Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00376
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 22. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___, Mutter zweier 1986 und 1992 geborener Kinder, arbeitete zuletzt als Angestellte im Hausdienst des Pflegezentrums Y.___, als sie am 11. Oktober 2004 stürzte und sich eine Kontusion des rechten Handrückens zuzog (vgl. Urk. 7/6/5). Aufgrund einer im Mai 2005 erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/2) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche Abklärungen. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/11) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Auf deren Einsprache datierend vom 25. August 2005 (Urk. 7/15 f.) hin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7/20-21). Insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/25-28). Zwischenzeitlich meldete sich die Versicherte mit Datum vom 12. November 2005 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbergehren der Versicherten ab (Urk. 7/47). Die am 31. Januar 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/52/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00167 vom 22. November 2007 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/57/1-10).
1.2 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67, Urk. 7/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2008 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 gestützt auf einen IV-Grad von 71 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/72, Urk. 7/76).
1.3 Im Rahmen der 2011 (Urk. 7/87 ff.) durchgeführten amtlichen Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mitteilung vom 19. Juni 2012, Urk. 7/93).
1.4 Anlässlich der 2016 eröffneten amtlichen Rentenrevision (Urk. 7/95 ff.) veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 (Urk. 7/115). Gestützt darauf forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgiftung zu unterziehen (Urk. 7/119); zeitgleich bestätigte sie mit Mitteilung vom 6. Juni 2017 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente (Urk. 7/120). Mit Telefonat vom 12. Juni 2017 teilte der behandelnde Dr. med. B.___, Gesundheitszentrum C.___, mit, die Versicherte habe die Medikamente selbständig und ohne Nebenwirkungen abgesetzt. Er wolle sich damit erkundigen, ob die stationäre Entwöhnung vor diesem Hintergrund noch immer verlangt werde (Urk. 7/122). Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit, an der auferlegten Schadenminderungspflicht werde weiterhin festgehalten (Urk. 7/124). Auf wiederholte Rückfragen seitens der IV-Stelle (Urk. 7/126 ff.) teilte der seit Januar 2017 behandelnde psychiatrische Facharzt Dr. med. D.___ im September 2017 mit, der Einnahmestopp von Temesta Exp. und Zoldorm habe prompt zu einer Verschlechterung des Schlafs, Zunahme der Tagesmüdigkeit sowie Stimmungsverschlechterung geführt. Daher werde aktuell von einem weiteren Abbau des verbliebenen Benzodiazepins (Demetrin) abgesehen. Letzteres erfolge - um Komplikationen zu verhindern - zu einem späteren Zeitpunkt im stationären Rahmen (Urk. 7/129). Auf wiederholtes Ersuchen der IV-Stelle, den medizinischen Behandlungs- und Therapieplan (inkl. Laboruntersuchungen etc.) im Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht einzureichen (vgl. Urk. 7/131 ff.), gab die C.___ im März 2018 diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/136). Im Juli 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wo sie die stationäre Entzugsbehandlung durchgeführt und welcher Arzt die Abstinenz dokumentiert habe (Urk. 7/139). Daraufhin teilte die Versicherte telefonisch mit, sie habe keine stationäre Entgiftungskur gemacht. Ihr Mann sei infolge einer Operation auf ihre Unterstützung zu Hause angewiesen gewesen (Urk. 7/140). Im August 2018 teilte die Versicherte alsdann mit, sie habe inzwischen einen Benzodiazepinentzug medizinisch eng begleitet zu Hause durchgeführt (Urk. 7/142); auf telefonische Rückfrage gab sie an, seit Ende 2017 keine Benzodiazepine mehr einzunehmen (Urk. 7/143). Daraufhin veranlasste IV-Stelle eine Haaranalyse, welche innert den untersuchten Zeiträumen von April bis Juni 2018 sowie von Juni bis September 2018 den Nachweis von Benzodiazepinen und seiner Metaboliten im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte erbrachte (Urk. 7/144, Urk. 7/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/151, Urk. 7/155 ff.) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente bei anhaltendem Benzodiazepinkonsum mit Verfügung vom 23. April 2019 auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2019 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere Verlaufsbegutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2008, 9C_742/2007, E.2.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, die psychische Beeinträchtigung sei überwiegend wahrscheinlich durch die Benzodiazepinabhängigkeit bedingt. Gutachterlicherseits sei dringend eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung empfohlen worden, um die Leistungsfähigkeit danach erneut zu beurteilen. Eine entsprechende Auflage einer Schadenminderungspflicht sei von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden. Da sie weiterhin Benzodiazepine konsumiere, könne die Arbeitslosigkeit nicht davon losgelöst beurteilt werden. Aus diesem Grund sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich auf die Benzodiazepineabhängigkeit zurückzuführen sei. Damit sei anzunehmen, dass bei einer Abstinenz keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestünde und die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Damit bestehe fortan kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Rente sei eingestellt worden, ohne dass im Geringsten ausgewiesen sei, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt hätte. Im Gegenteil sei eine Verbesserung aufgrund des chronifizierten Zustands gar nicht möglich. Zumindest sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nochmals die von ihr gewünschte Entgiftungskur in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin aufgleise. Hernach müsse zwingend ein Verlaufsgutachten veranlasst werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depression überfordert gewesen; die Ärzte und die IV-Stelle hätten sie zudem nicht korrekt beraten bzw. ins offene Messer laufen lassen. Vor diesem Hintergrund dürfe und könne das Vorgehen der IV-Stelle keinesfalls gutgeheissen werden. Die neu behandelnde Hausärztin habe bestätigt, dass eine Entgiftungskur keine Verbesserung bringe. Zudem nehme die Beschwerdeführerin nur noch Demetrin ein; die restlichen Benzodiazepine habe sie eingestellt. Es sei ihr denn auch nicht bewusst gewesen, dass sie Demetrin auch nicht mehr einnehmen dürfe. Im Übrigen sei bei Angstpatienten eine langsame Dosisreduktion und nicht ein kalter Entzug im Rahmen eines stationären Aufenthaltes angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe das Demetrin inzwischen abgesetzt. Dadurch sei die Angstsymptomatik wieder «voll ausgebrochen». Damit sei erstellt, dass eine Entgiftung vorliegend zu keiner Besserung führe. Nachdem die IV-Stelle vor diesem Hintergrund ein (Mit-)Verschulden treffe am unerfreulichen Verlauf, bedeutete eine Renteneinstellung zweifelsohne ein Verstoss gegen ein faires Verfahren im Sinne der EMRK. Eine Renteneinstellung dürfe aufgrund der – näher ausgeführten - entstandenen Missverständnisse sowie des Mitverschuldens der involvierten Stellen jedenfalls nicht vor einer erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgen (Urk. 1).
3. Die Verfügung vom 5. November 2008, worin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zugesprochen wurde, erging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Mai 2008.
3.1 Darin diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2, Urk. 7/62/5).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie wolle am Morgen nicht aufstehen, habe keine Lust zu leben und sei total blockiert. Es gebe keine Freude mehr in ihrem Leben. Lachen könne sie nicht mehr, sie reagiere rasch gereizt und schaue, dass sie nicht allzu viel schimpfe. Regen und Dunkelheit verschlimmerten ihre Stimmung. Sie habe Angst, alleine aus dem Haus zu gehen. Dabei könne sie nicht sagen, wovor sie Angst habe. Ihre Konzentration sei ganz schlecht, sie vergesse laufend, was sie eben tun wollte, mache Fehler beim Kochen und schaffe nur noch einfachste Mahlzeiten. Sie habe keine Kraft, irgendwas zu tun - wenn sie etwas anfange, werde sie schnell müde. Der Schlaf sei schlecht, ohne Medikamente gehe es gar nicht. Auch mit Medikamenten erwache sie noch einige Male. Der Appetit sei schlecht, das Gewicht jedoch konstant. Sie habe Kopfschmerzen in den Schläfen und im Nacken, fast täglich. Ausserdem bestünden Schmerzen in den Knien in Form eines deutlichen Anlaufschmerzes nach Sitzen oder Liegen. Auch beim Wasserlösen habe sie manchmal Schmerzen; sie habe «Sand in den Nieren», weshalb sie das Medikament Buscopan einnehme. Weitere Medikamente seien Lithiofor (Lithium), Efexor (Antidepressivum), Seroquel, Entumine, Dipiperon (alle angstlösend und den Schlaf verbessernd). Um ca. 22.30 Uhr gehe sie zu Bett; zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr stehe sie auf. Alsdann trinke sie Kaffee und rauche (ein Päckchen pro Tag), sitze meistens rum, gehe vielleicht einkaufen mit dem Mann oder dem Sohn. Gekocht werde zusammen, weil sie eben viele Fehler mache. Was sie noch könne, sei waschen. Einen Mittagsschlaf mache sie nicht. Abends esse man nur wenig, manchmal schaue sie sich etwas im Fernsehen an. Eigentliche Hobbys habe sie nicht. Sport betreibe sie keinen. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen, es gebe keinen Streit, er helfe ihr. Ausserdem habe sie zwei Söhne, ein paar Freundinnen, aber nicht so viele, die Mutter des Mannes, welche in E.___ lebe und die Schwester des Mannes, welche ihre beste Freundin sei. Grosses Interesse an Kontakten habe sie nicht (Urk. 7/62/4).
In objektiver Hinsicht notierte Dr. Z.___, die 45-jährige Beschwerdeführerin stamme aus Serbien, sei von mittlerer Statur (160cm, 58kg), spreche recht gut Deutsch und verstehe Mundart. Sie sei vom Ehemann pünktlich zu den Konsultationen gebracht worden und habe nach Nikotin gerochen. Ihre Psychomotorik sei verlangsamt und steif. Sie habe den Blick gesenkt gehalten und kaum Augenkontakt aufgenommen. Die Stimme sei monoton. Die Beschwerdeführerin habe schwer bedrückt, leer und affektiv kaum modulierbar gewirkt. Demgegenüber seien Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis sowie Gedankengang ungestört. Die Beschwerdeführerin habe aufmerksam zugehört und adäquat Antwort geantwortet, allerdings nur einsilbig. Zusammen mit den subjektiven Beschwerdeschilderungen spreche dies für eine schwere depressive Störung. Die Beschwerdeführerin selbst führe diese auf die Schwierigkeiten am ehemaligen Arbeitsplatz zurück. Eine eigentliche Introspektionsfähigkeit fehle allerdings; die Beschwerdeführerin wisse nicht, was mit ihr los sei. Immer noch habe sie den Wunsch, gesund zu werden und wieder arbeiten zu können. Mit den vielen Medikamenten gehe das nach eigener Einschätzung indes nicht. Gleichzeitig brauche sie diese, sonst funktioniere sie überhaupt nicht (Urk. 7/62/4).
Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der erste schwere Schlag sei der Stellenverlust des Ehemannes im Zuge des Swissair Groundings gewesen; seither sei dieser anhaltend arbeitslos. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin nebst einer Vollzeitstelle im Altersheim abends im 50%-Pensum am Flughafen geputzt. Am neuen Arbeitsplatz sei sie sexuell belästigt und von der Leiterin unter grossen Druck gesetzt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin zunehmend schlecht vertragen. Es sei zu einem Nervenzusammenbruch mit einmonatiger Arbeitsunfähigkeit im Mai 2004 gekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Antidepressiva behandelt worden. Im Oktober 2004 sei sie über einen Stein gestolpert und habe sich die rechte Hand «gequetscht». Seither habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Die depressive Symptomatik habe sich verstärkt; seit April 2005 sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auch sei die Beschwerdeführerin einmalig für drei Monate in der psychiatrischen Klinik F.___ stationär behandelt worden. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe nie zur Diskussion gestanden. Die (durch zwei Operationen prätraumatisierte) Hand, rückblickend ein «willkommener Anlass» der ungeliebten Stelle fernzubleiben, sei mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Die depressive Störung bestehe seit etwa Frühjahr 2005 (Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung), daure an und sei aufgrund der Angst aus dem Haus zu gehen und sich in Menschenmengen aufzuhalten, verbunden mit einer Angststörung, aktuell Agoraphobie. Seit Frühjahr 2005 bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %; eine Besserung sei kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten (Urk. 7/62/6). (Urk. 7/62/5 f.).
4. Im revisionsweise eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2017 hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/115/33):
- Chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), DD organisch bedingte affektive Störung im Sinne einer sekundären depressiven Episode aufgrund iatrogen induzierter Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F06.32)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen (Urk. 7/115/33):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion nach Mobbing auf dem letzten Arbeitsplatz mit zusätzlicher Überlastung als Mutter und Hausfrau und der belastenden finanziellen Situation nach Kündigung des Ehemannes (ICD-10: F42.21)
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine seit 2004 persistierende gedrückte Stimmung, Interessensverlust, Energielosigkeit, welche insbesondere beim schlechten Wetter exazerbiere, Durchschlafstörungen mit Erwachen dreimal pro Nacht, Albträume, verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit- und Gedächtnisprobleme, verminderter Appetit, keine Libido, wetterbedingte Kopfschmerzen (4-5 Mal pro Monat), Müdigkeit, Angst vor Menschen, insbesondere vor grossen Menschenansammlungen geklagt. Sie gehe nicht mehr an Beerdigungen, Hochzeiten und an Plätze, wo sich viele Leute aufhielten, sondern nur kurz einkaufen, zu Denner. Sie vermeide grosse Einkaufszentren und benutze den öffentlichen Verkehr nicht zu Stosszeiten. Auch gehe sie im Dunkeln nicht alleine nach draussen, davor habe sie Angst. Die depressive Störung habe sich infolge Mobbings und der damals belastenden Situation in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eingestellt und sei seither nicht mehr weggegangen. Diesbezüglich sei sie in ambulanter Behandlung, initial alle 14 Tage und seit drei bis vier Jahren alle zwei Monate. Sie nehme vor diesem Hintergrund auch Psychopharmaka. Darüber hinaus bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle gegenüber der Familie, ein Gefühl der Wertlosigkeit sowie eine negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Panikattacken mit diffusen Ängsten und Gedankenblockaden. Sie habe auch nur ein ganz kleines soziales Umfeld. Sie könne Leute nicht ausstehen. Bei Besuch könne sie den Leuten nur 15 Minuten zuhören. Alsdann ziehe sie sich zurück. Es komme dann vor, dass sie eine halbe Stunde auf einen Punkt starre, ohne an irgendwas zu denken. Die Kopfschmerzen erreichten eine Stärke von 9/10, seien manchmal von Übelkeit, Brechreiz und selten Erbrechen begleitet. Wenn sie erbreche, «komme es nur grün-gelb», da sie wenig esse. Seit dem Nikotinstopp Ende 2016 habe sie ca. 10 kg zugenommen. Gegen die Kopfschmerzen nehme sie regelmässig 1 Tablette Dafalgan ein. Bei alltäglichen Verrichtungen müsse sie immer pausieren. Zudem leide sie an Rückenschmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. So schlimm sei es indes nicht, nur wenn sie schwere Gegenstände trage, aber auch schon bei 2-3 kg komme es zu Schmerzexazerbationen. Die Schmerzintensität figuriere bei 4-5/10. Ausserdem bestünden Knieschmerzen; nach dem Knien könne sie nicht mehr gut aufstehen. Manchmal habe sie auch ein Klossgefühl, einen «Knödel» im Hals. Insbesondere anlässlich Panikattacken. So etwa, wenn sie beim Fernsehen Kriegsszenen sehe oder wenn jemand mit einer Waffe schiesse in einem Film. Schliesslich bestünden Schulterschmerzen, derentwegen sie im Spital G.___ in Behandlung sei und Cortison erhalte (Urk. 7/115/18 ff., Urk. 7/115/35).
Alsdann schilderte die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf wie folgt: Sie stehe morgens zu unterschiedlichen Zeiten auf, davon abhängend wie sie in der Nacht geschlafen habe. Nachts stehe sie oft auf, mindestens dreimal, gehe zur Toilette, könne danach nicht wieder einschlafen, sitze in der Küche. Nach solchen Nächten stehe sie dann meistens erst gegen 10.00 Uhr auf. Sie dusche am Abend. Nach der Morgentoilette trinke sie einen türkischen Kaffee, essen tue sie nichts. Alsdann schaue sie in den Kühlschrank und überlege, was sie heute kochen wolle. Dann stehe der Ehemann auf, man unterhalte sich darüber, was man heute kochen wolle. Er helfe ihr dabei. Man bereite dann zu zweit das Mittagessen vor, meistens werde um 14.00 Uhr gemeinsam gegessen. Sie müsse Pausen machen, könne nicht die ganze Zeit am Herd stehen und mischen oder rühren. Sie habe einen Geschirrspüler, räume das schmutzige Geschirr in den Geschirrspüler, putze etwas in der Küche, die Oberfläche der Schränke. Danach sitze sie. Manchmal gehe sie auch zur Nachbarin zum Kaffee trinken, bleibe allerdings meistens nur 15-20 Minuten dort. Die Kinder kämen je nach dem, wenn sie Zeit hätten zu Besuch, manchmal nach der Arbeit, manchmal nur am Wochenende. Manchmal habe sie Arztbesuche. Handarbeiten könne sie nicht machen, da sie nicht so gut sehe. Am Abend werde zwischen 17.00 und 17.30 Uhr gegessen; es hänge davon ab, wie ihre Laune sei. Wenn es ihr etwas bessergehe, koche sie auch eine warme Mahlzeit am Abend, wenn nicht, esse man etwas Kaltes. Danach dusche sie, schaue fern bis 21.00 Uhr. Um 21.00 Uhr nehme sie ihre Tabletten und gehe um 21.30 Uhr zu Bett (Urk. 7/115/26).
In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei deutlich vorgealtert, adipös, pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen und habe sich bemüht, kooperativ und ausführlich Auskunft zu geben. Auffallend seien eine durchgehend gedrückte depressive Stimmung und Psychomotorik, ein verminderter Antrieb und kaum vorhandene Schwingungsfähigkeit gewesen. Körperlich habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit ergeben. Auch hätten sich trotz der in dem durchgeführten Medikamentenspiegel dokumentierten Benzodiazepineinnahme weder Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Im Untersuchungsverlauf sei die Beschwerdeführerin immer aufmerksam gewesen. Sie habe sich auf die gestellten Fragen und rasch wechselnden Themen reduziert einstellen können. Der formale Gedankengang sei leicht umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo indes ungestört. Das formale Denken sei insgesamt wenig beweglich, jedoch ohne Hinweise für krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, strukturelle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen. Antrieb und psychomotorisches Verhalten sowie Gestik und Mimik seien reduziert und hätten die depressive Stimmung affektsynthym unterstrichen. Spontanität und Eigeninitiative seien ebenfalls deutlich reduziert. Demgegenüber sei die soziale Teilnahme im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt und es fehlten Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Alsdann habe sich eine reduzierte Alltagsaktivität ergeben. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden eingeschränkt, sie erhalte indes Unterstützung durch den Ehemann. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-Rating (vgl. im Detail Urk. 7/115/29 ff.) bestünden leichte- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Im Weiteren bestünden psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatrogen induzierten Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (Urk. ICD-10: F 13.24). Mit der aktuell niederschwelligen Behandlung im Zweimonatsrythmus bestehe keine leitliniengerechte Therapie. Darüber hinaus bestünden Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsstörungen im Sinne einer Selbstlimitierung und möglichen Aggravation (Urk. 7/115/35 ff., Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46).
Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung und langjährigen Benzodiazepinabhängigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 2005 für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 7/115/39). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100% arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Aussage, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar – zumal die Beschwerdeführerin bisher keinerlei Arbeitsversuche unternommen habe -, die sich mit dem psychopathologischen Befund «nicht begründen» lasse (Urk. 7/115/44). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychiatrische Erkrankung, die geeignet sei, das positive Leistungsbild längerfristig zu mindern. Diese Einschätzung gelte zumindest seit der Rentenzusprache (Urk. 7/115/45). Schliesslich seien eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie Reevaluation der Leistungsfähigkeit nach spätestens 9-12 Monaten empfohlen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Revision stationär (Urk. 7/115/39, Urk. 7/115/45 f.).
Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) gab Dr. A.___ an, die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit der Benzodiazepinabhängigkeit zu begründen. Darüber hinaus sei die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer substanzinduzierten sekundären affektiven Störung zu interpretieren. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sei von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit bis auf mindestens 50 % auszugehen (Urk. 7/117).
5.
5.1 Aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten ist ersichtlich, dass die von Dr. A.___ erhobenen Befunde weitestgehend mit denjenigen, wie sie der Rentenzusprache vom 5. November 2008 (mit rückwirkender Wirkung ab dem 1. Oktober 2005) zugrunde lagen, korrelieren und insoweit – jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht - von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist (vgl. auch Urk. 7/115/46). Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ am 6. Juni 2017 im Sinne einer Schadenminderungspflicht dazu aufgefordert, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgiftungstherapie zu unterziehen (Urk. 7/119). Dass die Beschwerdeführerin die verlangte stationäre Entgiftungskur in der Folge nicht durchgeführt hat, ist unbestritten.
Strittig und zu prüfen ist indes, ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht unter Hinweis auf die nicht umgesetzte Schadensminderungspflicht aufgehoben hat.
5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zugrunde liegende Diagnose im Sinne von „psychischen und Verhaltensstörungen […] durch Sedativa und Hypnotika […] (ICD-10: F13.24)“ jegliche Begründung vermissen lässt und bereits bei offenbar trotz im Serumspiel ausgewiesener Benzodiazepineinnahme fehlenden Hinweisen auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen sowie krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, strukturelle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen zumindest Fragen aufwirft. Sodann definiert die Medizin das vorliegend diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom als eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Gebrauch von psychotropen Substanzen entwickeln und nach ICD-10 das Bestehen von drei oder mehr Kriterien während mindestens einem Monat oder wiederholt innerhalb von zwölf Monaten bedingt. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, eine verminderte Kontrolle über ihren Konsum und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 115). Bei gänzlich ausgebliebener Auseinandersetzung mit den diagnostischen Vorgaben kann von einer nachvollziehbar begründet diagnostizierten Substanzkonsumstörung vorliegend nicht die Rede sein.
5.3 Weiter handelt es sich bei der fraglichen Substanzkonsumstörung um ein krankheitswertiges Geschehen, dessen funktionelle Auswirkungen sich mit einem hypothetischen Substanzentzug nicht ohne Weiteres zurückbilden und die Zumutbarkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Entzugs gerade bei langjährigen Verläufen nicht in jedem Fall zu bejahen ist (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne vermag auch die äusserst knappe, unbegründete und damit kaum aufschlussreiche Einschätzung von Dr. A.___, wonach eine stationäre Entzugskur «im vollen Umfang» zumutbar sei (vgl. Urk. 7/115/39, Urk. 7/117), nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass dem Hauptgutachten von Dr. A.___ nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern die verlangte Massnahme geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu verbessern. Soweit Dr. A.___ auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) dafürhielt, von der vorgeschlagenen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sei eine Leistungssteigerung „auf bis mindestens 50 %“ zu erwarten (vgl. Urk. 7/117), lässt er auch hierfür jegliche Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen.
5.4 Das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2017 erweist sich zudem als widersprüchlich und unklar. So postulierte Dr. A.___ einerseits aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung und langjährigen Benzodiazepinabhängigkeit eine seit 2005 für sämtliche Tätigkeiten bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/115/39); andererseits führte er aus, die subjektiv 100%ige Arbeitsunfähigkeit liesse sich mit den medizinischen Befunden nicht begründen, stelle mithin lediglich eine Behauptung der Beschwerdeführerin dar (Urk. 7/115/44; vgl. demgegenüber Urk. 7/115/45, wonach bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung bestehe, die geeignet sei, das positive Leistungsbild längerfristig zu mindern). Zu hinterfragen ist auch, wenn Dr. A.___ ungeachtet wiederholter Hinweise auf Diskrepanzen, Selbstlimitierung und «möglicher» Aggravation (Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46) sowie bei «vielen guten und familiären Ressourcen» (Urk. 7/115/44) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Entsprechend sah sich denn auch die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, Rückfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 17. Mai 2017, Urk. 7/116). Mit Antwortschreiben vom 30. Mai 2017 hielt Dr. A.___ unter anderem nunmehr fest, die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Benzodiazepinabhängigkeit begründet (Urk. 7/117), wohingegen er diese im Hauptgutachten nebst der Benzodiazepineabhängigkeit mit der mittelgradig depressiven Störung begründete (Urk. 7/115/39). Zu dieser Diskrepanz bezog er weder Stellung noch lieferte er eine Begründung. Abgesehen davon besteht bei Abhängigkeitssyndromen - nicht anders als bei den meisten Erkrankungen – kein automatischer, direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend offensichtlich nicht geschehen ist (vgl. Urk. 7/115/43).
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ eingestellt, weil darin ein – nebst der mittelgradigen depressiven Episode zusätzlich – invalidisierender Substanzgebrauch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, weshalb auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine stationäre Entgiftungsbehandlung – im Unterschied zu den Bemühungen der Beschwerdeführerin im ambulanten Rahmen – zu einer namhaften Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 2‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2019 aufgehoben und es wird festgesellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch hat auf die bisher ausgerichtete ganze Rente.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger