Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00362
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 18. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war seit April 1999 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ (später Z.___) angestellt als er am 13. Juni 2013 auf einer Baustelle abrutschte und sich am rechten Fussgelenk eine Verstauchung/Verdrehung zuzog. Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Urk. 8/8/141). Am 16. Mai 2014 wurde ein operativer Eingriff am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) durchgeführt (Urk. 8/8/85).
Unter Angabe von seit dem 22. April 2014 bestehenden Beeinträchtigungen und der Operation am rechten Sprunggelenk meldete sich der Versicherte am 22. Oktober 2014 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/5 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog mehrfach die Akten der Suva bei (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/20 und Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 22. März 2016 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/32).
1.2 Am 15. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte die Akten der Suva ein (vgl. Urk. 8/48). Sodann gewährte sie Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) und stellte diese mit Mitteilung vom 2. November 2017 ein (Urk. 8/83, vgl. auch Urk. 8/71, Urk. 8/74, Urk. 8/76 und Abschlussbericht Arbeitsvermittlung Urk. 8/88). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten im A.___, das am 23. November 2018 erstattet wurde (Urk. 8/118). Zwischenzeitlich sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2017 und Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % und bei einem Invaliditätsgrad von 11 % eine Invalidenrente zu (Urk. 8/87 und Urk. 8/125). Die IV-Stelle ihrerseits verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/129) mit Verfügung vom 10. April 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. April 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Mai 2019 Beschwerde und stellte die Anträge (Urk. 1 S. 2), ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. August 2019 (Urk. 12) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als der Hauptantrag auf Zusprechung einer Invalidenrente fallengelassen und am Eventualantrag auf Rückweisung der Sache festgehalten wurde. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 12. August 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Verfügung vom 22. März 2016 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 3 % abgewiesen worden sei. Am 19. September 2016 habe sich der Beschwerdeführer neu angemeldet und in diesem Zusammenhang seien umfangreiche medizinische Abklärungen, unter anderem eine Begutachtung im A.___ vorgenommen worden. Aufgrund der dabei erhobenen körperlichen Befunde sei in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unverändert eine volle Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. Im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden bestehe eine leichte Einschränkung bei Tätigkeiten in der Gruppe und bei der Umstellung an neue Arbeitsabläufe. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer genügend Ressourcen und Fähigkeiten sich an Regeln und Routinen anpassen und um Aufgaben gut strukturieren zu können und ihm sei eine entsprechend angepasste Hilfstätigkeit zum Beispiel als Mitarbeiter in der Produktion bei vollständiger Erwerbsfähigkeit zumutbar. Insgesamt werde aufgrund der medizinischen Unterlagen damit keine wesentliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 22. März 2016 ausgewiesen und es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer habe auch keine Berufsbildung und bis anhin ausschliesslich Hilfstätigkeiten im Baugewerbe ausgeübt. Aufgrund der bestehenden Erwerbsbiographie und der gesundheitlichen Einschränkung sei es ihm zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine angepasste Hilfstätigkeit zu suchen. Eine Einschränkung bei der Stellensuche im bisherigen Berufsfeld bestehe nicht. Deshalb sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig und es bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), der Entscheid vermöge nicht zu überzeugen, da der behandelnde Psychiater von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom ausgehe, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Auch das A.___-Gutachten bestätige aus psychiatrischer Sicht immerhin eine mittelgradige depressive Episode und eine dadurch bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %, wobei aus Sicht der Gutachter die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien. Zudem werde, wie im UVG-Verfahren auch, bestritten, dass aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Im Verfahren führte er aus (Urk. 12 S. 2 f.), nachdem die UVG-Beschwerde inzwischen zurückgezogen worden sei, beschränke sich die vorliegende IV-Beschwerde in erster Linie auf die psychischen Aspekte. Dabei erachte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des psychiatrischen RAD-Arztes die im A.___ gestellten Diagnosen als nicht plausibel. Demgegenüber bestünden aufgrund des Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und auch aufgrund des Austrittsberichts der C.___ deutliche Hinweise auf eine invalidisierende psychische Störung, sodass nicht einfach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, es bestehe keine rentenrelevante psychische Problematik. Die Sache sei deshalb zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/32). Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 15. September 2016 gewährte sie Eingliederungsmassnahmen und tätigte verschiedene Abklärungen. Damit ist sie auf die Neuanmeldung eingetreten (vgl. Sachverhalt E. 1). Streitgegenstand und zu prüfen ist somit, ob im relevanten Zeitraum zwischen der letztmaligen Verfügung vom 22. März 2016 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. April 2019 eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist und gegebenenfalls wie sich diese Veränderung auf den Invaliditätsgrad auswirkt (vgl. E. 1.3 Abs. 2 hiervor).
4.
4.1 Im Austrittsbericht der C.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 8/20/19-20) über den Aufenthalt vom 13. November bis 12. Dezember 2014 nannten die Ärzte folgende Diagnosen:
Unfall im Jahr 1999 bei der Arbeit, rechter Fuss verletzt mit A1 Malleolarfraktur rechts
- 13. Juni 2013 OSG-Distorsion.
- 22. August 2013 CT-Befund: Bei Status nach Fraktur des lateralen Malleolus und OSG-Distorsion aktuell kein Hinweis auf eine frische oder subakute Fraktur. Kleinste Verkalkungsstrukturen.
- 11. Dezember 2013 MRI-Befund OSG rechts; Unmittelbar kaudal des Ligamentum talofibulare anterius zeige sich ein Ganglion.
- 21. März 2014 Röntgenbefund OSG rechts: Leichte Arthrose im oberen Sprunggelenk.
- 16. Mai 2014 Naht der Peroneus brevis-Sehne, Rekonstruktion superiores Retinakulum peroneale, OSG-Arthroskopie mit Narben-Débridement rechts.
- 5. September 2014 MRI-OSG rechts: Fleckiges Knochenmarksödem der Fussknochen, komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Im Verlauf progrediente peritendinitische Veränderungen um die Sehnen des Musculus peroneus brevis und longus, wobei die Sehne des Musculus peroneus brevis progredient verdünnt sei
Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ca. 17 Monate nach dem Unfall mit operativer Versorgung bei genannten Diagnosen zur stationären Rehabilitation durch die Suva zugewiesen worden. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen und eine Schwellung im rechten Fuss. Der Beschwerdeführer sei mit Unterarmgehstützen mobil und präsentiere sich ohne Gehstützen mit einem deutlichen Entlastungshinken mit verkürztem Abrollvorgang. Bei der Inspektion sei perimalleolär am Aussenknöchel eine diskrete Schwellung auszumachen. Bei der Palpation ergebe sich über der distalen Fibula und perimalleolär am Aussenknöchel sowie ventral über dem OSG Spalt und medial unterhalb des Innenknöchels eine deutliche Druckdolenz. Die beschriebenen Beschwerden wiesen auf einen persistierenden Reizzustand im Bereiche der Peronealsehnen hin, die durch Belastung verstärkt würden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Das gezeigte Beschwerdebild sei zu einem gewissen Anteil auch durch ein Schmerzvermeidungs- und Schonverhalten im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung überlagert (S. 3). Es habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht und die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit beim Training bei einem mässigen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk sei insgesamt keine Verbesserung erreicht worden und aufgrund der starken Schmerzen, die der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, und dass Hands on-Therapien kaum toleriert worden seien, sei es schwierig gewesen einen therapeutischen Zugang zu finden. Das Ziel des Stockabbaus habe ebenfalls aufgrund der Schmerzen nicht erreicht werden können. Arbeitsrelevante Probleme seien belastungsabhängige Schmerzen mit Schwellneigung im rechten Fuss. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Unterarmgehstützen mobil und die zuletzt körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter mit wiederholtem Hantieren von schweren Lasten sowie das ausschliesslich stehend/gehende Arbeiten, sei nicht mehr zumutbar (S. 4).
4.2 Dr. med. B.___, praktischer Arzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Bericht vom 27. Februar 2017 (Urk. 8/58) fest (S. 1 f.), der Beschwerdeführer sei ihm im Januar 2016 vom Hausarzt zur psychiatrischen und psychotherapeutischen fachärztlichen Behandlung zugewiesen worden. Es bestehe eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber anderen und eine Überzeugung, durch die Krankheit und den Unfall verändert oder stigmatisiert worden zu sein. Dies führe zu einer Unfähigkeit enge und vertrauensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen und beizubehalten sowie zu einer sozialen Isolation. Ferner fänden sich eine Passivität, verminderte Interessen und eine Vernachlässigung früherer Freizeitbeschäftigungen, ständige Beschwerden über das Kranksein, eine dysphorische und labile Stimmung und seit längerer Zeit deutliche Störungen der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Des Weiteren bestehe eine starke und unflexible Persönlichkeitsveränderung, die eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit zur Folge habe, und diese Veränderung bestehe seit mindestens zwei Jahren. Er habe grosse Schamgefühle, die Flexibilität in der Anpassung distanziere. Er habe Mühe alleine einkaufen zu gehen, denke an den eigenen Tod, sehe in seinem Leben aktuell nur noch wenig Sinn und fühle sich nicht mehr nützlich und nur noch als „einen halben Mann". Er sei in seiner allgemeinen Lebensqualität reduziert und eingeschränkt, habe die Position des Selbstversorgers in der Familie verloren und fühle sich im Stich gelassen von gewissen Ärzten, Voruntersuchern und Versicherungen und gerate rasch in eine ängstliche Stimmungslage, vor allem, wenn es um die finanzielle Zukunft seiner Familie gehe. Er habe latente Suizidgedanken, eine starke innere Unruhe und Angespanntheit und reagiere teilweise impulsiv. Diese Symptomatik sei Folge des Unfalls.
Als Diagnosen bestünden eine mittel- bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) und der Beschwerdeführer sei immer noch voll arbeitsunfähig (S. 3).
4.3 Im Austrittsbericht der C.___ vom 25. April 2017 (Urk. 8/65) über den Aufenthalt vom 9. März bis 6. April 2017 führten die Ärzte aus (S. 5), die hauptsächlichen Ziele des Aufenthaltes seien der Stockabbau sowie das Erlangen eines aktiveren Umgangs mit den Schmerzen gewesen. In der Therapie habe sich der Beschwerdeführer sehr schmerzgeplagt und an informativen Gesprächen über einen aktiven Umgang mit Schmerzen zwar interessiert gezeigt, allerdings habe er sich nicht in der Lage gesehen, die Belastbarkeit zu steigern solange er Schmerzen habe. Eine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe nicht erreicht und die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgrund des verkürzten Rehabilitationsaufenthaltes nicht wesentlich gesteigert werden können. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus (S. 2 f.), es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, die sich teilweise auf eine psychische Störung zurückführen lasse. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erzielt werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge der Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können und die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar.
Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung, zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen. Aufgrund der aktuell geringen psychophysischen Belastbarkeit mit Schmerzen, depressiven Symptomen, psychosozialer Belastung und der aktuellen Verzweiflung sollte er beruflich nicht überfordert werden. Eine berufliche Eingliederung dürfte sich als schwierig erweisen. Zumindest müsste dem Beschwerdeführer etwas mehr Zeit als üblich für eine Neuorientierung eingeräumt werden und es sei die Wiedereingliederung in einem vorübergehend geschützten Arbeitsrahmen unter psychiatrischer Mitbetreuung zu empfehlen. Alternativ könne auch eine psychiatrische stationäre Behandlung in Betracht gezogen werden. Eine Neubeurteilung durch den weiterbehandelnden Psychiater sei frühestens in zwei bis drei Monaten vorzunehmen (S. 3).
4.4 Im Sprechstundenbericht des D.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 8/93) hielt der zuständige Arzt einen Status nach diagnostischer Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und Ganglionentfernung am Knie links vom 21. Dezember 2017 fest. Die angegebenen Beschwerden und die klinische Untersuchung seien nicht konklusiv. Die belastete Flexion und die Beschwerden ebendort sprächen für eine leichte und beginnende Retropatellararthrose. Allerdings schienen sich die Schmerzen am rechten Sprunggelenk als beschwerdedominierend herauszustellen. Da der Befund bei nahezu flüssigem Gangbild mit den angegebenen Beschwerden nicht vereinbar sei, bitte er den Vertrauensarzt der IV-Stelle als unabhängige Person den Beschwerdeführer zur Beurteilung der Beschwerden sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufzubieten.
4.5
4.5.1 Im Gutachten des A.___ vom 23. November 2018 (Urk. 8/118), welches aufgrund von Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie erstellt wurde, nannten die Ärzte und Ärztinnen folgende Diagnosen (S. 6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.Leicht- bis mittelgradige Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenks rechts nach Distorsion vom 13. Juni 2013 im Status nach:
-Naht der Peroneusbrevissehne, Rekonstruktion des superioren Retinakulum peroneale und arthroskopisch assistiertes Narbendébridement im rechten Sprunggelenk am 16. Mai 2014
-Aussenknöchelfraktur im Jahr 1999 und Zustand nach Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung im Jahr 2000
2.Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Gute Funktion des rechten Kniegelenks nach Teilmeniskektomie und Ganglion Entfernung links vom 21. Dezember 2017
2.Chronische somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.Verdacht auf Hypertonus
4.Adipositas, BMI 31.9 kg/m2
5.Gemischte Hyperlipoproteinämie
6.Hepatopathie unklarer Ätiologie
7.Leichte Leukozytose
8.Hypophosphatämie
4.5.2 Der orthopädische Experte führte aus (S. 30), der Beschwerdeführer berichte, dass er sowohl im Innen- als auch im Aussenknöchelbereich bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen habe. Lege er den Fuss hoch, verspüre er eine Schmerzlinderung. Die Schmerzintensität werde mit 5 bis 6 auf einer 10- stufigen visuellen numerischen Analogskala (VAS) angegeben. Nach Belastung steige der Schmerz auf eine Intensität in Höhe von 8 bis 9 (VAS). Über den gesamten Verlauf hin hätten sich die Beschwerden nicht gelindert, vielmehr werde eine Verschlechterung beschrieben.
In der Untersuchung präsentiere er sich mit einer Teilbelastung des rechten oberen Sprunggelenks unter Nutzung einer Unterarmgehstütze. Klinisch stelle sich die Funktion des oberen rechten Sprunggelenkes leicht- bis mittelgradig eingeschränkt dar, wobei das Abrollverhalten des Fusses beim Gehen nicht eingeschränkt sei. Er trage in der Untersuchung leichte Sportschuhe ohne Einlagen und fühle sich in diesen am besten aufgehoben. Die angefertigten orthopädisch konfektionierten Schuhe würden aktuell nicht getragen, da sie - nach Ansicht des Beschwerdeführers - einen zu hohen Schaft hätten. Es zeige sich eine Vergröberung der Kontur im rechten oberen Sprunggelenk. Dabei unterschieden sich die Umfangsmessungen der Unter- und Oberschenkelmuskulatur im Seitenvergleich nicht signifikant. Ebenso erscheine die Fusssohlenbeschwielung seitengleich und Hinweise auf eine Schonung ergäben sich aufgrund der äusseren Untersuchungsaspekte nicht. Im Bereich des linken Kniegelenks sei die Funktion regelrecht, die Kontur nicht vergröbert, ohne Erguss und die Seitenbänder seien stabil (S. 35).
Mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis vom 13. Juni 2013 sei nach Einstellung der gezielten physiotherapeutischen Massnahmen nicht mehr mit einer Veränderung des Zustandes zu rechnen. Klinisch zeige sich eine leicht- bis mittelgradige Funktionseinschränkung, die jedoch eine regelrechte Abwicklung/Abrollung des Fusses im Sprunggelenk nicht behindere. Dennoch sollten Tätigkeiten in überwiegend stehender und gehender Position sowie auf unebenen Untergründen sowie auf Leitern und Gerüsten vermieden werden. Aus beruflicher Sicht seien die Ressourcen für leidensangepasste Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 36).
Eine deutliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus lasse sich aus der Exploration nicht feststellen. Ein Korrelat, welches die unverändert fortbestehende Schmerzsymptomatik erkläre, sei aus orthopädischer Sicht nicht erkennbar und ein erhöhter Leidensdruck sei auch nicht feststellbar. Es würden schon seit langer Zeit keine physiotherapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt und entgegen der anamnestischen Angabe auch keine Schmerzmittel regelmässig eingenommen, da alle gemessenen Dosisspiegel deutlich unter dem Referenzbereich liegen würden. Das Ausmass der geklagten Symptome sei so weder konsistent noch nachvollziehbar (S. 36). Zum zumutbaren Belastungsprofil führte der Experte aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu max. 10 kg, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen und Stehen, durchzuführen. Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Standsicherheit (wie auf Treppen, Leitern und Gerüsten) sowie auf unebenem Gelände könnten nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung vermieden werden (S. 37).
4.5.3 Auf psychiatrischem Fachgebiet führte die Expertin aus (S. 68), die psychischen Probleme seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge erst einige Zeit nach dem Unfall im Jahr 2013 aufgetreten und diesbezüglich sehe der Beschwerdeführer einen engen Zusammenhang mit seiner Schmerzsymptomatik. Vor dem Unfall sei er immer ein glücklicher und humorvoller Mensch gewesen. Die Schmerzen seien je nach Anstrengung mehr oder weniger vorhanden und er müsse bezüglich der Schmerzen immer wieder Pausen machen. Er vergesse viele Dinge und die psychiatrische Problematik habe zugenommen bis er vor etwa zwei Jahren eine Psychotherapie mit psychopharmakologischer Behandlung begonnen habe. Die Symptome seien dadurch aber nicht weniger geworden, da es weiterhin für die Symptomatik aufrechterhaltende Faktoren wie die familiäre und finanzielle Problematik, aber auch die Schmerzen gegeben habe. Er habe viel versucht, um die finanzielle Situation zu verbessern. Weder die Gemeinde noch die IV oder die SUVA finanzierten ihn und vom Arzt erhalte er aufgrund der Schmerzen überwiegend Tabletten. Seit zwei Jahren und einmal pro Woche werde eine ambulante Psychotherapie durchgeführt und er werde psychopharmakologisch behandelt. In der Therapie gehe es ihm gut und er könne sich viele Dinge von der Seele reden, wie die finanziellen und familiären Probleme. Wenn er aber nach Hause komme, sei alles unverändert. Die Familie habe kein Verständnis mehr für seine Einschränkungen. Er sei oftmals traurig und depressiv, grübele viel darüber nach, warum er so eingeschränkt sei. Sein Antrieb sei schmerzbedingt gemindert, er habe aber grundsätzlich Lust und Interesse an Dingen und wolle auch helfen. Oftmals gehe es nicht, dann ziehe er sich zurück. Er werde bei Druck häufig nervös und angespannt.
Zum Tagesablauf berichte er (S. 70), er stehe zwischen 6 und 7 Uhr morgens auf, trinke Kaffee, denke viel nach und mache kurze Spaziergänge. Teilweise versuche er der jüngeren Tochter Essen zu machen, was nicht immer gelinge. Ab und zu schaue er Fernsehen und gegen 22/23 Uhr gehe er zu Bett. Bezüglich Freizeitgestaltung gebe er an, dass er nach draussen spazieren gehe, auch Leute treffe, mit denen er sich unterhalte. Früher habe er viele Witze gemacht, jetzt habe er keine Hobbies mehr. Die Ehefrau erledige den gesamten Haushalt, früher habe er geholfen, was jetzt nicht mehr gehe. Wenn er kleinere Dinge einkaufe, wie Brot, benötige er dafür eine sehr lange Zeit. In der Körperpflege sei er selbständig. Er sei häufig zu Fuss unterwegs, nehme den Bus und selten das Auto wobei er alleine mit dem Auto angereist sei. Einmal pro Jahr würden sie nach Kosovo reisen und auch in diesem Jahr seien sie dort gewesen.
Im Untersuchungsbefund hielt die Expertin fest (S. 71 f.), der Beschwerdeführer erscheine äusserlich in einem guten Allgemeinzustand, einem leicht adipösen Ernährungszustand und einem guten Pflegezustand. Er sei alters- und witterungsentsprechend gekleidet, die Kleidung sei geordnet und sauber, die Haare trage er kurz geschnitten und gepflegt. Im Kontaktverhalten gelinge es leicht, einen tragfähigen Kontakt herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht beeinträchtigt, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung und es seien keine Hinweise auf intellektuelle Defizite vorhanden. Die höheren kognitiven Leistungen, wie problemlösendes Denken und Urteilsvermögen, seien angemessen differenziert. In der Orientierung sei er bewusstseinsklar sowie zeitlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es bestünden keine auffallenden Zeitgitterstörungen, wobei er genaue Daten nicht immer exakt erinnert habe. Er spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit, der formale Gedankengang sei geordnet. Es hätten sich in der Untersuchungssituation weder Wahngedanken, Halluzinationen, illusionäre Verkennungen, noch anamnestisch Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Das Gefühl des Beobachtetwerdens, das er schildere, sei nicht als psychotisch motiviert zu sehen. Die Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis wirkten im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Es liege keine Störungen des Ich-Bewusstseins vor. Zwar werde das Gefühl angegeben, andere könnten seine Gedanken lesen, was aber ebenso durch die psychische Belastung und nicht psychotisch motiviert zu werten sei. Das Intelligenzniveau imponiere, passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang, als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht und es bestünden keine Ambivalenz oder Ambitendenz. Die Antriebslage werde aber schmerzbedingt als gemindert angegeben. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig, die Stimmung und der Affekt würden psychomotorisch synthym unterstrichen. Er zeige sich aber in depressiver und trauriger Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit entspreche seiner Grundstimmung und er habe oftmals Tränen in den Augen, sei aber auch auflockerbar. Es bestünden keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz und es könne auch keine Interesselosigkeit eruiert werden. Er berichte von Rückzugstendenzen und es bestehe eine gewisse Anhedonie. Eine akute Suizidalität verneine er, er kenne aber suizidale Gedanken ohne konkrete Planung. Zwangssymptome oder phobische Ängste seien nicht vorhanden und von der Persönlichkeit her sei er verträglich, kontaktfreudig und offen und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung.
Im Blutspiegel seien sämtliche Medikamente, das Antidepressivum Duloxetin, das Neuroleptikum Quetiapin, das Antidepressivum Agomelatin und die schmerzlindernden Medikamente Pregabalin und Paracetamol nicht nachweisbar (S. 73).
Aufgrund der inzwischen längeren Dauer der psychiatrischen Symptomatik ergebe sich in der Zusammenschau der berichteten Beeinträchtigungen inzwischen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Depression sei reaktiv oder auch komorbid zur Schmerzstörung zu werten. Eine deutliche Verschlechterung der Schmerzen durch psychische Belastungen werde nicht angegeben, jedoch eine gegenseitige Bedingung dieser Faktoren. Er sei vermehrt auf die psychische Mitverursachung seiner Schmerzen fixiert, und es sei eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung erfolgt, wobei die Medikamentencompliance nicht gegeben zu sein scheine. Ein Krankheitsgewinn im Sinne der Zuwendung vonseiten der Familie oder einer Vermeidung von als unangenehm erlebten Arbeitsverpflichtungen könne zur Aufrechterhaltung der Symptome führen und eine Aggravation unter anderem aufgrund der mangelnden Medikamenten-Compliance sei nicht auszuschliessen. Aus den geschilderten Symptomen ergebe sich eine chronische somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), wobei die symptomatische Ausprägung aus psychiatrischer Sicht milde sei (S. 74 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte die Expertin aus (S. 77), der Beschwerdeführer könne sieben Stunden täglich bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie bei einer leidensangepassten Tätigkeit anwesend sein. Aufgrund von subjektiv erlebten Konzentrationsstörungen im Rahmen seiner depressiven Erkrankung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % und bezogen auf ein 100 % Pensum sei insgesamt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 70 % einzuschätzen.
4.5.4 Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Sachverständigen fest (S. 8), somatisch lasse sich keine deutliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus feststellen. Ein Korrelat für die unverändert fortbestehende Schmerzsymptomatik lasse sich weder orthopädisch noch neurologisch erklären. Auch sei kein erhöhter Leidensdruck feststellbar und es würden seit langer Zeit keine physiotherapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt und entgegen der anamnestischen Angabe würden auch keine Schmerzmittel regelmässig eingenommen. Psychiatrisch ergäben sich Einschränkungen des Aktivitätenniveaus und es seien die beklagten Symptome und die Funktionseinbussen mit der Erhebung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom nachvollziehbar. Dennoch bestehe auch hier eine Diskrepanz zwischen den erhobenen Serumspiegeln der Medikamente und den Angaben des Beschwerdeführers. Dies weise auf eine Non-Compliance hin. Eine Aggravation könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter sei aufgehoben und bereits im Zeitpunkt des Rehaberichts vom 18. Dezember 2014 als nicht mehr zumutbar beurteilt worden. In leidensangepassten Tätigkeiten führe die psychiatrische Symptomatik zu Einschränkungen, über die erstmals Mitte 2016 berichtet werde. Es sei daher von Mitte 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen. Aus somatischer Sicht habe für optimal angepasste Tätigkeiten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestanden.
4.6 Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2018 (Urk. 8/128/8-11) fest, das im Rahmen des A.___-Gutachtens erstellte psychiatrische Teil-Gutachten beantworte die gestellten Fragen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Allerdings seien die gestellten Diagnosen und die daraus folgenden Einschränkungen nicht klar nachvollziehbar. So seien die nach ICD-10 für eine depressive Episode geforderten Kriterien im vorliegenden Fall mit einem Hauptsymptom und zwei Nebensymptomen nicht einmal für eine leichte Depression ausreichend. Die Antriebsstörung sei als schmerzbedingt angegeben und nicht aus anderen Gründen. Wie die Gutachterin ein somatisches Syndrom habe diagnostizieren können, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Insgesamt könne höchstens eine Anpassungsstörung, wenn überhaupt, diagnostiziert werden. Aufgrund der ursächlichen Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren könne von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden, wobei am ehesten eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) nachvollzogen werden könne. Dabei sei zu bemerken, dass das Zeitkriterium von maximal sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sei, ab dem die Belastungen, die zur Anpassungsstörung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und nicht ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung. Ebenfalls könne auch die chronische somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) nicht nachvollzogen werden. Die diesbezüglich geforderten Kriterien nach ICD-10 seien nicht erfüllt. Aufgrund der Medikamentenspiegel, die allesamt weit unterhalb der therapeutischen Bereiche gelegen hätten, könne auch eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden, was von der Gutachterin ebenfalls attestiert worden sei. Zusammenfassend könne eine psychisch bedingte höhergradige Arbeitsunfähigkeit damit nicht nachvollzogen werden.
5.
5.1 Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten auch mit Blick auf die Vorberichte, welche anlässlich des mehrwöchigen stationären Aufenthaltes in der C.___ erstellt werden konnten (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor), nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein. In somatischer Hinsicht legten die Experten dabei dar, dass die geklagten Beschwerden am rechten Fuss aufgrund der Klinik und Diagnostik und den dokumentierten Beeinträchtigungen auf neurologischem Fachgebiet nicht und in der angegebenen Intensität auf rheumatologischem Fachgebiet nur teilweise erklärbar sind. Dabei verneinten die Experten insbesondere auch das Vorliegen eines floriden CRPS (Complex Regional Pain Syndrome), das bereits im Verfahren der Unfallversicherung diskutiert und verworfen wurde (vgl. etwa die kreisärztliche Untersuchung vom 4. August 2015 [Urk. 8/48/226-233]). Nach Rückzug der Beschwerde im Verfahren der Unfallversicherung (vgl. dazu Urk. 12 S. 2) stellte der Beschwerdeführer denn auch das auf somatischen Untersuchungsbefunden erhobene Belastungsprofil zu Recht nicht mehr in Frage, demgemäss in Übereinstimmung mit dem aufgezeigten Belastungsprofil der Suva in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu max. 10 kg, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen und Stehen, die Verwertung eines vollzeitigen Arbeitspensums zumutbar ist (vgl. Urk. 8/48/338, Urk. 8/73 und E. 4.5.2 hiervor).
5.2
5.2.1 In Bezug auf attestierte Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht ist zu beachten, dass nach BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Verlauf und Ausgang von Therapien stellen dabei wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb etwa trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Dabei gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2.2 In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).
5.2.3 Vorliegend ist zur psychiatrischen Symptomatik festzustellen, dass die Behandlung bei Dr. B.___ im Januar 2016 mit der Ankündigung der Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungen durch die Suva aufgenommen wurde (Urk. 8/27, 8/46/7). In diesem Zusammenhang zeigte bereits Dr. B.___ eine «hochgradige» Anspruchs- und Erwartungshaltung unter anderem gegenüber Ärzten und Versicherungen auf, welche Erwartungen nicht erfüllt wurden (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierungen, die nur teilweise einem psychischen Störungsbild zugeordnet werden konnten und dazu führten, dass die Leistungstests nicht verwertbar waren, stellten die Ärzte der C.___ im März/April 2017 fest. Aufgrund der psychischen Verfassung attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer aber etwas mehr Zeit für eine Neuorientierung und empfahlen vorübergehend die Wiedereingliederung in einem geschützten Rahmen mit psychiatrischer Mitbetreuung oder alternativ eine psychiatrische stationäre Behandlung (E. 4.3). Beides fand in der Folge nicht statt beziehungsweise war in dieser Form nicht nötig geworden. Die von der Invalidenversicherung gewährte Arbeitsvermittlung wurde wegen ungenügender Deutsch- und PC-Anwenderkenntnissen ausgesetzt beziehungsweise abgeschlossen (Urk. 8/83/3). Anlässlich der psychiatrischen Abklärungen im A.___ im September 2018 wurde aufgezeigt, dass neben den geltend gemachten Schmerzen vorrangig die familiäre und die finanzielle Situation zur Aufrechterhaltung des Leidens beiträgt (vgl. Urk. 8/118/72). In der Blutuntersuchung liessen sich weder antidepressive noch schmerzlindernde Medikamente nachweisen (Urk. 8/118/77). Dabei konnte im Wesentlichen auch ein geregelter und unauffälliger Tagesablauf erhoben werden, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zu Fuss im öffentlichen Verkehr oder mit dem eigenen Auto in der Lage ist, weitgehend selbständig agieren zu können und zum Beispiel auch Reisen in den Kosovo möglich sind. Auch sonst zeigten sich bezüglich des Pflegezustandes, im Kontaktverhalten, in der kognitiven Leistungsfähigkeit oder in der Konzentration über den gesamten Verlauf der Untersuchung keine besonderen Auffälligkeiten und es ergaben sich auch keine Hinweise auf intellektuelle Defizite (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Die psychiatrische Gutachterin stellte als Befunde einzig eine depressive und traurige Grundstimmung und eine gewisse Anhedonie fest; sodann führte sie eine vom Beschwerdeführer angegebene schmerzbedingt verminderte Antriebslage und Rückzugstendenzen auf (Urk. 8/118/75 ff.). Weiter hielt sie fest, die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft (Urk. 8/118/81). Damit ist begründet, dass insgesamt die symptomatische Ausprägung als milde zu betrachten und im Weiteren auch nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen ist.
Im Hinblick auf allfällige Komorbiditäten ist festzuhalten, dass sich die vom Orthopäden detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde auf belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss beschränken, welche sich bei fussbelastenden, nicht aber bei entsprechend angepassten Tätigkeiten auswirken (E. 5.1). Angesichts der nicht sonderlich ausgeprägten somatischen Befunde ist eine relevante (somatische) Komorbidität damit nicht gegeben.
Die Begutachtung befasste sich auch mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und dem sozialen Kontext und zeigte die dominierenden psychosozialen Belastungsfaktoren, wie Verlust der Anstellung als ungelernter Hilfsarbeiter, finanzielle Schwierigkeiten und damit einhergehend familiäre Probleme auf. Gleichwohl bestehen beim Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt sowie angesichts des sozialen Kontextes und mit Blick auf den geregelten Tagesablauf einige Ressourcen. So lebt er nach wie vor mit der Familie, beteiligt sich zumindest teilweise im Haushalt, indem er manchmal für die jüngere Tochter Mittagessen zubereitet, geht spazieren und trifft dabei auch Personen mit denen er sich unterhält und ist in der Lage, sich selbständig im öffentlichen Verkehr wie auch als Lenker seines Autos im Privatverkehr zu bewegen sowie in die Ferien zu reisen (vgl. Urk. 8/118/72 f.).
Zum Aspekt der Konsistenz ergibt sich, dass die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.___ erst mit der «ersten» Taggeldeinstellung durch die Suva aufgenommen wurde, und damit nicht einfach nur Ausdruck eines erheblichen Leidensdrucks war (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend Schmerzen und antidepressiver Medikation im Rahmen der Begutachtung stand zudem diskrepant zu den Ergebnissen der Blutuntersuchungen und es war eine unzureichende medikamentöse Compliance anzunehmen. Auch insoweit ist der Leidensdruck damit in Frage zu stellen. Nicht konsistent zeigten sich auch die Schmerzangaben am rechten Bein, nachdem sich die Umfangmessung der Unter- und Oberschenkelmuskulatur sowie die Fusssohlenbeschwielung im Seitenvergleich nicht signifikant unterscheiden liessen (vgl. Urk. 8/118/35). Physiotherapeutische Behandlungen werden schon seit langer Zeit nicht mehr durchgeführt (Urk. 8/118/32). Eine erhebliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus konnte gutachterlich sodann nicht festgestellt werden (Urk. 8/118/32, 8/118/62). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist schliesslich nicht zu erkennen. Der Tagesablauf gestaltet sich im Wesentlichen unauffällig mit intakten Kontakten zur Familie und Spaziergängen ausser Haus samt Treffen von Bekannten und Erledigen von Einkäufen (Urk. 8/118/74). Im Lichte der Indikatoren ist damit der von der Expertin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der begleitenden chronischen somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen.
5.2.4 Die attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit wurde durch die psychiatrische Gutachterin denn auch nur unzureichend begründet. Wie sie zur Annahme kam, der Versicherte könne nur ein Pensum von 7 Stunden pro Tag bewältigen beziehungsweise welche objektivierbaren psychischen Beeinträchtigungen für das reduzierte Pensum verantwortlich sind, wurde nicht dargelegt (Urk. 8/118/80 ff.). Die zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % begründete sie mit «subjektiv erlebten Konzentrationsstörungen» (vgl. Urk. 8/118/81). Solche hatten im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht objektiviert werden können (Urk. 8/118/76). Die von ihr in Anlehnung an das Mini-ICF APP festgehaltenen (im Wesentlichen nur geringen oder leichten) Einschränkungen stimmen denn auch nur teilweise mit den von ihr erhobenen Befunden überein. So stellte die Gutachterin im Rahmen der Untersuchung etwa ein unauffälliges Kontaktverhalten und ein gepflegtes Erscheinen des Beschwerdeführers fest (Urk. 8/118/75). Dennoch ging sie von Beeinträchtigungen der Kontaktfähigkeit und der Selbstsorge aus (Urk. 8/118/80). Weshalb trotz bestehender Behandlungsoptionen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, zeigte sie nicht auf (vgl. E. 5.2.1). Angesichts dessen und des Umstands, dass die Gutachterin auch eine Aggravation nicht ausschliessen konnte, ist die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend nachvollziehbar und vermag somit nicht zu überzeugen.
Vielmehr ist die von der RAD-Ärztin Dr. E.___ vorgenommene Einschätzung (vgl. E. 4.6), wonach die in der psychiatrischen Untersuchung des A.___ erhobenen Untersuchungsbefunde keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit herleiten lassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden und es liegen triftige Gründe vor, die ein Abweichen von der Folgenabschätzung der Gutachter, insbesondere der Psychiaterin der A.___ rechtfertigen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Festzuhalten bleibt, dass die diagnostische Einordnung des Leidens nicht entscheidend ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und E. 5.2.1 hiervor). Bei ausgewiesener Befundlage kann offenbleiben, ob die im Rahmen der A.___ Begutachtung gestellten psychiatrischen Diagnosen überhaupt die Kriterien nach ICD-10 erfüllen. Eine weitere medizinische Abklärung (psychiatrisches Gutachten, zum Antrag vgl. Urk. 12) drängt sich damit nicht auf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der seit letztmaligem negativem Leistungsentscheid als reaktives Geschehen hinzugekommenen psychischen Symptomatik keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit zugemessen hat. Ein Rentenanspruch ist mangels Erreichen eines Invaliditätsgrades von 40 % damit weiterhin zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 10/1-12). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen
6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
6.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Daniel Christe verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Mai 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef