Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00373
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ausgebildete Arztsekretärin, ist seit 1. Dezember 2007 in einem Teilzeitpensum im Zentrum Y.___ (früher: Praxis Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___) als Arztsekretärin angestellt (Urk. 6/8 S. 1 und S. 6, Urk. 6/21, Urk. 6/88). Am 5. September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfungssymptome, Erinnerungsstörungen, wiederholte Aborte, unklare Schmerzen, Magen- und Darmprobleme, akute Schmerzen, unklare Diagnosen und wiederholte Rückfälle durch Medikamente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (Urk. 6/38-40) vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, vom 1. März bis 31. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu.
Anlässlich eines aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuches vom 20. September 2010 (Urk. 6/44) eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein, das am 3. Februar 2012 (Urk. 6/58) erstattet wurde. Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 23. März 2018 (Urk. 6/68) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihrer Autoimmunkrankheit (neu mit weiteren Blutgerinnungsstörungen, einer Vaskulitis und einer Urtikaria-Symptomatik) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70-71, Urk. 6/74) wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. April 2019 ab (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache infolge glaubhafter Veränderung der Tatsachen seit der Rentenaufhebung zur ergänzenden Abklärung in Form einer interdisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zugang der vollständigen IV-Akten zur allfälligen ergänzenden Begründung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit auf den 29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 8; Poststempel: 26. Juli 2019) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Haupt- und Eventualantrag fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit auf den 29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 10; Poststempel: 30. Juli 2019) reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 11/1-4). Die Eingabe samt den Zeugnissen wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Aus dem zweiten Antrag - «Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2018 eine halbe IV-Rente zuzusprechen» (Urk. 1 S. 2) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom 27. Mai 2019 und der auf den 29. Juli 2019 datierten Eingabe, worin sich sich lediglich Ausführungen zu einem allfälligen Rentenanaspruch finden, ohne dass je Bezug auf berufliche Massnahmen genommen respektive solche überhaupt erwähnt werden (Urk. 1 S. 1-7, Urk. 8 S. 1-3), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass damit ein Rentenanspruch – nicht aber weitere Leistungen – verneint wurden. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Rentenanspruch Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
2.4 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) aus, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen sei zur bestehenden Erkrankung eine neue Diagnose gestellt worden. Unter entsprechender Therapie würden sich die Symptome zurückbilden. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründe (S. 1). Es werde nicht bestritten, dass gewisse gesundheitliche Probleme vorlägen. Für den Leistungsanspruch sie jedoch massgebend, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Urk. 1) und ihrer mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 8) mit Verweis auf Art. 87 Abs. 2 IVV unter anderem auf den Standpunkt, die gesundheitliche Veränderung sei von ihr glaubhaft dargelegt worden. Indem die Beschwerdegegnerin die Anhandnahme des neuen Gesuchs und einen neuen Anspruch oder wenigstens eine erneute eingehende Prüfung verweigert habe, habe sie dies einfach missachtet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 8 S. 2). Weiter würde sie bei Beschwerdefreiheit zumindest zu 80 % arbeiten. Bei der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und einer angenommenen Einschränkung von 30 % im Haushalt (bei 20 %) sowie unter Beachtung eines leidensbedingten Abzuges vom mindestens 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner habe sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) ohne Begründung über die immunologisch fachärztliche Meinung des behandelnden Arztes hinweggesetzt und sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt (S. 6 f. Ziff. 3, Urk. 8 S. 2 f.).
3.3 Aufgrund der in der Beschwerde und der mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 10) vorgebrachten Argumentation ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. April 2019 für eine Nichteintretensverfügung hält (vgl. E. 3.2 vorstehend). Entgegen dieser Ansicht handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch zweifelsfrei um eine materielle Abweisung, bei der die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und eine materielle Prüfung genommen hat und nicht etwa um eine Nichteintretensverfügung, bei welcher es lediglich um die Frage der Glaubhaftmachung einer Tatsachenveränderung geht und bei nicht Glaubhaftmachung ein Nichteintreten ohne materielle Prüfung erfolgt (BGE 117 V 198 E. 3a).
Dies ergibt sich eindeutig aus der Verfügung selbst, trägt sie doch den Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» und wird im Dispositiv festgehalten: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen» und nicht «Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». In den Erwägungen wird überdies festgehalten, dass der Gesundheitszustand abgeklärt und der Anspruch auf eine Leistung geprüft wurde («Wir haben Ihren Gesundheitszustand abgeklärt und den Anspruch auf Leistungen geprüft», «Somit ist keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründen würde» [S. 1 unten], «Im Rahmen des Einwandverfahrens haben wir weitere medizinische Abklärungen getätigt und zusätzliche Arztberichte eingeholt», «Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine IV-Rente oder berufliche Massnahmen nicht erfüllt.» [S. 2 oben]). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch selber materielle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt. Sie holte eigens Arztberichte sowie Angaben des Arbeitgebers ein und nahm eine materielle Prüfung des Anspruches vor (vgl. Urk. 6/75-92).
3.4 Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 23. März 2018 (Urk. 6/68) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) gemäss Feststellungsblatt vom 27. Februar 2012 (Urk. 6/61) auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten mit intermistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen ab (Urk. 6/58 S. 2). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27; verkürzt wiedergegeben):
- Primäres Antiphospholipid-Antiköpersyndrom, Erstdiagnose November 2006
- Komplexe hereditäre Thrombophilie
Daneben stellten sie weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.; nur teilweise wiedergegeben):
- Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008)
- Multiple Allergien
- Migräne ohne Aura
Die B.___-Gutacher attestierten der Beschwerdeführerin ab September 2010 für die angestammte Tätigkeit als Arztsekretärin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der internistischen Beurteilung. Ebenso attestierten sie ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wobei sie zusätzlich körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Beurteilung als nicht zumutbar erachteten (S. 32).
Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf das B.___-Gutachten auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit als Arzthelferin. Indem sie als Valideneinkommen ein an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 angepasstes Einkommen bei Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2005 einem auf dem Lohn im Zentrum Y.___ im Dezember 2007 im 30%-Pensum basierenden, an die Nominalentwicklung für das Jahr 2011 angepassten und auf ein 80 %-Pensum umgerechneten Invalideneinkommen (vgl. Urk. 6/60 S. 1, Urk. 6/32 S. 1, Urk. 6/23 S. 4, Urk. 6/13) gegenüberstellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 12 % und hob die Invalidenrente in der Folge auf (Urk. 6/64).
5.
5.1 Der ärztliche Direktor Dr. med. D.___ von der Abteilung für Rehabilitation der Klinik E.___, wo die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 untersucht wurde, nannte in seinem Konsiliarbericht vom gleichen Tag (Urk. 6/67/14) folgende Diagnosen (S. 1 f.; verkürzt wiedergegeben):
- Rezidivierende Polychondritis
- Beginn Juli 2016
- Rezidivierende aurikuläre und nasale Chondritiden
- Rezidivierende Handgelenkarthritis beidseits
- Assoziierte urtikarielle und knotige Hautveränderungen, insbesondere im Gesicht
- Assoziierte leichtgradige systemische (humorale) Entzündungsaktivität
- Gutes Ansprechen auf kurzzeitige hochdosierte Steroide
- Basistherapie mit Methotrexat empfohlen
- Primäres Antiphospholipidsyndrom
- Rezidivierende Urtikaria
- Beginn im Alter von 13 Jahren
- Assoziierte Quincke-Ödeme
- Multiple Allergien
- Komplexe hereditäre Thrombophilie
- Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008)
Dr. D.___ hielt fest, im Juli 2016 habe sich erstmals eine schmerzhafte und gerötete Schwellung über dem rechten Handgelenk mit diskretem Juckreiz und starker schmerzbedingter Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit manifestiert. Gleichzeitig sei es zu einer schmerzhaften Rötung des linken Ohres und des Nasenrückens gekommen. Nach Einnahme von Prednison sei die Symptomatik innerhalb von vier Tagen vollständig abgeklungen. Auch bei Folgeepisoden sei es jeweils prompt zu einem Abklingen auf kurzzeitig Prednison gekommen. Im Februar hätten sich erstmals assoziierte juckende gerötete Schwellungen über beiden Kniescheiben manifestiert, eine Beeinträchtigung der Gelenkfunktion und eine eigentliche Ergussbildung seien nicht vorhanden gewesen (S. 2).
5.2 Klinikdirektor Prof. Dr. med. F.___, Oberärztin Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. et Dr. sc. nat. H.___ vom Zentrum für Hämatologie und Onkologie vom Universitätsspital I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. Februar bis 8. März 2017 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2017 (Urk. 6/67/5-8) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiedergegeben):
- Frühe Cholezystitis bei Cholezystolithiasis
- Cholezystektomie Februar 2017
- Epigastrische Schmerzen seit November 2016
- Komplikation: Hämatom Nierenloge rechts (CT 28. Februar 2017)
- Regredient im Verlauf (Sonographie 6. März 2017)
- Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes, Erstdiagnose März 2017
- Antiphospholipidsyndrom, Erstdiagnose November 2006
- Komplexe hereditäre Thrombophilie
- Rezidivierende Urtikaria seit 30 Jahren mit Quincke-Ödemen
Die Fachärzte führten aus, am 25. Februar 2017 sei eine frühe Cholezystektomie durchgeführt worden. Bei weiterhin persistierenden Schmerzen sei am 28. Februar 2017 ein CT des Abdomens gemacht worden, welches ein Hämatom in der rechten Nebennierenloge gezeigt habe. Nachdem das Prednison erneut mit 100 mg/d gestartet worden sei, hätte sich die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Hautveränderungen als auch der Schmerzsymptomatik rasch regredient gezeigt. Im Verlauf hätten sich die Transaminasen unter fortführender Steroidgabe weiter regredient gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe am 8. März 2017 schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand nach Hause in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können. Die aktuelle Schmerzsituation bleibe unklar. Die Schmerzsymptomatik sei auch nach der Cholezystektomie bestehen geblieben und habe sich erst nach längerfristiger Gabe hochdosierter [Steroide; vgl. Urk. 6/89 S. 14 Mitte] vollständig regredient gezeigt (S. 2).
Die Ärzte vom Zentrum für Hämatologie und Onkologie des I.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis 24. März 2017 (Urk. 6/89/17-18).
5.3 Leitende Ärztin PD Dr. med. J.___ und Assistenzärztin K.___ von der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 10. Mai 2017 in ambulanter Behandlung war, führten am 8. Mai 2017 (Urk. 6/67/13-15) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Juli 2016 an rezidivierenden Arthritiden der Handgelenke beidseits zu leiden. Diese habe sie jeweils selbständig mit einer kurzzeitigen Cortisoneinnahme behandelt. Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand und mit normwertigen Vitalparametern präsentiert. Es hätten, wie erwartet, unter der systemischen Steroidtherapie keine Auffälligkeiten im Bereich der Gelenke, der Haut sowie der Schleimhäute dokumentiert werden können. Grundsätzlich sei als Schubprophylaxe eine Behandlung mit Plaquenil möglich. Weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aber mit Nebenwirkungen auf Plaquenil reagiert habe, sei eine Behandlung mit Chloroquin zu evaluieren. Die Behandlung sei von der Beschwerdeführerin bisher nicht durchgeführt worden. Die weitere Behandlung werde Dr. D.___ überlassen (S. 2).
Assistenzärztin K.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März bis 17. Mai 2017 und vom 18. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/6, Urk. 6/89/9-10).
5.4 Leitender Arzt Allergiestation Prof. Dr. med. L.___ von der Dermatologischen Klinik des I.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 30. Oktober 2007 in Behandlung befindet, hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/81/6-8) fest, er behandle die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen alle zwei bis drei Monate. Es seien immer wieder Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit notwendig, letztmals vom 17. Mai 2017 100 %, dann 50 % bis 31. Mai 2017 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Exazerbationen. Einerseits des inflammatorischen Syndroms mit Schmetterlingserythem, Arthritiden, Thrombopenien, vereinzelt auch Enzephalopathien, rezidivierende Polychondritis und Pleuraerguss sowie mehrfache Aborte und zusätzlich an einer chronisch rezidivierenden Urtikaria mit Quineck Ödemen (S. 1 f. Ziff. 2.2). Leider sei es bisher nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch voll zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin sei vor allem in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Zudem leide sie immer wieder an Ergüssen im Bereich der Pleura, an rezidivierenden Atritiden, Fieberschüben, Urtikaria und Quinke Ödem, sodass ein normales Funktionieren im Alltag/Arbeitsprozess kaum denkbar sei (S. 2 Ziff. 3.4). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, hänge von der Krankheitsaktivität ab. Aktuell scheine maximal eine 50%ige Tätigkeit, allenfalls gar weniger möglich zu sein, also maximal etwa vier Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2).
Prof. Dr. L.___ attestierte der Beschwerdeführerin zudem ab dem 3. Dezember 2018 bis 27. September 2019 (Urk. 11/1-4) durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.
6.1 Nachdem seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) und der mit Neuanmeldung vom 23. März 2018 (Urk. 6/68) geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. E. 5.1-5.4), bedarf es als Voraussetzung für einen Rentenanspruch unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens einer 40%igen Arbeitsfähigkeit (Wartejahr; vgl. E. 2.2 und E. 2.4).
Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühesten nach Ablauf einer halbjährigen Karenzfrist nach Geltendmachung und somit angesichts der Neuanmeldung am 23. März 2018 im September 2018 hätte entstehen können (vgl. zur Karenzfrist bei einer Neuanmeldung BGE 142 V 547 E. 3), käme als theoretisch frühestmöglicher Beginn zur Berechnung des Wartejahres der September 2017 in Frage.
Dementsprechend bräuchte es in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum Rentenentscheid am 16. April 2019, dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt (BGE 143 V 409 E. 2.1), eine Periode von 365 Tagen von ununterbrochener durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, um die Voraussetzung des Wartejahres und somit für einen allfälligen Rentenanspruch zu erfüllen.
6.2 Selbst wenn – ohne dies näher zu prüfen - davon ausgegangen würde, dass ein notwendiger Revisionsgrund gegeben wäre, also im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung eine gesundheitliche Veränderung mit neuen funktionellen Einschränkungen vorläge, welche den Invaliditätsgrad in rentenbegründender Weise beeinträchtigen würde (vgl. E. 2.3) und ohne kritische Würdigung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – insbesondere von Prof. Dr. L.___ – abgestellt würde, mangelte es an einem vollendeten Wartejahr zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 16. April 2019.
Prof. Dr. L.___ attestierte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018, in welchem er ohne detaillierte Ausführungen über die Art der funktionellen Einschränkungen und die Häufigkeit, mit welcher diese aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin überhaupt auftreten, erstmals eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem expliziten Hinweis, dass die letzte Phase der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 vorgelegen habe (E. 5.4). Zwischen Mai 2017 und 8. Oktober 2018 ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aktenkundig und wird von Prof. Dr. L.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 in Behandlung befand, auch nicht behauptet. Demnach resultierte vom 8. Oktober 2018 bis zum 16. April 2019 gerade mal eine ausgewiesene, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von etwas mehr als einem halben Jahr, womit das Wartejahr bei weitem nicht erfüllt ist.
Auch unter der Annahme, dass die von den B.___-Gutachtern im Jahr 2012 (E. 4) attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % immer noch gegeben war – wofür sich aus den medizinischen Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen (E. 5.1-E. 5.4) – und somit in der Zeit vor Oktober 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, führte dies nicht zur Erfüllung des Wartejahres. Es läge unter dieser Annahme für die Zeit vom 17. April 2018 bis zum 16. April 2019 eine maximale durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 36 % vor (191 Tage [8. Oktober 2018 bis 16. April 2019 (maximale Anzahl an zu berücksichtigenden Tagen mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit)] x 50 % Arbeitsunfähigkeit + 174 Tage [17. April bis 7. Oktober 2018] x 20 % Arbeitsunfähigkeit).
Da selbst unter diesen weitgehend nicht rechtsgenüglich fundierten Annahmen das Wartejahr als nicht erfüllt zu erachten wäre und der medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf hindeuteten, dass eine über die von den Behandlern geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem 1. März 2018 bis zum Rentenentscheid am 16. April 2019 vorliegen könnte, erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse über die Vollendung des Wartejahres und damit die Erfüllung der Voraussetzung für einen positiven Rentenentscheid sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) eine dauerhafte, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nach sich gezogen hatte, womit ein Rentenanspruch nicht hatte entstehen können.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller