Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00355
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 26. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstätig gewesene X.___ bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Januar 2010, Urk. 6/98). Im September 2010 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 6/107). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/186). Die dagegen am 30. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 6/187/3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2015 im Verfahren IV.2014.00114 (Urk. 6/192) teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2015 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur integralen Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 13. Dezember 2013 zurück (9C_868/2015; Urk. 6/195/1-4).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zusteht (Urk. 6/196). Dieses Urteil hob das Bundesgericht am 17. Juni 2016 erneut auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 6/202).
In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das hiesige Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 7. September 2017 erstattet wurde (Urk. 6/208). Mit Urteil vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 (Urk. 6/213) erkannte das hiesige Gericht, dass der Versicherte in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Es wurde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. (richtig: 13.) Dezember 2013 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen (vgl. E. 4.3 des Urteils).
1.2 Mit Vorbescheid vom 20. November 2018 (Urk. 6/218) stellte die IV-Stelle die Rückforderung der von der Ausgleichskasse Swissmem dem Versicherten für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 105'989.-- in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 6/219, Urk. 6/220 und Urk. 6/224) erliess die IV-Stelle am 3. April 2019 (Urk. 2) eine entsprechende Rückforderungsverfügung.
2. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. April 2019 erhob der Versicherte am 20. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als eine Rückforderung über den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 hinaus verfügt werde. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die relative und die absolute Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 Rz. 78).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid damit, dass gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2013 der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Seine Einsprache gegen diesen Entscheid sei am 5. Juni 2018 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden. Da die Ausgleichskasse Swissmem die Invalidenrente für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausbezahlt habe, seien die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 105'989.-- an die Ausgleichskasse Swissmem zurückzuerstatten. Das für die Rückforderung massgebende Urteil sei am 5. Juni 2018 erlassen worden und damit sei die Frist gewahrt.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), die Ausgleichskasse habe bereits am 9. Dezember 2013 Kenntnis von der Rentenaufhebung per Ende Januar 2014 gehabt und hätte die Renteneinstellung dann bereits veranlassen müssen. Dass die Renteneinstellung fälschlicherweise nicht veranlasst worden sei, hätte schon bei Erlass der zweiten, korrigierten Verfügung vom 13. Dezember 2013 erkannt werden können. Ein Rückforderungsanspruch sei damit bereits nach Ablauf eines Jahres am 13. Dezember 2014 verwirkt gewesen. Auch die Beschwerdegegnerin hätte bereits Ende September 2017 erkennen können, dass die bisherige Invalidenrente zu Unrecht weiterhin ausbezahlt werde. Denn der Beschwerdeführer habe dies gegenüber dem Psychiater Dr. med. Y.___ im Gerichtsgutachten mehrfach erläutert. Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Beschwerdegegnerin erkennen können, dass die Rentenleistungen bestehend aus Invalidenrente an den Beschwerdeführer und Kinderrenten an die in der Türkei lebende Ex-Frau weiterhin ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufen begonnen und nicht erst mit der Zustellung des Urteils. Da der Vorbescheid über die Rückforderung der Invalidenrente erst am 20. November 2018 ergangen sei, könnten höchstens noch die Renten für die Monate November 2017 bis Oktober 2018 geltend gemacht werden.
3.
3.1 Mit dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 (Urk. 6/213) steht die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweisen Leistungseinstellung fest. Nachdem zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich des Erlasses – grundsätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Rückforderung gemäss der Verfügung vom 3. April 2019 unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 ATSG als verwirkt zu gelten hat.
3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach dem hiervor Gesagten (E. 1) mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6).
3.3 Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Denn der Verwaltung sind in diesem Zeitpunkt alle erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1).
4.
4.1 Wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des einjährigen Fristenlaufs für die Rückforderung auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 verwies, ist dies nicht zu beanstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Rechtmässigkeit der mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2013 festgelegten Rentenaufhebung, welche Gegenstand bereits zweier höchstrichterlicher Beschwerdeverfahren gebildet hatte, nicht fest. Ein früherer Zeitpunkt ergibt sich auch nicht aus der Kenntnisnahme des gerichtlichen Gutachtens, stand doch in diesem Zeitpunkt das Ergebnis, ob die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, noch nicht fest. Auch mögliche Kenntnisse beispielsweise von Meldungen bei der Ausgleichskasse über einen unrechtmässigen Leistungsbezug sind grundsätzlich nicht geeignet den Fristenlauf bei der zuständigen und die Rückforderungsverfügung erlassenden IV-Stelle auszulösen. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. Mit Blick auf die erwähnte Rechtslage (E. 3.3 hiervor) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers damit nicht stichhaltig, zumal erst dem Urteil vom 5. Juni 2018 fristauslösende Wirkung zukommt.
4.2 Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als fristwahrend. Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).
Nachdem der Beschwerdeführer vom Vorbescheid vom 20. November 2018 (Urk. 6/218) über die Rückforderung spätestens im Dezember 2018 Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 6/219), die Beschwerdegegnerin das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 am 14. Juni 2018 empfangen hatte (Urk. 6/213/15), ist die (relative) einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Gewahrt ist auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist, nachdem die seit Februar 2014 zur Ausrichtung gelangten Rentenleistungen zurückgefordert werden. In masslicher Hinsicht sind die ausgerichteten Leistungen nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/222).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef