Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00367
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___, Mutter von vier Söhnen (geboren 1992, 1995, 1997, 2002) und zuletzt mit einem 80 %-Pensum als Serviceangestellte im Restaurant Y.___ tätig, meldete sich am 13. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 6/37) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.
Am 4. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf eine Polyneuropathie mit chronischer Nervenentzündung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/43). Mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 6/55) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. August 2016 (Urk. 6/56, Urk. 6/59) Einwand erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie; Expertise vom 8. Februar 2019 [Urk. 6/107/2-10]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 9. April 2019 sei aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. August 2019 auf Einreichung einer Replik (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, der nötige Schweregrad der Diagnosen jedoch nicht erfüllt sei. Die Angaben im eingeholten Gutachten widersprächen sich teilweise und die Beschwerdeführerin sei nie in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung gewesen und es sei auch keine regelmässige Medikamenteneinnahme erfolgt. Des Weiteren lägen belastende Faktoren vor, welche bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt werden könnten. Da der nötige Schweregrad nicht erfüllt und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, sei das Leistungsgesuch abzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Durchführung der Ressourcenprüfung durch die Kundenberaterin rechtmässig gewesen sei, da die massgeblichen Beweisthemen anhand der medizinischen Indikatorenprüfung im Rahmen einer umfassenden Betrachtung schlüssig abgehandelt worden seien (S. 1).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss dem MEDAS-Gutachten hauptsächlich aus psychischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig sei, wobei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin die Expertise für schlüssig und nachvollziehbar gehalten habe. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung, in welcher ein Gesundheitsschaden mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit verneint und den gutachterlich festgestellten Diagnosen der erforderliche Schweregrad abgesprochen worden sei, rechtfertige keine vom Gutachten und der RAD-Einschätzung abweichende Beurteilung. Die die Ressourcenprüfung durchführende Kundenberaterin verfüge weder über juristisches noch medizinisches Fachwissen und die Ressourcenprüfung sei nicht nachvollziehbar, sehr allgemein und belanglos gehalten und widerspreche betreffend die bereits durchgeführten Behandlungen der Aktenlage (S. 5 ff.). Entsprechend sei auf das MEDAS-Gutachten abzustellen und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.
3.
3.1
3.1.1 Die MEDAS-Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 6/107/2-10) folgende Diagnosen (S. 4 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- komplex traumatisierte Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit führend traumatisierten Anteilen (ICD-10 F60.9)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronifiziertes generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom (fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, ICD-10 M79.90)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichtgradiges zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei bisegmentaler degenerativer Diskopathie zervikal
- episodische Kopfschmerzen bifrontal, am ehesten primär im Sinne eines chronischen Spannungstyp-Kopfschmerzes; Differenzialdiagnose: zervikozephale Komponente, chronische Migräne ohne Aura
- aktenanamnestisch Status nach leichtem Tarsaltunnelsyndrom links bei Status nach Supinationstrauma
- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5)
- Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55)
- Folsäure-Mangel
- Nikotinabusus
Die MEDAS-Gutachter führten aus, dass die Funktionsfähigkeit vor allem durch die psychischen Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei, und attestierten im interdisziplinären Konsens, jedoch insbesondere aufgrund der schwerwiegenden psychischen Funktionseinschränkungen, eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit 1. Juli 2013 (S. 6).
3.1.2 Der MEDAS-Experte Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/107/52-85) aus, dass aus psychiatrischer Sicht ein komplexes psychisches Zustandsbild vorliege, das grundlegende tiefgreifende persönlichkeitsimmanente Anteile als Folge stattgehabter lebensgeschichtlicher Ereignisse und traumatischer Erlebnisse umfasse, auf deren Boden es im Verlauf durch Kumulation verschiedenartiger Faktoren mit Entwicklung einer vor allem depressiven Komorbidität zur Dekompensation mit bis aktuell anhaltender schwerwiegender Beeinträchtigung der Funktionalität gekommen sei (S. 22). Bei der Beschwerdeführerin sei von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung auszugehen, die im Rahmen einer komplex traumatisierten Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit führend traumatisierten Anteilen einzuordnen sei (S. 26).
In der aktuellen Untersuchung habe sich gesamthaft ein als mittelgradig einzuordnendes depressives Zustandsbild gezeigt, wobei die depressive Symptomatik im Sinne einer eigenständigen Erkrankung zu werten sei, welche zwar durch äussere Faktoren und die Grundproblematik moduliert werde, im Gesamtausmass mit Einfluss auf die Funktionalität jedoch eigenständig zu werten sei. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und insgesamt chronifiziert erscheinendem Zustandsbild auszugehen (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht liege zumindest seit 2013 eine deutliche depressive Ausprägung mit Einfluss auf die Funktionalität vor (S. 28).
Die Einordnung der Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht zeige sich erschwert. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich gewisse Anhaltspunkte einer somatoformen Schmerzkomponente ergeben, eine abschliessende Einordnung sei aus psychiatrischer Sicht indessen nicht möglich. Sollten sich in den aktuellen somatischen Gutachten keine entsprechenden Korrelate der Schmerzen finden, so wäre die Einordnung der Schmerzproblematik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren möglich (S. 29).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass aktuell keine Psychopharmakotherapie respektive antidepressive Behandlung bestehe. Leitlinienkonform sei eine solche angesichts der Schwere der Depressivität in Erwägung zu ziehen, wegen der Grundbeeinträchtigung und der medikamentösen Vorerfahrungen – bei der Beschwerdeführerin sei es zu subjektiven Nebenwirkungen in Form eines unangenehmen Gefühls eines Kontrollverlusts gekommen – jedoch sorgfältig abzuwägen. Es sei von einer Verquickung der Problematiken auszugehen, welche den direkten zu erwartenden Effekt einer antidepressiven Medikation schmälere. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine durch direkte therapeutische Massnahmen (unter anderem Medikamente) nur bedingt angehbar (S. 31, S. 26).
Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin im Abgleich zur Aktenlage in der aktuellen Untersuchung in ihren Angaben konsistent und die Darstellung der Einschränkungen sei plausibel, in sich stimmig und valide (S. 31).
Unter dem Titel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-funktioneller Sicht führte Dr. A.___ aus, bei der Beschwerdeführerin lägen langfristige funktionelle Beeinträchtigungen vor, die ihr seit 2013 die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verunmöglichten. Auch vor 2013 hätten funktionelle Beeinträchtigungen vorgelegen, die jedoch durch einen überdurchschnittlich hohen Energieaufwand «lebenserhaltend» kompensiert worden seien. Die Grundproblematik der Beschwerdeführerin in Kombination mit den hinzugetretenen Komorbiditäten erschwerten respektive verunmöglichten eine «einfache» Rückkehr in die vorherige Funktionalität erheblich. Eine willentliche Überwindung der Hindernisse erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, zudem sei mittlerweile von einer gewissen Chronifizierung beziehungsweise allfällig auch einer sogenannten «Flucht in die Erkrankung» auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden vor allem im Bereich der psychischen Stabilität verbunden mit Funktionen des Selbstvertrauens, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und der Durchhaltefähigkeit erhebliche Beeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen vermöge sie sich nicht in einen routinehaften Arbeitsablauf einzufügen respektive wechselnden Anforderungen gerecht zu werden. Im Weiteren seien die Planung und Ausführung von Tätigkeiten starken Schwankungen unterworfen. Eine übermässige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in der Vorgeschichte als langfristig dysfunktionale Kompensationsstrategie sei der Beschwerdeführerin abhandengekommen und sie erscheine in ihrer Flexibilität deutlich beeinträchtigt. Aufgrund eines Grundmisstrauens sei sie in Kontakten verunsichert und habe ein grosses Bedürfnis nach sozialem Rückzug, wodurch Einschränkungen in der Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten bestünden (S. 32 f.).
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service erscheine aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig vollumfänglich unzumutbar respektive die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. In Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sei von unveränderten Verhältnissen seit der selbstinitiierten Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 2013 (= 100 % Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Mittelfristig sei nicht mit der Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine direkten medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 33).
Die Beurteilung einer angepassten Tätigkeit gleiche der vorgenannten Einschätzung. Die Beschwerdeführerin definiere sich in ihrem Selbstbild in gewisser Hinsicht über ihre Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch aus therapeutischer Sicht der Aufbau einer Tagesstruktur und vor allem einer sinnstiftenden Tätigkeit im weiteren Verlauf erstrebenswert. Diese sollte jedoch primär ohne Leistungserwartung und unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen gestaltet sein. Dabei seien stabile Verhältnisse mit Sicherheit für die Beschwerdeführerin zwingende Voraussetzung, wobei diese aktuell nicht als gegeben erschienen. Inwiefern hierdurch ein Aufbau einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich sei, lasse sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen, es sei jedoch mittel- bis langfristig von bleibenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 33 f.).
3.2 RAD-Arzt PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (Urk. 6/108/7) auf das MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.1 hievor) ab. Als Einschränkungen mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte nannte er primär psychische Einschränkungen und verwies auf schwere Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routine, der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, in den Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und beim Selbstvertrauen. Mittelgradige Beeinträchtigungen bestünden in der Selbst- und Zeitwahrnehmung, den emotionalen Funktionen, der psychischen Energie, im Antrieb, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten.
Ein Belastungsprofil sei für den 1. Arbeitsmarkt nicht formulierbar.
In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2013. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei parallel zur bisherigen Tätigkeit zu beurteilen.
Betreffend weitere medizinische Massnahmen wies der RAD-Arzt auf die Fortführung der bisherigen Massnahmen hin und hielt überdies fest, dass mittelfristig nicht mit der Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu rechnen sei.
3.3 Die Beschwerdegegnerin nahm am 27. Februar 2019 unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten eine Ressourcenprüfung (Urk. 6/108/8-9) vor. Dabei wurde festgehalten, dass sich die einzelnen Teilgutachten teilweise widersprächen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der einen Untersuchung angegeben, dass sie die letzte Arbeitsstelle wegen Schmerzen gekündigt habe, während sie bei einem anderen Experten erzählt habe, dass Probleme mit dem Chef bestanden hätten und sie daher gekündigt habe, um sich eine Auszeit zu nehmen. Der eine Gutachter habe sodann beschrieben, dass keinerlei Konzentrationsschwierigkeiten erkennbar gewesen seien, wobei ein anderer Experte von erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten berichtet habe. Eine fachpsychiatrische Therapie, eine teil- oder stationäre Behandlung oder eine regelmässige Medikation sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem mehrmals angegeben, dass die durch das Sozialamt auferlegte Wohnungssuche sehr belastend für sie sei. Im Weiteren gehe sie mehrmals am Tag mit ihrem Hund spazieren, teilweise zusammen mit einer Kollegin, und bestreite den Haushalt selbständig. Aus dem Verlauf lasse sich eine schwierige Vergangenheit erkennen. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin durch eine Vergewaltigung schwanger geworden und habe danach trotzdem noch drei weitere Kinder geboren und eine Ehe eingehen können. Die Therapiemöglichkeiten seien bisher nicht vollständig ausgeschöpft worden und die aufgeführten Diagnosen erreichten keinen für die Begründung von Rentenleistungen erforderlichen Schweregrad.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Februar 2019 inklusive die entsprechenden Teilgutachten (Urk. 6/107/2-10, 11-33, 38-109) als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung (Urk. 2) diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/107/11-33 S. 5 ff., Urk. 6/107/38-51 S. 4 f., Urk. 6/107/52-85 S. 2 ff., Urk. 6/107/86-109 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich – eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und den familiären Verhältnissen äussern (Urk. 6/107/52-85 S. 6 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/107/11-33 S. 19 ff., Urk. 6/107/38-51 S. 10 ff., Urk. 6/107/52-85 S. 20 ff., Urk. 6/107/86-109 S. 19 ff.). Dabei wurde von psychiatrischer Seite detailliert zu den Standardindikatoren Stellung genommen (Urk. 6/107/52-85 S. 13 f., S. 20 ff., S. 31 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Berichten (S. 23 ff., S. 32). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hievor).
4.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte zu 30 % und in einer Verweistätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist (Urk. 5 S. 2). In Bezug auf dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten (Verrichtungen mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und der Einschaltung vermehrter Arbeitspausen sowie ohne Zwangshaltungen in der Vorneigung des Rumpfes) überzeugt die Feststellung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters, wonach diese zu maximal 85 % zumutbar sind (Urk. 6/107/38-51 S. 12 f.).
Uneinigkeit besteht indessen bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/107/2-10 S. 6, Urk. 6/107/52-85 S. 33) auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung nicht anerkennt (Urk. 5 S. 1, Urk. 6/108/8-9), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass gemäss Dr. A.___ ein komplexes psychiatrisches Zustandsbild mit tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen und damit einhergehenden überdauernden und schwerwiegenden Einschränkungen der Funktionalität besteht, welche anhand der Instrumente Mini-ICF-APP und IFAP eruiert worden sind (Urk. 6/107/52-85 S. 22, S. 26). So sind die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und das Selbstvertrauen schwergradig respektive die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, die Funktionen der psychischen Energie und des Antriebs, die emotionalen Funktionen und die Selbst- und Zeitwahrnehmung betreffenden Funktionen mittelgradig beeinträchtigt (S. 18 f.).
Mit Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin von 2014 bis 2017 in psychologischer Therapie befand respektive danach eine zweite psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von unklarer Dauer stattfand. Im Rahmen der ersten Therapie hat die Beschwerdeführerin Psychopharmaka erhalten, welche zu subjektiven Nebenwirkungen (Gefühl des Kontrollverlusts) geführt haben. Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bestand keine Psychopharmakotherapie, wobei Dr. A.___ darlegte, dass eine antidepressive Behandlung angesichts des Schweregrads der Depressivität gemäss den Leitlinien zwar in Erwägung zu ziehen sei, angesichts der Grundbeeinträchtigung und medikamentösen Vorerfahrungen jedoch sorgfältig abzuwägen sei. Beim Störungsbild der Beschwerdeführerin sei prinzipiell von einem überdauernden und in sich verquickten Zustandsbild auszugehen, welches durch direkte therapeutische Massnahmen (unter anderem Medikamente) nur bedingt angehbar erscheine (S. 31).
Betreffend die Indikatoren «Komorbiditäten» und «Persönlichkeit» ist zu bemerken, dass bei der Beschwerdeführerin neben einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung eine eigenständige rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradige Ausprägung) sowie eine chronische Schmerzstörung vorliegen (S. 27, S. 29). Bei einem derartigen Störungsbild stellt ein zurückliegendes hohes oder gar übermenschliches Funktionsniveau gemäss Dr. A.___ zumeist Teil der Gesamtproblematik im Sinne einer fragilen Kompensationsstrategie mit mehr oder weniger zwangsläufigem Scheitern im Lebensverlauf bei Hinzutreten von Störfaktoren/Komorbiditäten dar (S. 21 f., S. 26, S. 32). Die MEDAS-Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass die funktionellen Einschränkungen durch die psychischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Beschwerdeführerin dermassen beeinflussten, dass andere Belastungsfaktoren oder Ressourcen keine Relevanz erlangten (Urk. 6/107/2-10 S. 5).
Bezüglich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung mit dem jüngsten Sohn und ihrem Hund in einer Mietwohnung wohnte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie den Hund von ihren Söhnen geschenkt bekommen habe und sie jetzt regelmässig nach draussen gehen müsse. Seit dem Jahre 2013 habe sie die meisten sozialen Kontakte abgebrochen, wobei sie regelmässigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren vier Söhnen habe. Zudem habe sie eine Kollegin, welche sie regelmässig auf dem Nachmittagsspaziergang mit dem Hund begleite. Betreffend den Tagesablauf am Tag vor der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie um 7 Uhr aufgestanden und mit dem Hund zirka eine Stunde spazieren gegangen sei. Danach habe sie die Hundemahlzeit zubereitet, eine Gemüsesuppe für den kranken älteren Sohn gekocht und zirka zwei Stunden am Computer gespielt. Um 11.30 Uhr habe sie etwas gegessen und anschliessend mit dem Hund einen kurzen Spaziergang gemacht. Von 12 bis 14.30 Uhr habe sie geschlafen und sei danach mit dem Hund eine Stunde lang draussen gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie geduscht, Besuch vom älteren Sohn gehabt und etwas gegessen. Danach habe sie bis zirka 22 Uhr am Computer gespielt, sei dann nochmals mit dem Hund draussen gewesen und habe sich dann schlafen gelegt. Die Hausarbeiten erledige sie selbständig. Am Abend koche sie eine warme Mahlzeit, welche sie mit dem Sohn einnehme. Die Einkäufe erledige sie selber mit dem eigenen Auto. Sie verbringe die Zeit vorwiegend mit Computerspielen und schaue kein Fernsehen. Obschon sie früher viel gelesen habe, mache sie das aktuell nicht mehr, da sie mit dem Lesen Probleme haben, weil die Buchstaben verschwimmen würden. Seit fünf Jahren habe sie keine Ferien gemacht, verbringe jedoch einmal pro Jahr – im 2018 im Mai - zehn Tage bei ihren Eltern in Graz. Im Oktober 2018 habe sie für mehrere Tage ihre Mutter, welche die Hand gebrochen hätte, in Graz beim Haushalt unterstützt (Urk. 6/107/11-33 S. 14 ff.).
Im Zusammenhang mit dem Indikator «Konsistenz» ist von einer etwa gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Die Beschwerdeführerin verbringt den Tag mehrheitlich in der Wohnung und geht mit ihrem Hund spazieren. Ihr soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre vier Söhne, die in Österreich lebende Mutter und eine Kollegin.
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen sind sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der RAD-Arzt Dr. med. univ. B.___ – seinerseits in Neurologie und somit in einer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung beteiligten Fachrichtung spezialisiert – auf die MEDAS-Expertise abstützte und namentlich die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit für schlüssig hielt (vgl. E. 3.2 hievor).
4.5 An dieser Beurteilung vermag die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (vgl. E. 3.3 hievor) nichts zu ändern, ist diese doch in wesentlichen Teilen nicht stichhaltig. Mit Bezug auf den Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin weder einer fachpsychiatrischen Behandlung noch einer regelmässigen Medikation unterzogen habe und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin befand sich mehrere Jahre in psychologischer Behandlung, wobei Dr. A.___ auf die Gleichwertigkeit der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit durch einen Fachpsychologen und einen Psychiater hinwies, dies insbesondere unter Hinweis auf delegierte Behandlungen, wo der delegierende Psychiater den Patienten selten bis gar nicht in seiner Sprechstunde sehe. Im Rahmen dieser Therapie nahm die Beschwerdeführerin Psychopharmaka (unter anderem Duloxetin, Surmontil) ein, wobei eine (erneute) Medikation mit Antidepressiva gemäss Dr. A.___ angesichts der vorbestehenden Nebenwirkungen und der Persönlichkeitsstörung sorgfältig abzuwägen ist. Im Weiteren bezeichnete Dr. A.___ ein, wie bei der Beschwerdeführerin vorliegendes, in sich verquicktes Zustandsbild, durch direkte therapeutische Massnahmen nur als bedingt angehbar und verneinte aus psychiatrischer Sicht direkte medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/107/52-85 S. 31 f.).
Betreffend den Hinweis, wonach die Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin sehr belastbar sei, ist zu berücksichtigen, dass gemäss MEDAS-Gutachten die funktionellen Einschränkungen durch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Beschwerdeführerin dermassen beeinflussen, dass andere Belastungsfaktoren – namentlich psychosoziale Faktoren - oder Ressourcen nicht relevant sind (Urk. 6/107/2-10 S. 5).
Ins Leere geht schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Vergangenheit hinter sich, wobei es zu einer Schwangerschaft infolge Vergewaltigung gekommen sei und die Beschwerdeführerin danach trotzdem drei weitere Kinder geboren und geheiratet habe. Die Geburt weiterer Kinder und die Eheschliessung nach erfolgter Vergewaltigung ändert nichts an den schwierigen Verhältnissen und vermag insbesondere nicht - wie von der Beschwerdegegnerin impliziert – das Erlebte in den Hintergrund zu rücken.
4.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 12. September 2018 (Urk. 10) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10.10 Stunden und Fr. 67.10 Barauslagen geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'481.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’481.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais