Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00359
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1961 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (1983, 1988) und war ab Juni 1988 bei der Y.___ als Sortiererin erwerbstätig (Urk. 6/2). Am 27. Januar 1994 rutschte die Versicherte auf Neuschnee aus und verletzte sich insbesondere am Rücken (Urk. 6/38 S. 5). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sie sich am 14. Dezember 1994 beim damals zuständigen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2); die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. Dezember 1994 (Urk. 6/4). Nach Abklärung des medizinischen und beruflichen Sachverhalts (Urk. 6/18, Urk. 6/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. April 1996 (Urk. 6/29).
1.2 Im Zuge der Prüfung einer Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle eine neue Haushaltsabklärung (Urk. 6/60) und liess die Versicherte erneut begutachten (Z.___-Gutachten vom 13. Januar 2001, Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/74). Die in den Jahren 2002, 2006 sowie 2010 in die Wege geleiteten revisionsweisen Überprüfungen ergaben stets einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/92, Urk. 6/118, Urk. 6/129).
1.3 Im Rahmen der im Oktober 2015 angestrebten Rentenrevision (Urk. 6/131) erfolgte wieder eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts sowohl in medizinischer Hinsicht (A.___-Gutachten vom 3. Juni 2016, Urk. 6/140) als auch bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Dezember 2016, Urk. 6/145). Mit Mitteilung vom 24. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/149), die entsprechende Massnahme musste in der Folge wieder abgebrochen werden (Mitteilung vom 16. Mai 2017, Urk. 6/156; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 15. September 2017 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/164). Im Verlaufe des Jahres 2018 kam es mehrfach zu weiteren Abklärungen der chronifizierten Rückenbeschwerden (Urk. 6/192, Urk. 6/198, Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 15. April 2019 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom 15. September 2017 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest (Urk. 6/203).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 21. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. September 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin am bereits gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 8); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 10), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der Ergebnisse des A.___-Gutachtens sei dabei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, was zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass auch bei einem unveränderten Gesundheitszustand von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, da die Beschwerdeführerin neu als zu 100 % im erwerblichen Bereich tätig zu qualifizieren sei (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Die im orthopädischen Teilgutachten geäusserte Meinung, dass es nach der Metallentfernung im Jahre 2012 zu einer massgebenden Verbesserung gekommen sei, werde allein damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in fachärztlicher Behandlung gestanden habe und die rückenstabilisierenden Übungen nicht mehr durchführe (Urk. S. 9). Diese Argumente seien nicht geeignet, eine revisionsbegründende Veränderung nachzuweisen; zudem stehe die Beschwerdeführerin weiterhin in Behandlung, insbesondere bei der Klinik B.___ (S. 10), wobei aufgrund deren Abklärungen von einer namhaften Verschlechterung auszugehen sei. Selbst wenn man gestützt auf das mangelhafte A.___-Gutachten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen würde, könnte gestützt auf die Abklärungen am B.___ nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 12).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 21. Juni 2001 welche sich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Januar 2000 sowie das Z.___-Gutachten vom 13. Januar 2001 stützte. Die Beschwerdegegnerin ging dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, wobei in diesem Bereich von einer Einschränkung von 38 % auszugehen sei (Urk. 6/60). Im erwerblichen Bereich ergebe sich gestützt auf die Einschätzung der Fachärzte des Z.___-Gutachtens auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/69 S. 18), was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führe (Urk. 6/74).
3.
3.1 Die für das A.___-Gutachten 3. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/140 S. 2):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Spondylodese der Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1 ohne Radikulopathie
- Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit Segmentblockade C6/7 sowie beginnende Anschlussarthrose im Segment C5/6
- Blockade der Iliosakralgelenke beidseits
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Aus psychiatrischer Sicht sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, wobei entsprechend der Einschätzung von Dr. C.___ (D.___-Gutachten vom 8. Februar 1996, Urk. 6/25) stets von einer bloss 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können. Aus orthopädischer Sicht sei spätestens ab der Begutachtung am 29. April 2016 von einer Verbesserung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule auszugehen. Insgesamt sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich als Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie aufgrund der vermehrten Pausen und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit (S. 3-5).
3.2 Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Dezember 2016 verantwortliche Abklärungsperson führte aus, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund des Alters der Kinder, der Wohnsituation sowie der finanziellen Verhältnisse spätestens ab 2008 von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/145 S. 3).
3.3 Im Zusammenhang mit einer am 30. April 2018 aufgenommenen Behandlung am B.___ (Urk. 6/192/7) wurde am 29. Mai 2018 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 6/192/9).
Die für den Bericht vom 24. September 2018 verantwortlichen Fachärzte des B.___s stellten dabei die folgenden Diagnosen:
- Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei:
- Degenerativen und postoperativen Veränderungen L4 bis S1 nach diversen lumbalen Operationen, erstmalig 1997, weitere Operationen 2000, 2002, und 2012
- Zervikobrachialgie rechts bei epifusioneller Segmentdegeneration bei Status nach anteriorer Dekompression und zervikaler Fusion C6/7 2005
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
Im MRI vom Mai dieses Jahres habe sich eine schwere Spinalkanalstenose L3/4 gezeigt. Trotz fehlendem Ansprechen auf die Infiltration präsentiere sich bildmorphologisch korrelierend die Klinik der Patientin mit starken Schmerzen lumbal und bis in das rechte Bein ausstrahlend, sodass eine operative Therapie mittels Dekompression diskutiert werde (Urk. 6/198/8-9).
Am 5. Oktober 2018 konnte bildgebend weiter eine deutliche Facettengelenksarthrose L3/4 festgestellt werden (Urk. 6/198/11). Gemäss Sprechstundenbericht vom 12. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Verlängerungsspondylodese informiert, weiter schlugen die behandelnden Fachärzte eine Facettengelenksinfiltration L3/4 vor (Urk. 6/198/17).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegende A.___-Gutachten vom 3. Juni 2016 für die sich im vorliegenden Revisionsverfahren stellenden Fragen eine verlässliche Beurteilungsgrundlage bildet. Vorauszuschicken ist dabei, dass die Untersuchungen im Rahmen des Gutachtens am 29. April 2016 erfolgten (Urk. 6/140 S. 1), während die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom 15. April 2019 vorgenommen wurde (Urk. 2). Bei einer solch langen Dauer zwischen der massgebenden Untersuchung sowie der angefochtenen Verfügung könnte nur bei einem sehr stabilen Verlauf auf die entsprechenden Ergebnisse abgestellt werden. Aufgrund der ab April 2018 erfolgten Abklärungen am B.___ kann von einem solch stabilen Verlauf aber gerade nicht ausgegangen werden. So ergaben die in die Wege geleiteten Untersuchungen eine schwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine Facettengelenksarthrose L3/4. Im A.___-Gutachten wird dabei allein auf die auf den Etagen L4/5 und L5/S1 erfolgte Spondylodese hingewiesen; die Etage L3/4 wird dabei diagnostisch nicht erwähnt. Weiter wurden die Ergebnisse der weiteren Abklärungen am B.___ den Gutachtern nicht zur ergänzenden Stellungnahme unterbreitet. Schon allein aus diesem Grund stellt das A.___-Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine verlässliche Beurteilungsgrundlage dar.
4.2 Weiter hielten die A.___-Gutachter fest, dass die letztmalige fachärztliche Behandlung im Jahre 2012 stattgefunden habe, danach sei weder eine fachorthopädische Untersuchung erfolgt noch im vorliegenden Dossier etwaige Verlaufsberichte aufgeführt. Bei dieser Sachlage sei von einer Besserung der Beschwerdesymptomatik auszugehen, spätestens ab der Begutachtung (Urk. 6/140/128). Aufgrund der Abklärungen im Verlauf des Jahres 2018 vermag diese Argumentation nicht mehr zu überzeugen. Die neuen Befunde sprechen dabei klar gegen eine nachhaltige Besserung der Beschwerden im Nachgang zur Operation von 2012, vielmehr stellten die Fachärzte einen weiteren operativen Eingriff sowie eine weitere Infiltration in den Raum. Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr zu überzeugen.
4.3 Da auch den Berichten der Fachärzte des B.___s keine verlässliche Einschätzung der nunmehr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 6/192/11, Urk. 6/198/5, Urk. 6/199/6), führt dies zusammenfassend zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen. Da die Begutachtung nun schon fast vier Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute Begutachtung auf. Sodann wird die Frage der Eingliederung zu beantworten sein.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty