Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00366
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 5. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war vom 23. April 1979 bis zum 31. März 2011 bei der Y.___ in Z.___ als Hilfszeichner tätig (Urk. 8/10, Urk. 8/39, Urk. 8/48, Urk. 8/64). Am 19. Februar 2001 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe einer HIV-Infektion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 27. August 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/26 und Urk. 8/20).
1.2 Die im Juni 2004, Oktober 2006 und Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/35, Urk. 8/43 und Urk. 8/51). Am 23. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 8/53). Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie) bei der A.___ in B.___ (Urk. 9/67). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 15. September 2011 erstattet (Urk. 9/74). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/102), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2014 bestätigt wurde (Urk. 8/109).
1.3 Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die HIV-Infektion sowie psychische und neuropsychologische Beeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/120). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie/Neuropsychologie/Infektiologie) bei der A.___ in B.___ an (Urk. 8/129 - Urk. 8/134). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 29. Mai 2018 erstattet (Urk. 8/138). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2018 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/142). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. September Einwand (Urk. 8/145) und ergänzte diesen mit Eingaben vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/154) und 18. Dezember 2018 (Urk. 8/158). Mit der Eingabe vom 29. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, dass über die fachliche Qualifikation des neuropsychologischen Gutachters, lic. phil. C.___, Auskunft zu erteilen sei (Urk. 8/154). Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte er ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. Februar 2017 zuhanden der Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen betreffend die fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Begutachtungen (Urk. 8/159 S. 6 f.), eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer im Fachbereich Neuropsychologie (Urk. 8/159 S. 8-12), eine Liste der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen betreffend die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP mit jährlicher kontrollierter Fortbildung (Urk. 8/159 S. 13-21) sowie zwei Zwischenentscheide des Schiedsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Urk. 8/159 S. 1-5 und Urk. 8/159 S. 31-33) ein. Er machte unter anderem geltend, lic. phil. C.___ befinde sich nicht auf den eingereichten Listen und verfüge damit über keine ausreichende fachliche Qualifikation, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Zum Einwand des Versicherten hielt sie fest, da lic. phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien (Urk. 8/166 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. April 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
1.4 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt auf das medizinische Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Somit bestehe kein Leistungsanspruch. Zum Einwand des Beschwerdeführers führte sie aus, sie könne ihm versichern, dass sämtliche Gutachten den Qualitätsanforderungen entsprächen. Alle medizinischen Unterlagen seien zusätzlich vom regionalen ärztlichen Dienst geprüft worden. Da lic. phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das A.___-Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere sei die Einschätzung des neuropsychologischen Gutachters lic. phil. C.___ nicht rechtsgenüglich. Dieser setze sich in keiner Weise mit der neuropsychologischen Abklärung des D.___ auseinander. Über die fachliche Qualifikation von lic. phil. C.___ sei weder dem Gutachten noch der Website des A.___ etwas zu entnehmen. Auf der Liste der zugelassenen Leistungserbringer im Bereich der Neuropsychologie seien alle Neuropsychologinnen und Neuropsychologen erwähnt, die die Voraussetzungen des BSV für die Erbringung dieser Leistung gegenüber der Invalidenversicherung erfüllten. Lic. phil. C.___ befinde sich weder auf der im Gutachtenszeitpunkt gültig gewesenen noch auf der Version vom 4. April 2019. Auch auf der Liste des Berufsverbandes der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) suche man ihn vergeblich. Es sei somit festzuhalten, dass lic. phil. C.___ über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Auf seine Beurteilung könne demnach nicht abgestützt werden. Die D.___ diagnostiziere eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit attentionaler und exekutiver Minderleistung multifaktorieller Genese bei einem dissoziierten Leistungsprofil mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer vorzeitigen Hirnalterung unter neurotoxischen Einflüssen auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügten (mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass der neurologische Gutachter unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten eine ausführliche Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen vorgenommen habe. Insgesamt kämen die Gutachter des A.___ aus polydisziplinärer Sicht sodann zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 7).
2.4 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren zu Recht gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 29. Mai 2018 abgewiesen hat.
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen Einwänden auseinandersetzte (Urk. 1 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend, dass der neuropsychologische Gutachter lic. phil. C.___ nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge und reichte zur Begründung seines Einwandes das Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 betreffend fachliche Anforderungen für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversicherung sowie Listen von zugelassenen Fachpsychologinnen und Fachpsychologen für Neuropsychologie und ausserdem zwei Zwischenentscheide des Schiedsgerichts des Kantons Basel-Stadt ein (Urk. 8/159). Gestützt auf diese Unterlagen bestehen Anhaltspunkte, dass lic. iur. C.___ nicht über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügt, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin nahm jedoch diesbezüglich keine Abklärungen vor und setzte sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Ihre Begründung erschöpfte sich vielmehr in der Feststellung, dass lic. phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige und deshalb anzunehmen sei, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien, sowie in der pauschalen Behauptung, dass sämtliche von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten den Qualitätsanforderungen entsprächen (vgl. Urk. 2).
3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die neuropsychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit polydisziplinären Gutachten sind die seit 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen gemäss Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 an die Gutachterstellen (Urk. 8/159/6 f. = Urk. 3/3) bzw. IV-Rundschreiben Nr. 367 vorauszusetzen. Sind einzelne oder mehrere Gutachter nicht ausreichend qualifiziert, bildet das Gutachten keine genügende Grundlage und es kann insgesamt nicht darauf abgestellt werden.
3.3 Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neuropsychologische Gutachter lic. phil C.___ die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen, Abklärungen betreffend die fachliche Qualifikation von lic. phil. C.___ zu tätigen. Damit hat sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern ist auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen.
Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht. Das rechtliche Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar, sondern dient auch der Sachaufklärung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinwiesen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen). Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten relevanten Einwänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor.
Da die fachliche Qualifikation der Gutachter Voraussetzung für den Beweiswert der Expertise ist, hat die IV-Stelle zunächst abzuklären, ob der neuropsychologische Gutachter über die notwendige Fachausbildung verfügt oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die neuropsychologische Begutachtung durch einen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügenden Gutachter vorzunehmen und danach hat eine erneute Konsensbeurteilung mit sämtlichen am polydisziplinären Gutachten beteiligten Gutachern zu erfolgen.
3.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, Prof. Dr. med. E.___, FMH Infektiologie, habe keine Berufsausübungsbewilligung bzw. übe den Beruf nicht aktiv aus, und sei deshalb als Gutachter nicht geeignet (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. E.___ im Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) eingetragen ist. Dazu sind gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, verpflichtet (vgl. auch die Übergangsbestimmung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG). Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keine Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 und 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).
3.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
4.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht