Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00370


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 25. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge

General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, gelernte Kleinkindererzieherin, war zuletzt von Januar 2000 bis Dezember 2001 bei der Kinderkrippe Y.___ tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/4). Am 1. November 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/6, Urk. 6/9, Urk. 6/12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/4) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 6/22) rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu.

    Am 18. November 2004 (Urk. 6/33) und am 31. Juli 2007 (Urk. 6/44) teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert.

    Im Jahre 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und verfügte am 8. Oktober 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 (Urk. 6/65). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 im Verfahren Nr. IV.2009.01090 (Urk. 6/72) dahingehend gut, dass die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 75 % auch ab dem 1. Dezember 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

    Am 23. Februar 2010 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 6/70). Im Mai 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 6/74), holte medizinische Berichte ein (Urk. 6/80; Urk. 6/86) und führte eine Abklärung zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 1Juni 2012 (Urk. 6/106; Urk. 6/108) setzte die IV-Stelle bei einer Qualifikation der Versicherten als zu 80 % Erwerbstätige sowie zu 20 % im Haushalt tätige und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 68 % die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab.

    Am 8. Januar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/120).

1.2    Nach Eingang eines am 22. Januar 2018 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/126) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. Januar 2019 erstattet wurde (Urk. 6/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/152; Urk. 6/155; Urk. 6/159) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2019 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 6/161 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten, wobei vor einer allfälligen Rentenaufhebung Integrations- respektive Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2. September 2019 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 8), am 2. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 13). Sie liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011).

1.4    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. F IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über die Jahre wesentlich verbessert habe. Die aktuell ausgewiesenen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit. Mindestens seit der Begutachtung im Januar 2019 könne wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sowie in jeglichen angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden (S. 1 f.).

    Der bisherige Anteil im ausserhäuslichen Bereich betrage 80 %, es bestehe dabei keine Erwerbseinbusse mehr. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei bisher auch der Haushaltsbereich mit einem Anteil von 20 % bewertet worden. In diesem Bereich könnte heute ebenfalls nicht mehr von einer wesentlichen Einschränkung ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad falle somit unter 40 %, was für die Zukunft keinen Anspruch auf eine Rente mehr begründe (S. 2 oben).

    Da sich der Gesundheitszustand in den letzten 10 Jahren kontinuierlich verbessert habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit bereits seit Januar 2018, als die gesetzlichen Bestimmungen betreffend gemischte Bemessungsmethode geändert hätten, höher gewesen sei als die bisher ausgewiesenen 20 %. Es werde daher davon abgesehen, den Invaliditätsgrad rückwirkend bis zur definitiven Renteneinstellung zu erhöhen (S. 2 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es möge sein, dass sich ihr Gesundheitszustand insofern verbessert habe, als dass sie bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung weniger eingeschränkt sei, zumal ihr unterdessen neunjähriges Kind weniger Betreuung brauche und sie viel Unterstützung durch ihre Eltern erfahre. Es werde allerdings bestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand dahingegen verbessert habe, dass sie nun auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder voll arbeitsfähig sein solle. Denn in der Vergangenheit sei die Wiedereingliederung immer wieder aufgrund ihrer psychischen Verfassung missglückt und seit 2009 bewege sie sich im geschützten Rahmen zuhause (S. 8 Ziff. 5.5).

    Bei der psychiatrischen Begutachtung handle es sich nur um eine Momentaufnahme und es sei befremdlich, dass die Gutachterin mit dem behandelnden Psychiater keine Rücksprache genommen habe (S. 8 Ziff. 5.5).

    Gemäss der Gutachterin habe sich der Gesundheitszustand seit 2008 erheblich verbessert. Der massgebliche Vergleichszeitpunkt sei aber die Verfügung vom Juli 2012. Damals sei man noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen. Es erscheine demnach, dass die Gutachterin eine andere Beurteilung eines mehr oder weniger gleichen Sachverhaltes abgegeben habe (S. 9 Ziff. 5.6).

    Da sie bereits seit über 15 Jahren eine ganze Rente beziehungsweise eine Dreiviertelsrente beziehe, sei unabdingbar, dass erwerbsbezogene Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden. Auch die Gutachterin empfehle eine Begleitung der Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung. Eine Selbsteingliederung sei ihr nicht möglich (S. 10 Ziff. 6.1-2). Der Umstand, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter nie wieder eine Wiedereingliederung in Angriff genommen habe, um die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit von 20 % auszuschöpfen, sei nicht auf fehlenden Eingliederungswillen zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass ihr von ihrer langjährigen Therapeutin von jeglichen Integrationsversuchen abgeraten worden sei (S. 10 Ziff. 6.3). Es werde daher beantragt, dass vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen durchgeführt würden (S. 11 Ziff. 6.4).

    Die neue gemischte Methode gemäss Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und sei gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 372 auch bei laufenden Renten ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Der Invaliditätsgrad erhöhte sich dadurch auf 72 %, weshalb sie ab dem 1. Januar 2018 bis zur allfälligen Aufhebung der Rente Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass sie bereits seit Januar 2018 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine rentenaufhebende Tatsache sei aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, eine reine Möglichkeit reiche nicht aus (S. 11 f. Ziff. 7.2).

    In der Replik (Urk. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr nun seitens der Beschwerdegegnerin parallel zum laufenden Beschwerdeverfahren Arbeitsvermittlung Plus gewährt worden, was sie sehr begrüsse (S. 2 Ziff. 1). Dennoch wären berufliche Massnahmen bereits vor der Rentenaufhebung angezeigt gewesen (S. 2 Ziff. 2). Weiter verwies sie auf eine der Replik beigelegte Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters betreffend die Erfassung ihres Gesundheitszustandes durch die Gutachterin (S. 2 Ziff. 3; vgl. Urk. 9/1).

2.3    Die Verfügung vom 1Juni 2012 (Urk. 6/106; Urk. 6/108), mit welcher die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, beruhte – im Gegensatz zur Mitteilung vom 8. Januar 2013 betreffend unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/120) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie gegebenenfalls noch über einen Rentenanspruch verfügt. Allfällig ist weiter zu prüfen, ob vor der Rentenaufhebung zu Recht keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wurden.


3. 

3.1    Der Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/106; Urk. 6/108) lagen folgende Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med.  Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. März 2009 (Urk. 6/53) aus, er behandle die Patientin seit dem 12. Mai 2001 (Ziff. 1.2), wobei gegenwärtig eine Sitzung pro Woche stattfinde (Ziff. 1.5). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.1)

- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6)

- Hundephobie

- generalisierte Angststörung (F41.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Psoriasis vulgaris, eine Adipositas und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (F60.6).

    Die Patientin werde seit Oktober 2006 beim A.___ bei unterschiedlichem Arbeitspensum von zeitweise 10 bis 15 % beruflich wiedereingegliedert. Da ihr der A.___ in Ermangelung von Aufträgen seit August 2008 nur noch sporadisch habe Arbeit übertragen können, habe sie den Vertrag per Ende Januar 2009 gekündigt. Sie sei aktiv, per Anfang März für zwei halbe Tage eine Anstellung von 20 % in einer Familie zu finden. Aus heutiger Sicht könne sie diesen Schritt bewältigen. Mehr als eine Arbeitsfähigkeit von 20 % sei im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich. Bei zu grosser Belastung sei die Patientin bisher immer wieder psychisch dekompensiert, was verschiedene stationäre Behandlungen unumgänglich gemacht habe. Die Wiederintegration müsse deshalb sorgfältig und auf einem längeren Weg angegangen werden (S. 2 oben).

    Medikation gebe es aktuell keine, sie sei auf Wunsch der Patientin am 4. April 2008 abgesetzt worden (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin betrage 20 % bei leicht verminderter Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 6/54) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2005 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depression (F32.1) und eine Angsterkrankung (F41.1). Es gebe einen stabilen Verlauf bei psychotherapeutischer Behandlung und hausärztlicher Betreuung. Mit einer Besserung sei, soweit beurteilbar, zu rechnen (Ziff. 1.4).

3.4    Zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt fand am 23. Juni 2009 die Erhebung vor Ort statt. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 26. Juni 2009 (Urk. 6/57) gab die Beschwerdeführerin bei diesem Anlass an, sie habe nach wie vor Ängste, aber Panikattacken erleide sie nicht mehr. Sie habe es auch geschafft, sich sozial wieder etwas mehr zu integrieren. Die Heirat Ende 2007 und die Unterstützung durch ihren Ehemann würden ihr auch sehr helfen. Dieser sei Asylbewerber und sie habe sich um alles kümmern müssen. Die Verantwortung und die administrativen Angelegenheiten, welche die Heirat mit sich gebracht habe, hätten ihr Selbstbewusstsein gestärkt und Eigenständigkeit gebracht. Seit der Heirat komme es auch nicht mehr vor, dass sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkomme. Ihr Leben habe sich eingependelt und sie wisse, was gut für sie sei (S. 1 Mitte).

3.5    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/80) aus, mit Beginn der ungeplanten Schwangerschaft im Mai 2009 habe sich der psychische Zustand aufgrund von bestehenden finanziellen Sorgen, Zukunftsängsten und belastenden Eheproblemen destabilisiert. Die geplante feste Anstellung von 20 % in einer Familie habe sie wegen der bevorstehenden Mutterschaft nicht mehr annehmen können. Ohne tatkräftige familiäre und finanzielle Unterstützung der Eltern und Geschwister wäre die Patientin vermutlich nach der schweren Geburt am 23. Februar 2010 und der wiederholten Arbeitslosigkeit des Ehemannes dekompensiert. Ihr soziales Umfeld beschränke sich ausser einer Freundin vorwiegend auf die Ursprungsfamilie, da die Patientin sehr ängstlich und vorsichtig sei und sich zurückziehe (Ziff. 1.4). Seit April 2008 nehme sie noch sehr selten Temesta ein (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei in einem Rahmen von zwei halben Tagen pro Woche à je 3 Stunden zumutbar, wobei eine um 80 % (gemeint wohl: 20 %) verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7).

3.6    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 6/86) aus, der psychische Zustand der Patientin habe sich durch die Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter in Bezug auf die Belastbarkeit etwas verschlechtert. Sie fühle sich immer wieder überfordert, habe Insuffizienzgefühle und glaube, dass sie es nicht mehr schaffe. Da sie noch am Stillen sei, nehme sie zurzeit keine Psychopharmaka ein. Bei Stresssituationen komme es regelmässig zu Exazerbationen von Psiorias-Schüben (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 1.7).

3.7    Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/97 S. 3) aus, es könne unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit von einem unveränderten Gesundheitszustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die vorübergehende Verschlechterung habe nicht den Charakter einer Dauerhaftigkeit und werde überwiegend durch psychosoziale Faktoren getriggert.


4.     

4.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 14. September 2018 (Urk. 6/141) an, er behandle die Patientin seit dem 9. Mai 2018 bei aktuell vierzehntägigem Sitzungsrhythmus (Ziff. 3.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6), seit der Pubertät

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.10)

- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.1), seit 2001

- generalisierte Angststörung (F41.1), seit 2001

    Zum aktuellen psychopathologischen Befund hielt er fest, die Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien mittelgradig beeinträchtigt. Formalgedanklich sei die Patientin leicht umständlich, zudem sei sie leicht misstrauisch sowie sozialphobisch. Es bestünden wiederkehrende diffuse Ängste mit physischen Symptomen wie vegetative Übererregtheit, Schwitzen, Herzrasen, Gefühl der Enge und Verspannung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, in der Grundstimmung sei sie subdepressiv, bedrückt und teilweise hoffnungslos, weinerlich, affektlabil und habe Insuffizienz- sowie Schuldgefühle. Der Antrieb sei gehemmt, es gebe einen starken sozialen Rückzug, teilweise seien Suizidgedanken vorhanden, von welchen sie sich aber klar distanzieren könne. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie Albträume. Die funktionellen Einschränkungen beriefen sich im Wesentlichen auf die sozialphobischen Symptome. Die Patientin habe grosse Mühe, das Haus zu verlassen oder Gespräche mit Drittpersonen zu führen. Ihre Tochter könne nur vereinzelt Freunde nach Hause einladen und fremde Menschen wie beispielsweise Handwerker in die Wohnung zu lassen, sei ausgesprochen anstrengend bis gar nicht möglich. Es lägen deshalb Vermeidungsstrategien vor (Ziff. 1.3).

    Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die soziale Angst sei zu gross und die Patientin sei vollkommen ausgelastet in ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau (Ziff. 2.1). Die aktuelle Medikation bestehe in Bachblüten für Notfallsituationen und Temesta in Reserve (Ziff. 3.2). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 3.3).

4.2    Am 21. Januar 2019 erstattete Dr. med. E.___,     Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten     (Urk. 6/149). Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit     (S. 37 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit     nannte sie (Ziff. 6.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige neurasthenische Restbeschwerden (F33.0, F48.0) sowie eine überdauernde Dysthymia (F34.1), unterhalten durch

- multiple psychosoziale Belastungssituation, vor allem mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, früher auch Wohnbedingungen, den engeren Familienkreis beziehungsweise Probleme in der Beziehung zum Ehemann und zur frühpubertierenden Tochter, und mit Bezug auf die soziale Umgebung sowie nach Unfalltod der Schwester, zudem eigenen gesundheitlichen Problemen und frustranem Kinderwunsch (Z59; Z63; Z60)

- akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73.1)

- Hundephobie mit leichten agoraphobiformen Vermeidungstendenzen (F40.2)

- Cannabiskonsum (Z72.2)

    Auf der Hamilton Depressionsskala (HAM-D 21) erreiche die Versicherte eine Gesamtpunktzahl von 10, es bestünden leichtgradige, vor allem sorgenvoll-reaktive und neurasthenische depressive Beschwerden. Auf der Montgomery Asberg Depressionsskala erreiche sie eine Gesamtpunktzahl von 15, es lägen leichtgradige dysthym-depressive Beschwerden vor. Die Hamilton Anxiety Rating Scale (HAM-A) schliesslich ergebe eine Gesamtpunktzahl von 4, es finde sich keine klinisch relevante generalisierte Angstsymptomatik (S. 32).

    Es seien keine etwaigen wiederkehrenden, unkorrigierbaren, neurotischen Konfliktmuster in der Beziehungsanamnese festzustellen, die eine der Grundvoraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wären. In ihrer aktuell elfjährigen Ehe mit einem Mann aus arabisch-muslimischem Kulturkreis erweise sie sich als konflikt- und kompromissfähig sowie gleichzeitig auch in der Lage, eigene Werte, Bestrebungen und Bedürfnisse durchzusetzen und sich abzugrenzen. Die gemeinsame Tochter habe sich bisher sehr gut entwickelt, was ebenso auf die gereifte Persönlichkeitsstruktur der Versicherten als nun nicht mehr hilflos-abhängige Person, aber durchaus selber hilfeleistende und orientierende Bezugsperson für ihre Tochter hinweise. Auch das Scheitern des Eintritts ins Berufsleben dürfte vor allem auf eine noch unreife Persönlichkeitskonstellation zurückzuführen gewesen sein (S. 34 Mitte Ziff. 6). Auch die Tatsache, dass im April 2008 die psychopharmakologische Behandlung abgesetzt und seither nie wiederaufgenommen worden sei, und die Feststellung, dass seit 2007 auch keine stationäre psychiatrische Behandlung mehr notwendig geworden sei, dokumentierten eine eindeutige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nach 2008 (S. 35 Mitte).

    Mit der Beziehung zu ihrem Ehemann aus anderer Kultur (ab 2007) und damit neuen Problemen seien psychosoziale Belastungsfaktoren Hauptgrund für depressive Verstimmungen und Ängste geworden. Die Entwicklung zwischen 2009 und 2018 sei zu wenig aktendokumentiert, um eine exakte prozentuale Gewichtung der psychosozialen Belastungsfaktoren vorzunehmen. Gegenwärtig sei das Befinden der Versicherten quasi vollumfänglich (psychoreaktiv) in Reaktion auf Belastungsfaktoren oszillierend (S. 38 Ziff. 6.3).

    Angesichts des psychopathologischen Befundes mit insbesondere fehlenden Hinweisen auf noch klinisch oder arbeitsmedizinisch relevante Ängste, Panik und Depressionen und mit nur noch neurotisch-ängstlichen und depressiven Stimmungsvarianten liege tatsächlich keine Indikation für eine psychopharmakologische Behandlung mehr vor. Die Tatsache, dass die Versicherte auch kein etwaiges Bedürfnis nach Wiederaufnahme der psychopharmakologischen Behandlung äussere, dokumentiere den offensichtlich nicht schwerwiegenden Leidensdruck (S. 40 oben Ziff. 7.2).

    Im Rahmen der kritischen Würdigung der vorhandenen Akten und Arztberichte (S. 42 ff.) führte die Gutachterin aus, betreffend die generalisierte Angststörung sei es möglich, dass sie vor zehn Jahren tatsächlich vorgelegen habe. Dagegen spreche allerdings, dass nach dem Hundangriff im April 2005 mit Expositionsübungen unter anderem mit einem Therapiehund eine rasche Besserung im Angstniveau habe herbeigeführt werden könne. Auch werde beschrieben, wie die Versicherte ihr Leben schnell in die Hand genommen und Talent zur Selbstorganisation gezeigt habe. Dies sei eine eindeutige Dokumentation einer tatsächlich stattfindenden Persönlichkeitsreifung bei einer in früheren Berichten durchgehend als hilflos, verunsichert und klammernd beschriebenen Versicherten (S. 42 unten). Zudem sei ersichtlich, dass sich der Schwerpunkt des psychischen Leidens spätestens 2007 nicht mehr in einer eigenständigen psychischen Störung befunden, sondern sich in Richtung eines reaktiven Leidens bewegt habe (S. 43 oben). Dass die Versicherte überhaupt in der Lage gewesen sei, sich 2006 zu verlieben, 2007 eine Ehe zu schliessen, im April 2008 die Antidepressiva abzusetzen, Anfang 2009 den Schritt in den freien Arbeitsmarkt zu wagen und ohne ersichtliche Probleme ein gewisses Pensum als Kinderbetreuerin anzunehmen, dokumentiere wieder die psychische Zustandsverbesserung (Ängste und Depression) und Persönlichkeitsreifung (S. 43 Mitte).

    Merkwürdigerweise seien aber in den nachfolgenden Arztberichten trotzdem zu keinem Zeitpunkt die Diagnosen angepasst worden. Es scheine seit Jahren – so auch anlässlich der letzten drei Revisionen 2009, 2011 und 2013 – auf diese Berichte und deren nichtzutreffende beziehungsweise unsorgfältige Diagnostik abgestützt worden zu sein. Somit vermöge auch die anhaltende Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % nicht zu überzeugen (S. 43 unten). Heute sei ersichtlich, dass die Versicherte Haushalt und Kinderbetreuung so gut wie alleine meistere, mit gewisser Überwindung von Unbehagen, insgesamt aber uneingeschränkt, auch auswärtige Aktivitäten pflege, sozial aktiv und eine zentrale Stützsäule in der kleinen Familie im Umgang mit Finanzen, Wohnungssuche, Austausch mit Schulbehörden etc. sei (S. 44 oben).

    Negativ auf die arbeitsmedizinische Prognose wirke sich die sehr lange Arbeitskarenz seit 2009 beziehungsweise – was eine hochprozentige Anstellung in der freien Wirtschaft betreffe – seit 2001 aus. Gleiches gelte für die Tatsache, dass von ihrer langjährigen Therapeutin offenbar von jeglichem Integrationsversuch abgeraten worden sei und die Versicherte sich somit auch nie damit auseinandergesetzt habe. Die vorhandene Angst, sich zu überfordern, dürfte sodann zur Selbstlimitierung und Zögern bei der Arbeitssuche führen. Es könne daher sinnvoll sein, sie hier aktiv im Rahmen von Arbeitsvermittlung oder in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu begleiten (S. 45 f. Ziff. 7.4).

    Die gegenwärtig leichtgradigen dysthym-neurastheniformen Beschwerden seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht relevant. Im angestammten Tätigkeitsbereich als Kleinkindererzieherin und auch in der aktuellen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter liege daher gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit (gemeint: Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 47 Ziff. 8.2) von 100 % vor. Retrospektiv sei im Verlauf zwischen 2001 und 2008 von lange anhaltenden psychischem Leiden und Arbeitsunfähigkeit auszugehen, primär infolge ängstlicher-depressiver Reaktionen auf Belastungen am Arbeitsplatz im Kontext einer damals noch nicht ausgereiften Persönlichkeitsstruktur. So erscheine das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % bis April 2008 relativ gesichert. Mit dem Absetzen der psychopharmakologischen Behandlung im April 2008 sei wohl eine relevante Zustandsbesserung zu verknüpfen. Auch sei seit April 2007 keine psychiatrische Hospitalisation mehr notwendig geworden. Es sei auch aus der sorgfältig erhobenen Anamnese und den Akten ersichtlich, dass sich im Verlauf der Schwerpunkt des psychischen Leidens bei zunehmender Persönlichkeitsreifung verschoben habe, eigenständig auftretende Ängste und Depressionen dabei auch remittiert seien, hingegen psychosoziale Belastungsfaktoren nunmehr, insbesondere seit 2007 (Ehe) und 2009 (unerwartete Schwangerschaft) und danach Probleme mit Finanzen, soziokulturelle Konflikte mit dem Ehemann, dessen Arbeitslosigkeit und psychische Probleme, Probleme mit einer verschimmelten Wohnung, ein Schwangerschaftsverlust 2015, der Unfalltod der Schwester 2016, Probleme mit der Schwägerin an Weihnachten 2018 etc. die psychische Befindlichkeit variieren lassen und zu einer sorgenvollen Grundstimmung / Dysthymie geführt hätten. Mit diesen IV-irrelevanten Faktoren könne aus arbeitsmedizinischer Sicht aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr verbunden werden (S. 45 f. Ziff. 8.1).

    Angesichts des nicht eindeutig dokumentierten Befindlichkeitsverlaufs bei ungenügender Qualität der Aktenberichte könne der prozentuale Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht rekonstruiert werden. Sicherlich sei das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit von 100 % schrittweise über den Zeitraum der vergangenen zehn Jahre erfolgt. Aus pragmatischer Sicht sei spätestens seit Datum der Begutachtung beziehungsweise seit dem 16. Januar 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft auszugehen (S. 46 oben Ziff. 8.1). Die Versicherte sei seit 16. Januar 2019 für alle Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 Ziff. 8.2).

    Es habe sich eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben. Mangels exakter Verlaufsdokumentation könne die Veränderung des Gesundheitszustands nicht exakt zurückdatiert werden. Die Verbesserung sei wohl schrittweise seit 2008 (Absetzen des Antidepressivums = Remission) beziehungsweise 2009 (Aufnahme einer Arbeit in der freien Wirtschaft) geschehen (S. 48 f. Ziff. 8.4.a).

    Die im Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2011 geltend gemachten Funktionsstörungen gälten nicht mehr beziehungsweise seien nicht mehr plausibel, da die Versicherte inzwischen ja eine weitere Entwicklung und Stabilisierung durchgemacht habe. Die damals geltend gemachten Funktionsstörungen seien im Übrigen auch schon zum damaligen Zeitpunkt überwiegend auf psychoreaktives Leiden zurückzuführen gewesen bei damals sehr schwieriger privater Situation (S. 48 Ziff. 8.4.a).

4.3    Dr. D.___ (vorstehend E. 4.1) nahm am 13. August 2019 Stellung zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 9/1). Dabei führte er aus, der Gesundheitszustand der Patientin werde im Gutachten deutlich überhöht positiv bewertet. Der Schweregrad der Einschränkungen sei nicht korrekt erfasst und wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei ein überaus positiv eingestellter Mensch, darauf bedacht, sich auf das, was funktioniere, und auf die gemachten Fortschritte zu konzentrieren. Sie habe gelernt, die langjährigen psychischen und physischen Einschränkungen zu adaptieren, um trotzdem im Leben so gut wie möglich weiter funktionieren zu können. Es sei ihr bisher gelungen, ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau trotzt persistierender Ängste gerade so nachzukommen. Von aussen gesehen erwecke dies leicht den Eindruck, dass alles in Ordnung sei. Bei genauerem Hinschauen jedoch offenbare sich der ständige Kampf, in welchem sich die Patientin befinde, nämlich gegen das durch diverse Ängste bestimmte Vermeidungsverhalten anzukämpfen, und es zeige sich, dass einschneidende Ereignisse wie beispielsweise der Tod ihrer Schwester zu starkem Dekompensationsverhalten führe (S. 1).

    Insgesamt hätten zwar auch kleine Fortschritte in der Bewältigungskapazität erzielt werden können. Beispielsweise falle es ihr etwas leichter, aus dem Haus zu gehen, sie habe gute Fähigkeit zur Selbstreflektion gezeigt und es habe eine leichte Verbesserung in den Bereichen Motivation und Antrieb erreicht werden können. Der Grundzustand einer tiefen Resilienz und stets erhöhten Wachsamkeit sei jedoch nach wie vor präsent (S. 2 oben).

    Die Einschätzung der Gutachterin sei für die Patientin und die Behandler unerwartet gekommen. Seither versuche sie, sich auf die Arbeitsaufnahme zu konzentrieren und sich mit den Ämtern auseinanderzusetzen, was ihr erhebliche Probleme bereite. Die depressiven Symptome hätten in den letzten Wochen stark zugenommen. Wiederholte Panikattacken sowie oft erlebte Momente der Überforderung hätten dazu geführt, dass sie wieder regelmässig (aktuell täglich) auf die Notfallmedikation Temesta habe zurückgreifen müssen, es sei auch beinahe zu einem Klinikeintritt gekommen. Ein solcher habe bislang nur durch eine Frequenzsteigerung der ambulanten Therapie mit mindestens wöchentlichen Terminen und zusätzlichen Notfalltelefonaten umgangen werden können (S. 2 Mitte).

    Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. In ihrer angestammten Tätigkeit liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (S. 5 oben).

    Anhand der aktuell sich präsentierenden Symptomatik, des vorliegenden Krankheitsverlaufs und der im Lebenslauf nochmals neu evaluierten Life Events sei erkannt worden, dass eine Traumafolgestörung vorliege (S. 5 Mitte).

    Aktuell liege eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit vor. Eine Arbeitseingliederung durch die Invalidenversicherung sei anzustreben. Vorgeschaltet werden müsse ein Belastungstraining, welches durch geschultes Personal und den Miteinbezug der derzeitigen Behandler engmaschig begleitet werde (S. 5 unten).


5. 

5.1    Das am 21. Januar 2019 durch Dr. E.___ erstattete psychiatrische Gutachten (Urk. 6/149) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) zu genügen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

5.2    Die Gutachterin würdigte die Akten sorgfältig, ging intensiv auf die Anamnese ein und beschrieb ausführlich und grundsätzlich nachvollziehbar, wie sie zu ihrem Schluss gelangte, dass kein arbeitsmedizinisch relevantes eigenständiges psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe.

    Die grösste Schwierigkeit ihrer Aufgabe bestand angesichts der vergleichsweise dünnen Aktenlage in der Beantwortung der Frage, ob seit der Verfügung vom 1. Juni 2012 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es handelt sich dabei um die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 2.3).

5.3    Zwar gelangte die Gutachterin zum Schluss, es habe sich eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben. Mangels exakter Verlaufsdokumentation konnte sie diese jedoch zeitlich nicht genügend genau festmachen. Sie befand, die Verbesserung sei wohl schrittweise seit dem Absetzen des Antidepressivums im Jahr 2008 beziehungsweise der Aufnahme einer Arbeit in der freien Wirtschaft 2009 geschehen. Wesentliche Meilensteine und Indizien betreffend die psychische Zustandsverbesserung sah sie zudem darin, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 verliebte und 2007 eine Ehe einging. Sie alle ereigneten sich somit mehrere Jahre vor der Verfügung vom Juni 2012, was die Frage aufwirft, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand nach Einschätzung der Gutachterin bereits bis zu diesem Zeitpunkt massgeblich verbessert hatte.

    In diese Richtung weisen die gutachterlichen Ausführungen, dass sich der Schwerpunkt des psychischen Leidens höchstens bis 2007 in einer eigenständigen psychischen Störung befand und sich ab dann in Richtung eines reaktiven Leidens bewegte. Unmissverständlich hielt die Gutachterin gleich anschliessend fest, es sei merkwürdig, dass die Diagnosen in den damaligen Arztberichten nie angepasst worden seien. Es scheine seit Jahren – so auch anlässlich der Revisionen 2009, 2011 und 2013 - auf diese Berichte und deren nichtzutreffende beziehungsweise unsorgfältige Diagnostik abgestützt worden zu sein.

    Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Gutachterin den damaligen medizinischen Sachverhalt anders beurteilt. Sie führte die seit 2007 aufgetretenen psychischen Probleme einschliesslich vorübergehender Akzentuierung derselben überwiegend auf psychosoziale Belastungsfaktoren und nicht auf eigenständige psychiatrische Störungen mit Krankheitswert zurück.

    Dass sie zum Schluss kam, gegenwärtig sei das Befinden der Versicherten quasi vollumfänglich psychoreaktiv in Reaktion auf Belastungsfaktoren oszillierend, könnte zwar ebenfalls als Verbesserung des Gesundheitszustands interpretiert werden. Indem die Gutachterin jedoch in nachvollziehbarer Weise festhielt, die Entwicklung zwischen 2009 und 2018 sei zu wenig aktendokumentiert, um eine exakte prozentuale Gewichtung der psychosozialen Belastungsfaktoren vorzunehmen, kann auch hier eine massgebliche Verbesserung nicht genügend eindeutig auf den Zeitraum nach Juni 2012 datiert werden, so dass eine solche überwiegend wahrscheinlich wäre. Stellt man auf das Gutachten ab, so ist in Berücksichtigung der erwähnten Meilensteine weit vor Juni 2012 mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die relevante Verbesserung bereits vor diesem Zeitpunkt eintrat und sich der Gesundheitszustand nach diesem Zeitpunkt nur noch marginal verbesserte.

5.4    Gemäss dem Abklärungsbericht vom 26. Juni 2009 (vorstehend E. 3.4) gab die Beschwerdeführerin bereits damals an, sie erleide keine Panikattacken mehr, sie habe es geschafft, sich sozial wieder etwas mehr zu integrieren, ihr Selbstbewusstsein und ihre Eigenständigkeit seien durch die Heirat und ihre daraus erwachsenden administrativen Verantwortlichkeiten gestärkt worden. Ihr Leben habe sich eingependelt und sie wisse, was gut für sie sei.

    Anlässlich der Begutachtung 2019 zeichnete die Gutachterin ein vergleichbares Bild von der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin, worin sie ein weiteres wichtiges Indiz für ihre aktuelle Einschätzung erblickte. So sei die Beschwerdeführerin eine zentrale Stützsäule in ihrer kleinen Familie im Umgang unter anderem mit Finanzen, Wohnungssuche und Austausch mit Schulbehörden.

    Eine wichtige Position in der Familie bei einigermassen stabilen Verhältnissen war also auch im Jahr 2009 schon gegeben, wobei hieraus ohnehin keine voreiligen Schlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gezogen werden sollten. So legte der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom August 2019 (vorstehend E. 4.3) gut nachvollziehbar dar, die Beschwerdeführerin habe gelernt, die langjährigen psychischen und physischen Einschränkungen zu adaptieren, um trotzdem im Leben so gut wie möglich weiter funktionieren zu können. Von aussen gesehen erwecke dies leicht den Eindruck, dass alles in Ordnung sei, bei genauerem Hinsehen jedoch offenbare sich der ständige Kampf gegen das durch diverse Ängste bestimmte Vermeidungsverhalten.

    Dr. D.___ hielt denn auch im psychopathologischen Befund weiterhin diverse relevante Einschränkungen fest (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie Urk. 9/1 S. 4). Zwar erwähnte er im August 2019 kleine Fortschritte in der Bewältigungskapazität seit Behandlungsbeginn im Mai 2018. Der Grundzustand einer tiefen Resilienz und einer stets erhöhten Wachsamkeit sei jedoch nach wie vor präsent (vorstehend E. 4.3). Eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2012 lässt sich aus seinen Berichten somit nicht herauslesen, dies umso weniger, als er die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 0 % im September 2018 (vorstehend E. 4.1) beziehungsweise bei 20 % im August 2019 (vorstehend E. 4.3) ansiedelte.

5.5    Zusammenfassend attestierte die Gutachterin eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits ab 2008, wobei sie diese zeitlich nicht genügend genau eingrenzen konnte, sich die entsprechenden Meilensteine aber bereits einige Jahre vor dem massgebenden Zeitpunkt am 1. Juni 2012 ereigneten. Im Verbund mit den weiteren - oben diskutierten - Ausführungen der Gutachterin, insbesondere der grundlegenden Kritik an den anlässlich der Revisionen 2009, 2011 und 2013 herangezogenen ärztlichen Diagnosen und Einschätzungen, ergibt sich, dass bezogen auf die Verhältnisse im Juni 2012 mit dem Gutachten von Dr. E.___ lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt.

    Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts seit dem 1. Juni 2012 ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zumal umgekehrt auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb es grundsätzlich beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. vorstehend E. 1.3 und zur Präzisierung nachstehend E. 6).

5.6    Zwar kritisierte die Gutachterin sowohl die aktuellen als auch die in den Jahren 2009 bis 2011 erstatteten Berichte der behandelnden Psychiater und die darauf abgestützte Verfügung vom 1. Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 5.3). Dafür, dass diese zweifellos unrichtig gewesen wäre und somit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung in Anwendung von Art. 53 ATSG in Betracht zu ziehen wäre, gibt es jedoch keinen Anhalt. Einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts durch die Gutachterin ist naturgemäss inhärent, dass die anderslautenden damaligen und heutigen Einschätzungen durch andere Fachmediziner in Zweifel gezogen werden. Diese Längsschnittbeurteilungen der Behandler sind jedoch vorliegend keinesfalls so abwegig, als dass sie und die darauf gestützte Verfügung vom 1. Juni 2012 sich im Vergleich zur Querschnittbeurteilung durch die Gutachterin als zweifellos unrichtig erweisen würden.




6. 

6.1    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018.

6.2    Gemäss dem neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

6.3    In der Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt) qualifiziert. Bei einem Pensum von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin wurde das Valideneinkommen auf rund Fr. 48'322.-- im Jahre 2011 festgelegt. Das einer Arbeitsfähigkeit von 20 % entsprechende Invalideneinkommen von Fr. 12'080.-- wurde sodann dem Valideneinkommen von Fr. 48'322.-- gegenübergestellt, woraus eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 75 % resultierte (Urk. 6/106 S. 1).

    Mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 7.1) ist das Invalideneinkommen von Fr. 12'080.-- nach dem neuen Berechnungsmodell dem auf eine volle Erwerbstätigkeit hochgerechneten Valideneinkommen von rund Fr. 60'402.-- gegenüberzustellen, woraus eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 80 % resultiert. Die Aufrechnung der Einkommen auf das Jahr 2018 konnte unterbleiben, da dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen im identischen Umfang nach oben anzupassen gewesen wären.

6.4    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 80 % ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 64 % (80 % x 0.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 20 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 41 % ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 8.2 % (20 % x 0.41).

    Demnach resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 72 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

6.5    In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. April 2019 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. April 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller