Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00361


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete vom 10. August 1992 bis zum 30. September 2002 beim Stadtspital Y.___ als Spezialarbeiter Reinigung (Urk. 8/5). Wegen Nacken- und Armschmerzen meldete er sich am 23. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Stadtspitals Y.___ vom 8. November 2002 (Urk. 8/5) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8/9/1-3; unter anderem unter Beilage des Berichtes über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ vom 16. August 2000, Urk. 8/9/4-12), der Klinik B.___ vom 11./12. Juni 2003 (Urk. 8/17), von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 2003 (Urk. 8/18) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/28) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Unfallversicherung Stadt Zürich bei (Urk. 8/4/1-43 und Urk. 8/19/1-46). Sodann nahm die IV-Stelle die durch die Unfallversicherung Stadt Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/39) sowie der integrierten Psychiatrie F.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/47) zu den Akten und liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/68) erstellen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er unter keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 8/78). Dagegen liess der Versicherte am 18. Juni 2007 (Urk. 8/84) durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Einwand erheben, wobei er unter anderem den Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2007 (Urk. 8/83) einreichte. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/87). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Dr. Heusser unter anderem unter Beilage des Gutachtens des Instituts H.___ vom 14. November 2007 (Urk. 8/88/35-98) erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 (Urk. 8/88/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 8/97). Das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-medizinischer Sicht das MEDAS-Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantworte. In psychischer Hinsicht würden sich dagegen weitere Abklärungen als notwendig erweisen, insbesondere sei eine stationäre psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. In diesem Rahmen werde eine genaue psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beantworten sein. Zu klären seien vor allem auch die Fragen, inwieweit psychosoziale Faktoren, insbesondere die familiären Probleme, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussten und inwieweit es ihm zumutbar sei, die vorhandenen Schmerzen zu überwinden und wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/97/13).

1.2    Die IV-Stelle teilte X.___ am 15. Juli 2009 mit, sie übernehme die Kosten für eine medizinische Abklärung (stationäre psychiatrische Begutachtung) bei der psychiatrischen Klinik I.___ (Urk. 8/100). Nachdem die I.___ den Versicherten am 17. und 23. Februar (Gesamtdauer vier Stunden) und am 8. April 2010 (Dauer eine Stunde) ambulant untersucht hatte, erstellte sie das psychiatrische Gutachten vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/114). Die IV-Stelle kam aber in der Folge zum Schluss, dieses Gutachten genüge nicht, und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Am 29. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten einer ambulanten bidisziplinären Abklärung, welche wiederum beim G.___ durchgeführt werde (Urk. 8/119). Rechtsanwalt Dr. Heusser erhob mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 gegen die Anordnung dieser Begutachtung Einwand. Einerseits bezeichnete er die Ärzte des G.___ aufgrund der Tatsache, dass sie bereits ein Gutachten erstellt hatten, als befangen, andererseits sei keine weitere Begutachtung notwendig, sondern auf die Beurteilung der I.___ abzustellen (Urk. 8/120). Die IV-Stelle hielt an der Begutachtung durch das G.___ fest, was sie dem Versicherten am 24. November 2010 mitteilte, unter der Androhung, dass sie aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde, wenn dieser bis am 16. Dezember 2010 der Begutachtung durch das G.___ nicht zustimme (Urk. 8/126). Daraufhin liess der Versicherte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 die Ausstellung einer anfechtbaren Zwischenverfügung über die Anordnung der Begutachtung beim G.___ verlangen (Urk. 8/128). Die IV-Stelle lehnte jedoch die Ausstellung einer Zwischenverfügung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 ab, da keine formellen Ausstandsgründe geltend gemacht worden seien (Urk. 8/129). In der Folge teilte Rechtsanwalt Dr. Heusser der IVStelle am 22. Dezember 2010 mit, er halte daran fest, dass er gegenüber dem G.___ formelle Ausstandsgründe geltend mache und deshalb eine beschwerdehige Zwischenverfügung zu erlassen sei (Urk. 8/132). Diesem Anliegen kam die IV-Stelle nicht nach, sondern sie teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden (Urk. 8/135). Dagegen liess X.___ am 8. März 2011 Einwand erheben (Urk. 8/137). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. April 2011 ab (Urk. 8/140), wogegen der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Heusser am 26. Mai 2011 Beschwerde erhob (Urk. 8/142/3-13). Mit Urteil vom 12. November 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung von 14. April 2011 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 8/163). Das Gericht hielt daran fest, dass eine stationäre psychiatrische Begutachtung des Versicherten notwendig sei und wies ausserdem darauf hin, dass auch die somatische Beurteilung nicht mehr aktuell sei, weshalb es angezeigt sei, eine bidisziplinäre Begutachtung im stationären Rahmen durchzuführen (Urk. 8/163/20-21 E. 4.11).

1.3    Die IV-Stelle holte das Gutachten der Rehaklinik J.___ vom 23. April 2014 ein (Urk. 8/202). Sodann führte sie eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 8/261). Am 10. März 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten einer Potentialabklärung bei der Arbeitsintegration K.___ für die Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2015 übernehme (Urk. 8/231). Am 14. April 2015 erstattete die K.___ den Schlussbericht über die Potentialabklärung (Urk. 8/257). Am 20. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Aufbautrainings bei der K.___ für die Zeit vom 25. Mai 2015 bis zum 24. November 2015 übernehme (Urk. 8/259). Am 14. Juli 2015 nahm Dr. Z.___ zu den Eingliederungsmassnahmen Stellung und gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab (Urk. 8/267). Am 17. August 2015 erstattete die K.___ einen Zwischenbericht über das Aufbautraining (Urk. 8/272) und am 26. Oktober 2015 den Schlussbericht (Urk. 8/281). Am 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien (Urk. 8/284). In der Folge holte sie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Dezember 2015 ein (Urk. 8/285/6-9). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2016 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie seinen Leistungsanspruch (Anspruch auf eine Invalidenrente) verneinen werde (Urk. 8/292). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Heusser am 16. August 2016 Einwand (Urk. 8/296). Die IV-Stelle holte die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 9. April 2017 (Urk. 8/306/1-5), von Dr. D.___ vom 19. April 2017 (Urk. 8/307/4-6) sowie von Dr. med. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Mai 2017 (Urk. 8/309) ein. Ausserdem liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums M.___ vom 5. Februar 2018 erstellen (Urk. 8/334). Am 15. Oktober 2018 nahm das M.___ Stellung zu diversen neu eingegangenen Unterlagen (Urk. 8/357). Mit Vorbescheid vom 29. November 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 8/363). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 16. Januar 2019 Einwand (Urk. 8/369). Mit Verfügung vom 10. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Heusser am 23. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2019 sei aufzuheben.

2.Dem Beschwerdeführer sei eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2003 zuzusprechen.

3.Eventualantrag: Den Gutachtern sei folgende Ergänzungsfrage zu stellen: Halten sie es für wahrscheinlicher, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Herrn X.___ seit dem 1. Januar 2003 besteht, oder halten sie es für wahrscheinlicher, dass diese ab Juni 2015 besteht? Welche dieser beiden Varianten ist für sie plausibler? Bitte begründen Sie Ihre Einschätzung.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. August 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2019 (Urk. 2) aus, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne hohen Zeitdruck und ohne Fremdverantwortung eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Berücksichtigt sei dabei bereits die aus neurologischer Sicht bestehende leichte kognitive Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht liege zwar ein chronifizierter, therapeutisch schwierig angehbarer Verlauf vor. Es gebe aber noch Therapie-Optionen. Es seien ausserdem zwar Zeichen der Selbstlimitierung und Verdeutlichung vorhanden, diese seien aber nicht einer eigentlichen Aggravation zuzuschreiben, sondern einer im Verlauf zunehmenden Schmerzfehlverarbeitung. Für die Berechnung der Erwerbseinbusse sei auf das letzte Einkommen im Spital Y.___ (der Teuerung angepasst) abzustützen und dieses mit dem statistischen Einkommen für Hilfsarbeiten zu vergleichen. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht begründet. Die Erwerbseinbusse betrage 52 %, womit der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit per Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2003 auszurichten sei, sei entgegenzuhalten, dass ein ausführliches Gutachten der Rehaklinik J.___ vom 23. April 2014 vorliege. Im Gutachten des M.___ vom 5. Februar 2018 werde der aktuelle Gesundheitszustand mit dem Zeitpunkt desjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Rehaklinik J.___ verglichen. Es ergebe sich eine Verschlechterung. In der Gesamtwürdigung werde in einer arbiträren (dem Ermessen überlassenen, willkürlichen) Einschätzung die Einschätzung des Beginns der 50%igen Einschränkung vorgenommen. Im Hinblick auf die Aktenlage, insbesondere das Gutachten der Rehaklinik J.___, könne darauf nicht abgestellt werden.

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mit der Zusprache einer halben Invalidenrente einverstanden. Diese entspreche dem Resultat der medizinischen Begutachtung durch das M.___. Nicht einverstanden sei er aber mit dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rentenbeginn. Er sei am 2. Januar 2002 verunfallt und seither ohne Unterbruch arbeitsunfähig geblieben. Dementsprechend habe er ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Gutachter des M.___ seien nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Indikatoren zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies sei von der Beschwerdegegnerin akzeptiert und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Die Gutachter hätten aber auch festgehalten, dass nach ihrer Einschätzung der Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf Januar 2003 anzunehmen sei. Es sei klar, dass bei einem Fall, welcher sich 17 Jahre dahinschleppe, die Gutachter keine vollkommen präzisen Angaben mehr machen könnten. Sie hätten aber doch auf eine den Umständen entsprechend sehr klare Art und Weise und mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst ein Jahr lang zu 100 % und danach ab Januar 2003 durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es gebe keinen Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Gutachten des M.___ lediglich um eine andere Einschätzung des Sachverhaltes halte, sei nicht stichhaltig, da es sich vorliegend nicht um ein Revisionsverfahren handle. Ein rechtskräftiger Entscheid, der revidiert werden könne, liege nicht vor, sondern es handle sich um die erstmalige Rentenzusprache nach einer beinahe 18 Jahre dauernden Abklärung. Es sei nicht auf die alten ungenügenden, sondern auf das neuste Gutachten des M.___ abzustellen. Dass die Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit lediglich «arbiträr» festgelegt hätten, bedeute entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ihre Einschätzung völlig willkürlich sei. Es drücke einzig aus, dass man sich nicht sicher sei und die definitive Einschätzung dem Leser überlasse, was bei sämtlichen medizinischen Gutachten der Fall sei (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, gab zu Händen der Unfallversicherung Stadt Zürich als deren Vertrauensarzt diverse Beurteilungen über den Beschwerdeführer ab.

3.1.1    In seinem Gutachten vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/4/7-11) hielt Dr. N.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einem myofascialen Schmerzsyndrom der oberen Extremität und HWS rechts mit noch ungeklärter C8-Hypästhesie rechts und myofascial schmerzhafter Schulter rechts, lumbalem L4Segmentschmerz bei leichter S-Skoliose ohne neurologische Ausfälle und anamnestisch mehreren Nichtbetriebsunfällen inzwischen beschwerdemässig ausgeheilt (1995: Autounfall mit BWK7/8-Fraktur, Juni 2000: Handwurzelbruch rechts, August 2000: Rippenfraktur rechts, Oktober 2000: Rippenfraktur links mit anschliessender Pneumonie). Derzeit sei der Beschwerdeführer noch zu 20 % teilarbeitsunfähig zur Ermöglichung der ambulanten Physiotherapie, wobei schrittweise die Angewöhnung auf die volle Arbeitszeit bis in spätestens sechs Monaten vorgesehen sei. Ungeeignet seien Überkopfarbeiten und Stossen schwerster Maschinen.

3.1.2    Am 9. Juli 2001 (Urk. 8/4/4-5) gelangte Dr. N.___ zum Schluss, dass gestützt auf die vorhandenen Arztberichte und eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten mit Belastungslimite beim Heben von Lasten über 20 kg auszugehen sei. Dies entspreche einer vollen Arbeitshigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellter am Stadtspital Y.___.

3.1.3    Am 6. Juni 2002 (Urk. 8/4/26-30) gab Dr. N.___ erneut ein Gutachten über den Beschwerdeführer ab. Als Folge eines Auffahrunfalls vom 2. Januar 2002 sei der Beschwerdeführer bis zum 21. Februar 2002 voll und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufsbeurteilung sei nach erfolgter stationärer Behandlung in einer Rheumaklinik vorzunehmen.

3.1.4    In seinem Bericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 8/4/12-14) führte Dr. N.___ aus, der Beschwerdeführer sei derzeit als Folge des am 2. Januar 2002 erlittenen Verkehrsunfalls nicht mehr arbeitsfähig. Er behaupte - was nicht widerlegt werden könne -, dass der neuste Unfall seine Beschwerden verstärkt und jetzt zu konstanten Sensibilitätsausfällen und Schmerzzunahme im rechten Arm geführt habe.

3.1.5    Am 23. September 2002 (Urk. 8/4/15-18) hielt Dr. N.___ fest, entgegen der ursprünglichen Annahme habe der Beschwerdeführer sein nach dem Unfall vom 2. Januar 2002 am 21. Februar 2002 wieder zu 50 % aufgenommenes Arbeitspensum nicht weiter gesteigert, sondern sei nach einem Arztwechsel anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Begründet werde dies mit reaktivierten, nun starken tags und nachts beidseits andauernden Nackenschmerzen. Zudem leide der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen links lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Als Gebäudereiniger sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht einsetzbar, da bereits bei geringem Gewichtheben unter dem geforderten Gewicht eines Wassereimers mit Arbeitsgeräten eine invalidisierende Schmerzausstrahlung auftrete. Hingegen sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg wie interner Postkurier und Mitarbeiter in der Loungerie. Die Wiederaufnahme einer Arbeit in diesem Umfang sei dringend angezeigt, ansonsten der Beschwerdeführer in ein psychosomatisch mitbedingtes Schmerzverarbeitungssyndrom mit voller Arbeitsunfähigkeit abzugleiten drohe.

3.2    Der Rheumatologe Dr. Z.___ stellte in seinem Arztbericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8/9) die Diagnosen (1.) eines chronifizierten Cervicobrachial-Syndroms rechts bei Fehlhaltung der HWS und degenerativen Veränderungen, radikuläre Begleitkomponente nicht ausgeschlossen, (2.) eines Verdachts auf Schmerzverarbeitungsstörung sowie (3.) eines dringenden Verdachts auf depressive Verstimmung. In seiner angestammten Tätigkeit als Angestellter für interne Transporte und Reinigung im Spital Y.___ sei der Beschwerdeführer seit März 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er würde gerne eine leichte Arbeit verrichten (ein Pensum von 30-50 % wäre zumutbar), was nicht zuletzt seinem Selbstbewusstsein zuträglich wäre. Dringend angewiesen sei er auf psychiatrische Hilfe.

3.3

3.3.1    Vom 22. Oktober bis zum 21. November 2002 befand sich der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik O.___. Laut dem Austrittsbericht dieser Klinik vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/19/30-34) bestehen beim Beschwerdeführer ein zervikovertebrales und zervikobrachiales Reizsyndrom rechts C6/7 nach Distorsion der HWS am 2. Januar 2002 bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich der Therapieverlauf zum Teil zufriedenstellend gestaltet: Die Kopfbeweglichkeit habe sich verbessert, die Schmerzen seien allerdings unverändert geblieben. Der Tonus in der Nackenmuskulatur habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert gewesen. Er möchte wieder arbeiten gehen. Aus rheumatologischer Sicht sei er derzeit zu 30 % arbeitsfähig für eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der Steigerung auf 100 %.

3.3.2    Vom 3. Juli bis zum 25. Juli 2003 war der Beschwerdeführer erneut in O.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. August 2003 (Urk. 8/19/40-42) konnten die Ärzte der Rehaklinik eine beginnende Schmerzausweitung mit 2 von 5 positiven Waddellzeichen und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung feststellen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass unter den durchgeführten Therapien die Schmerzen tendenziell nur noch zugenommen hätten. Generell sei er mit der angebotenen Therapie unzufrieden gewesen. Derzeit stehe bei ihm ein geplanter sechswöchiger Ferienaufenthalt in der Türkei im Vordergrund, weshalb die Therapie mit der Empfehlung, die erlernten Heimübungen täglich durchzuführen, abgeschlossen worden sei.

3.4    Laut dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/17/5-6) bestehen beim Beschwerdeführer ein zervico-radikuläres Reizsyndrom C6/7 rechts bei Status nach indirekten HWS-Traumen 1992, 1995 und 1/02, Segmentdegeneration C5/6, weniger C6/7, muskulärer Irritation und Dysbalance am Nacken-Schultergürtel, chronischem Lumbovertebralsyndrom sowie Status nach traumatischer BWK 11-Kompressionsfraktur. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsversuche zu 50 % seien mehrmals erfolglos abgebrochen worden. Auf längere Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen vom weiteren Beschwerdeverlauf und dem Erfolg der therapeutischen Massnahmen abhängen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.

3.5    Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2003 (Urk. 8/18) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Autoauffahrunfall am 2. Januar 2002, muskulärer Dysbalance, degenerativen Veränderungen der HWS mit Diskusprotrusion C4-6 und Spinalstenose C4-6 sowie ein Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis zum 10. Februar 2002 zu 100 %, vom 11. bis zum 18. Februar 2002 zu 50 %, vom 19. bis zum 24. Februar 2002 zu 100 %, vom 25. Februar bis zum 28. Mai 2002 zu 50 %, vom 29. Mai bis zum 7. Juli 2002 zu 100 %, vom 8. bis zum 10. Juli 2002 zu 50 % und seit dem 11. Juli 2002 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Am 2. Januar 2002 habe der Beschwerdeführer erneut einen Autounfall erlitten, und es hätten sich in der Folge chronische Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf und die Arme gebildet. Verschiedene Behandlungen seien erfolglos gewesen, so auch der stationäre Aufenthalt in O.___ vom 22. Oktober 2002 bis zum 21. November 2002. Eine chirurgische Intervention sei abgelehnt worden.

3.6    Der Neurologe Dr. D.___ stellte im Arztbericht vom 20. Mai 2004 (Urk. 8/28) die Diagnose einer langanhaltenden Depression, mindestens mittelgradig, bei Status nach zweitem Verkehrsunfall (01.01.02) sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ. Der Beschwerdeführer klage über diverse, stets vorhandene Schmerzen, welche ihn angeblich sehr stark stören würden. Die bisherige Therapie habe keine Besserung erbracht. Der Beschwerdeführer nehme hochdosierte Schmerz- und Schlafmittel. In psychischer Hinsicht sei er nach eigenen Angaben stark reizbar, emotional-instabil, stark vergesslich, mit reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer. Er könne nicht einmal die kleinsten Probleme ertragen, habe ausgeprägte Schlafstörungen, sei öfters freud- und lustlos, pessimistisch und antriebsarm. Er habe immer wieder Suizidgedanken. Auch bestünden grosse Probleme mit der ebenfalls psychisch schwer kranken Ehefrau und den Söhnen. Insbesondere mit einem Sohn sei die Beziehung stark gestört und angespannt. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.

3.7    Gemäss dem neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/39) bestehen beim Beschwerdeführer ein cervikovertebrales, cephales und brachiales Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen und Status nach Distorsion der HWS (2.1.2002), eine Depression im Sinne einer depressiven Entwicklung und Anpassungsstörung, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und ein lumbovertebrales Syndrom. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig in jeder beruflichen Tätigkeit. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands sei weder durch physikalische Therapie noch durch Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika zu erwarten. Allenfalls wäre eine Besserung durch eine Psychotherapie zu erreichen, wobei das Ausmass schwierig abzuschätzen sei und nicht allzu optimistisch eingeschätzt werden dürfe, da es dem Beschwerdeführer möglicherweise an der Motivation fehle.

3.8    Die Ärzte der F.___ hielten im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/47) fest, dass die diagnostische Zuordnung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht einfach sei. Auf der einen Seite seien - mittlerweile chronifiziert - deutliche Symptome einer depressiven Erkrankung vorhanden. Wenn man diese betrachte, würde man von einer Depression mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) sprechen. Schwierig sei aber die Abgrenzung zum deutlich im Vordergrund stehenden Zustand einer resignativ-gereizten Grundstimmung. Die Schilderung des Beschwerdeführers von häuslichen Aggressionsausbrüchen passe gar nicht zum üblichen Krankheitsbild einer Depression, welche eher durch eine deutliche Hemmung von Affektivität und Antrieb gekennzeichnet sei. Hinweise auf Simulation oder Aggravation seien nicht vorhanden, auffällig sei jedoch die nahezu vollständige Passivität, mit der der Beschwerdeführer seinem Befinden gegenüberstehe. Ausserdem liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das aber nicht als psychiatrisches Krankheitsbild bezeichnet werden könne. Es sei beim Beschwerdeführer eine im Wesentlichen psychisch bedingte Schonhaltung im Bereich Nacken und Hals zu beobachten, hingegen sei seine Schmerzbeschreibung auffällig vage und beiläufig geblieben. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt, da es keine Hinweise für emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gebe. Ebenso wenig liege ein Schleudertrauma vor und es deute nichts auf eine im Alltag relevante Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit hin. In Anbetracht der depressiven Symptomatik sei eine volle Arbeitstätigkeit sicher nicht möglich. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht so durchgehend eingeschränkt, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, gesunde Willenskraft aufzubringen, sich konstruktiver und aktiver mit seinem Zustand auseinanderzusetzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von ca. 50 % möglich. Zur Verbesserung des Zustands sei eine stationäre psychiatrische Behandlung zu empfehlen.

3.9    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/68/16) besteht beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein unklares psychisches Zustandsbild (DD: Affektstörung, Persönlichkeitsstörung, Simulation?). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (2.) ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom mit Keildeformation von BWK 11 nach Kompressionsfraktur 1995, Status nach bezüglich Pathomechanik unklarem Strassenverkehrsunfall vom 2. Januar 2002, anamnestisch Rippenfraktur rechts im August 2000 und links im Oktober 2000, fehlendem objektivierbarem pathologisch-anatomischem Korrelat und alterskonformen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, (3.) eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30 kg/m2) sowie (4.) eine chronische Prostatitis (anamnestisch). Anlässlich der aktuellen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen gutachterlichen Abklärungen gebe der Beschwerdeführer ein diffuses, den ganzen Körperstamm betreffendes Schmerzbild an, für welches sich weder klinisch noch radiologisch ein plausibles und pathologisch-anatomisch definiertes Korrelat finden lasse. Die vom Beschwerdeführer vorgeführten Bewegungseinschränkungen seien unter gesprächsweiser Ablenkung nicht mehr sichtbar, die Angaben blieben unkonstant. Objektiv lasse sich keine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule oder Extremitäten feststellen. Es verbleibe lediglich die leichte Keilwirbeldeformation des 11. Brustwirbelkörpers, welche dem Unfallereignis von 1995 anzulasten sei und keine nennenswerte Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik hervorrufe. Aus rheuma-orthopädischer Sicht könne dem Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf eines Hausdienstangestellten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei der psychiatrischen Exploration fänden sich keine Zeichen für eine Bewusstseinstrübung respektive mnestische oder kognitive Defizite. Allerdings mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, welche sich nicht klären liessen. Er bleibe eingeengt auf seine somatischen Beschwerden und präsentiere eine dysphorische, gereizte Affektlage. Trotz aller Bemühungen habe keine abschliessende Diagnose gestellt werden können. Es dränge sich eine Abklärung unter statioren Bedingungen auf, um Klarheit über die psychiatrische Situation zu bekommen. Zusammenfassend lasse sich unter Würdigung aller Gegebenheiten und Befunde aus somatisch-medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf eines Hausdienstangestellten im Spitalbereich keine Arbeitsunfähigkeit erkennen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit getätigt werden.

3.10    Laut der Stellungnahme von Dr. med. P.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 14. März 2007 (Urk. 8/76/7) bestehen beim Beschwerdeführer eine Schmerzstörung ohne organisches Korrelat und eine psychische Störung ohne Krankheitswert. Der Schmerzstörung fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit (Reversibilität nach Entfernen/Verändern diverser IV-fremder Faktoren und psychosozialer Umstände), weshalb sie nicht IV-relevant sei. Eine erhebliche psychische Komorbidität, welche ausnahmsweise zu einer Unüberwindlichkeit der Schmerzstörung führen könnte, sei mithin nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei somit seine bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Weitergehende medizinische Abklärungen würden sich erübrigen, da aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht allein die Diagnosestellung wichtig sei, sondern die Auswirkung der Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Dies könne anhand der erhobenen Befunde abgeschätzt werden. Beim Beschwerdeführer sei der Psychostatus bis auf eine Gereiztheit und schlechte Kooperation unauffällig.

3.11    Gemäss dem Gutachten des H.___ vom 14. November 2007 (Urk. 8/88/35-98) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zervikozephales, -brachiales und zephales Schmerzsyndrom und ungerichteter Schwindel bei Status nach mehreren Unfällen (1992, 1995, 2000 und 2002), vorbestehendem chronischem Lumbovertebralsyndrom und weiteren negativ interagierenden Symptomen und Nebenfolgen. Die MR-tomographische Untersuchung des Schädels habe ein vollständig unauffälliges Bild ergeben. Hingegen lägen typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vor. Ebenso sei eine psychische Fehlentwicklung vorhanden. Die Anteile der psychischen und physischen Beschwerden am gesamten Beschwerdebild liessen sich nicht mit ausreichender Sicherheit abschätzen. Es sei jedoch zu vermuten, dass psychische und auch psychosoziale Umstände am Gesamtbeschwerdebild massgeblich mitwirkten. Die Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalles vom 2. Januar 2002 könne aktuell aufgrund des komplexen Gesamtbildes mit Status nach mehreren Unfällen und weiteren möglicherweise unfallfremden Faktoren nicht mit ausreichender Sicherheit eingestuft werden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer noch nicht austherapiert.

3.12    Die Beschwerdegegnerin hat nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht (Urteil vom 27. Februar 2009) das psychiatrische Gutachten der I.___ vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/114) eingeholt. In diesem stellten die Ärzte der I.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, Urk. 8/114/15). Der Beschwerdeführer habe bei allen drei (ambulanten) Explorationen stets affektiv verarmt und nicht schwingungsfähig imponiert. Es sei zu keiner Zeit ein affektiver Rapport herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer selber beschreibe Anhedonie, Schlafstörungen, eine fehlende Tagesstruktur und sexuelle Lustlosigkeit. Er erlebe sich zunehmend dünnhäutiger und emotional nicht belastbar, so dass er aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in ein Zimmer gezogen sei. Es hätten beim Beschwerdeführer eindeutig eine Niedergeschlagenheit, eine Verzagtheit und Mutlosigkeit in Bezug auf seine Lebenssituation beobachtet werden können. Er schildere sich als enttäuscht, fühle sich unverstanden, habe sich freiwillig von seiner Ehefrau getrennt und alle wichtigen Bezugspersonen verloren. Eine depressive Verstimmung, völliger Interesseverlust und Freudlosigkeit würden glaubhaft geschildert. Auffallend sei lediglich die fehlende Variation der Erzählungen, er erzähle seine Geschichte nahezu wortgleich. Der Appetit habe sich trotz eines leichten Übergewichts verschlechtert. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer eine fehlende Tagesstruktur, die er meist mit Schlafen und Fernsehen ausgleichen würde. Er schildere auch einen verminderten Antrieb, Gefühle der Wertlosigkeit sowie Schuldgefühle sich selbst und der Familie gegenüber. Ebenso klage er über Konzentrationsstörungen. Zudem beschreibe er verstärkt Suizidgedanken, wobei er aber aktuell keine Suizidabsichten habe. Es liessen sich ein vermindertes Selbstwertgefühl und das völlige Fehlen von Selbstvertrauen beobachten. Es präsentiere sich ein deutlich depressives Zustandsbild, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unrealistisch erscheine. Zur Verbesserung der Prognose werde die Einweisung in eine psychiatrische Klinik, beziehungsweise auf eine psychiatrische Abteilung mit Spezialangebot für Menschen mit depressiven Störungen empfohlen. In einem stationären Setting sollten mit dem Beschwerdeführer auch die Schmerzproblematik mit Antikonvulsiva (eventuell Lyrica) und besonders die depressive Symptomatik mit Psychopharmakologie verbessert werden. Es sollte zudem in einem stationären Rahmen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen, da derzeit eine Beschäftigung nicht sinnvoll sei. Erst bei einem stationären psychiatrischen Aufenthalt und einer psychiatrischen Diagnostik in stationärem Rahmen könnten die prognostischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers besser evaluiert werden. Um die Lebensqualität zu verbessern, sei eine rasche Einweisung in eine psychiatrische Klinik unbedingt erforderlich. Die derzeitige Situation mit fehlender Tagesstruktur, selbstauferlegter Trennung von der Familie, Resignation und Hoffnungslosigkeit könnte zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes führen (Urk. 8/114/13-15).

    Es liege eine depressive Episode mit mehreren Symptomen wie Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Appetitverlust und Libidoverlust vor. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, wann der Gesundheitsschaden eingetreten sei. Es sei denkbar, dass dies seit dem Jahr 2002 der Fall sein könnte. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Symptome eher verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer sei derzeit beschäftigungslos und lebe von Sozialgeldern. Der derzeitige Grad der Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %. Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit liesse sich jedoch durch eine stationäre Psychotherapie verbessern (Urk. 8/114 /15).


4.    Nach der erneuten Rückweisung durch das hiesige Gericht (Urteil vom 12. November 2012) hat die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Abklärungen getätigt:

4.1    Im Rahmen der stationären Begutachtung in der Rehaklinik J.___ (Dezember 2013 und Januar 2014) wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch, rheumatologisch und neuropsychologisch untersucht und es wurden weitere Abklärungen (ergotherapeutische Testung, physiotherapeutische Abklärung, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) vorgenommen, wobei die rheumatologische Begutachtung extern erfolgte (vgl. Urk. 8/191 ff.). Gemäss dem Gutachten der Rehaklinik J.___ vom 23. April 2014 (Urk. 8/202) finden sich einzig im somatischen Bereich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich liege ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Status nach mehreren Autounfällen 1992/1995/2002 (mit Status nach Kompressionsfraktur BWK11 1995), Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei diffuser idiopathischer Skeletthyperostose (DISH), Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, beginnender Gonarthrose beidseits mit Zeichen der Osteochondrosis dessecans links, Epicondylopathia humeri beidseits, Diabetes mellitus Typ 2, Nierenzyste links, bilateraler Pleuraplaques sowie Status nach Hepatitis B vor (Urk. 8/202/6-7). Aus dem Bereich der Psychiatrie bestünden dagegen angesichts der Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) keine Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/202/11). Die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiter in einem Spital sei seit dem Unfall vom Januar 2002 nicht mehr gegeben. Die in der ersten Phase nach dem Unfall wiederholt aus somatischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei mit den dokumentierten zerviko-radikulären Beschwerden und Ausfällen bis im Juni 2003 gut vereinbar. Spätestens ab August 2003 sei jedoch diese Symptomatik nicht mehr nachweisbar gewesen, so dass seither keine Befunde mehr vorliegen würden, welche aus rheumatologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit erklären würden. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Belastungslimite von 15 kg und ohne Notwendigkeit der länger dauernden Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens und der Kniegelenke (beim Knien, Kauern oder in der Hocke), dies ganztags. Allerdings bestehe eine Leistungsreduktion vom 15 % aufgrund der Notwendigkeit von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und wegen sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von aktuell etwa 85 %. Diese Arbeitsfähigkeit erscheine aufgrund der dokumentierten somatischen Befunde auch plausibel für die Zeit zwischen September 2003 und dem aktuellen Zeitpunkt (Urk. 8/202/7). Die erzielten Testresultate seien insbesondere im Bereich der Neuropsychologie und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, ebenfalls im Rahmen der Abklärungen in der Ergotherapie und Physiotherapie von erheblichsten Inkonsistenzen geprägt gewesen, für die sich kein medizinischer Erklärungsansatz finden lasse und die als bewusstseinsnahe Verzerrungen des Verhaltensmusters und des Antwortverhaltens gewertet werden müssten (Urk. 8/202/10).

4.2    Gemäss der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 8/267) hat eine kürzlich durchgeführte MR-Untersuchung gezeigt, dass an der Halswirbelsäule fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit dem Hauptbefund einer schweren Spinalkanalstenose C3/4, C4/5 und C5/6 bestehen. Dies bestätige definitiv, dass die Beschwerden im Nackenbereich eindeutig Folge degenerativer Veränderungen seien. Laut seiner Einschätzung sollte der Beschwerdeführer zwar stundenweise einer Tätigkeit nachgehen können, dies sei aber nur in einem geschützten Rahmen möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage dabei höchstens 30 %.

4.3    Gemäss dem Schlussbericht Aufbautraining der Arbeitsintegration K.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/281) erschien der Beschwerdeführer zuverlässig und motiviert zur Arbeit. Die Absenzen hätten sich im Rahmen gehalten. Seine Arbeitsweise sei sorgfältig gewesen und er habe gute Arbeitstechniken gezeigt. Die Effizienz sei hingegen bei sämtlichen Tätigkeiten aufgrund der körperlichen Beschwerden und der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit stark reduziert gewesen. Zudem sei die Belastbarkeitsgrenze mit knapp vier Stunden erreicht oder gar überschritten worden, da der Beschwerdeführer oft nach zwei Stunden unter heftigen Schmerzen gelitten habe, Schmerzmittel habe einnehmen und vermehrt Pausen machen müssen. Aufgrund des kühleren Herbstwetters hätten die Schmerzen zugenommen und sich die Leistung weiter reduziert. Psychisch habe sich der Beschwerdeführer gegen das Ende des Arbeitstrainings durch Zukunftsängste belastet gefühlt, da er befürchtet habe, nicht mehr arbeiten zu können und sich dadurch wieder wertlos zu fühlen. Bezüglich der Deutschkenntnisse und des Sozialverhaltens habe er Fortschritte gemacht. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Vielmehr wäre es eine grosse Leistung, wenn der Beschwerdeführer die derzeitige Arbeitsfähigkeit längerfristig aufrechterhalten könnte. Der gescheiterte Versuch auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ein klarer Hinweis, dass ein reguläres Anstellungsverhältnis nicht mehr realistisch sei.

4.4    Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 8/285/6-9) kann der Beschwerdeführer von medizinischer Seite nicht wirksam therapiert werden. Erträglicher könne man die Schmerzen machen, indem man den Beschwerdeführer versicherungsrechtlich gebührend entschädige, damit er ein möglichst sorgenfreies Leben führen könne. Es bestünden chronifizierte beeinträchtigende Schmerzen im Hintergrund eines chronifizierten Panvertebralsyndroms mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen, bestehend seit Jahren, eine mindestens mittelgradige langdauernde Depression bei diversen Belastungen, Perspektivlosigkeit und langdauernden Unsicherheiten und Rechtsstreit sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, zur Zeit leicht kompensiert durch sorgfältige Betreuungen. Für die übrigen Diagnosen werde auf die behandelnden Ärzte verwiesen. Dem Beschwerdeführer seien seit mindestens zwei Jahren auf dem freien Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Man könne ihn höchstens in geschütztem Rahmen beschäftigen im Umfang von 50 %. In einer solchen Beschäftigung sei seine Leistung reduziert um etwa 30 bis 40 %. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Stelle in der freien Wirtschaft seien ohne Chancen gewesen.

4.5    Laut dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. April 2017 (Urk. 8/306/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches Zervikozephal-, Zervikovertebral- und Zervikospondylogen-Syndrom (radikuläre Begleitsymptomatik möglich) bei Mehrsegmentdegeneration der HWS mit schwerer Spinalkanalstenose C3/4, C4/5 und C5/6 sowie Kniebeschwerden links bei medialer Gonarthrose sowie Status nach Osteonekrose am medialen Femurkondylus. Internistisch sei neu ein Diabetes mellitus Typ II bekannt. Zudem werde eine neurogen hyperaktive Blase vermutet. Im Frühjahr 2015 sei eine Potentialabklärung durchgeführt worden. Gemäss deren Schlussbericht bestehe eine Einschränkung von 50-70 %. Eine definitive Stellungnahme dazu liege nicht in Dr. Z.___s fachlicher Kompetenz.

4.6     Im Bericht vom 19. April 2017 (Urk. 8/307/4-6) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren aus dem Erwerbsleben entfernt lebend. Medizinisch-theoretisch könne er angepasste Tätigkeiten (leichtere, einfache körperliche Tätigkeiten) im Umfang von 30-40 % nicht unter den Arbeitsmarktbedingungen, sondern im geschützten Rahmen ausüben. Seine Leistungsfähigkeit wäre in einer angepassten Tätigkeit etwas vermindert, möglicherweise im Umfang von etwa 40-50 %. Die Prognose sei ungünstig. Das klinische Bild sei seit Jahren chronifiziert, es bestehe versicherungsrechtlich seit etwa zwei Jahren eine gewisse Verschlechterung. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer habe eine hohe Motivation zum Arbeiten. Sein Gesundheitszustand verhindere aber, dass er diese in der Praxis umsetzen könne. Er habe auch immer wieder gewisse familiäre Probleme und trage eine grosse Verantwortung für seine Grossfamilie.

4.7    Gemäss dem Arztbericht von Dr. L.___ vom 7. Mai 2017 (Urk. 8/309) bestehen beim Beschwerdeführer eine undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts sowie ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei/mit DH C3/4, C4/5, C5/6, BWK11 Fx alt., schwere Spinalkanalstenose anamnestisch nach Autounfall 1995 und 2002 und Gonarthrose links. Die Schmerzen seien chronifiziert. Bis jetzt habe nur eine Stabilisation erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig.

4.8    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des M.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/334) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/334/113-114):

1.Beginnende Gonarthrose links und osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus links (Erstdiagnose 2011) mit belastungsabhängigen Knieschmerzen

Genua vara von 6° beidseits

ICD-10 M17.5

2.Depressive Störung in leicht- bis mittelgradigem Ausmass schwankend (ICD-10 F32.1)

3.Chronisches und im Verlauf progredientes Ganzkörperschmerzsyndrom

Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) vom 02.01.2002 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma

mit HWS-Distorsion

ohne MTBI (keine leichte traumatische Hirnverletzung)

degenerative HWS-Veränderungen

schwere Spinalkanalstenose C3/4, C4/5 und C5/6

begleitende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius rechts mehr als links; Rhomboidei rechts und Sternocleidomastoideus rechts)

schwere Foraminalstenosen C3/4 links und C4 – C6 rechts

Verdacht auf intermittierende radiculäre Irritation

aktuell klinisch kein sicherer Nachweis eines radikulären Reiz- und Ausfallssyndroms

aktuell klinisch kein sicherer Nachweis einer zervikalen Myelopathie

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)

Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung

Chronisches Lumbovertebralsyndrom, radiologisch nur initiale degenerative Veränderungen, klinisch im Vordergrund Ansatztendinose im medialen Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein

ICD-10 M54.5

4.Neurogene hyperaktive Harnblase mit Detrusorhyperaktivität

Differentialdiagnose bei zervikaler Spinalkanalstenose?


Sodann bestehen folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/334/114):

5.Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)

6.Status nach BWK11-Fraktur anlässlich Autounfall 1995

7.Spreizfüsse

8.Hallux valgus beidseits

9.Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)

10.Mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen

11.Status nach Verkehrsunfall 1995

mit Rippenfrakturen und BWK11-Fraktur

12.Status nach Thoraxkontusionstrauma mit Rippenfrakturen 2000

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht arbeitsunfähig, da diese die zumutbare Belastung überschreite. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Belastungslimite von 15 kg, die adaptiert sei bezüglich der morphologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule und am linken Kniegelenk, werde eine höhergradige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt in reklinierter oder flektierter Haltung der Halswirbelsäule sowie auch Belastungen des linken Kniegelenkes, im Sinne von Zwangshaltungen, flektiert oder in der Hocke oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer entsprechend diesen Angaben adaptieren leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit einer Belastungslimite von 15 kg, bestehe aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht, unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung, noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die höhere Einschränkung gegenüber dem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. März 2014 begründe sich daher, dass entsprechend der MRI-Abklärung vom 22. Juni 2015 erhebliche degenerative Veränderungen gefunden worden seien, die als somatischer Kern der Beschwerden zu werten seien. Es handle sich im Vergleich zu früheren Aufnahmen um eine Progredienz, weshalb dies aus rheumatologischer Sicht auch eine entsprechende Berücksichtigung bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finde. Nicht berücksichtigt sei dabei die Schmerzfehlverarbeitung. Entsprechend den Angaben im rheumatologischen Teilgutachten vom 20. März 2014, die auch aus aktueller Sicht bestätigt werden könnten, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer adaptieren Tätigkeit auszugehen (unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit) bis zur erwähnten MRI-Untersuchung im Juni 2015, seither gelte die höhere Einschränkung im Sinne einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 8/334/116-117).

    Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) seien infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könnte. Die gezeigten Leistungen hätten in keiner Art und Weise den Anforderungen der Tätigkeit im Hausdienst entsprochen, welche als mittelschwer eingeschätzt werde. Sie entsprächen knapp einer sehr leichten bis leichten Arbeit. Eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit sei aufgrund der erheblichen Symptomausweitung nicht möglich. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer zu empfehlen, seine körperlichen Aktivitäten zu verstärken, um einer weiteren Dekonditionierung vorzubeugen (Urk. 8/334/117-118).

    Aus psychiatrischer Sicht habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des depressiven Zustands vermindert belastbar sei. Die Affektivität schwanke allerdings im Ausmass. Es habe bisher nie ein schwerer depressiver Zustand bestanden. Es würden Schwankungen in leicht bis mittelstarkem Ausmass angenommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck auszuüben. Er könne keine Verantwortung übernehmen und benötige längere Erholungsphasen, da er schneller erschöpft und kognitiv stärker beeinträchtigt sei. Es sei daher in einer derartigen Tätigkeit von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Der Beginn der Beeinträchtigung sei schwierig festzuhalten. Es sei bereits in der beruflichen Abklärung im Jahre 2015 eine Beeinträchtigung angenommen worden, weswegen der August 2015 als Beginn angenommen werden könne. Es könne keine angepasste Tätigkeit genannt werden, in der der Beschwerdeführer eine höhere Leistung erbringen könne. Im Vergleich zur Begutachtung der Rehaklinik J.___ wirke der Beschwerdeführer stärker depressiv. Der Verlauf zeige aber Schwankungen, weshalb der heutige Zustand im Rahmen des Verlaufs interpretiert werden könne (Urk. 8/334/119).

    Eine eigenständige neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Arbeitshigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei Ausdruck des körperlich und psychisch beeinträchtigten Befindens (Urk. 8/334/120).

    Aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, welche zeitweise wahrscheinlich auch zur Irritation der austretenden Nervenwurzeln geführt hätten, eine körperlich schwere bis mittelschwere Arbeit nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der chronologische Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei retrospektiv schwierig zu beurteilen. Die Heterogenität der Beurteilungen hänge wahrscheinlich von der unterschiedlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Auch anlässlich der aktuellen neurologischen Abklärung habe sich ein uneinheitliches Bild gezeigt, mit zweifellos vorhandenen Zeichen der Selbstlimitierung und Verdeutlichung. Diese seien aber nicht einer eigentlichen Aggravation zuzuschreiben, sondern einer im Verlauf zunehmenden Schmerzfehlverarbeitung. Arbiträr müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom 2. Januar 2002 nicht mehr zumutbar sei, wobei anfänglich unfallkausale Faktoren wohl massgeblich gewesen seien. Die von Anfang an als unfallfremder Faktor vorhandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule seien als massgeblicher Faktor für die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Verlauf zunehmend in den Vordergrund getreten. Zumutbar sei aus neurologischer Sicht eine körperlich angepasste Tätigkeit, mit Begrenzung auf intermittierende leichte Trage- und Hebebelastungen ohne repetitive Überkopfstellung der Arme und ohne Körperzwangshaltungen (wechselbelastende Arbeit im Sitzen, Stehen und Gehen). Eine solche Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht zu 60 % zumutbar, wobei eine zusätzliche Leistungseinschränkung zu berücksichtigen sei, so dass sich gesamthaft eine zumutbare Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ergebe. Die Leistungseinschränkung begründe sich mit einem beschwerdebedingt vermehrten Pausenbedarf. Der chronologische Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei schwierig rekonstruierbar. Arbiträr könne für eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 2. Januar 2002 für die Dauer eines Jahres angenommen werden. Danach (ab Januar 2003) sei der genannte Grad einer 50%igen Arbeits-/Leistungsfähigkeit anzunehmen. Diese Einschätzung sei naturgemäss mit Unschärfen behaftet, bezüglich der degenerativen Veränderungen sei im Verlauf der Jahre von einer langsamen Zustandsverschlechterung auszugehen. Andererseits dürfte sich auch die Schmerzverarbeitungsstörung im Verlauf verfestigt und verschlechtert haben. Möglicherweise habe anfänglich (ab Januar 2003) rein somatisch noch eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden, dies könne retrospektiv nicht differenziert werden. Ausgehend von der jetzigen Befunderhebung gelte die genannte Einschätzung einer Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, arbiträr sei der Beginn derselben ab Januar 2003 anzunehmen (Urk. 8/334/121-123).

    Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass eine komplexe medizinische Situation bestehe. Aktuell sei aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule eine körperlich schwere bis mittelschwere Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Arbiträr sei der Beginn derselben ab Januar 2003 anzunehmen (Urk. 8/334/124-125).

4.9    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. Februar 2018 (Urk. 8/360/7-8) beruht das Gutachten des M.___ auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage. Es könne deshalb darauf abgestellt werden.

4.10    Am 15. Oktober 2018 (Urk. 8/357) nahmen die Ärzte des M.___ Stellung zu weiteren neu eingegangenen Arztberichten. Der Neurologe Dr. med. R.___ führte aus, aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Verlaufsuntersuchung der HWS ergebe sich aus neurologischer Sicht keine Veränderung der im Gutachten vorgenommenen Beurteilung. Es sei daran festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Da das Risiko einer Verschlechterung bestehe, seien Verlaufsuntersuchungen notwendig. Diese seien aber Gegenstand der ärztlichen Behandlung und nicht der gutachterlichen Beurteilung. Falls eine Verschlechterung ersichtlich wäre, sei bei Bedarf eine gutachterliche Reevaluation vorzunehmen.


5.

5.1     Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dieses Ergebnis stimmt mit der Aktenlage überein, insbesondere mit dem Gutachten des M.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/334), welches die Anforderungen erfüllt und auf das abgestellt werden kann (vgl. E. 1.3 und 1.4). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf die halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Anspruch bestehe erst ab dem 1. Juni 2016, während der Beschwerdeführer geltend macht, die Rente sei ihm ab dem 1. Januar 2003 zuzusprechen.

5.2    Es ist festzuhalten, dass über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2. Januar 2002 unterschiedliche Einschätzungen bestehen, wobei sich die Ärzte vor allem bezüglich der Frage nicht einig sind, wie das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Umgang mit seinen Schmerzen zu beurteilen ist bzw. war. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beurteilungen insofern grösstenteils einhellig sind, als im Verhalten des Beschwerdeführers gewisse Inkonsistenzen bestehen und Selbstlimitierungen zu beobachten sind. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer bezüglich der Schmerzen demonstrative Verhaltensweisen.

5.3    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 27. Februar 2009 (Proz.Nr. IV.2007.01440, Urk. 8/97) festgehalten, dass das Gutachten des G.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/68) bezüglich der Beurteilung der Arbeitshigkeit aus somatisch-medizinischer Sicht die gestellten Fragen umfassend beantworte und es angesichts des vorhandenen Beschwerdebildes und den medizinischen Vorakten nicht zu beanstanden sei, dass bei der Begutachtung auf eine spezialärztliche neurologische und neuropsychologische Abklärung verzichtet worden sei (Urk. 8/97/12 E. 3.1). Das Gericht teilte mithin die Ansicht der Gutachter des G.___, dass das Ganzkörperschmerzsyndrom (aus somatischer Sicht) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Ärzte des G.___ hatten festgehalten, der Beschwerdeführer gebe ein diffuses, den ganzen Körperstamm betreffendes Schmerzbild an, für welches sich weder klinisch noch radiologisch ein plausibles und pathologisch-anatomisch definiertes Korrelat finden lasse. Die vom Beschwerdeführer vorgeführten Bewegungseinschränkungen seien unter gesprächsweiser Ablenkung nicht mehr sichtbar, die Angaben blieben inkonstant. Objektiv lasse sich keine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule oder der Extremitäten feststellen (Urk. 8/68/17-18). Laut des im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Rehaklinik J.___ erstellten rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. S.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___, vom 20. März 2014 (Urk. 8/202/94-202) bestand für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Belastungslimite bei 15 kg und ohne Notwendigkeit der längerdauernden Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens und der Kniegelenke eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings müsse aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und wegen sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf eine Leistungsreduktion von 15 % geltend gemacht werden. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 85 %. Dieser Grad der Arbeitsfähigkeit erscheine aufgrund der dokumentierten somatischen Befunde auch plausibel für die Zeit zwischen September 2003 und jetzt (Urk. 8/202/110-111). Das M.___-Gutachten vom 5. Februar 2018 widerspricht in seinem rheumatologischen Teil der Einschätzung von Dr. S.___ nicht. Es attestiert dem Beschwerdeführer aber eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche auf 70 % für adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Belastungslimite von 15 kg beziffert wird. Die höhere Einschränkung im Vergleich zu den Angaben im rheumatologischen Teilgutachten vom 20. März 2014 begründe sich daher, dass entsprechend der MRI-Abklärung der Halswirbelsäule vom 22. Juni 2015 erhebliche degenerative Veränderungen gefunden worden seien, die als somatischer Kern der Beschwerden zu werten seien (Urk. 8/224/45-46). Demgegenüber wird im neurologischen Teil des M.___-Gutachtens festgehalten, die Einschätzung im Gutachten der Rehaklinik J.___ könne nicht bestätigt werden. In dieser Einschätzung seien wohl wesentlich die beobachteten Inkonsistenzen mit Hinweisen auf Verdeutlichungstendenz miteingeflossen. Diese dürften aber nicht über den namhaften organischen Beschwerdekern hinwegtäuschen; die schweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, mit schwerer Spinalkanalstenose und Neuroforaminalstenosen, welche zeitweise auftretende Nervenwurzelirritationen plausibilisierten (wenngleich im Rahmen der Begutachtung nicht nachweisbar), führten auch in einer angepassten Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von insgesamt 50 %.

5.4    Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Beurteilung im Gutachten des M.___ vom 5. Februar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 in behinderungsangepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist. Laut dem Gutachten ist der Beginn der von ihnen auf 50 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit «arbiträr» ab Januar 2003 anzunehmen (Urk. 8/334/123). Der Sinn des Wortes «arbiträr» bedeutet tatsächlich - wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt «dem Ermessen überlassen, beliebig; nach Ermessen, willkürlich» und zeugt von den von den Gutachtern selber festgestellten Unsicherheiten und Unklarheiten bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Gutachten geht hervor, dass mit arbiträr wohl auch gemeint ist, dass damit ein Mittelweg zwischen den verschiedenen im Verlauf der Zeit erstellten Beurteilungen gewählt wird, welche teilweise von einer höheren und teilweise von einer geringeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen. Mit der Einschätzung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2003 setzen sich die Gutachter des M.___ aber insoweit zur eigenen Beurteilung in einen Widerspruch, als sie an verschiedenen Stellen festhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei und sie ausserdem auch im Jahr 2002 noch nicht gestellte Diagnosen in die Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit einfliessen lassen. Für eine während all den Jahren gleich gebliebene Arbeitsunfähigkeit spricht sodann auch, dass laut der Einschätzung der Gutachter des M.___ die festgestellten degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule eine wesentliche Rolle spielen, degeneratives Geschehen aber nicht für einen während Jahren unveränderten, sondern einen sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustand spricht.

5.5    Das Gutachten der M.___ enthält nach dem Gesagten keine konkreten Indizien, welche (rückblickend) gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Rehaklinik J.___ vom 23. April 2014 sprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiter in einem Spital nicht mehr arbeitsfähig war, ihm aber die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entsprechend dem definierten Belastungsprofil (E. 4.1) zu 85 % zumutbar war. Ab Juni 2015 kann die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als erstellt gelten.

5.6    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist und mit der Aktenlage übereinstimmt, dass die Beschwerdegegnerin den Eintritt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf Juni 2015 festgelegt hat. Dabei hat sie jedoch offenbar übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit spätestens seit der rheumatologischen Untersuchung von Dr. S.___ am 17. Januar 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist, weshalb das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bereits abgelaufen war. Die Anspruchssetzungen für eine halbe Invalidenrente wären in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG somit bereits ab Juni 2015 erfüllt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch jedoch nicht, solange die versicherte Person im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld (Art. 22 IVG) beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Abschluss des Aufbautrainings bei der K.___ am 24. November 2015 ein IV-Taggeld (vgl. Urk. 8/262, 8/281 und 8/283). In Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 IVG besteht demnach ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.

    Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab 1. November 2015 (anstatt 1. Juni 2016) Anspruch auf eine Rente hat. Mit seinem Antrag auf eine Rente bereits ab 1. Januar 2003 unterliegt er hingegen zu einem grossen Teil. Die Gerichtskosten sind den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich daher, sie dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 700.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 100.--) aufzuerlegen.

6.2    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. April 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 700.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse Stadt Zürich, Postfach, 8036 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger