Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00378
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 23. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war bis 1991 als unselbständig Erwerbender tätig, ab 1991 wurde er als selbständig Erwerbender bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfasst (IK-Auszüge vom 15. März 2017, Urk. 3/5). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012 wurde der Versicherte mit seiner seit vielen Jahren ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer, angeschlossen an die Y.___, als unselbständig Erwerbender im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) und damit als Arbeitnehmer der Y.___ eingestuft. Dieses Urteil wurde nicht angefochten (Verfahren UV.2011.00106).
1.2 Der Versicherte meldete sich im Zusammenhang mit einer Hörbeeinträchtigung am 2. Mai 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische Situation ab und erteilte mit Mitteilung vom 31. Mai 2013 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 9/6). Nach einer Früherfassung im Juni 2014 (Urk. 9/8) wurde eine IV-Anmeldung noch nicht als angezeigt erachtet (Urk. 9/10/3), jedoch meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach einem Sturzereignis vom 2. Oktober 2016 sowie eine arterielle Hypertonie am 1. März 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/17).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers und der Suva, bei der X.___ über die Y.___ obligatorisch gegen Unfälle versichert war (Urk. 9/25, Urk. 9/70, Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/68, Urk. 9/77-78, Urk. 9/98, Urk. 14), sowie Berufs- und Steuerunterlagen (Urk. 9/73-75) bei und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 30. November 2018; Urk. 9/72).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/81) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 42'660.-- zu (Urk. 9/93 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 verrechnete die IV-Stelle sodann die - gleichentags von der Ausgleichskasse verfügte (Urk. 2/3) - Rückforderung der zu viel ausgerichteten Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- (Altersrenten von Dezember 2018 bis April 2019) sowie Forderungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'087.30 und der Suva Kreisagentur Z.___ in der Höhe von Fr. 4'527.45 mit den Nachzahlungen der Invalidenrente des Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2019 (Urk. 9/103 = Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen, indem das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen neu berechnet werde. Ferner sei auf die Verrechnung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva im Betrag von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu verzichten und festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 und unter Beilage einer Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 3. September 2019 (Urk. 9/110) die Sistierung des Verfahrens, da das vorliegende Beschwerdeverfahren massgeblich vom Ausgang des Einspracheverfahrens der Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung abhänge (Urk. 8). Zum Antrag auf Sistierung nahm der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 12. September 2019, Urk. 10) mit Schreiben vom 20. September 2019 Stellung, beantragte dessen Abweisung (Urk. 12) und stellte mit einem weiteren Schreiben vom 27. September 2019 zusätzlich den Antrag, den Bericht der Revisorin der Suva vom 1. September 2017 betreffend Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 zu editieren (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung sistiert (Urk. 15). Nachdem die Suva mit Schreiben vom 30. September 2019 schliesslich auf eine Verrechnung infolge Überentschädigung verzichtet hatte (Urk. 18), erachtete die Beschwerdegegnerin respektive die zuständige Ausgleichkasse eine weitere Sistierung des Gerichtsverfahrens als nicht mehr erforderlich (Urk. 19, Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und die IV-Stelle erneut aufgefordert, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen (Urk. 21).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2019 beantragte die IV-Stelle hinsichtlich Neuberechnung des Jahreseinkommens die Abweisung der Beschwerde (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
1.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG).
Nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
1.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
1.5 Nach Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1).
Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 29. April 2019 (Urk. 2/1) und vom 22. Mai 2019 (Urk. 2/2-3) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Situation seit dem 3. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig sei und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'660.-- und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1'786.-- ab 1. Oktober 2017 sowie von Fr. 1'801.-- ab 1. Januar 2019 (Urk. 2/1-2). Aufgrund der rückwirkenden Zusprechung der Invalidenrente ergab sich eine Nachzahlung von Fr. 33'994.--. Damit verrechnete die Beschwerdegegnerin zum einen eine Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von Fr. 2'087.30 und der Suva von Fr. 4'527.25 (Urk. 2/2) und zum anderen in der Verfügung vom 22. Mai 2019 die zu viel ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.--, die die Ausgleichskasse zurückforderte (Urk. 2/3). Damit reduzierte sich der Nachzahlungsbetrag auf total Fr. 19'143.25 (Urk. 2/2).
Die zuständige Ausgleichskasse ergänzte mit Stellungnahme vom 3. September 2019, das durchschnittliche Jahreseinkommen sei gestützt auf die Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. Auf dem Einkommen, welches der Buchhaltung des Beschwerdeführers und seinen Steuerunterlagen zu entnehmen sei, seien hingegen keine Beiträge entrichtet worden, weshalb die Rentenberechnung gestützt auf die Einkommen des individuellen Kontos korrekt sei. Aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens bei der Suva betreffend Überentschädigung sei das vorliegende Verfahren zudem zu sistieren (Urk. 9/110).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Ermittlung des versicherten Verdienstes dürfe nicht auf den falschen IK-Auszug abgestellt werden, sondern es sei auf das von der Suva zur Berechnung der Taggeldleistungen gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2015 berechnete durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- abzustellen (S. 4 f.). Weiter sei auf die Verrechnung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva zu verzichten und festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege (S. 5 f.).
In einer weiteren Eingabe hielt er fest (Urk. 12), tatsächlich sei es so, dass er auf seinen erwirtschafteten Einkommen beziehungsweise dem als Lohn anzusehenden Einkommen keine AHV-Beiträge habe entrichten können, obwohl er das mehrmals versucht habe. Da aber seine Arbeitgeberin aus Spargründen zuerst gar keine und dann nur viel zu tiefe AHV-Beiträge abgerechnet habe, könne nicht auf die von der Arbeitgeberin gemeldeten Einkommen abgestellt werden. Diese seien reine Fantasiezahlen ohne jegliche Abstützung auf eine Buchhaltung der Arbeitgeberin oder auf andere Unterlagen, was die Suva bei der im Auftrag der Ausgleichskasse vorgenommenen Revision der Y.___ habe feststellen können (S. 1 f., vgl. auch Urk. 13 S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, dass auf die Anrechnung einer Überentschädigung von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu Gunsten der Unfallversicherung zu verzichten sei (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Suva im diesbezüglichen Einspracheverfahren in der Zwischenzeit auf die Geltendmachung einer Überentschädigungsforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 18). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als gegenstandslos.
3.
3.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht (ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2017, Urk. 2/1).
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist einzig die Rentenberechnung respektive die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens strittig.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht auf das individuelle Konto abgestellt werden dürfe, sondern das Einkommen gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen der Jahre 2012-2015 zu berechnen sei, wie dies auch die Suva für die Berechnung der Unfalltaggelder getan habe (Urk. 1 S. 3 ff.).
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Berechnung der Taggelder der Unfallversicherung andere Grundsätze gelten als für die Festsetzung des Rentenbetreffnisses in der Invalidenversicherung. So gilt als Grundlage zur Bemessung der Taggelder in der Unfallversicherung der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Während die Rente in der Invalidenversicherung nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird, das sich aus dem über alle Beitragsjahre gesamthaft erzielten Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29quarter AHVG). Dabei können gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG jeweils nur diejenigen Einkommen berücksichtigt werden, auf denen Beiträge entrichtet worden sind. Diese Einkommen ergeben sich wiederum aus dem individuellen Konto (Art. 30ter AHVG). Wie die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die funktionell zuständig ist für die Berechnung der Rente, in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 (Urk. 9/110) zutreffend festhielt, wurden auf den aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ersichtlichen und geltend gemachten (höheren) Einkommen ab dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/9) keine AHV-Beiträge entrichtet (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/66), was auch der Beschwerdeführer letztlich nicht bestritt (vgl. Urk. 12). Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage besteht für eine Berücksichtigung dieser Einkommen im vorliegenden Verfahren somit kein Raum. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seinen erwirtschafteten Einkommen ab 2012 aufgrund seiner geänderten sozialversicherungsrechtlichen Stellung als unselbständig Erwerbender selber keine AHV-Beiträge mehr entrichten konnte. Wie sich aus dem IK-Auszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre ab 2011 als Arbeitnehmer der Y.___ aufgeführt und sein Status als selbständig Erwerbender endete (Urk. 3/5). Dass die Y.___ nach der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers für ihn zunächst keine AHV-Beiträge abrechnete und die später von ihr eingezahlten AHV-Beiträge nicht mit dem von ihm effektiv versteuerten (höheren) Einkommen übereinstimmten (vgl. zum Ganzen Urk. 9/72 S. 4 f., sowie auch Urk. 9/61/7-10 und Urk. 9/68/65-66), kann bei Eintritt des Versicherungsfalles sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Eine entsprechende Berichtigung der IK-Auszüge nach Art. 141 AHVV (vorstehend E. 1.5) hätte der Beschwerdeführer schon früher zur richterlichen Beurteilung bringen müssen (BGE 117 V 261 E. 3b und E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Unter diesen Umständen sind vom - von Seiten des Beschwerdeführers beantragten (Urk. 13) - Beizug des Revisionsberichts der Suva vom 1. September 2017 betreffend die Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 für dieses Verfahren keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (etwa: BGE 141 I 60 E. 3.3).
3.3 Nach dem Gesagten entspricht die der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2/1) zu Grunde liegende Rentenberechnung den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager