Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00363
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH, im teilzeitlichen Umfang von 15 Stunden in der Woche als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9). Gleichzeitig war sie seit dem 8. Februar 1999 als Raumpflegerin bei der AG, im teilzeitlichen Umfang von 12.5 Stunden in der Woche tätig (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9), als sie sich am 21. November 2008 mit dem Hinweis auf Hüftprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7 Ziff. 6.1). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/36), worin ihr eine Verneinung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde, Einwendungen (Urk. 6/37, Urk. 6/41) erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 12. April 2010; Urk. 6/44) und erliess am 15. August 2012 einen erneuten Vorbescheid (Urk. 6/68), wogegen die Versicherte am 5. Oktober 2012 Einwendungen erhob (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeiträume vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Die Versicherte war seit 15. August 2013 bei der Z.___ AG, im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 6/101/1), als sie sich am 6. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/100 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 16. Januar 2019; Urk. 6/119) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122-123 und Urk. 6/131) mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135 = Urk. 6) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2018 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und über ihren Rentenanspruch neu entscheide (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 28 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 72 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 28 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, und da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung bestehe, sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 während 2.5 Stunden täglich bei der A.___ AG und während 2.25 Stunden täglich bei der Y.___ GmbH als Gebäudereinigerin gearbeitet habe (Urk. 1 S. 1), und dass sie deshalb von der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 21. März 2013 als Teilerwerbstätige im Umfang von 68 % qualifiziert worden sei. Vor der Neuanmeldung habe sie im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstanmeldung ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen in geringerem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zudem leide sie seit der Geburt im Bereich der Hüfte unter einem Gesundheitsschaden, weshalb sei seit der Kindheit aus gesundheitlichen Gründen lediglich im teilzeitlichen Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 1 S. 5). Sie sei daher als Erwerbstätige im vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren (Urk. 1 S. 6). Da sie höchstens während zwei Stunden im Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob diesbezüglich eine Veränderung eingetreten ist.
3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).
3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5).
3.4 Zur Beantwortung der Statusfrage ist massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese hypothetische Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Somit ist aufgrund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.2.1). Entscheidend ist, in welchem Umfang eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden arbeiten würde.
3.5 Grundsätzlich nicht von Bedeutung sind gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.3). Eine Rentenrevision scheidet daher dann aus, wenn die veränderten Lebensumstände als spezifischer Teil der Invalidenbiographie erscheinen. Diese verläuft beispielsweise im Falle der Geburt eines Kindes dann nicht parallel zur Validenbiographie, wenn sich die Familienplanung wegen des invaliditätsbedingten Wegfalls beruflicher Optionen verändert hat. Sodann dürfen im Zusammenhang mit einer Statusänderung aus dem Grundsatz, wonach nur Veränderungen in den rechtserheblichen Tatsachen, nicht aber die Neubewertung solcher
Tatsachen revisionsbegründend sein können (vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1), keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer Rentenrevision gezogen werden. Denn bei einem hypothetischen Geschehen handelt es sich nicht um eine wertende Beurteilung, die von tatsächlichen Veränderungen abgegrenzt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.3.2 f.).
3.6
3.6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH im Umfang von 15 Stunden in der Woche (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9) und ab 8. Februar 1999 bei der A.___ AG im Umfang 12.5 Stunden in der Woche (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) als Raumpflegerin tätig war, insgesamt in einem teilzeitlichen Umfang von 65 % (12.5 + 15 ÷ 42 Stunden) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als sie am 29. Oktober 2007 arbeitsunfähig wurde (Urk. 6/17/1-2 S. 1). Anschliessend wurde sie am 7. November 2007 im Bereich ihrer linken Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/17/3-4 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75), worin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, insbesondere auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8; vgl. Urk. 6/47 S. 1). Darin gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von maximal 50 % zuzumuten sei, und dass die realistische Möglichkeit bestehe, dass in Bezug auf körperlich weniger belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gebäudereinigerin arbeiten könne, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 %. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44) im Umfang von 68 % als Erwerbstätige und im Umfang von 32 % als im Haushalt Tätige. Dabei ist festzuhalten, dass das angestammte Pensum, wie oben dargelegt, nicht 68 %, sondern 65 % betrug; richtig wäre somit eine Qualifikation von 65 % zu 35 % gewesen, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach eigenen Angaben weiterhin im angestammten Pensum tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 6/44/3 oben).
3.6.2 Nach der Einstellung der bisher ausgerichteten befristeten ganzen Rente per 30. April 2012 gingen die Ärzte der D.___ Klinik in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 1). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 15. August 2013 dennoch im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % erneut als Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 6/101/1). Am 2. Oktober 2017 wurde ein Pfannenwechsel im Bereich der Totalprothese in der linken Hüfte durchgeführt (Urk. 6/99/2). Gleichzeitig litt die Beschwerdeführerin unter einer aktivierten Varusgonarthrose und unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Kniegelenks, weshalb ihr am 2. Mai 2018 eine Knietototalprothese im rechten Knie eingesetzt wurde (Urk. 6/112/1-5 Ziff. 2.2). Anlässlich der Abklärung vor Ort im Haushalt vom 12. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin bei der Z.___ AG im Umfang des bisherigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde (Urk. 6/119 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/119) im Umfang von 28 % als Erwerbstätige und im Umfang von 72 % als im Haushalt Tätige.
3.7 Während die Ärzte der Universitätsklinik B.___ in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollten, gingen Dr. C.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) und die Ärzte der D.___ Klinik in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten war. Demzufolge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 (Urk. 6/100) im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG tätig war, während dieser Zeit die von ihr ursprünglich (vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008) ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 65 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war. Aus diesen Gründen kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 lediglich im Umfang von 28 % als Gebäudereinigerin eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht geschlossen werden, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden lediglich in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sind, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), bei der Beurteilung der Statusfrage lediglich gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen veränderte Lebensumstände, welche als spezifischer Teil der Invalidenbiographie erscheinen, zu berücksichtigen. Um solche Umstände, welche die Beschwerdeführerin zur Reduktion des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit als Gebäudereinigerin von 65 % auf 28 % bewogen haben, handelt es sich jedoch vorliegend.
3.8 Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, kann vorliegend daher nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort in ihrem Haushalt vom 12. Dezember 2018 abgestellt werden, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin bei der Z.___ AG im Umfang des bisherigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt und es war ihr die Ausübung einer Tätigkeit als Gebäudereinigerin im ursprünglichen Umfang eines Pensums von 65 % nicht mehr zuzumuten.
3.9 Zu berücksichtigen ist indes der Umstand, dass, wie sich aus dem IK-Auszug (Urk. 6/21) ergibt, die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nie in einem vollzeitlichen Umfang erwerbstätig war. Mangels äusserer Indizien, welche auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen liessen, kann daher ausschliesslich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6), wonach sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei, nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang bei uneingeschränkter Gesundheit geschlossen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Betreuungsaufgaben für ihre im Oktober 2007 18, 16 und 14 Jahre alten Kinder (vgl. Urk. 1 S. 5) zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn sie dies gewollt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Oktober 2007 konkrete Anstalten im Hinblick auf die Aufnahme einer Vollzeitstelle getroffen hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie heute anders als vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 voll erwerbstätig wäre.
3.10 In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44), worin sie angab, ohne Gesundheitsschaden im bisherigen Umfang (eines Arbeitspensums von insgesamt 65 %) erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.5), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde. Eine Statusänderung ist damit nicht eingetreten.
4.
4.1 Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage hinsichtlich einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung zu prüfen.
4.2 Die Zusprache einer befristeten Rente erging im Wesentlichen gestützt auf
den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Ziff. 1.1):
- Hüftabduktorenschwäche und Restbeschwerden Oberschenkel links bei
- Status nach Cerclagenentfernung Hüftgelenk links mit Débridement und Pfannenwechsel am 15. August 2008 bei Luxation der Hüfttotalendoprothese links
- Status nach Hüfttotalendoprothese links am 7. November 2007 bei hoher Hüftluxation
- Hüft-Teilprothese rechts am 15. Februar 2006 bei Hüftdysplasie
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei zu maximal 50 % zuzumuten. In körperlich weniger belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels sei in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 2).
4.3 Am 18. August 2011 erfolge eine erneute Operation der linken Hüfte (Urk. 6/56). Die Ärzte der D.___ Klinik hielten mit Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/3-4) fest, die Beschwerdeführerin sei unter angepassten Bedingungen als Reinigungskraft bis zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5), ebenso in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 2). In einer nicht angepassten (angestammten) Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage erging die Zusprache einer befristeten Rente.
5.
5.1 Der Neuanmeldung vom 6. Februar 2018 lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: Die Ärzte der D.___ Klinik erwähnten im Operationsbericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/99/9-10), dass die Beschwerdeführerin unter zunehmenden Beschwerden mit Psoassymptomatik und Zeichen einer Pfannenlockerung gelitten habe, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Pfannenlockerung links bei:
- Status nach Pfannenwechsel am 18. August 2011
- Status nach Hüft-Totalprothese links bei hoher Luxation am 7. November 2007
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts
Am 2. Oktober 2017 sei ein Pfannenwechsel links in minimalinvasiver Technik durchgeführt worden (S. 1).
5.2 Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12), dass die Beschwerdeführerin seit Monaten unter zunehmenden linksseitigen Hüftschmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung gelitten habe, weshalb am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel links durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin unter rechtsseitigen Knieschmerzen gelitten, welche nach der Operation vom 2. Februar 2018 noch zugenommen hätten, weshalb eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Bis Ende Februar 2018 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit dürfte in Zukunft grundsätzlich möglich sein (S. 2).
5.3 Die Ärzte der D.___ Klinik diagnostizierten mit Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13) eine aktivierte Gonarthrose rechts und erwähnten, dass am 26. Januar 2018 eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Da die konservativen Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien, und da die Beschwerdeführerin unter deutlichen Einschränkungen leide, sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knietotalendoprothese rechts angezeigt (S. 2).
5.4 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5):
- mediale Valgusgonarthrose rechts
- chronische Hüftschmerzen links bei Status nach wiederholten Hüftoperationen
Er stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2017 fest (Ziff. 1.3) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder arbeitsfähig werden sollte. Ob sie ihren Beruf als Reinigungskraft weiterhin werde ausüben können, sei noch unsicher (Ziff. 2.7).
5.5 Mit Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 6/112/2-6) hielten die Ärzte der D.___ Klinik fest, dass am 2. Mai 2018 eine Totalprothese im rechten Knie der Beschwerdeführerin implantiert worden sei (Ziff. 2.2), und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein Arbeitsversuch sei nach drei Monaten postoperativ vorgesehen (Ziff. 4.5).
In ihrem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 6/117) stellten die Ärzte der D.___ Klinik fest, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne auf Grund ihres körperlichen Allgemeinzustandes wahrscheinlich nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten (Ziff. 3.3). Es sei ihr indes zuzumuten, eine sitzende Tätigkeit auszuüben (Ziff. 2.1). Gemäss Bericht vom 13. März 2019 bestehe in einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 6/129).
5.6 Dr. C.___ nahm am 19. Februar 2019 Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Knieoperation habe nicht den gewünschten Erfolg erbracht und die Patientin sei stark symptomatisch. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung, belastende Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 6/128).
6.
6.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 unter Beschwerden im Bereich ihrer linken Hüfte sowie neu unter Schmerzen im rechten Kniegelenk litt. In der Folge kam es am 2. Oktober 2017 zu einem Pfannenwechsel bei der Totalprothese im linken Hüftgelenk (vorstehend E. 5.1). Am 11. Mai 2018 wurde zudem eine Totalprothese im rechten Knie der Beschwerdeführerin implantiert (vorstehend E. 5.5). Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. April 2018 (vorstehend E. 5.4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2017 feststellte, jedoch davon ausging, dass in Zukunft wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, gingen die Ärzte der D.___ Klinik in ihrem Bericht vom 23. August 2018 davon aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, dass der Beschwerdeführerin indes die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit zuzumuten sei, dies zu 40 % (vgl. vorstehend E. 5.5) Dr. C.___ ging jedoch im Februar 2019 wieder von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (vgl. E. 5.6).
Damit ist im Vergleich zur Situation 2013 mit dem Hinzutreten der Knieproblematik eine gesundheitliche Veränderung eingetreten, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, unklar sind.
6.2 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ gilt es vorliegend zu beachten, dass dieser über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin verfügt, dass Kniegelenksbeschwerden gemäss der Rechtsprechung indes in der Regel zumindest dann von einem orthopädischen Facharzt zu begutachten sind, wenn ein wesentlicher Teil der die Heilbehandlung betreffenden medizinischen Akten von orthopädischen Fachärzten stammt und auch bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2), was für den vorliegenden Sachverhalt zutrifft. Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann vorliegend daher schon deshalb nicht alleine abgestellt werden, weil es ihm an einer für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates fehlte.
6.3 Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann einzig den Berichten der D.___ Klinik entnommen werden (vgl. vorstehend E. 5.5). Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Des Weiteren handelte es sich bei der Assistenzärztin med. pract. E.___, welche den Bericht vom 23. August 2018 (vorstehend E. 5.5) alleine verfasste und alleine unterzeichnete, nicht um eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (gemäss dem Medizinalberuferegister des Bundes; www.medregom.admin.ch). Zudem enthält ihr Bericht vom 23. August 2018 keine nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beziehungsweise kein nachvollziehbar begründetes Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf zumutbare, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Dies gilt auch für den Bericht des Oberarztes Orthopädie Dr. med. F.___ (vorstehend E. 5.5). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann daher auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der D.___ Klinik vorliegend nicht alleine abgestellt werden. Weitere verlässliche Beurteilungen sind nicht vorhanden, weshalb die Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich im Vergleich zur Situation im Jahr 2013 verändert hat, nicht geprüft werden kann.
Festzuhalten ist, dass der Beweiswert des Abklärungsberichts vom 19. Januar 2019 nur hinsichtlich der Statusfrage, nicht jedoch hinsichtlich der Einschränkungen bestritten wurde (vgl. Urk. 1).
6.4 Nach Gesagtem lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten für die Zeit nach der Implantation einer Totalprothese im rechten Kniegelenk am 2. Mai 2018 nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abgeklärt erweist.
7.
7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7.2 Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend abklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise hinsichtlich der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten bei einem externen orthopädischen Facharzt ein Administrativgutachten einholen (Art. 44 ATSG; vgl. BGE 135 V 465
E. 4.4) oder eine orthopädische Untersuchung bei ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD) veranlassen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1) und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinden.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz