Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00372
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
schadenanwaelte.ch
Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, ist studierter Diplom-Informatiker. Er schloss im Jahr 2006 ein Doktoratsstudium an der Y.___ zum Dr. Sc Techn ab und arbeitete ab 1. September 2007 als Principal Consultant bei der Z.___ (Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/47/1-8 S. 1 f.). Auf den 1. November 2014 hin reduzierte er sein Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 3/7). Im Februar 2017 begab sich der Versicherte wegen starker Kopfschmerzen in die Behandlung beim Zentrum A.___. Aufgrund eines Burnout-Symptoms wurde er von deren Ärzte für einen stationären Aufenthalt in die Klinik B.___ überwiesen, wo er vom 12. April bis 19. Juni 2017 hospitalisiert war (Urk. 3/4, Urk. 7/3/1-5). Dem Versicherten wurde ab 28. März 2017 von den behandelnden Fachpersonen zuerst eine 100%ige und in der Folge durchgehend eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/1/1-8, Urk. 7/22, Urk. 7/34, Urk. 7/43). Unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine Migräne und ein Asperger-Syndrom meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung am 15. September 2017 (Urk. 7/2) zuerst für eine Früherfassung und am 18. Oktober 2017 (Urk. 7/7) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/27) und der beruflichen Vorsorge-Stiftung (Urk. 7/46) bei. Erstere enthielten ein Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2018 (Urk. 7/27/2-25). Am 23. August 2018 (Urk. 7/25) teilte die IVStelle dem Versicherten mit, die Arbeitsplatzerhaltung werde abgeschlossen.
Ab dem 1. Januar 2019 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ neu 40 % als Unternehmensarchitekt im Rang eines Sachbearbeiters (Urk. 7/38/1-2).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Der Versicherte erhob am 27. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 8) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte.
Am 20. Januar 2020 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 (Urk. 11) ein, in welchem dieser angab, seit 1. Januar 2020 nur noch 50 % arbeitsunfähig zu sein und dementsprechend zu 50 % zu arbeiten. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) aus, während der ganzen Eingliederungsphase habe der Beschwerdeführer ausdrücklich den Kontakt mit seinem Arbeitgeber gegenüber der Invalidenversicherung verneint und weitere Möglichkeiten (Arbeitsvermittlung in einer anderen Tätigkeit) abgelehnt. Prognostisch wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen, jedoch seien von ihm die beruflichen Massnahmen nicht optimal genutzt worden. Es sei deshalb anzunehmen, dass bereits Anfang 2018 von einem rentenausschliessenden Einkommen ausgegangen werden könne. Da der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen nicht optimal genutzt habe, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Dabei könnte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit auf eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser liegende Tätigkeit abgelehnt und an der bisherigen Tätigkeit festgehalten habe, hätten die beruflichen Massnahmen abgebrochen werden müssen (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe sich nur ungenügend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt. Es sei daher auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen oder die Sache zur weiteren Abklärung (Gutachten) zurückzuweisen (S. 9-15 Ziff. 23-35). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt fehlerhaft wiedergegeben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin habe er die ihm angebotenen beruflichen Massnahmen wahrgenommen (S. 15-18 Ziff. 36-42). Zudem bestehe eine optimale berufliche Eingliederung mit der 40%-Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Eine Weigerung zu weiteren beruflichen Massnahmen ergebe sich aus den Akten nicht (S. 18 Ziff. 43). Die Beschwerdegegnerin habe keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen, sondern willkürlich behauptet, er könne ein rentenausschliessendes Einkommen generieren (S. 18 f. Ziff. 44-46).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin - mit Verweis auf das ihrer Meinung nach ungenügende Wahrnehmen von Eingliederungsmassnahmen - zu Recht den Rentenanspruch ablehnte und andererseits, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und somit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und bejahendenfalls, ob ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Assistenzarzt dipl. Arzt E.___ vom Zentrum A.___, wo der Beschwerdeführer wegen seiner Kopfschmerzen ab dem 27. Februar 2017 in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/4/2-4) als Kopfweh-Diagnosen eine Migräne ohne und eine mit Aura sowie episodisches Spannungskopfweh (S. 1). In ihrem Bericht über eine Nachkontrolle am 27. März 2017 (Urk. 3/4/7-8) hielten sie fest, es sei von einem Burnout-Symptom auszugehen. Die Kopfschmerzen stünden momentan überhaupt nicht im Vordergrund, da sie mit der Akutmedikation gut unter Kontrolle gehalten würden (S. 1 unten). Dies bestätigten sie mit Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 3/4/9) und überwiesen den Beschwerdeführer zur Reha in die Klinik B.___ (vgl. E. 3.2). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis zum 2. Mai 2017 (Urk. 7/1/1-2).
3.2 Oberärztin Dr. med. et Dr. sc. nat. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die leitende Psychologin Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und MSc H.___, klinische Psychologin, von der Klinik B.___, wo der Beschwerdeführer auf freiwilligen Eintritt hin vom 12. April bis 19. Juni 2017 stationär behandelt wurde, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/3/1-5; vgl. auch Urk. 7/15/8-10) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
Daneben stellten sie als somatische Diagnose unter anderem Migräne ohne Aura (S. 1). Während des Aufenthalts sowie bis zum 10. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5; vgl. auch Urk. 7/1/3-5).
3.3 Am 27. Oktober 2017 (Urk. 7/15/6-7; vgl. auch den Bericht vom 11. Januar 2018 [Urk. 7/17/2-3]) berichtete Psychologin Dr. phil. I.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2017 in Behandlung stand (Urk. 7/22 Ziff. 1.1), die Symptome und die Arbeitsfähigkeit hätten sich leicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 40 % arbeitsfähig. Sie rechne in den nächsten Monaten mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, wobei eine genaue Prognose über konkrete Daten und Umfang nicht gegeben werden könne. Voraussichtlich in 10-20 %-Schritten alle 1-2 Monate (S. 1).
Mit undatiertem Bericht bei letzter Kontrolle am 23. April 2018 (Urk. 7/22) führte Dr. phil. I.___ aus, als Informatiker sei der Beschwerdeführer vom 11. Juli bis 9. August 2017 zu 75 %, vom 10. August bis 27. Oktober 2017 zu 50 %, vom 1. bis 30. November 2017 zu 40 % und vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne sie leider nicht beantworten. Sollte es eine für den Beschwerdeführer stressfreie Stelle geben, könne die Arbeitsfähigkeit deutlich erhöht werden (Ziff. 4.2).
3.4 Dr. C.___ führte in seinem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2018 (Urk. 7/27/3-25) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Senior Consultant sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 10%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit Hilfe der Firma und des Job Coaches versucht zu haben, innerhalb der bestehenden Arbeitstätigkeit Nischentätigkeiten für sich selber zu ermöglichen. Innerhalb einer solchen Tätigkeit sei zurzeit eine 50%ige Arbeitstätigkeit (wohl Arbeitsfähigkeit) von 80 % anzunehmen (S. 11). Bei adäquater Therapie sei eine angepasste Tätigkeit mit einem gewissen Anteil der bisherigen Tätigkeit und einem hohen Anteil an nicht interaktionellen Tätigkeiten möglich. Eine regelmässige Arbeitstätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten, klaren Strukturen und auch einer klar geregelten Freizeit und Distanz zur Arbeitstätigkeit sowie eine rein technische Aufgabe ohne interaktionelle Anforderungen könne innerhalb der nächsten sechs Monate möglicherweise bis zu 80 % ausgedehnt werden. Bei fehlender Arbeitsfähigkeit von 80 % in sechs Monaten sollte eine erneute Begutachtung durchgeführt werden (S. 12). Ob eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den Beschwerdeführer erreichbar sei, bleibe abzuwarten (S. 15).
3.5 In einem internen Formular der Beschwerdegegnerin über Art. 18 IVG / AV [Arbeitsvermittlung] vom 5. Juni 2018 (Urk. 7/24), welches vom Berufsberater J.___ und von der Eingliederungsberaterin K.___ (vgl. Urk. 7/29 S. 5) am 2. Mai 2018 sowie vom RAD am 8. Mai 2018 visiert wurde, wurde festgehalten, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch teilweise möglich und die angepasste - noch näher beschriebene - Tätigkeit sei in einem höheren Masse möglich.
Mit Mail vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/29 S. 9) hielt L.___ vom RAD fest, er habe das Dossier bearbeitet und ein Belastungsprofil erstellt. Es reflektiere die depressive Symptomatik und ein allfälliges Asperger-Syndrom. Die psychosozialen Faktoren und/oder eine Konfliktthematik am Arbeitsplatz könne er leider nicht beurteilen. Hierzu gebe auch der neue Bericht von Dr. phil. I.___ leider keine näheren Infos.
3.6 Am 11. Oktober 2018 (Urk. 7/34) berichtete Dr. phil. I.___, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 30-40 % zumutbar. Bei einer angepassten Tätigkeit könne eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Wie hoch das Pensum sein könne, müsse unter den Umständen getestet werden (Ziff. 2.1). Am Arbeitsplatz bestehende Faktoren, welche die Krankheit aufrecht erhielten, seien die wenige Konstanz der Arbeitsauslastung, mehrere zum Teil wechselnde Ansprechpartner und Vorgesetzte, die zum Teil erforderliche Reisetätigkeit und das sehr schnelle Entscheidungstempo (Ziff. 4.4).
3.7 In ihrer auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 14. November 2018 (Urk. 7/39 S. 4 f.) nannte Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1; B.___ 27. Juni 2017)
- Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5; Erstdiagnose B.___ 27. Juni 2017 / Asperger-Symptomatik (Dr. C.___ 31. Mai 2018), seit Kindheit
Daneben nannte Dr. M.___ unter anderem als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne (ICD-10 G43.0; B.___ 27. Juni 2017) seit Kindheit. Sie führte aus, Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, wenige konstante Ansprechpartner, ruhige Umgebung, hohe Planbarkeit, wenig oder keine Reisetätigkeit seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Principal Consultant IT hätten vom 28. März bis 10. Juni 2017 eine 100%ige, vom 11. Juli bis 9. August 2017 eine 75%ige, vom 10. August bis 27. Oktober 2017 eine 50%ige, vom 1. bis 30. November 2017 eine 40%ige, vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 1. Mai 2018 bestehe auf Dauer eine 60%ige. An einem gut angepassten Arbeitsplatz sei ausgehend von einem 40 %-Pensum innerhalb der nächsten Monate ein Arbeitspensum von 80 % möglich (S. 4).
Weiter hielt Dr. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei an einer depressiven Episode erkrankt, die durch Überlastung am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei. Durch den nicht optimal angepassten Arbeitsplatz und eine Asperger-Symptomatik habe sich die Leistungsfähigkeit seit Erkrankungsbeginn nicht wesentlich bessern können. Der Beschwerdeführer sei compliant. Die vorliegenden Unterlagen seien weitgehend konsistent (S. 5).
3.8 In einer internen Notiz hielt die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2018 (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Januar 2019 [Urk. 7/39 S. 5 unten]) fest, gemäss der RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (E. 3.5) sei eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen. Auch der Eingliederungsberater sei der Meinung gewesen, berufliche Massnahmen hätten durchgeführt und so die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können. Da der Beschwerdeführer jedoch berufliche Massnahmen abgelehnt habe und keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber gewollte habe, hätten sie keine beruflichen Massnahmen durchführen können. Der RAD habe eine Arbeitsfähigkeit angepasst von 80 % nach sechs Monaten bereits zu Beginn prognostiziert und so wären berufliche Massnahmen vom Beschwerdeführer optimal genutzt worden. Es hätte bereits Anfang 2018 wohl von einem rentenausschliessenden Einkommen ausgegangen werden können. Aufgrund des Bildungsstandes und der Berufserfahrung sei sicherlich nicht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter abzustützen, sondern auf eine Tätigkeit entsprechend dem Niveau des Beschwerdeführers. Hier sei abzuweisen mit Eingliederung vor Rente, da der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe und diese nicht durchführbar gewesen seien.
3.9 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___ nannten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2018 (richtig: 10. Januar 2019; Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
Die Fachpersonen hielten fest, vor dem Hintergrund des Asperger-Syndroms einerseits und der noch ausstehenden Lösung für die berufliche Zukunft andererseits seien die Bewältigung der depressiven Symptome und der Umgang mit Stress massiv erschwert (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei auf ein 80 %-Pensum bezogen zu 50 % arbeitsfähig. In den nächsten Monaten könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechnet werden. Die jetzige Arbeit werde bereits aktuell angepasst. Eine Änderung des Inhalts verlange zudem eine Anpassungsleistung, welche aktuell womöglich nicht gegeben sei (S. 3). Das Asperger-Syndrom sei nicht heilbar. Die Migräne korreliere deutlich mit Stress, welcher zum Teil vom Beschwerdeführer beeinflussbar sein könne. Die Depression könne gebessert werden. Eine genauere Prognose könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden (S. 3 f.).
3.10 Der die berufliche Vorsorge beratende Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/46/11-12) fest, der Bericht von Dr. N.___ und Dr. phil. I.___ vom 10. Januar 2019 (E. 3.9) sei insgesamt stimmig und nachvollziehbar. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar begründet worden. Die gegenwärtige Beschäftigung entspreche bereits einer angepassten Tätigkeit (S. 1). Eine Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung könne sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (S. 2).
3.11 Nach Vorlage des Einwandes des Beschwerdeführers (Urk. 7/44) und dem damit eingereichten Bericht von Dr. N.___ vom 10. Januar 2019 (E. 3.9) hielt RAD-Ärztin Dr. M.___ am 16. April 2019 (Urk. 7/48 S. 3) fest, die mit Hilfe des Arbeitgebers und Job-Coaches entsprechend geänderte aktuelle Tätigkeit werde von Dr. C.___ (E. 3.4) auf 50 % Arbeitsfähigkeit (der 80 %- Tätigkeit) gesehen. Eine optimal angepasste Tätigkeit werde von Dr. C.___ auf 80 % Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate eingeschätzt. Es handle sich beim aktuellen und angepassten Arbeitsplatz um keinen optimalen leidensgerechten Arbeitsplatz (Bericht von Dr. phil. I.___ vom 11. Oktober 2018 [E. 3.6]: mehrere krankheitsaufrechterhaltende Faktoren am Arbeitsplatz). Im Bericht von Dr. N.___ vom 10. Januar 2019 (E. 3.9) werde eine bisher nicht erfolgte Besserung der Depression mit der noch unsicheren beruflichen Zukunft und der dadurch bestehenden Dauerbelastung begründet. Diese psychosozialen Belastungen wirkten sich ressourcenhemmend auf die Genesung aus. Es lägen folglich keine neuen unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor, welche am 14. November 2018 (E. 3.7) nicht berücksichtigt worden seien.
3.12 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde eine Stellungnahme von Dr. N.___ und Dr. phil. I.___ vom 23. Mai 2019 (Urk. 3/5) zur Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 16. April 2019 (E. 3.11) ein. Darin erklärten diese unter anderem die fehlende Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch damit, dass das von ihnen durchgeführte psychotherapeutische Verfahren namens CBASP zur Behandlung der Depression nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe. Relevante erschwerende Faktoren seien die bestehende Komorbidität (Autismus-Spektrum-Störung) und die psychosozialen Probleme (schwierige Beziehung, Stress am Arbeitsplatz und die Unsicherheit bzgl. der weiteren finanziellen Existenz). In Anbetracht dieser habe sich die zuerst optimistische Einschätzung als falsch erwiesen (S. 1-3). Am 10. Januar 2019 und bis jetzt sei die berufliche Zukunft noch unsicher und stelle insofern einen bedeutenden Stressfaktor dar im Sinne der Unsicherheit, ob die jetzige Stelle aus der Sicht des Arbeitgebers eine längerfristige Anstellung sei und, in Anbetracht der offensichtlich maximalen erreichten aktuellen Arbeitsfähigkeit, wie der Beschwerdeführer mit der Belastung durch die Arbeit und den finanziellen Einbussen des 40%-Lohns werde leben können (S. 4 f.).
4.
4.1 Grundsätzlich gilt, dass Rentenleistungen erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwirkenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Akten, inwiefern dem Beschwerdeführer in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen ein Fehlverhalten vorzuhalten wäre, welches zur Verneinung eines allfälligen Rentenanspruches führen könnte.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seines Erstgespräches am 7. November 2017 mit dem Eingliederungsberater dahingehend äusserte, dass er keinen Kontakt des Eingliederungsberaters und des Job Coaches mit seinem Arbeitgeber wünsche und selbständig die Projekte mit dem Arbeitgeber übernehmen möchte (Urk. 7/29 S. 3 oben). Die medizinische Situation und die mögliche gesundheitliche Entwicklung waren zu diesem Zeitpunkt noch offen und eine lediglich vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorstellbar (E. 3.2, E. 3.3). Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit gänzlich am Anfang des Frühinterventionsverfahrens (Arbeitsplatzerhaltung) und war selbst noch verwirrt bezüglich der Anmeldung über die Frühintervention und zum Leistungsbezug, wie der Eingliederungsberater selber feststellte (Urk. 7/29 S. 2 unten). Es ist daher verständlich, dass er damals vorerst nicht wollte, dass sein Arbeitgeber von der Beschwerdegegnerin kontaktiert würde. In den dem Erstgespräch vom 7. November 2017 folgenden Protokolleinträgen finden sich aber keine weiteren ähnlichen Äusserungen und der Beschwerdeführer zeigte sich kooperativ und initiativ, was die Eingliederung angeht (vgl. Verlaufsprotokoll Job Coach K.___ vom 3. September 2018 [Urk. 7/28]). Der Job Coach führte aus, die Klärungen mit dem bisherigen Arbeitgeber habe sich der Beschwerdeführer selber zugetraut und sei darin kompetent gewesen (Urk. 7/28 S. 1).
Das Job Coaching wurde am 30. August 2018 abgeschlossen, weil davon kein weiterer Nutzen zu erwarten war, nicht aber, da der Beschwerdeführer sich diesem verweigert hätte. Gemäss Job Coach arbeitete dieser im Pensum von 40% (50 von 80%) beim bisherigen Arbeitgeber in einer soweit es geht angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt und Reisetätigkeit. Der Arbeitgeber sei bereit, ihn längerfristig in angepasster Festanstellung zu beschäftigen (Urk. 7/28 S. 1 Mitte). Job Coach und Beschwerdeführer kamen überein, die Begleitung durch die Eingliederung abzuschliessen (S. 8 oben).
Auch aus dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (J.___) vom 3. September 2018 (Urk. 7/29) geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit seinem Arbeitgeber nicht wünschte, weil er selbstständig eine Lösung finden wollte unter Berücksichtigung der medizinisch zumutbaren Möglichkeiten (so explizit auf S. 12 unten). Sowohl aus diesem Verlaufsprotokoll wie auch aus dem Verlaufsprotokoll Job Coach sind zahlreiche Gespräche – sogar unter Teilnahme von Dr. phil. I.___ -, diverse Mails und Telefonate der zuständigen Fachpersonen der IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer ersichtlich.
Allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerdeführer nicht konkret angeboten - so auch nicht die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Bemängelung einer abgelehnten Arbeitsvermittlung in einer anderen Tätigkeit (E. 2.1) - (vgl. Urk. 7/1-53) bzw. es finden sich in den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer angebotene Eingliederungsmassnahmen – wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer internen Notiz vom 17. Dezember 2018 (E. 3.8) festgehalten - abgelehnt hätte, insbesondere solche, welche darauf ausgerichtet gewesen wären, seine Erwerbsfähigkeit zu steigern. Medizinisch war der Beschwerdeführer compliant (E. 3.7). Überdies zeigte er Engagement um eine andere Arbeitsstelle als bei der Z.___ zu finden, wenn er diesbezüglich auch gewisse Bedenken vorbrachte (Urk. 7/28 S. 7 f., Urk. 7/29 S. 10).
Ferner hätte es zur Verweigerung oder Kürzung von allfälligen Leistungen die Durchführung eines vorgängigen Mahnverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG bedurft. Ein solches ist ebenfalls nicht aktenkundig (vgl. Urk. 7/1-53).
4.3 Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers berufliche Massnahmen abgebrochen werden mussten bzw. dass dieser die Eingliederungsmassnahmen nicht optimal genutzt hatte. Es kann demnach beziehungsweise konnte rückwirkend bei Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitsbedingten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter den Voraussetzungen von Art. 28 IVG (vgl. E. 1.2) durchaus ein Rentenanspruch entstehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist respektive war und ob ein allfälliger Rentenanspruch besteht beziehungsweise entstanden ist, sofern die medizinische Aktenlage eine Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt zulässt.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
5.2 Als Grundlage für ihre Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) diente der Beschwerdegegnerin die Einschätzungen des RAD (E. 3.7, E. 3.11). Wie bereits aufgezeigt, verfängt ihre Argumentation bezüglich der nicht genutzten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht (vgl. E. 4). Wie sich aus der internen Notiz vom 17. Dezember 2018 (E. 3.8) entnehmen lässt, ging die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die vom RAD gestellte Prognose einer 80%igen Arbeitsfähigkeit davon aus, dass bereits Anfang 2018 «wohl» ein rentenausschliessendes Einkommen «hätte» erzielt werden können (so auch Urk. 2). Für diese Annahme finden sich in den Akten jedoch keine genügenden Grundlagen - sie bleibt nicht nachvollziehbar.
Gemäss dem internen Formular vom 5. Juni 2018 (E. 3.5) wurde vom RAD am 8. Mai 2018 lediglich festgehalten, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch teilweise und eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Masse möglich. Zudem wurde ein allfälliges Belastungs- und Ressourcenprofil formuliert. Am nächsten Tag ergänzte L.___ vom RAD ferner, gewisse Aspekte (psychosoziale Faktoren, Konfliktthematik am Arbeitsplatz) aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen zu können. Angaben darüber, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit tatsächlich zumutbar war, finden sich keine.
Der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Principal Consultant nicht mehr zumutbar ist, ist wohl – angesichts des von ihr formulierten zumutbaren Tätigkeitsprofils - auch Dr. M.___ vom RAD (vgl. ihre Stellungnahmen vom 14. November 2018 und 16. April 2019, E. 3.7 und E. 3.11, siehe auch Wortlaut von Urk. 2). Umstritten ist aber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Die angefochtene Verfügung erwähnt, dass eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit seinem krankheitsbedingten Totalausfall als Principal Consultant dieser Tätigkeit nie mehr nachging, sondern lediglich formal noch als solcher bis Ende 2018 bei der Z.___ AG angestellt war. Sein Tätigkeitsfeld wurde vom Tag seiner Arbeitswiederaufnahme im Juli 2017 an in gegenseitiger Absprache stark angepasst und später schrittweise nachjustiert bis zur formalen Stellenänderung auf Anfang 2019, wie die Arbeitgeberin im Schreiben vom 20. Mai 2019 ausführlich darlegt (Urk. 3/6). So führte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Arbeiten inhouse, an festen Arbeitstagen und ohne Kundenkontakt aus. Er übernahm inhaltliche Qualitätsaufgaben und konnte sich auf eine Inhouse-Expertenrolle zu technischen und konzeptionellen Fragestellungen zurückziehen. Weiter betont die Arbeitgeberin, dass diese direkte Anpassung auch durch die offene Kommunikation des Beschwerdeführers ihr gegenüber ermöglicht worden sei. Sie hätten in gemeinsamen Gesprächen stets die geeignetsten Lösungen gesucht und dementsprechend kleinere Anpassungen vorgenommen, was letztendlich zur Formalisierung in der neu geschaffenen Stelle geführt habe (S. 2).
Dr. phil. I.___ ging am 27. Oktober 2017 von einer leichten Besserung aus und rechnete mit einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit und konnte bei letzter Kontrolle am 23. April 2018 (E. 3.3) ebenfalls nicht abschätzen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. In ihrer Einschätzung vom 10. Januar 2019 (E. 3.9) hielten Dr. N.___ und Dr. phil. I.___ den Beschwerdeführer zu 50 % auf ein 80 %- Pensum als arbeitsfähig. In den nächsten Monaten könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechnet werden. Die jetzige Arbeit werde bereits aktuell angepasst (E. 3.9). In der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (E. 3.12) führten sie an, dass sich ihre zuerst optimistische Einschätzung als falsch erwiesen habe – was sie näher begründeten –, und sie hielten die aktuelle Arbeitsfähigkeit an der jetzigen Stelle für die offensichtlich maximal erreichbare.
Was die Einschätzung von Dr. C.___ vom 31. Mai 2018 angeht (E. 3.4), hielt dieser den Beschwerdeführer in der damaligen Tätigkeit, welche er als Nischentätigkeit bei der Z.___ bezeichnete, in Anlehnung an Dr. phil. I.___ für 40 % arbeitsfähig. Dabei handelt es sich jedoch um eine Arbeit des Beschwerdeführers in der angepassten Position (siehe oben). Von einer idealen angepassten Tätigkeit konnte keine Rede sein. Dr. C.___ formulierte zwar ein Belastungsprofil; über den Umfang der damaligen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit äusserte er sich aber nicht konkret, sondern hielt nur prognostisch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für ungewiss.
Ebenso wenig vermag die auf die Akten gestützte Beurteilung von Dr. O.___ (E. 3.10) in genügender Weise zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas herzugeben. Er hielt die von Dr. N.___ und Dr. phil. I.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar. Zwar hielt er die damalige Tätigkeit, wobei es sich dabei noch um die angepasste Arbeit handelte – nicht jedoch um die Tätigkeit ab 1. Januar 2019 als Unternehmensarchitekt (Urk. 3/6), eine noch besser angepasste Tätigkeit - für eine bereits angepasste Tätigkeit, was diese in gewissem Umfang schon war. Über die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. So wies denn auch Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 (E. 3.11) mit Verweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 11. Oktober 2018 (E. 3.6) darauf hin, dass es sich beim damaligen und angepassten Arbeitsplatz um keinen optimalen leidensgerechten Arbeitsplatz handelte, da davon ausgegangen werden konnte, dass die die Krankheit aufrechterhaltenden Faktoren auch dort weiterhin bestanden.
5.3 Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen zusammengefasst keine Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu. Einerseits mangelt es den medizinischen Grundlagen an einer Angabe über den zumutbaren Umfang einer solchen, anderseits ist auch ein allfälliges Belastungsprofil nicht präzise genug umschrieben. Dazu kommt der Umstand, dass nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die (laufend angepasste) zwischenzeitliche Tätigkeit (ab Arbeitswiederaufnahme im Juli 2019) und die letztendliche Ausgestaltung als Unternehmensarchitekt ab Anfang 2019 unterschieden wird. Unklarheit besteht auch darüber, wie sich eine solche im Verlauf der Zeit entwickelte. Eine Bestimmung des Invaliditätsgrades ist so - gegenwärtig und auch rückwirkend - nicht möglich.
Ebenso hätte die Beschwerdegegnerin bei ihrer verfügten Rentenverweigerung und der einhelligen ärztlichen Meinung, es bestünden psychische Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine Indikatorenprüfung vornehmen müssen. So sind gemäss BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht getan. Auch haben sich die Ärzte bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder mit den Standardindikatoren auseinandergesetzt noch mit den Hinweisen auf invalidenversicherungsrechtlich irrelevante psychosoziale Faktoren (z.B. Unsicherheiten über die berufliche Zukunft sowie bezüglich der weiteren finanziellen Existenz).
Es rechtfertigt sich daher nach dem Gesagten, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie dargelegt rechtsgenüglich erlaubt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben.
Darüber hinaus bedarf es, wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird (E. 2.2), bei einer Arbeitsunfähigkeit zur Bestimmung des Invaliditätsgrades eines Einkommensvergleichs (E. 1.4).
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 5.3) verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Leo Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller