Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00353


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider

Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte

Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war nach der schulischen Grundausbildung ab dem Jahr 1981 als Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt seit August 2010 als Leiter Event Marketing beim Y.___ (Urk. 9/2, Urk. 9/4/7).

    Am 8. Februar 2018 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf eine stark schwankende Sehschwäche, daraus folgend starke Kopfschmerzen/Schlafstörung und Müdigkeit, sowie beidseitigem progressivem Keratokonus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Februar 2019, Urk. 9/29) einen Leistungsanspruch des Versicherten, da dieser seit dem 7. Januar 2019 wieder in seinem früheren Pensum in der bisherigen Tätigkeit arbeite und somit kein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. April 2019 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Er erweiterte sein Rechtsbegehren insofern, als er neben dem Hauptantrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle beantragte (Urk. 6). Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus den Monaten April, Mai und Juni 2019 bei (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an sie zur Prüfung weiterer Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten Urk. 9/1-38). Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeergänzung zugestellt (Urk. 10). Mit Eingaben vom 8. Juli 2019 (Urk. 13) beziehungsweise 19. Juli 2019 (Urk. 14) verzichteten die Parteien jeweils auf eine weitere Stellungnahme.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf den Standpunkt, das Sehvermögen des Beschwerdeführers habe sich bereits kurze Zeit nach ihrem Rentenentscheid erneut verschlechtert. So werde dem Beschwerdeführer von Dr. Z.___ ab dem 9. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Gestützt auf die medizinische Situation beziehungsweise Aktenlage könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht über einen Rentenanspruch entschieden werden. Es seien weitere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 8).

2.2    Auch der Beschwerdeführer erachtete den medizinischen Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt, um gestützt darauf über seinen Leistungsanspruch befinden zu können. So führte er insbesondere aus, die Beschwerdegegnerin habe den Fall voreilig abgeschlossen, obwohl aufgrund des bisherigen Verlaufs bekannt gewesen sei, dass ein früherer postoperativer Arbeitsversuch der gegenwärtigen suboptimalen Arbeitssituation wegen (80 % Bildschirmarbeit) im April 2018 gescheitert sei. Auch weil seine Arbeitstätigkeit nach wie vor grossmehrheitlich aus Bildschirmarbeit bestanden habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen abzuklären, ob er die 100%ige Arbeitsfähigkeit tatsächlich über eine längere Zeit beibehalten könne. Zudem sei der Fallabschluss ohne Einholung eines neuen Arztberichtes, welcher sich zur Beschwerdeproblematik und dem neuen 100 % Pensum äusserte, erfolgt (Urk. 6 S. 4-5).

2.3    Damit liegen in Bezug auf die Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen übereinstimmende Sachdarstellungen der Parteien vor, welche auch mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 2) zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Schneider, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler