Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00360


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, arbeitete zuletzt seit dem 2. Mai 2015 als Spezialreiniger bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 9/25; Urk. 9/48/3-4), als er sich am 17. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/7). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 beendet (vgl. Urk. 9/25 S. 1 Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 27. Februar 2017 mit, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 9/31). Sodann tätigte sie weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 10. August 2018 berichtet wurde (Urk. 9/76).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78; Urk. 9/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 9/101 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 23. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach über den Rentenanspruch zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.6    08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung habe nicht festgestellt werden können, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es hätten keine Diskrepanzen festgestellt werden können. Ein strukturiertes Beweisverfahren sei durchgeführt worden. Eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten sei nicht beweisbildend, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 7). Die Rheumatologin sei nicht auf dem neusten Stand der Medizin bezüglich der verwendeten Kriterien des American College of Rheumatology (ACR) und habe nicht zu den anderslautenden Vorberichten und den dortigen Einschätzungen Stellung genommen (S. 8 f.). Die psychiatrische Exploration sei zu kurz gewesen, womit keine fundierte Befragung zur Verarbeitung der Foltererlebnisse und zum Verlauf der psychischen Krankheit stattgefunden haben könne. Auch habe der psychiatrische Gutachter keine Testreihen zur Schwere der Depression vorgenommen. Zu den Vorberichten, welche eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Arbeitsunfähigkeit diagnostizieren würden, habe der Gutachter keine Stellung genommen (S. 9 f.). Ein strukturiertes Beweisverfahren sei nicht erfolgt (S. 11). Da das Gutachten die von den behandelnden Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenügend zu widerlegen vermöge, sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit stehe ihm ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (S. 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens umstritten.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 9/12/7-9) eine Depression sowie ein psychosomatisch weichteilrheumatisch imponierendes Beschwerdebild mit Zervikalgie, Thorakalgie und Lumbalgie (S. 1 Ziff. 1). Die somatischen Befunde im internistischen Status seien unauffällig. Das genannte Beschwerdebild der weichteilrheumatischen, psychisch eingefärbten Krankheit sei typischerweise befundarm. Ausschlaggebend für die Arbeitsunfähigkeit sei die psychische depressive Grundhaltung des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 3b). Die jetzige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin voll (S. 2 Ziff. 5). Die Prognose sei ungünstig (S. 2 Ziff. 5.3). In der aktuellen Situation könne in einer anderen Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 3 Ziff. 6). Dies aufgrund der Grundkrankheit der Depression (S. 3 Ziff. 6.3).

3.2    Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 3. Juni 2016 (Urk. 9/12/25-26) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

- klinisch: myofaszialem Beschwerdebild, Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz mit myofaszialer Überlastung

- bildgebend: multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit teilweiser Aktivierung; kein Hinweis für entzündliche Ätiologie

- schwerer Vitamin D-Mangel

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

    Es hätten sich weder laboranalytisch noch anlässlich der Magnetresonanztomographie (MRI) der gesamten Wirbelsäule sowie des Iliosakralgelenks (ISG) konklusive Hinweise für eine entzündliche Ätiologie der Beschwerden gezeigt. Die Beschwerden seien deshalb als panvertebrales Schmerzsyndrom auf dem Boden von degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und myofaszialer Überlastung begünstigt durch einen schweren Vitamin D-Mangel zu interpretieren. Ausserdem würden in der klinischen Untersuchung mehrere schmerzhafte Enthesen auffallen. Die ACR-Kriterien aus dem Jahr 2010 für die Fibromyalgie seien erfüllt (S. 2).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 9/19/7-11) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- hochgradiger Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie beziehungsweise Morbus Bechterew, Differentialdiagnose (DD): degenerativ bedingte multisegmentale diskrete degenerative Veränderungen

- PTBS (ICD-10 F43.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie nebst einem schweren Vitamin D-Mangel im Wesentlichen ein unklares prävertebrales Weichteil, DD prominenter Ösophagus (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aktuell vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Es sei eine Therapie mit Biologica beziehungsweise Simponi geplant. Falls der Beschwerdeführer auf die Medikamente gut anspreche, sollte die Einschränkung vermindert werden (S. 3 f. Ziff. 1.8).

3.4    Am 22. Oktober 2016 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, ihr neuropsychiatrisches Teilgutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/27/38-45). Dabei diagnostizierten sie eine mittelschwere gespannt-depressive Entwicklung (eigenanamnestisch und gemäss Aktenlage) bei traumatogener Vorgeschichte, welche nicht objektiviert werden könne. Psychosoziale Kontextfaktoren seien mitbestimmend (S. 8). Entsprechend der Beurteilung in der Aktenlage liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wenngleich von richtungsweisenden psychosozialen und persönlichkeitsbezogenen Faktoren ausgegangen werden müsse, dies bei testpsychologisch nur knapp genügender Kooperation und Mitarbeit sowie deutlichen Hinweisen auf Selbstlimitierung (S. 7).

3.5    Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, gaben mit Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 9/22) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2009 behandeln würden und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 1 Ziff. 1.1-1.2):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- chronische PTBS (ICD-10 F43.1)

- Schmerzstörung assoziiert mit psychischen Faktoren und allgemein-medizinischem Korrelat (ICD-10 F45.4), DD: Fibromyalgie

    Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 von seinem Hausarzt wegen seinen körperlichen Beschwerden krankgeschrieben. Eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell pauschal nicht möglich. Aus rein psychiatrischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der subjektiv im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden und Schmerzen dürfte die effektive Arbeitsunfähigkeit höher liegen (S. 3 Ziff. 1.6).

3.6    Am 29. November 2016 berichteten die Ärzte des Zentrums E.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung über die erfolgte funktionsorientierte medizinische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 9/27/18-36). Zusätzlich sei eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) erfolgt. Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.)

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

- multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS)

- Haltungsinsuffizienz mit Fehlhaltung und myofaszialen Beschwerden

- somatoforme Schmerzstörung, DD: Fibromyalgie

- Vitamin D-Mangel

- mittelschwere gespannt-depressive Entwicklung bei (anamnestisch und gemäss Aktenlage) traumatogener Vorgeschichte, welche nicht objektiviert werden könne

    Es bestehe eine Überlagerung der körperlichen Beschwerden durch eine psychische Erkrankung. Die radiologischen Befunde könnten die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht in vollem Ausmass erklären. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe der Beschwerdeführer bei erheblicher Symptomausweitung eine schlechte Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt. Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung könne anhand der Tests allein keine Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht (S. 2 f.). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der bestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule zu 75 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 %. Eine wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeit ohne andauernde Zwangshaltungen und ohne andauernde Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Schulterhöhe sowie in vorgebeugter Haltung sei dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags zumutbar. Aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 3).

3.7    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) bestätigte in dem am 11. Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 9/42/4-8) die bisher von ihr gestellten Diagnosen. Die Biologika-Therapie mit Simponi sei bei ausbleibender Wirkung abgesetzt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Die subjektiven Beschwerden und klinischen Befunde seien unverändert. Die Untersuchung mittels MRI zeige regrediente Enthesitiden ohne akute entzündliche Veränderungen im Rahmen einer Spondylarthritis (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sollte aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (S. 3 Ziff. 2.1).

3.8    Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ (vorstehend E. 3.5) bestätigten mit Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 9/63) die bisher von ihnen gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6).

3.9    Am 10. August 2018 erstatteten die Gutachter des Instituts F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/76). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 7 Ziff. 4.2.1):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- keinen klinischen Hinweisen für eine radikuläre Symptomatik

- aktivierter Osteochondrose Typ Modic 1 Halswirbelkörper (HWK) 5/6, keinem Nachweis einer Diskushernie

- Hypermobilität

    Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 4.2.2):

- leichte depressive Episode mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei:

- generalisiertem multilokulärem Schmerzsyndrom, Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik, keinen Hinweisen auf entzündlich-rheumatisches Geschehen

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- ISG-Funktionsstörung rechts

- keinen klinischen Hinweisen für eine radikuläre Symptomatik

- diskreten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen

- nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen, möglicherweise bestehende kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden

    Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden und eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 22 f. Ziff. 6-8). In rheumatologischer Hinsicht liege ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom vor. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Klinische Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Darüber hinaus bestehe ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die LWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Es zeige sich eine ISG-Funktionsstörung rechts. Klinische Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Zusätzlich bestehe ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien sämtliche Fibromyalgie Tenderpoints druckschmerzhaft gewesen. Da der Beschwerdeführer jedoch auch Druckdolenzen über den Kontrollpunkten angebe, bestehe gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich nicht (S. 29 f. Ziff. 7.1). Für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen fände sich nur teilweise ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 30 Ziff. 7.3.1). Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit sowie eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Arbeiten über Kopf aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar (S. 32 Ziff. 8.1-8.2).

    Aus psychiatrischer Sicht liege eine leichte depressive Episode vor, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Es bestünden posttraumatische Symptome mit traumatischen Albträumen. Eine PTBS könne allerdings nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die posttraumatische Symptomatik im Jahr 2007/2008 entwickelt habe und somit eine beträchtliche Zeit nach den erlebten Traumatisierungen in der Türkei im Gefängnis mit Folter. Gemäss ICD-10 sei es sehr selten, dass ein traumatisches Ereignis mit einer Latenz von mehr als sechs Monaten zu einer PTBS führe. Zudem fehle ein deutliches Vermeidungsverhalten mit einer Abstumpfung der Umgebung gegenüber. In diagnostischer Hinsicht bestehe zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Beschwerden gekennzeichnet durch Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden könnten und die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Ausserdem bestünden lebensgeschichtliche und psychosoziale Belastungsfaktoren. Dem Beschwerdeführer könne auch aufgrund der täglichen Aktivitäten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei unter dem therapeutischen Bereich (S. 38 f. Ziff. 7.2-7.3). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Verlauf könne eine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (S. 40 Ziff. 8.1-8.2).

    Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer durchwegs sehr auffällige Testresultate im untersten Messbereich erzielt, welche auf das Vorhandensein von nicht-authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen schliessen lassen würden. Daher hätten die Testergebnisse inhaltlich nicht ausgewertet werden können und wegen fehlender angemessener Anstrengungsbeteiligung, langsamem Arbeitstempo und wiederholten Leistungsunterbrüchen keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde geliefert. Diese würden das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau sehr wahrscheinlich nicht abbilden. Unter diesen Umständen könnten tatsächlich bestehende und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden (S. 47 Ziff. 7). Aufgrund der nicht validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 47 Ziff. 8.1).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen wäre (S. 9 Ziff. 4.6). In einer angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe ebenfalls seit jeher eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.7).

3.10    Mit Stellungnahme vom 27. August 2018 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das F.___-Gutachten ab. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 9/77 S. 8 f.).

3.11    Die Ärzte des Zentrums H.___ nahmen mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (Urk. 3/2) Stellung zum psychiatrischen Teil des F.___-Gutachtens. Dabei hielten sie fest, dass die Begutachtung für ein umfassendes Bild, vor allem der PTBS, zu kurz gewesen sei. Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden. Die psychiatrischen Symptome seien nicht erfragt worden. Die Diagnosen würden nicht begründet. Es existiere keine Diskussion zum Schweregrad der Depression (S. 2). Die Symptome einer PTBS (ICD-10 F43.1) seien erfüllt. Es sei keine Latenz von mehr als sechs Monaten aufgetreten. Die Flashbacks seien bereits nach Entlassung aus dem Gefängnis aufgetreten, dies in unterschiedlicher Intensität. Auch das Vermeidungsverhalten sei vollständig vorhanden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor Intrusionen. Zudem seien die Symptome einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), erfüllt. Zu erwähnen sei, dass die psychosozialen Probleme die Situation des Beschwerdeführers erschweren würden, aber keineswegs die Ursache dafür seien (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seinen sozialen und alltäglichen Arbeiten massiv eingeschränkt. Aufgrund der Traumatisierung und der Depression seien zwei bis drei Tage pro Woche weder Haushaltarbeiten noch soziale Aktivitäten möglich. Damit sei eine Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2015 von vornherein ausgeschlossen. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten falsch, oberflächlich und in keiner Art den Tatsachen entsprechend (S. 4).


4.

4.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 3.9) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/76 S. 21 f. Ziff. 4.3, S. 27 f. Ziff. 4.3, S. 37 Ziff. 4.3). Diese wurde mittels neuropsychologischer Testung ergänzt (vgl. S. 44 ff. Ziff. 4-7). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 12 ff. Ziff. 1-2) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. S. 19 f. Ziff. 3.2.1, S. 26 Ziff. 3.2.1, S. 34 f. Ziff. 3.2, S. 44 Ziff. 3) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung hinreichend begründet (vgl. S. 7 ff. Ziff. 4). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. S. 9 Ziff. 4.6-4.8), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.10) – abzustellen.

4.2    Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig (vgl. S. 21 ff. Ziff. 4-8). Rheumatologisch wurden lediglich leicht ausgeprägte Befunde erhoben, welche nachvollziehbar zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit führen (vgl. S. 27 f. Ziff. 4.3, S. 29 f. Ziff. 7.1, S. 32 Ziff. 8.1-8.2). Aufgrund nicht valider Testresultate konnte aus neuropsychologischer Sicht keine relevante Aussage gemacht werden (vgl. S. 47 Ziff. 8.1).

    Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. S. 37 ff. Ziff. 4.3, Ziff. 7.2) ergab in Bezug auf die Affektivität eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen, weswegen die diagnostizierte leichte depressive Episode mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F32.0) plausibel erscheint. Sodann wurde sorgfältig begründet, weshalb die Beschwerden aus diagnostischer Sicht nicht einer PTBS zuzuordnen sind. So fehle ein deutliches Vermeidungsverhalten mit einer Abstumpfung der Umgebung gegenüber (vgl. S. 39 Ziff. 7.3.3). Ausserdem trat die posttraumatische Symptomatik nach Aussagen des Beschwerdeführers erst eine beträchtliche Zeit nach den erlebten Traumatisierungen auf (vgl. S. 25 Ziff. 3.1, S. 34 Ziff. 3.2, S. 38 Ziff. 7.2). Bezüglich Latenz ist in der Regel ein Auftreten innert weniger Wochen bis (sechs) Monate vorausgesetzt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.1). In schlüssiger Weise diagnostizierte der psychiatrische Gutachter zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Beschwerden gekennzeichnet durch Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden könne (vgl. S. 38 f. Ziff. 7.2). Schliesslich wies er auf die bestehenden Ressourcen und Belastungsfaktoren, den unter dem therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegel des Antidepressivums sowie auf die Konsistenz und Plausibilität hin (vgl. S. 38 ff. Ziff. 7.2-7.4). Die Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht vollständigen Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 40 Ziff. 8.1-8.2) erscheint nach dem Gesagten plausibel und nachvollziehbar.

4.3    Der Hinweis des Beschwerdeführers auf anderslautende Beurteilungen von behandelnder Seite her (vgl. Urk. 1 S. 12) ist nicht geeignet Vorbehalte gegenüber den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen, denn er trägt der ausgesprochenen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) nicht Rechnung. Zu berücksichtigen ist auch die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Hinsichtlich der den somatischen Gesundheitszustand betreffenden Arztberichte ist Folgendes anzumerken: Sowohl die durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) als auch die durch die rheumatologischen Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.2) und die Ärzte des E.___ (vorstehend E. 3.6) gestellten Diagnosen decken sich mit den gutachterlich erhobenen Untersuchungsergebnissen (vgl. Urk. 9/76 S. 30 f. Ziff. 7.3.3). Dr. Z.___ erachtete zwar die jetzige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit weiterhin als voll, hielt hierfür allerdings die psychische depressive Grundhaltung des Beschwerdeführers als ausschlaggebend (vgl. Urk. 9/12/7-9 S. 2 f. Ziff. 3b, Ziff. 5-6). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind jedoch in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2), weshalb dies keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen lässt. Die rheumatologischen Ärzte des A.___ nahmen selbst keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 9/12/25-26 S. 1 f.) und die durch die Ärzte des E.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit deckt sich mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. Urk. 9/27/18-36 S. 4 Ziff. 6.2; Urk. 9/76 S. 32 Ziff. 8.2). Soweit die Ärzte des E.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für zusätzliche Pausen aufgrund der degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule attestierten, erweist sich dies als nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, lagen doch keine eigenen Röntgenbefunde vor und anlässlich der klinischen Untersuchung wurden hauptsächlich Muskelverspannungen festgestellt (vgl. Urk. 9/27/18-36 S. 4 Ziff. 6.1, S. 7 f.). Der von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.7) geäusserte Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie bestätigte sich schliesslich nicht (vgl. Urk. 9/19/7-11 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 9/42/4-8 S. 1 Ziff. 1.2-1.3; Urk. 9/76 S. 31). Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweist sich ausserdem als nicht nachvollziehbar. So erachtete sie den Beschwerdeführer im September 2016 als vollständig arbeitsunfähig und erwartete eine Reduktion der Einschränkungen bei erfolgreicher Medikation mit Biologica beziehungsweise Simponi (vgl. Urk. 9/19/7-11 S. 3 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.8). Im Oktober 2017 berichtete sie von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderten Beschwerden und klinischen Befunden, attestierte dem Beschwerdeführer nun jedoch ohne jegliche Begründung und mit dem Hinweis darauf, dass die Biologika-Therapie mit Simponi bei ausbleibender Wirkung abgesetzt worden sei, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/42/4-8 S. 1 ff. Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 2.1).

    Die den psychischen Gesundheitszustand betreffenden Berichte vermögen ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Die behandelnden psychiatrischen Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.5, 3.8) erachteten den Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 9/63 S. 3 Ziff. 1.6). Nebst dem Umstand, dass der ärztlich erhobene Befund grundsätzlich lediglich anamnestische Schilderungen des Beschwerdeführers umfasst (vgl. Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 9/63 S. 2 Ziff. 1.4) und der psychiatrische F.___-Gutachter ausführlich zu den fehlenden Kriterien einer PTBS Stellung genommen hat (vgl. Urk. 9/76 S. 38 f.), ist nochmals auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag sowie die auftragsrechtliche Vertrauensstellung hinzuweisen. Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung kommen aufgrund der Berichte der Ärzte des A.___ jedenfalls nicht auf. Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) konnten die traumatogene Vorgeschichte nicht objektivieren. Die von ihnen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - mit pauschalem Verweis auf die entsprechende Beurteilung in der Aktenlage - ist aufgrund der als richtungsweisend erachteten psychosozialen Faktoren sowie deutlicher Hinweise für Selbstlimitierung nicht nachvollziehbar begründet, zumal auch keine Diagnosestellung nach den Kriterien des ICD-10 erfolgte (vgl. Urk. 9/27/38-45 S. 7 f.). Der an den Beschwerdeführer adressierte Bericht der Ärzte des H.___ (vorstehend E. 3.11) ändert schliesslich ebenfalls nichts an der Beweiskraft des F.___-Gutachtens, die darin vorgebrachten Einwände sind unbegründet (vgl. hierzu nachstehend E. 4.4). Die abweichende Einschätzung der Ärzte des H.___ vermag keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen und es lässt sich damit auch keine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung begründen.

4.4    Die vom Beschwerdeführer gegen das F.___-Gutachten vorgebrachten Einwände sind schliesslich nicht stichhaltig. Soweit er geltend macht, die rheumatologische Gutachterin sei bezüglich der Fibromyalgie nicht auf dem neusten Stand des medizinischen Wissens (vgl. Urk. 1 S. 8), vermag dies den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Zwar trifft es zu, dass die im Jahr 1990 entwickelten ACR-Kriterien zur Diagnosestellung bei einer Fibromyalgie im Jahr 2010 revidiert wurden. Die neu entwickelten Kriterien wurden jedoch als vorläufig eingestuft (vgl. https://www.rheumatology.org/Practice-Quality/Clinical-Support/Criteria, zuletzt besucht am 26. Mai 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 7.2). Es ist demnach nichts dagegen einzuwenden, dass die rheumatologische Gutachterin eine Fibromyalgie aufgrund der im Jahr 1990 entwickelten Kriterien mit Hinweis auf die Tenderpoints und Kontrollpunkte verneint hat (vgl. Urk. 9/76 S. 30 Ziff. 7.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des A.___ – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die ACR-Kriterien für die Fibromyalgie aus dem Jahr 2010 zwar als erfüllt erachteten, in der Diagnoseliste jedoch keine Fibromyalgie, sondern ein panvertebrales Schmerzsyndrom erwähnten (vgl. Urk. 9/12/25-26 S. 1 f.). Ohnehin sind vielmehr die funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen massgebend als die exakte diagnostische Einordnung der – an und für sich unbestrittenen – Schmerzproblematik (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 und 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) erfolgte durch die rheumatologische Gutachterin schliesslich eine genügend vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verlauf der somatischen Beschwerden und den anderslautenden Vorberichten (vgl. Urk. 9/76 S. 26 f. Ziff. 3.2.2, S. 30 f. Ziff. 7.3.3).

    Auch die Vorbringen gegen das psychiatrische Teilgutachten vermögen nicht zu überzeugen. So kann rechtsprechungsgemäss aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Da das psychiatrische Teilgutachten vollständig und schlüssig erscheint, ist insofern unerheblich, dass die psychiatrische Untersuchung – wie vom Beschwerdeführer gerügt (vgl. Urk. 1 S. 9) - lediglich 55 Minuten gedauert hat und dabei eine Übersetzung durch den Dolmetscher erfolgte. Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er rügt, dass kein Test zur Erfassung der Schwere der depressiven Symptomatik erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Denn entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei den Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 und 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 10), als sich der psychiatrische Gutachter nicht ausdrücklich zu der in den Vorberichten diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung und attestierter Arbeitsunfähigkeit geäussert hat, sondern einzig zu der ebenfalls diagnostizierten PTBS (vgl. Urk. 9/76 S. 39 Ziff. 7.3.3). Dennoch erfolgte seine Einschätzung in Kenntnis sämtlicher Berichte und des bisherigen Verlaufs (vgl. Urk. 9/76 S. 12 ff. Ziff. 1-2, S. 38 f. Ziff. 7.2-7.3). Soweit der Beschwerdeführer das angebliche Fehlen eines ausführlichen strukturierten Beweisverfahrens rügt (vgl. Urk. 1 S. 11), erweist sich dies als nicht zielführend, zumal die Gutachter die massgeblichen Indikatoren durchaus berücksichtigt haben (vgl. Urk. 9/76 S. 7 ff. Ziff. 4). Denn mit einer Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Entsprechend bedarf es keinem Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung, wenn ein voll beweiskräftiges Gutachten keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Diagnose gestellt hat (vorstehend E. 1.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 und 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.2). Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 12) besteht keine Veranlassung für ein Gerichtsgutachten, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

4.5    Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine Qualifikation des Beschwerdeführers als voll Erwerbstätiger aufgrund der Erwerbsbiographie zumindest fraglich erscheint. So lässt sich anhand des Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/55) erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Arbeitsaufnahme in der Schweiz im Jahr 2005 immer ein eher kleineres Arbeitspensum ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, dass er jeweils in einem Pensum von 50 % gearbeitet und sich nebenbei um den Haushalt gekümmert habe. Auch gab er ausdrücklich an, dass bis im Jahr 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ein Pensum von 100 % habe er nie ausgeübt und erst auf Empfehlung der behandelnden Ärzte des A.___ ab 2015 in einem Vollpensum gearbeitet, worunter es zur Schmerzexazerbation gekommen sei. Die Erhöhung auf ein Vollpensum ist – trotz erwähnter vorheriger Versuche auch erst im September 2015 und damit kurz vor vollständiger Krankschreibung durch Dr. Z.___ ab dem 3. November 2015 (Urk. 9/6) und daraufhin erfolgter IV-Anmeldung aktenkundig (vgl. Urk. 9/12/4-6 S. 2; Urk. 9/25 S. 5 Ziff. 5.3; Urk. 9/27/18-36 S. 10 unten; Urk. 9/27/38-45 S. 2 f., S. 5; Urk. 9/48/3-11; Urk. 9/76 S. 21). Eine vertiefte Abklärung und Auseinandersetzung mit dieser Problematik erübrigt sich jedoch aufgrund der Erkenntnisse des F.___-Gutachtens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit.

4.6    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige F.___-Gutachten in der bisherigen sowie in jeglicher angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Folglich erübrigt sich ein Einkommensvergleich und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten war, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.3    Mit Honorarnote vom 8. August 2019 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 41.80 und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'927.80 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, mit insgesamt Fr. 2'927.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Mai 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2'927.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans