei, wurde im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. März 2018 festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben erst seit zwei Monaten psychiatrisch behandeln lasse (Urk. 9/35/34). Auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 11. Oktober 2017 führte der Beschwerdeführer weder psychische Beschwerden noch Dr. B.___ als behandelnden Psychiater oder Dr. M.___ als behandelnden Psychologen auf (Urk. 9/6). Dies lässt starke Zweifel an der von Dr. B.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 5. Januar 2017, welche mit dem ersten Behandlungstermin korrespondieren soll, aufkommen (Urk. 9/21/2) und stellt die Zuverlässigkeit der restlichen Angaben im genannten Bericht ebenfalls in Frage. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem grundsätzlich auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Gegensatz dazu rechtfertigen sich am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. J.___ vom 8. März 2018 keine ernsthaften Zweifel. Dr. J.___ schloss gestützt auf eine umfassende Aktenkenntnis, seine sorgfältig erhobene Anamnese und die Befunderhebung im Gegensatz zu Dr. B.___ nachvollziehbar das Vorliegen eines psychischen Gesundheitszustandes mit Krankheitswert aus (Urk. 9/35/32-43).
Mängel am psychiatrischen Teilgutachten vom 8. März 2018 selbst, die dessen Beweiswert schmälern würden, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen; auch reichte er keine neuen Berichte ein, die eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit nahelegen würden. Die Vorinstanz durfte demnach auf das Gutachten abstellen. Eine indikatorengeleitete Überprüfung erübrigt sich aufgrund des grundsätzlichen Fehlens eines psychischen Leidens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018,
E. 3.2). Damit ist auch der psychische Gesundheitszustand rechtsgenügend erstellt, womit sich eine weitere medizinische Abklärung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ebenfalls erübrigt.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der Z.___ vom 8. März 2018 umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nimmt. Das Gutachten wurde nach der Durchführung von Untersuchungen durch alle Fachexperten erstellt, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 9/35). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt darauf das Vorliegen einer länger andauernden wesentlichen Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum zu Recht aus. Eine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Operation vom 22. Mai 2018 ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 ff.). Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien von Amtes wegen auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPerandres