Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00369


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 19. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, war von 2005 bis 2013 als Aussenisoleur bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/11). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete er sich am 4. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 26. Mai 2015 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 7/78) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. September 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00505 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/94).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte und bei den Ärzten der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/173). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/208) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/222 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien vom Gericht medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26Juni 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 18. Juli 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2019 (Urk. 12) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    Mit Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 14) wurden die mit dem Gutachten vom 26. Juli 2018 befassten Ärzte um eine Stellungnahme ersucht, welche am 17. Januar 2020 erstattet (Urk. 22) und den Parteien am 23. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Am 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein (Urk. 26), welche der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Am 24. Februar 2020 (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 29) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).

    Mit Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 31) wurde die Allianz-Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess beigeladen. Am 18. Mai 2020 teilte sie mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 34). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 (Urk. 35) wurde zudem die PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen, was den Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 37).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die bisherige Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar sei. In angepassten Tätigkeiten bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologischen Gutachter hätten an die Neurologen verwiesen. Diese seien von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Das psychiatrische Teilgutachten gehe von einer Verdachtsdiagnose aus dem schizophrenen Formenkreis aus. Die Diagnose einer Schizophrenie könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde (S. 2). Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher genannten Gründen (S. 5 ff.) sei auf das Gutachten abzustellen (S. 11 Rz 10). Die Beschwerdegegnerin könne nicht einfach ohne weitere Abklärungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schliessen, wenn die psychiatrische Gutachterin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (S. 9 Rz 6). Nachdem das Gutachten und die ersten zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer arbeits- und erwerbsunfähig sei und auf das Gutachten abgestellt werden könne, dränge sich der Verdacht auf, dass die fallführende Sachbearbeitung so lange Arztberichte bei ihrem RAD eingeholt beziehungsweise verlangt habe, bis der RAD deren Meinung bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nichts als soziale Probleme habe (Urk. 9 Rz 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dem Rückweisungsurteil vom 19. September 2016 (Urk. 7/94) lagen folgende, vom Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 3 des genannten Urteils):

    Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie B.___ nannten im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 7/12/6-7) folgende Diagnosen:

- Diskushernie L5/S1 links

- anamnestisch Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (seit ca. zwei Jahren keine Antikoagulation).

    Am 28. März 2014 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links erfolgt (S. 6).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des B.___ nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 7/13/10-11) folgende Diagnosen:

- unspezifische Abdominalschmerzen

- symptomatische Koprostase

- Diskushernie L5/S1 links

- Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014

- anamnestisch Protein-C-Mangel

- Status nach Thrombose rechtes Bein (seit zirka zwei Jahren keine Antikoagulation)

    Die Ärzte führten aus, nach abführenden Massnahmen sei eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten und der Beschwerdeführer sei nach einer Hospitalisation vom 6. April am 7. April 2014 entlassen worden.

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/12/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 8. Januar 2014 (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Diskushernie L5/S1 links

- neuropathische Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie

    Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 8. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei, sofern der Fuss nicht gebraucht werde, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, Schmerztherapie und Einlagen für die Schuhe/Orthese könne eine Verbesserung erfolgen (Ziff. 1.8).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, B.___, nannte im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neuropathische Restschmerzen und einen Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014 (Ziff. 1.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein. Er habe den Beschwerdeführer vom 19. März bis 9. Juli 2014 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur habe mindestens vom 19. März 2014 bis am 22. Juni 2014 (gescheiterter Arbeitsversuch) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmerzen würden sich auf die Arbeit einschränkend auswirken, weshalb ein Job-Assessment indiziert sei (Ziff. 1.7). Eine adäquate Schmerztherapie, gegebenenfalls Physiotherapie, sei sinnvoll, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nicht zu 100 % voraussehen (Ziff. 1.8).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/44/1-4) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2014 im Rhythmus von vier bis sechs Wochen (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2)

- progredientes motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie

- neuropathische Schmerzen und Rückenschmerzen bei Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014

    Trotz intensiver Physiotherapie und Ergotherapie sei eine Verschlechterung der neuropathischen Schmerzen, insbesondere im Bereich Fusssohle und Achillessehne links, erfolgt (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht realistisch. Denkbar sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel (Ziff. 2.1). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden (Ziff. 4.1).

3.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Anästhesiologie, B.___, führte in ihrem Bericht vom 4. September 2015 (Urk. 7/52) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 14. April bis 24. August 2015 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links

- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom

- Verdacht auf Tendopathie der Achillessehne links

    Sodann nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) rezidivierend auftretende Abdominalschmerzen und Diarrhöen unklarer Ätiologie. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell könne der Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Form einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein (Ziff. 1.7).

3.7    Med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 7/60) aus, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei aus medizin-theoretischer Sicht nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diagnostik/Therapie seien noch nicht abgeschlossen (S. 5 Mitte).

3.8    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Psychologin MSc FSP, Schmerzzentrum des B.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 7/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

    Der Beschwerdeführer leide an einer starken psychischen Beeinträchtigung mit pessimistischen Zukunftsperspektiven, einem verminderten Selbstwertgefühl, einer stark reduzierten Konzentration, er dissoziiere und habe gelegentliche Suizidgedanken. Am 8. Januar 2016 sei eine freiwillige Einweisung zur stationären Therapie erfolgt, welche vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 wieder abgebrochen worden sei (Ziff. 4).

3.9    Med. pract. G.___ gab in seiner nach erfolgtem Einwand des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 7/76/2-3) an, aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich bei einer Anpassungsstörung um ein behandelbares Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer solle sich deshalb zunächst in adäquate fachpsychiatrische Behandlung begeben. In einer angepassten Tätigkeit sei nach Abschluss der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 unten).

3.10    Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht fest (Urk. 7/94 E. 4):

Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 links; am 28. März 2014 erfolgte deswegen eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links. Im Juli 2014 wurde ebenfalls eine Diskushernie L5/S1 links, nebst neuropathischen Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie, festgestellt. Es wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen. Im August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an neuropathischen Restschmerzen, Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014, leide und sich die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmerzen auf die Arbeit einschränkend auswirken würden.

Rund ein Jahr später, im Juni 2015, wurde ein motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie festgestellt, das als progredient charakterisiert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun zurückhaltender beurteilt. So wurde als denkbar erachtet, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel ausüben könne, dies ohne Bezeichnung eines möglichen Pensums und unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden könne. In der aktuellsten somatischen Beurteilung im September 2015 wurden ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom genannt. Die bisherige Arbeitstätigkeit wurde als aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nunmehr so beurteilt, dass der Beschwerdeführer gar aktuell nur noch zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein könne.

Ferner kam noch eine psychische Problematik hinzu. So wurden im Februar 2016 erstmals eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert.

Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme von September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur aus. In angepasster Tätigkeit ging er hingegen unter Hinweis darauf, dass die Diagnostik/Therapie noch nicht abgeschlossen sei, nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Eine Begründung für diese Annahme fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass nunmehr lediglich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden war. Auch äusserte er sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt, nicht zu den von den Ärzten zuvor diagnostizierten neuropathischen Schmerzen. Des Weiteren erfolgte auch keine Stellungnahme zu den übrigen Diagnosen.

Bezüglich der psychischen Problematik bestehen zwei Diagnosen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Die ohnehin knappe Stellungnahme des RAD-Arztes von März 2016 bezieht sich jedoch nur auf eine dieser beiden Diagnosen. Wohl dürfte seine Beurteilung, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um ein behandelbares Krankheitsbild handle, zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, ist deshalb nicht vollständig und in der Folge nicht nachvollziehbar.

Auf die vorliegenden Beurteilungen durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden, haben sie sich doch als ausgesprochen lückenhaft erwiesen. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit abgestellt werden, und von den Fachpersonen, welche die psychischen Störungen festgestellt haben, liegen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor.

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

    Die Fachpersonen der J.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 26. Dezember 2016 (Urk. 7/107) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. bis 19. Dezember 2016, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Von den konkreten Suizidabsichten, welche nebst imperativen Stimmen zum Eintritt geführt hätten, habe sich der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt glaubhaft distanzieren können. Die bei Eintritt drängenden Suizidabsichten seien laut Beschwerdeführer im Laufe des Behandlungsprozesses ebenfalls zunehmend in den Hintergrund getreten. Auch die abwertenden Stimmen, durch welche er sich vor Eintritt wieder vermehrt belastet gefühlt habe, seien innert weniger Tagen deutlich zurückgegangen, dies ohne medikamentöse Umstellung. Die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nach nur wenigen Tagen auf Station, abseits vom Alltag, bereits so viel bessergehe, habe offen thematisiert werden können, und er habe festgestellt, dass die Umstände zu Hause für seine psychische Gesundheit offenbar nicht optimal seien. Die Möglichkeit einer Anbindung an eine Tagesklinik sei thematisiert worden (S. 2).

    Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, führte mit Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/104) ergänzend aus, für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisoleur erscheine der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Aufgrund der Schwere der depressiven Entwicklung sei die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit aktuell nicht vorstellbar (Ziff. 2.1).

4.2    Die Fachpersonen der J.___ berichteten mit Abschlussbericht vom 18. April 2017 (Urk. 7/127) über eine Behandlung des Beschwerdeführers vom 14. bis 21. März 2017 in der Akut-Tagesklinik, und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Bei Eintritt habe sich beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Symptomatik, insbesondere in Form von gedrückter Stimmung, Freud- und Hoffnungslosigkeit, Schwingungsfähigkeit und Suizidgedanken gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer über akustische Halluzinationen in Form von kommentierenden Stimmen, die ihm seine Wert- und Nutzlosigkeit aufzeigten, berichtet. Mit dem Beschwerdeführer sei ein niederschwelliges psychiatrisches Behandlungsprogramm von fünf Tagen pro Woche zu 50 % (vormittags) herausgearbeitet worden. Er sei lediglich vom 14. bis 21. März in der Tagesklinik gewesen, wobei er von den sechs Tagen an drei erschienen sei. Er habe sich mit dem vereinbarten Pensum von 50 % und dem tagesklinischen Alltag insgesamt überfordert gezeigt (zu viele Reize, zu viele Kontakte). Aufgrund dieser grossen Belastung sei der Austritt in unverändertem Zustand erfolgt. Im April werde er mit seiner Familie nach Sizilien in den Urlaub fahren, was ihm sehr wichtig sei. Nach seinen Ferien werde ein möglicher Neustart besprochen (S. 2).

4.3    I.___, Psychologin MSc FSP, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten mit Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 7/140) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. September 2015 in ihrer psychotherapeutischen Begleitung, und nannten folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig unter Medikamenten mittelgradig depressiv ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Differentialdiagnose (DD) schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

    Zum Verlauf wurde ausgeführt, nach einer nicht erwartungsgemäss verlaufenen Diskushernienoperation im Frühjahr 2014 habe sich nebst der Schmerzchronifizierung zunehmend ein depressives Syndrom gezeigt, welches sich zuletzt im Herbst 2016 zu einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen entwickelt habe und zweimal kurz hintereinander akut stationär habe behandelt werden müssen (Ziff. 2). Die Frequenz der Psychotherapie sei aufgrund störungsbedingter Absenzen unregelmässig. Es habe sich ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit psychisch bisher eher progredienter Symptomatik (Depression, Psychose) gezeigt. Der Beschwerdeführer warte aktuell auf einen Therapieplatz in der Tagesklinik der J.___, Z.___ (Ziff. 4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2014 zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 5). Wegen des Schweregrads der psychischen Beschwerden stehe derzeit keine Möglichkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit in Aussicht (Ziff. 6). Die zur Schmerzproblematik komorbid aufgetretene schwere Depression mit psychotischen Symptomen, ein bereits mehrjährig bestehender chronifizierter Krankheitsverlauf mit tendenziell eher progredienter Symptomatik, sozialen Rückzugstendenzen des Beschwerdeführers und gering vorhandenen psychischen Ressourcen deuteten auf eine tendenziell schlechte Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hin (Ziff. 7).

4.4    Dr. med. M.___, Fachärztin für Anästhesiologie, B.___, Schmerzzentrum, nannte mit Bericht vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/146) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches residuelles radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links

- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom seitenwechselnd

- unklare Achillodynie links bei Verdacht auf Tendopathie der Achillessehne seit zirka Juli 2015

- chronisches Schmerzsyndrom

- rezidivierende Thrombosen

- Status nach Thrombose Vena axillaris, Vena brachialis und Vena basilica Oberarm rechts Dezember 2015

- Status nach ausgedehnten Muskelvenenthrombosen im Bereich des Musculus

- Gastrocnemius rechts Januar 2009

- bekannter heterzygoter Protein-C-Mangel Typ 1

- Status nach aktenanamnestisch plantarer Venenthrombose rechts Juli 2017

    Der Beschwerdeführer werde seit dem 14. April 2015 im Schmerzzentrum des B.___ behandelt. Die letzte Kontrolle sei am 5. Dezember 2017 erfolgt (Ziff. 1.2). Aktuell habe das Schmerzzentrum die Opioidreduktion und Koordination der physiotherapeutischen Behandlung als Aufgabe. Die Medikamente sowie die invasive Schmerztherapie hätten keine Verbesserung gebracht (Ziff. 1.5). Als Isoleur auf der Baustelle bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Das Laufen insgesamt sei durch belastungsverstärkte Schmerzen und die Fussheber-Parese links deutlich eingeschränkt. Das Laufen auf unebenem Gelände, Treppen und Leiternsteigen, das Stehen auf einem Bein oder Balancieren und so weiter seien nicht möglich. Das Tragen von Schuhen, sogar von Socken verstärke die Schmerzen. Das Tragen von festen Arbeits- beziehungsweise Sicherheitsschuhen sei deshalb nicht möglich. Neben einem Ruheschmerz bestünden die genannten Einschränkungen. Beides wirke sich negativ auf eine berufliche Tätigkeit aus. Hinzu kämen die geistigen beziehungsweise psychischen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Bisher habe sich der Zustand des Beschwerdeführers durch sämtliche Massnahmen im Hinblick auf die Rückkehr in den angestammten Beruf oder eine andere berufliche Tätigkeit nicht verbessert (Ziff. 1.8). Die Summe der somatischen und psychischen Befunde verhindere eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.9).

4.5    Die Fachpersonen der J.___ nannten mit Bericht vom 29. Dezember 2017 (Urk. 7/150) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

    Es sei eine tagesklinische Behandlung an der Akutstation für Erwachsene der J.___ vom 25. September bis 14. November 2017 erfolgt. Parallel sei die ambulante Behandlung durch die Fachpsychologin lic. phil. I.___ in Zürich weitergeführt worden (Ziff. 1.2).

    Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, vom 8. bis 11. Januar 2016 sei eine kurzzeitige stationäre psychiatrische Hospitalisation des Beschwerdeführers wegen Antriebslosigkeit, zunehmender Schlafstörungen, Angstzuständen sowie Zukunftsängsten erfolgt. Er habe sich dabei schwer auf das stationäre Milieu einlassen können und habe sich zu einem vorzeitigen Austritt entschlossen (vgl. vorstehend E. 3.8). Vom 19. Oktober bis 7. November 2016 habe ein erneuter akutpsychiatrischer stationärer Aufenthalt in der N.___ in O.___ stattgefunden aufgrund zunehmender depressiver Symptomatik mit erstmaligem Auftreten psychotischer Symptome im Rahmen von Stimmenhören sowie visueller Halluzinationen. Während der stationären Therapie sei eine medikamentöse Etablierung zur Linderung der psychotischen Symptomatik erfolgt, welche eine Regredienz der beschriebenen akustischen sowie visuellen Halluzinationen zur Folge gehabt habe. Gleichzeitig habe sich eine verbesserte Stimmung und ein erhöhter Antrieb gezeigt. Ein Monat nach Austritt, am 7. Dezember 2016, sei ein erneuter stationärer Eintritt in die N.___ erfolgt (vgl. vorstehend 4.1), aufgrund erneuter depressiver Zustandsverschlechterung mit zunehmenden imperativen Suizidgedanken bei berichteter Angst, die Kontrolle zu verlieren. Die Suizidgedanken hätten sich in Form imperativer Stimmen, welche ihn dazu gedrängt hätten, ins Auto zu steigen und sich im Rahmen eines Autounfalles umzubringen, gezeigt. In der Folge sei eine Anbindung an die Akut-Tagesklinik in Z.___ aufgegleist worden. Der erste Versuch einer tagesklinischen Behandlung sei nach nur einer Woche (14. bis 21. März 2017) aufgrund deutlicher Überforderung des Beschwerdeführers mit einem 50%igen Halbtagespensum sowie dem tagesklinischen Alltag insgesamt abgebrochen worden (vgl. vorstehend E. 4.2; S. 3 oben Ziff. 1.4).

    Zur Prognose wurde ausgeführt, angesichts des frustranen teilstationären Behandlungsverlaufes mit vorzeitigem Therapieabbruch aufgrund von Überforderung sowie zunehmend vermehrt auftretenden Fehlzeiten und starkem sozialem Rückzug habe sich während der tagesklinischen Behandlung eine deutliche Chronifizierung des psychiatrischen Zustandsbildes gezeigt. Die Chancen für eine Rückführung in den Arbeitsprozess würden bei aktuell bestehender dreieinhalbjähriger psychiatrischer Leidensgeschichte mit deutlicher Überforderung im Rahmen des bereits niederschwellig angelegten tagesklinischen Therapieprogramms als äusserst gering erachtet (S. 3 unten Ziff. 1.4).

    Während der tagesklinischen Behandlung habe sich ein schwer depressives Zustandsbild mit starker Lust- und Hoffnungslosigkeit bei Affektarmut und ausgeprägt reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit mit im Vordergrund stehenden Insuffizienz- und Schuldgefühlen sowie schwerer Antriebsminderung gezeigt. In der Interaktion mit Mitpatienten habe sich der Beschwerdeführer überfordert gezeigt und habe zu ausgeprägtem sozialen Rückzug geneigt, zusätzlich mitbedingt durch die sprachliche Barriere. Akustische sowie optische Halluzinationen hätten sich während der Behandlung eher im Hintergrund gezeigt. Des Weiteren habe sich in den Gesprächen sowohl psychomotorisch als auch formalgedanklich eine ausgeprägte Verlangsamung gezeigt (S. 5 Mitte Ziff. 1.7). Es bestehe sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Mitte Ziff. 1.7). Es werde dringendst die Zusprache einer ganzen Rente bei äusserst schlechter Prognose mit fehlenden Aussichten auf nachhaltige Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Rückführung in den Arbeitsprozess empfohlen (Ziff. 1.11).

4.6    Die Ärzte des P.___ berichteten am 1. März 2018 (Urk. 7/162) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. April bis 13. Mai 2016, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- chronisches, residuelles radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom

- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom seitenwechselnd

- unklare Achillodynie links bei Verdacht auf Tendopathie der Achillessehne seit zirka Juli 2015

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf Reizdarmsyndrom

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Protein-C-Mangel

    Zum Verlauf wurde ausgeführt, die Schmerzsymptomatik sei stark fluktuierend gewesen mit Phasen starker Schmerzen und sehr leidendem Verhalten, abwechselnd mit schmerzärmeren Phasen, in denen der Beschwerdeführer im Alltag schmerzbedingt kaum limitiert geschienen habe. In den Einzelgesprächen sei er wenig spürbar gewesen (S. 2 Mitte). Eine berufliche Reintegration erscheine aufgrund der beobachteten fluktuierenden Limitationen im stationären Alltag kaum realistisch (S. 3).

4.7    

4.7.1    Die Ärzte der A.___ erstatteten am 26. Juli 2018 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/173). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/173/21-34), eine allgemeinmedizinische (Urk. 7/173/35-40), eine rheumatologische (Urk. 7/173/41-54), eine neurologische (Urk. 7/173/55-67) und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 7/173/68-83).

    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/173/1-10) nannten die Gutachter die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):

- hochgradiger Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) mit/bei

- andauerndem, ärztlich indiziertem Opiatkonsum (Morphin als Analgetikum), wahrscheinlich Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.25)

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, wiederholt schwer und mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

- lumboradikuläres residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und S1 links

- chronische Kopfschmerzen

- chronische Lumbago

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen bekannten heterozygoten Protein-C-Mangel Typ 1, einen Status nach TVT (tiefe Venenthrombose) rechts vor zirka sechs Jahren sowie eine Thrombose im rechten Arm Anfang 2016 (S. 6 Ziff. 4.2).

    In der Konsensbeurteilung (Urk. 7/173/1-11) hielten die Gutachter hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen fest, das psychiatrische Krankheitsbild sei als sehr schwergradig einzustufen und beeinträchtige den Beschwerdeführer in allen relevanten Partizipationsfähigkeiten (Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität, zum Durchhalten, sämtliche interaktionsassoziierten Fähigkeiten etc.). Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei deutlich eingeschränkt. Unter völliger Entpflichtung und Schonung sei der Beschwerdeführer noch authentisch symptomatisch und leidend. Die somatischen, funktionellen Auswirkungen seien aktuell bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit nur theoretischer Natur (S. 7 Ziff. 4.3). Unter Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte wurde ausgeführt, die Kriterien für eine Schizophrenie seien erfüllt, am ehesten handle es sich um eine paranoide Schizophrenie, die als schwergradig einzuschätzen sei (S. 7 Ziff. 4.4). Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen führen die Gutachter aus, die psychische Erkrankung sei als sehr schwergradig einzuschätzen. Mit zwei tagesklinischen Behandlungen im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer bereits überfordert gewesen. Er werde neben seiner psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung durch seine Familie und einen psychiatrischen Spitex-Dienst betreut und sei unter dieser völligen Entpflichtung und Schonung noch weitgehend symptomatisch und leidend (S. 7 Ziff. 4.5). Zur Konsistenz wurde ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität oder Inkonsistenzen (S. 7 Ziff. 4.6).

    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der psychiatrischen Beurteilung aufgehoben (S. 7 Ziff. 4.7 f.). Für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe seit Beschwerdeexazerbation im Januar 2014 bei operationspflichtiger Diskushernie unbestritten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Diskusprolaps Anfang 2014 könne als Beginn einer zunehmenden psychischen Symptomatik angesehen werden, vorwiegend als Depression mit psychotischen Symptomen. Denkbar sei, dass diese deutliche Belastungsreaktion, möglicherweise akzentuiert durch die Morphin-Medikation, die Symptomatik hervorgerufen habe; ebenfalls plausibel sei, dass sich bei positiver Familienanamnese subsyndromale bis geringfügig vorbestehende Symptome unter der Belastung verstärkten. Initial sei die Arbeitsfähigkeit somatisch bedingt aufgehoben, spätestens ab Herbst 2016 (wahrscheinlich früher) sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen aufgehoben gewesen. Seit Januar 2014 habe auch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 4.8).

    Der Beschwerdeführer sollte einer intensiven und ausreichend langen vollstationären Behandlung zugeführt werden, in der die Notwendigkeit der Morphin-Medikation reevaluiert, das Medikament möglichst weitgehend reduziert (oder ausgeschlichen) werde und die zahlreichen und deutlichen psychotischen und schizophrenen Symptome stärker in den Fokus der Behandlung genommen würden. Auch eine depressive Symptomatik sei bei schizophrenen Erkrankungen nicht selten. Durch eine solche, initial vorzugsweise intensivierte stationäre, im Verlauf teilstationäre und/oder ambulante Behandlung würde das Zustandsbild des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der psychotischen, wahrscheinlich auch der affektiven Symptomatik, deutlich gebessert werden können, aufgrund der Schwere und Dauer der Erkrankung müsse die Prognose hinsichtlich einer relevanten und belastbaren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aber mit grosser Skepsis gestellt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis störungsassoziiert eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht beziehungsweise Compliance bestehen könne, die die Einleitung und konsequente Durchführung einer angemessenen Behandlung - krankheitsbedingt - sehr erschweren könne (S. 9 Ziff. 4.10).

4.7.2    Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurde ausgeführt, es ergebe sich aufgrund des bekannten heterozygoten Protein-C-Mangels Typ 1 keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien aufgrund des blutverdünnenden Medikamentes selbstgefährdende Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit werde massgeblich durch das psychiatrische, rheumatologische und neurologische Gutachten beurteilt, weshalb auf die Konsensbeurteilung verwiesen werde (Urk. 7/173/35-40 S. 5 f.).

4.7.3    Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/173/41-54) wurde festgehalten, während der Exploration hätten eindeutig die Beschwerden am linken Bein und Fuss im Vordergrund gestanden, kaum dagegen die Rückenschmerzen. Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen, den er auf der rechten Seite trage, um das Körpergewicht mehr nach rechts verlagern zu können. Es finde sich in der rheumatologischen Untersuchung eine pathologische Atrophie des Unterschenkels wie auch des Oberschenkels, die darauf hinweise, dass das linke Bein im Alltag weniger eingesetzt werde. Des Weiteren könne eine Verkürzung der ischokruralen Muskulatur auf der linken Seite objektiviert werden. Weiterhin sei der Nervendehnungstest Bragard/Lasègue auf der linken Seite bereits ab 10° positiv. Auf der rechten Seite werde ein Ziehen am Rücken berichtet. Die Kraft der Fussheber/-senker und Grosszehenheber/-senker sei aufgehoben. Der Beschwerdeführer müsse auch eine Heidelberg-Schiene tragen. In der weiteren rheumatologischen Untersuchung sei angesichts des vorliegenden aktuellen MRI-Befundes der provozierbare Nervendehnungsschmerz nicht erklärbar, sodass zusätzlich Untersuchungen erfolgten respektive der Knie-Hacke-Versuch, der an der unteren Extremität beidseits positiv ausfalle, sowie der Finger-Nasen-Versuch, der auf der linken Seite positiv sei. Bei der Durchführung des Babinski (Pyramidenbahnzeichen) falle dieses auf der rechten Seite pathologisch aus. Ferner gebe der Beschwerdeführer ein fehlendes Vibrationsempfinden am linken medialen Knöchel und Grosszehe an. Auf der rechten Seite sei auch das Vibrationsempfinden deutlich eingeschränkt beziehungsweise bei 2/8 (S. 11 Mitte).

    Zusammenfassend habe beim Beschwerdeführer ein grosser Bandscheibenvorfall vorgelegen, der zu einer Parese der Kennmuskeln von S1 und L5 geführt hat. Präoperativ habe aber ein deutlich höherer Kraftgrad bei M4/5 bestanden bei nun vollständigem Kraftausfall der Fussheber, Grosszehenheber und -senker etc. Daneben zeige sich ausserdem auch eine leichte Krafteinschränkung möglicherweise zurückführbar auf die Muskelatrophie/Dekonditionierung der linken Kniestrecker. Nach Vorliegen der aktuellen MRI-Befunde der LWS lasse sich die Parese im linken Bein nicht erklären. Es fände sich hier kein vermehrtes Narbengewebe und keine sichtbare Neurokompression. Im MRI der LWS von 2015 werde lediglich nur leichtes die S1-Wurzel ummauerndes Narbengewebe gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv fehlten im aktuellen MRI der LWS ebenfalls. Somit sei das Ausmass der vorliegenden Befunde nicht rheumatologisch ausreichend begründbar. Es werde deswegen auf die Ausführungen des neurologischen Teilgutachtens und des psychiatrischen Teilgutachtens verwiesen. Die Zunahme der Parese postoperativ sei aus rheumatologischer Sicht nicht erklärbar (S. 11 unten Ziff. 7.1).

    Durch die Gefühllosigkeit insbesondere in der linken Extremität, fehlendes Wärme- und Kälteempfinden, sei ein Arbeiten in Kälte und Nässe sowie ein Arbeiten in Gefahrensituationen sowie das Tragen von festem Schuhwerk nicht zumutbar. Schwer hebende Tätigkeiten, Tätigkeiten, die mit langem Laufen und Gehen verbunden seien, seien nicht möglich. Im Haushalt und Alltag hätten die Beschwerden insofern Auswirkungen, dass die Familie auf externe Hilfen (Schwiegermutter) angewiesen sei, da sonst der Haushalt nicht bewältigt werden könne. Für leichtere Tätigkeiten sehe sich der Beschwerdeführer zwar in der Lage, wie zum Beispiel Kochen und gelegentlich Staubsaugen unter Einlegung von Pausen, doch müsse häufig die Tochter auch hier einspringen. Hinsichtlich seiner Körperhygiene sei der Beschwerdeführer selbständig. Es bleibe aber zu bemerken, dass das Erscheinungsbild eher ungepflegt sei (S. 11 f. Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Bandscheibenvorfall vollständig arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit aufgrund des Angewiesenseins auf nach wie vor hohe Schmerzmedikamente, neuropathisch und Opiate, stark eingeschränkt mit zirka 60 bis 80 %. Es wäre zudem nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen und nicht auf dem freien Arbeitsmarkt vorstellbar (S. 12 Ziff. 8.2).

4.7.4    Aus neurologischer Sicht (Urk. 7/173/55-67) wurde ausgeführt, zusammenfassend bestehe linksseitig ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und S1. Vordergründig resultierten hieraus Paresen vor allem der Fusshebung und -senkung. Die darüber hinaus beschriebenen diffusen Hypästhesien im Bereich des gesamten linken Unterschenkels sowie die formal auch eingeschränkten Kraftgrade im Bereich der Hüftflexion/-Extension sowie Knieflexion und Knieextension bei voller Kraft der Hüftabduktion und adduktion seien über ein reines L5- und S1-Ausfallsyndrom hinausgegangen. Bei seitengleichen PSR-Reflex ergebe sich jedoch klinisch auch kein Hinweis auf eine Mitbeteiligung der Myotome L3 oder L4. Somit seien diese zusätzlichen Beschwerden klinisch-neurologisch nicht vollständig erklärbar. Eine weitere EMG-Diagnostik sei bei dem antikoagulierten Exploranden erst nach Absetzen der entsprechenden Medikation möglich, wovon bei anamnestisch Status nach vier Thrombosen im Rahmen dieses Gutachtens habe abgesehen werden müssen. Bezüglich der beklagten Rückenschmerzen berichte der Beschwerdeführer aktuell von einem lokalen Schmerz ohne Ausstrahlung in die Beine. Auch während des Lasègue-Tests sei ein lokaler LWS-Schmerz ohne radikuläre Schmerzausstrahlung ausgelöst worden. Zusammenfassend sei die berichtete Kopfschmerz-Semiologie mit einer chronischen Migräne ohne Aura vereinbar. Zudem sei aufgrund der anamnestischen Angaben (täglich Einnahme von Novalgin und anderen Analgetika) eine Verstärkung des Kopfschmerzes durch einen Analgetika-Übergebrauch wahrscheinlich (S. 10 Ziff. 6.2).

4.7.5    Dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/173/68-83) ist zu entnehmen, der 46jährige Beschwerdeführer sei grenzwertig gepflegt, sehr leger bis inadäquat (kurzes T-Shirt, Sandalen, keine Strümpfe bei Minusgraden) gekleidet, und sei durch zeitweiliges Grimassieren sowie inadäquates Verhalten (Bauchkratzen etc.) aufgefallen. Er habe fast durchgehend sehr traurig gewirkt, habe auch häufiger geweint, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Symptomatik beziehungsweise dem Krankheitsverlauf. Neben depressiver Symptomatik (Traurigkeit, zeitweise aber auch Gereiztheit, Antriebsminderung, phasenweise Lebensmüdigkeit bei klarer Distanzierung von akuter Suizidalität) habe er, teils erst auf Nachfrage beziehungsweise in anderem thematischen Zusammenhang, zum Beispiel im Rahmen der Schilderungen bezüglich seiner sozialen Situation und des Alltags, von stark belastenden und beeinträchtigenden halluzinatorischen Symptomen berichtet. Insbesondere höre er oft negativ kommentierende (ihn beziehungsweise sein Erscheinungsbild entwertende) sowie fraglich auch dialogisierende Stimmen, was tagsüber wie auch nachts vorkommen könne und er gegebenenfalls oft durch das Hören lauter Musik über Kopfhörer zu reduzieren versuche. Beziehungs- und Verfolgungsideen im Sinne, ständig beobachtet zu werden, seien angegeben worden. Die Beobachtungen würden ihm auch über Stimmen mitgeteilt werden. Ich-Störungen seien zwar nicht direkt, aber insofern angegeben worden, als der Beschwerdeführer betont habe, eingehende fremde Gedanken einfach nicht zu beantworten und sich durch sozialen Rückzug vor ungünstigen Einflüssen (durch bestimmte Personen) schützen zu müssen. Zudem seien ausgeprägte Schlafstörungen angegeben worden, teils wegen Schmerzen, teils sei das Wiedereinschlafen durch Stimmenhören erschwert, weswegen er dann nachts Musik hören würde. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich positiven Familienanamnese (ein Bruder sei an einer Schizophrenie erkrankt) würden aufgrund der oben genannten auch spezifischen Symptomatik die Kriterien für eine Schizophrenie (F20) erfüllt und die vordiagnostizierte (rezidivierende) «depressive» Störung mit psychotischen Symptomen» für deutlich weniger wahrscheinlich gehalten. Zu der Subgruppe der paranoiden Schizophrenie (F20.0) passe auch ein (hier nicht detaillierter explorierbarer) Beziehungs- beziehungsweise Verfolgungswahn. Auch (organisch nicht erklärbare) Schmerzen oder Missempfindungen könnten ebenso wie depressive Zustände im Rahmen dieser Erkrankung auftreten. Die Gesamterscheinung des Beschwerdeführers (Grimassieren, wenig gepflegte beziehungsweise nicht an das Wetter angepasste Erscheinung/Kleidung, sozial inadäquates Verhalten mit zum Beispiel Bauchkratzen während der Exploration etc.) würden auf ein auch sozial wirksames schweres beziehungsweise chronifiziert anmutendes psychisches Krankheitsbild hinweisen (S. 11 f.).

    Die bisherigen stationären wie ambulanten Behandlungen - Schmerztherapie in der Schmerzklinik, ambulante psychotherapeutische und fachpsychiatrische beziehungsweise psychopharmakologische Behandlung, vollstationäre und tagesklinische psychiatrische Behandlungen 2016 und 2017 unter der diagnostischen Hypothese einer (rezidivierenden) depressiven Störung (F3; mit psychotischen Symptomen) - hätten bis jetzt keinen durchgreifenden Erfolg gebracht (S. 13 Ziff. 7.2). Hinsichtlich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde ausgeführt, die Familie (Ehefrau und jugendliche Tochter) schienen eine Ressource darzustellen (S. 13 Ziff. 7.4). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner 39-jährigen Ehefrau und seiner 14-jährigen Tochter sowie einem Hund in einer 4½-Zimmerwohnung im 1. Stock mit Lift. Sie hätten die Wohnung vor zirka 6-7 Jahren, als er noch gearbeitet habe, gekauft; zurzeit wisse er nicht, wie viel sie noch abbezahlen müssten, es sei aber «finanziell zurzeit schwierig» - seine Ehefrau kümmere sich darum. Er selbst habe seit zwei Jahren kein Einkommen mehr. Seine Frau arbeite als Versicherungsinspektorin in einem Vollzeitpensum (100 %) und verdiene zirka Fr. 6'000.-- monatlich. Die 14- jährige Tochter gehe zur Schule, zurzeit in die 2. Sekundarklasse, und habe gerade am Vortag der Untersuchung die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium abgelegt. Er habe zwar einen Führerschein, «fahre aber höchstens 300 m zum Einkaufsmarkt», oder er nehme den Bus. Soziale Kontakte zu Kollegen oder Freunden pflege er praktisch nicht mehr, er habe so ein «Mischgefühl» (Ausdruck des übersetzenden Dolmetschers), indem er merke, dass er vieles nicht mehr mitmachen könne, was er eigentlich früher gern gemacht habe. Zum Beispiel liebe er an sich Motorradfahren, das gehe nun aber nicht mehr. Er suche auch keine Kontakte, ziehe sich eher zurück. Überhaupt pflege er keine regelmässigen sozialen Aktivitäten. Seine Psychotherapeutin habe ihm aber neulich mitgeteilt, er solle wohl eine Gesprächsgruppe oder einen Kurs besuchen (S. 5 Ziff. 3.2).

    Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer aus, manchmal stehe er gar nicht auf. Üblicherweise stehe er aber zwischen 6.30 und 7.00 Uhr auf, um 6.45 Uhr stehe die Tochter auf. Er müsse ja wegen seiner Thrombose viel laufen und gehe deshalb um 7.30 Uhr schon einmal mit dem Hund hinaus. Er sei dann etwa eine Dreiviertelstunde unterwegs, es sei ein Wechsel zwischen laufen, auf einer Bank sitzen, dann wieder etwas laufen, dann wieder absitzen etc. Wenn er nach Hause zurückgekommen sei, fahre er noch fünf bis zehn Minuten auf dem Hometrainer Velo und mache oft Physiotherapie-Übungen. Dann erledige er in «kleinen Portionen», nötigenfalls mehrfach, Einkäufe. Mittags koche er etwas für die Tochter und verbringe ein bisschen Zeit mit ihr, bis diese wieder zur Schule müsse. Danach lege er sich meistens hin und «schaffe dann in der Regel nicht mehr viel» (der Beschwerdeführer wirke sehr traurig und weine erneut). Er bleibe dann einfach liegen, oft mit lauter Musik. In der Zeit kämen regelmässig Anrufe von seiner Schwester oder seinem Neffen. Irgendwann komme die Tochter von der Schule zurück, und wenn er es schaffe, gehe er dann nochmals mit dem Hund hinaus, sonst erledige das die Tochter (der Beschwerdeführer weine). Danach warte er auf die Heimkehr seiner Ehefrau, die zirka um 17.30 Uhr nach Hause komme. Dann würden sie miteinander sprechen, sich unterhalten, während sie das Abendessen vorbereite oder etwas koche, und er versuche zu helfen. Sie nähmen alle drei zusammen das Abendessen ein. Nach dem Essen gehe er nochmals mit seiner Ehefrau und dem Hund hinaus und zirka zwischen 22 und 23 Uhr zu Bett (S. 5 f. Ziff. 3.2).

    Hinsichtlich der Konsistenz wurde unter anderem ausgeführt, es habe hier keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität gegeben, weder klinisch noch testpsychologisch (RMT). Es hätten sich keinerlei Inkonsistenzen zwischen Aktenlage, Selbstbericht und/oder klinischem Befund ergeben, stattdessen hätte das Leiden des Beschwerdeführers ausgesprochen plausibel und seine Schilderung eines in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkten Aktivitätsniveaus sehr authentisch gewirkt. Es hätten sich keine Zweifel an Konsistenz und Plausibilität der beklagten Beschwerden ergeben (Urk. 7/173/68-83 S. 13 f. Ziff. 7.3).

    Aufgrund fehlender fachärztlicher Echtzeitdokumentation könne zu der psychiatrischen Symptomatik beziehungsweise psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen Anfang 2014 nicht mit ausreichender Sicherheit Stellung genommen werden. Der Aktenlage zufolge sei aber eine tiefgreifende und weitreichende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit und vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mindestens ab Herbst 2016 plausibel beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich, darüber hinaus weiter retrospektiv zumindest möglich (S. 15 Ziff. 8.4).

4.8    Die Gutachterin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 24. Oktober 2018 zu Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/174) Stellung (Urk. 7/182).

4.9    RAD-Arzt med. pract. G.___ (vorstehend E. 3.7) führte mit Stellungnahme vom 20. November 2018 (Urk. 7/212/7-9) aus, das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt werden (S. 1). Es bleibe im Rahmen der psychiatrischen Diagnosestellung eine gewisse diagnostische Unsicherheit. Diese könne nach Angaben der Gutachter allerdings erst durch eine längere Verlaufs-/Verhaltensbeobachtung unter einer Entzugs-/ Entwöhnungstherapie aufgelöst werden. Somit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine vorgezogene medizinische Neubeurteilung in zirka zwei Jahren empfohlen werden, nachdem die therapeutischen Empfehlungen umgesetzt worden seien (S. 2 f.).

4.10    Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (Urk. 7/212/ S. 10 ff.) aus, insgesamt könne die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nicht klar nachvollzogen werden (S. 10 unten). Die ICD-10 Kriterien seien aus RAD-Sicht aus näher dargelegten Gründen nicht erfüllt (S. 11). Dass die Gutachterin aus einem einzigen negativen Beschwerdevalidierungstest, dem Rey Memory Test (RMT) zur Detektion von Aggravation/Simulation, der in seiner ursprünglichen Form jedoch wegen der schlechten Bewertungen/schlechten Sensitivität in den USA und Kanada nicht mehr angewandt werde, einen Ausschluss von Aggravation/Simulation interpretiere, könne absolut nicht nachvollzogen werden (S. 11 unten). Es sei auffällig, dass sich unter neuroleptischer Therapie die Symptomatik verbessert habe, jedoch praktisch kein Medikamentenspiegel habe nachgewiesen werden können. Schlussendlich sei lediglich ein hochgradiger Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.0) diagnostiziert worden. Warum aufgrund eines Verdachts eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne, könne nicht nachvollzogen werden. Insgesamt könne der Verdacht auf Aggravation/Simulation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf das psychiatrische Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht klar abgestellt werden (S. 12 oben).

4.11    Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (vgl. Urk. 7/212/12) aus, aus näher genannten Gründen erscheine auch der somatische Teil des Gutachtens in sich nicht schlüssig nachvollziehbar.

4.12    Med. pract. T.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 20. März 2019 (Urk. 7/217) unter anderem aus, bei der Beurteilung des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine groteske Fehlbeurteilung, die sich medizinisch nicht erklären lasse.


5.

5.1    Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. April 2019 ergingen weitere Arztberichte.

    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

5.2    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Berichte eingereicht, die den obgenannten Voraussetzungen entsprechen und damit zu berücksichtigen sind, soweit sie geeignet erscheinen, die Beurteilung zu beeinflussen:

    Die Fachpersonen der U.___ berichteten am 29. April 2019 (Urk. 3/4) über eine Hospitalisation vom 26. Februar bis 28. März 2019 und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Protein-C-Mangel

    Zum Zuweisungsgrund wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer suizidalen Krise von der psychiatrischen Spitex zugewiesen worden. Er habe sein Auto gegen eine Wand fahren wollen, dies dann aber nicht getan und stattdessen die Psychiatrie-Spitex angerufen (S. 1 unten). Diagnostisch werde aktuell eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen gesehen. Die psychotischen Symptome seien für die Diagnose einer schizoaffektiven Episode aktuell nicht ausreichend. Im Verlauf habe sich die depressive Symptomatik zusehends verbessert, sodass bei Behandlungsende sogar eine leichte hypomanische Nachschwankung zu verzeichnen gewesen sei. Das Stimmenhören werde mangels diagnostischer Alternativen als psychotische Depression beurteilt.

    Der Beschwerdeführer habe eine erfolgreiche Entzugsbehandlung während des stationären Aufenthaltes absolviert und sei seit dem 21. März 2019 abstinent (S. 4).

5.3    Die Fachpersonen der J.___ berichteten am 6. Februar 2020 (Urk. 29) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24. bis 30. Januar 2020 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- anamnestisch: schizoaffektive Störung, nicht näher bezeichnet

    Im März 2019 sei der Beschwerdeführer zuletzt in der U.___ in stationärer Behandlung gewesen. Nach Austritt sei es für eine kurze Zeit gut gegangen. Schleichend seien wieder imperative, kommentierende sowie aggressive Stimmen aufgekommen, die er anfänglich gut habe verdrängen können. Er habe immer öfter das Gefühl bekommen, keine Luft mehr zu kriegen, habe sich eingeengt und bedrückt in der Stimmung gefühlt. Es seien sporadisch sich zunehmend aufdrängende passive Todeswünsche aufgekommen. Aufgrund dieser Zustandsverschlechterung seien die Medikamente vor ungefähr vier Monaten umgestellt worden. Die Umstellung habe jedoch keine Stabilisierung gebracht, sondern seinen Zustand zunehmend verschlechtert. Aktuell habe er passive Todesgedanken, aber keine konkreten Pläne, sich das Leben zu nehmen (S. 2).

    Nach einer fremdaggressiven Exazerbation auf der Station sei zur Entaktualisierung der Situation ein Belastungsurlaub zu Hause geplant worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer eine Rückkehr auf die Station abgelehnt. Er sei klar von suizidalen Handlungsabsichten distanziert gewesen. So sei in der Folge der Austritt veranlasst worden (S. 2)

5.4    Schliesslich erstatteten am 17. Januar 2020 (Urk. 22) die Gutachter der A.___ eine ergänzende Stellungnahme:

5.4.1    Die psychiatrische Gutachterin Dr. Q.___ führte unter anderem aus, unter Berücksichtigung der Familienanamnese und des klinischen Gesamteindrucks werde die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass andere Fachärzte (Therapeuten, Institutionen) sehr ähnliche Diagnosen (depressive Episode mit psychotischen Symptomen, schizoaffektive Störung, etc.) gestellt hätten. Auch sie seien offensichtlich von einer zusätzlich zu der opiatassoziierten vorliegenden schwereren Psychopathologie ausgegangen (S. 2 Mitte).

    Weiter wurde ausgeführt, der Rey Memory-Test (RMT) sei keineswegs als einziges Element für die Beschwerdevalidierung zugezogen worden. Im Gegenteil sei dieser (in der Tat zwar hochspezifische, aber wenig sensitive) Beschwerdevalidierungstest (BVT) nur als ein Element in einem mehrdimensionalen kriteriengeleiteten Verfahren genutzt worden, in dessen Rahmen insbesondere auch eine umfassende Diskrepanzanalyse erfolgt sei, etwa zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung und seinen Angaben, im Abgleich seiner Angaben und dem Befund mit der Aktenlage etc. In deren Rahmen hätten keine relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität festgestellt werden können, im Gegenteil habe sich aus den verschiedenen Einzelaspekten ein stimmiges Gesamtbild ergeben (S. 2 unten). Es sei klinisches Erfahrungswissen, dass die im ICD-10 säuberlich separierten Krankheitsentitäten «Depressive Episode mit psychotischen Symptomen», die entsprechende Phase einer «schizoaffektiven Störung» oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit starker affektiver Komponente klinisch, zumal in der Entwicklungsphase der Symptomatik beziehungsweise bei einer Erstuntersuchung, oft nur schwierig beziehungsweise nicht ohne Unsicherheit zu unterscheiden seien. Eine Reise nach Sizilien zumal mit familiärer Begleitung beziehungsweise zur Familie, spreche keineswegs gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wie sich auch aus klinischer Erfahrung in verschiedenen Behandlungssettings ergebe (S. 3 oben).

    Tiefe Medikamentenspiegel seien als Einzelwerte bezüglich der Compliance nicht aussagekräftig (S. 3 unten). Beim Beschwerdeführer seien Duloxetin (Cymbalta, ein Antidepressivum) und Pregabalin (Lyrica, zur Behandlung neuropathischer Schmerzen) im therapeutischen Bereich gemessen worden. Trittico (Trazodon) sei passend zu der gering dosierten Einnahme als Einschlafhilfe, unter der Nachweisgrenze gewesen und das Neuroleptikum Aripiprazol (Abilify) sei (mit 0.04 μmol/l bei Referenzbereich 0.33 - 1.12) deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gewesen. Damit sei immerhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Antipsychotikum eingenommen habe. Belastbare Aussagen darüber, ob die verordnete Dosis oder die Medikamenten-Compliance ausreichend seien, seien daraus gutachterlich nicht abzuleiten (S. 4 oben).

    Betreffend Verdachtsdiagnose und Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, zur Sicherung der Diagnose beziehungsweise um allenfalls substanzinduzierte Symptome von primär affektiven, vor allem depressiven, wie auch psychotischen klarer abgrenzen zu können, werde durchaus eine (erneute) intensive und ausreichend lange vollstationäre Behandlung empfohlen, in der namentlich die Notwendigkeit der Morphinmedikation reevaluiert und das Medikament möglichst weitgehend reduziert oder ausgeschlichen werden sollte, auch um die dann verbleibenden psychiatrischen Symptome klar zuordnen und nötigenfalls störungsspezifisch und konsequent behandeln zu können. Vor einem solchen Schritt müsse die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis aus Sicht der Fachgutachterin eine Verdachtsdiagnose bleiben, auch wenn zuvor von mehreren vorbehandelnden Psychiatern beziehungsweise Fachinstitutionen eng benachbarte Diagnosen gestellt beziehungsweise vermutet worden seien (S. 4 Mitte).

    Folglich erscheine es unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwände von Dr. R.___ retrospektiv tatsächlich sinnvoll, die bereits im Gutachten empfohlene vollstationäre Beobachtungs-, Abklärungs- und gegebenenfalls Therapieeinleitungsphase einer definitiven Aussage zur Arbeitsfähigkeit voranzustellen. Es sei der Komplexität des Falles wahrscheinlich angemessen, die Diagnosesicherung einer Einschätzung beziehungsweise «Festlegung» einer langfristigen Funktionalität beziehungsweise Arbeitsfähigkeit voranzustellen, auch wenn die gestellte Verdachtsdiagnose nach wie vor plausibel erscheine. Dies gelte umso mehr, als, wie Dr. R.___ ebenfalls richtig bemerke, zwar nicht alle, aber doch viele geschilderte Beschwerden beziehungsweise relevante Begleitfaktoren (wie zum Beispiel auch die Familienanamnese mit der Angabe eines schizophren erkrankten Bruders) weitgehend dem Selbstbericht des Versicherten entnommen worden seien, wenn auch gestützt durch den eigenen Befund und die Verhaltensbeobachtung, sowie die mit als vergleichbar schwergradig einzuschätzenden psychiatrischen Diagnosen angefüllten Vorakten. Aus ihrer Sicht liessen sich überwiegend wahrscheinlich funktionelle Einschränkungen in einem Ausmass plausibilisieren, welches die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebe (S. 4 unten).

5.4.2    Aus somatischer Sicht wurde unter anderem ausgeführt, im rheumatologischen Gutachten werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus fachgutachterlicher Sicht in seiner Funktionalität erheblich eingeschränkt sei. Es werde nur dort auf das neurologische Gutachten verwiesen, wo die Beurteilung nicht mehr in der Kompetenz der rheumatologischen Fachgutachterin liege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe damit nicht in Zusammenhang, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolge in jedem Gutachten lege artis unter Berücksichtigung der fachgutachterlich erhobenen Befunde sowie der anamnestischen und aktenanamnestischen Angaben. Dabei könne jeweils eine isoliert unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass in einem interdisziplinären Gutachten wie dem hier in Frage stehenden die Einschätzung konsensual in der medizinischen Gesamtschau erfolge. Wie in der Konsensbeurteilung dargelegt, werde aufgrund der führenden schwergradigen Einschränkungen infolge der psychiatrischen Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell für vollständig aufgehoben erachtet. Die isolierte Betrachtung der jeweiligen somatischen Einschätzungen sei daher nicht ziel-führend. Zusammenfassend sei festgehalten, dass sie mit der Einschätzung des RAD, Dr. R.___ und Dr. S.___, nicht übereinstimmten und an der fachgutachterlichen Sachverständigenbeurteilung festhalten werde (S. 5).


6.

6.1    Mit Urteil vom 19. September 2016 (Urk. 7/94) wies das hiesige Gericht die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Gestützt auf das Rückweisungsurteil veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers.

    Die Gutachter kamen unter sorgfältiger Herleitung der Diagnose zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem lumboradikulären residuellen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 und S1 links, an chronischen Kopfschmerzen sowie an einer chronischen Lumbago leidet. Aus psychiatrischer Sicht wurde ein hochgradiger Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geäussert bei andauerndem, ärztlich indiziertem Opiatkonsum (Morphin als Analgetikum), wahrscheinlich Abhängigkeitssyndrom und anamnestisch einer rezidivierenden depressiven Störung, wiederholt schwer und mit psychotischen Symptomen. Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, initial ab Januar 2014 sei die Arbeitsfähigkeit somatisch bedingt aufgehoben, spätestens ab Herbst 2016 (wahrscheinlich früher) sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen aufgehoben gewesen (vorstehend E. 4.7).

6.2    Das Gutachten vom 26. Juli 2018 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Auch RAD-Arzt med. pract. G.___ empfahl zunächst, auf das Gutachten abzustellen (vgl. vorstehend E. 4.9). Erst RAD-Ärztin Dr. R.___ (vorstehend E. 4.10) und Dr. S.___ (vorstehend E. 4.11) waren der Ansicht, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden.

    Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Sie ging gestützt auf den neurologischen Teil des Gutachtens aber davon aus, dass für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist der Umstand, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussenisoleur keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Strittig ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

6.3    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, rheumatologisch sei das Ausmass der vorliegenden Befunde nicht ausreichend begründbar und die Zunahme der Parese postoperativ nicht erklärlich. Für eine genauere Einschätzung sei auf das neurologische Teilgutachten verwiesen worden (Urk. 2 S. 2 oben). Diesbezüglich legten die Gutachter dar, dass nur dort auf das neurologische Gutachten verwiesen werde, wo die Beurteilung nicht mehr in der Kompetenz der rheumatologischen Fachgutachterin liege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe damit nicht in Zusammenhang (vorstehend E. 5.4.2). Aus dem betreffenden Teilgutachten geht dann auch hervor, dass diverse vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am linken Bein und Fuss objektiviert werden konnten. So fand sich beispielsweise eine pathologische Atrophie des Unterschenkels als auch des Oberschenkels, die darauf hinwiesen, dass das linke Bein im Alltag weniger eingesetzt wird. Des Weiteren konnte eine Verkürzung der ischokruralen Muskulatur auf der linken Seite objektiviert werden. Zudem war der Nervendehnungstest Bragard/Lasègue auf der linken Seite bereits ab 10° positiv. Die Kraft der Fussheber/-senker und Grosszehenheber/-senker war aufgehoben. Die rheumatologische Gutachterin kam zum Schluss, durch die Gefühllosigkeit insbesondere in der linken Extremität, fehlendes Wärme- und Kälteempfinden, sei ein Arbeiten in Kälte und Nässe sowie ein Arbeiten in Gefahrensituationen sowie das Tragen von festem Schuhwerk nicht zumutbar. Schwer hebende Tätigkeiten, Tätigkeiten, die mit langem Laufen und Gehen verbunden sind, seien nicht möglich (vorstehend E. 4.7.3). Die aus rheumatologischer Sicht faktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit («Es wäre zudem nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen und nicht auf dem freien Arbeitsmarkt vorstellbar») wurde umfassend dargelegt und schlüssig begründet.

    Die Gutachter wiesen zu Recht darauf hin, dass in einem interdisziplinären Gutachten wie dem hier in Frage stehenden die Einschätzung konsensual in der medizinischen Gesamtschau erfolge und die isolierte Betrachtung der jeweiligen somatischen Einschätzungen daher nicht zielführend sei (vorstehend E. 5.4.2). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, in somatischer Hinsicht im hauptsächlich auf die neurologisch attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen, erweist sich somit als nicht stichhaltig.

    Die Gutachter erachteten in der Konsensbeurteilung aufgrund der führenden schwergradigen Einschränkungen infolge der psychiatrischen Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell als vollständig aufgehoben (vorstehend E. 5.4.2). Initial sei die Arbeitsfähigkeit somatisch bedingt aufgehoben, spätestens ab Herbst 2016 (wahrscheinlich früher) sei sie aufgrund der psychiatrischen Diagnosen aufgehoben gewesen (vorstehend E. 4.7.1).

6.4    Die psychiatrische Gutachterin setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. vorstehend E. 4.7.5 und E. 5.4.1). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Sie ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten abzustellen ist.

6.5    Diagnostisch ist eine Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin und denjenigen der behandelnden Ärzte festzustellen. Während letztere dabei relativ konstant von gleichbleibenden Diagnosen ausgingen, wurde einzig im Gutachten ein hochgradiger Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Indes wurden auch von behandelnden Fachpersonen psychotisch begleitete depressive Phasen (vorstehend E. 4.1, E. 4.2, 4.5, 5.2, E. 5.3) und eine schizoaffektive Störung genannt (vorstehend E. 4.3) und Dr. Q.___ wies darauf hin, dass die Phasen genannter Diagnosen oft nur schwierig beziehungsweise nicht ohne Unsicherheit zu unterscheiden seien (vorstehend E. 5.4.1). Entscheidend ist jedoch, dass fast alle älteren als auch aktuellen Beurteilungen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, 4.6, E. 5.3 sinngemäss). Einzig RAD-Ärztin Dr. R.___ (vorstehend E. 4.10) erachtete eine schwerwiegende psychische Störung als durch die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten nicht ausgewiesen.

6.6    Die RAD-Ärztin Dr. R.___ stellte sich auf den Standpunkt, von der psychiatrischen Gutachterin Dr. Q.___ sei lediglich ein hochgradiger Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) diagnostiziert worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum aufgrund eines Verdachts eine langfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (vorstehend E. 4.10). Dr. Q.___ legte jedoch in schlüssig begründeter Weise dar, weshalb sie die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis für überwiegend wahrscheinlich halte (vorstehend E. 5.4.1) und wies unter anderem darauf hin, dass nach einer einmaligen, in diesem Fall 1½-stündigen Exploration, auch wenn einiges an Aktenmaterial vorliege, eine solche potentiell schwere, komplexe und prinzipiell durchaus vielgestaltige, sowie weitreichende Diagnose nur sehr selten ohne gewisse verbleibende Unsicherheit festgestellt werden könne (vorstehend E. 5.4.1). Dr. Q.___ pflichtete Dr. R.___ zwar darin bei, dass es retrospektiv tatsächlich sinnvoll sein würde, die bereits im Gutachten empfohlene vollstationäre Beobachtungs-, Abklärungs- und gegebenenfalls Therapieeinleitungsphase einer definitiven Aussage zur Arbeitsfähigkeit voranzustellen (vorstehend E. 5.4.1). Gleichzeitig wies sie aber auch darauf hin, dass sich überwiegend wahrscheinlich funktionelle Einschränkungen in einem Ausmass plausibilisieren liessen, welches die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebe (vorstehend E. 5.4.1).

    Eine Behandlung, wie sie von Dr. Q.___ empfohlen wurde, fand bereits statt, und zwar vom 26. Februar bis 28. März 2019 (vorstehend E. 5.2). Die Fachpersonen der U.___ kamen zum Schluss, die psychotischen Symptome seien für die Diagnose einer schizoaffektiven Episode aktuell nicht ausreichend. Sie beurteilten das Stimmenhören als psychotische Depression und diagnostizierten eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom und einen Protein-C-Mangel. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wurde durch die Fachpersonen der U.___ zwar nicht vorgenommen. Dem aktuellsten bei den Akten liegende Bericht über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass es ihm nach dem Austritt aus der U.___ zwar für eine kurze Zeit gut gegangen sei. Danach habe sich sein Zustand - trotz einer Medikamentenumstellung - zunehmend verschlechtert (vorstehend E 5.3).

6.7    Insofern Dr. R.___ dafür hielt, es sei auffällig, dass sich unter neuroleptischer Therapie die Symptomatik verbessert habe, jedoch praktisch kein Medikamentenspiegel habe nachgewiesen werden können (vorstehend E. 4.10), ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. Q.___ nachvollziehbar darlegte, dass beim Beschwerdeführer Duloxetin (Cymbalta, ein Antidepressivum) und Pregabalin (Lyrica, zur Behandlung neuropathischer Schmerzen) im therapeutischen Bereich gemessen worden sei. Trittico (Trazodon) sei passend zu der gering dosierten Einnahme als Einschlafhilfe, unter der Nachweisgrenze gewesen und das Neuroleptikum Aripiprazol (Abilify) sei (mit 0.04 μmol/l bei Referenzbereich 0.33 - 1.12) deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gewesen. Damit sei immerhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Antipsychotikum eingenommen habe. Belastbare Aussagen darüber, ob die verordnete Dosis oder die Medikamenten-Compliance ausreichend seien, seien daraus gutachterlich nicht abzuleiten (vorstehend E. 5.4.1).

    Auch der Vorwurf, die Gutachterin habe aus einem einzigen negativen Beschwerdevalidierungstest einen Ausschluss von Aggravation/Simulation interpretiert (vorstehend E. 4.10), zielt ins Leere. So legte Dr. Q.___ dar, der Rey Memory-Test (RMT) sei keineswegs als einziges Element für die Beschwerdevalidierung zugezogen worden. Im Gegenteil sei dieser (in der Tat zwar hochspezifische, aber wenig sensitive) Beschwerdevalidierungstest nur als ein Element in einem mehrdimensionalen kriteriengeleiteten Verfahren genutzt worden, in dessen Rahmen insbesondere auch eine umfassende Diskrepanzanalyse erfolgt sei, etwa zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung und seinen Angaben, im Abgleich seiner Angaben und dem Befund mit der Aktenlage etc. In deren Rahmen hätten keine relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität festgestellt werden können, im Gegenteil habe sich aus den verschiedenen Einzelaspekten ein stimmiges Gesamtbild ergeben (vorstehend E. 5.4.1).

    Insoweit die Beschwerdegegnerin monierte, der Beschwerdeführer habe für zwei Wochen in die Ferien nach Sizilien fahren können, obwohl er angegeben habe, ihm sei alles zu viel (Urk. 2 S. 2 Mitte), hielt Dr. Q.___ nachvollziehbar fest, eine Reise nach Sizilien zumal mit familiärer Begleitung beziehungsweise zur Familie, spreche keineswegs gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wie sich auch aus klinischer Erfahrung in verschiedenen Behandlungssettings ergebe (vorstehend E. 5.4.1).

    Schliesslich entspricht die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach das Leiden angehbar sei und die Therapien nicht ausgeschöpft seien (vgl. Urk. 2 S. 2), nicht dem Gutachten. Die bisherigen stationären wie ambulanten Behandlungen Schmerztherapie in der Schmerzklinik, ambulante psychotherapeutische und fachpsychiatrische beziehungsweise psychopharmakologische Behandlung, vollstationäre und tagesklinische psychiatrische Behandlungen 2016 und 2017 unter der diagnostischen Hypothese einer (rezidivierenden) depressiven Störung (mit psychotischen Symptomen) - brachten bis jetzt keinen durchgreifenden Erfolg (vorstehend E. 4.7.5). Gegenteiliges kann auch aus dem Umstand, dass Therapien teilweise unregelmässig stattfinden oder Behandlungen teilweise abgebrochen worden sind (vgl. Urk. 2 S. 2) nicht abgeleitet werden. Die Gutachter machten darauf aufmerksam, dass bei Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis störungsassoziiert eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht beziehungsweise Compliance bestehen könne, die die Einleitung und konsequente Durchführung einer angemessenen Behandlung  krankheitsbedingt - sehr erschweren könne (vorstehend E. 4.7.1). Zudem hielten die behandelnden Fachpersonen fest, die Frequenz der Psychotherapie sei aufgrund störungsbedingter Absenzen unregelmässig (vorstehend E. 4.3). Des Weiteren geht aus einem Bericht über einen der zahlreichen stationären und tagesklinischen Aufenthalte hervor, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt überfordert gefühlt habe und aufgrund der grossen Belastung ausgetreten sei (vorstehend E. 4.2).

6.8    Aufgrund des Gesagten ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 26. Juli 2018 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.


7.

7.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Erkrankung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Aussenisoleur bei Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/11).

7.2    Da der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 6.8), kann auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet und ein Prozentvergleich (vorstehend E. 1.3.2) durchgeführt werden. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers resultieren ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.3    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (vorstehend E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2014 nicht mehr arbeitsfähig (vorstehend E. 6.7), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende Dezember 2014 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 (Urk. 7/2) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2014, vgl. Aktenverzeichnis), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2015.

    Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


8.

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Die gerichtlichen Abklärungskosten können der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Dr. R.___ und Dr. S.___, RAD, nahmen im Februar 2019 eine medizinische Beurteilung vor (vgl. Urk. 7/212/10-12), welche erheblich von derjenigen der Gutachter von Juli und Oktober 2018 abweicht. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, diese Beurteilung der RAD-Ärzte den Gutachtern vorzulegen, weshalb dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden musste (vgl. Urk. 14). In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzuholen. Dies umso mehr, da sie sich nicht auf die Ergebnisse der rechtsgenüglichen Expertise durch die Gutachter der A.___ gestützt hat. Da sich der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt erwies, gehen die Kosten für die Stellungnahme der A.___ vom 17. Januar 2020 (Urk. 22) im Umfang von Fr. 1'540.-- (Urk. 33) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (Urk. 25) einen Gesamtaufwand von 12 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 81.95 geltend, was als angemessen erscheint. Angesichts der in der Folge noch angefallenen und in der Honorarnote vom 30. Januar 2020 noch nicht berücksichtigten Aufwendungen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 [Urk. 28]; Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 30. März 2020 [Urk. 31], 26. Mai 2020 [Urk. 35] und 7. Juli 2020 [Urk. 37]) ist von einem Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 25 Minuten auszugehen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'268.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ärztliche Stellungnahme vom 17. Januar 2020 im Betrag von Fr. 1'540.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’268.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller