Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00379
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 3. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1987 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Schulpflicht, brach nach zwei Jahren seine Lehre als Physiklaborant im Jahr 2006 ab und absolvierte anschliessend ein Jahr am Kurzzeitgymnasium (Urk. 6/1, 6/3 und 6/106). In der Folge arbeitete X.___ zwischen 2007 und 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgebern als Servicemitarbeiter und Barkeeper, als Küchenhilfe sowie als Aushilfe und stellvertretender Filialleiter (Urk. 6/3, 6/10 und 6/93). Er meldete sich am 16. Juli 2015 unter Hinweis auf Depressionen und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Unterstützung bei einer Ausbildung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt (Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 24. März 2017 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 6/68, 6/63).
1.2 Am 2./6. Juni 2017 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, und ersuchte um berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 6/74-75). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren hinsichtlich der Rente ein (Urk. 6/80). Am 8. Juni 2018 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für eine Potentialabklärung, durchgeführt durch die Y.___, ab (Urk. 6/97). Diese Abklärung absolvierte X.___ von Ende Juni bis Ende Juli 2018 (vgl. Abschlussbericht vom 20. Juli 2018, Urk. 6/100). Anschliessend erteilte die IV-Stelle am 19. November 2018 in Weiterführung des beruflichen Wiedereinstiegs Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Aufbautraining bei der Z.___ (Urk. 6/108; vgl. auch die Zielvereinbarung in Urk. 6/110). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde das Aufbautraining um weitere sechs Monate bis Ende November 2019 verlängert (Urk. 6/127 und 6/128).
Nach dem Beratungsgespräch vom 29. April 2019 (Urk. 6/123) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 das Begehren um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 2).
2. X.___ erhob am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2019 und beantragte finanzielle Unterstützung bei einer beruflichen Ausbildung innerhalb eines unterstützenden Rahmens, beispielsweise im A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ (Urk. 1).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass er seine Ausbildung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 2 S. 1). Wäre der Abbruch gesundheitsbedingt gewesen, so bestünde gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassahmen beruflicher Art (KSBE) dennoch kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, da der Beschwerdeführer seit dem Lehrabbruch längerfristige Anstellungen gehabt habe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2019 aus, dass er die Ausbildung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe, und legte eine entsprechende ärztliche Stellungnahme bei (Urk. 1 und 3). Aufgrund der fehlenden Beweislage, welche durch die fehlende Informationspflicht seines Lehrmeisters und allen besuchten Psychiatern an seine Eltern betreffend spezifischer Abklärungen begründet werde, werde er quasi «bestraft», obwohl alles dafür spreche, dass er die ADHS bereits seit seiner Kindheit habe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem – wie vom Beschwerdeführer beantragten – geschützten und daher gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg allenfalls kostspieligeren Rahmen.
3.
3.1 Die Fachleute der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass beim Beschwerdeführer etwa seit Mai 2015 eine mittelgradige depressive Episode und seit früher Kindheit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vorliegen würden (Urk. 6/24/1). Daneben verfüge er über einen Intelligenzquotienten (IQ) an der Grenze zur Hochbegabung, was ihm eine teilweise Kompensation der Defizite in der Aufmerksamkeit ermögliche (Urk. 6/24/5). Der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai 2015 bis 19. August 2015 in freiwilliger stationärer Behandlung gewesen, da sich vorgängig sein depressiver Zustand verschlimmert hatte. Bei Weiterführung der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung sei vorsichtig von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/24/1-2). Um einer erneuten Überforderung vorzubeugen, empfahlen die Fachleute eine Begleitung des Beschwerdeführers mit einem professionellen Helfernetz (ambulanter Therapeut, ambulante Gruppe, ADHS-Coaching, Case-Manager; Urk. 6/24/3-4).
Vom 1. Dezember 2015 bis 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer stationären Therapie in der D.___, nachdem er nach zwei bis drei Wochen in alte Verhaltensmuster zurückgefallen war und nun eine rezidivierende depressive Störung vorliege (Bericht vom 13. April 2016, Urk. 6/39/1; vgl. dazu auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, Urk. 6/37/3-5). Der Beschwerdeführer schaffe es gemäss den Fachleuten nicht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und vergesse etwa Mahlzeiten und Medikamente einzunehmen, was auf die ADHS-Symptomatik zurückzuführen sei. In einem geeigneten, von aussen strukturierten Umfeld könne er eine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erreichen, welche für den ersten Arbeitsmarkt ausreichend sei. Dies benötige jedoch ein Coaching zum Erlernen der Fähigkeiten und Fertigkeiten (Urk. 6/39/2). Überdies sei eine betreute Wohnform eine günstige Umgebung für den Beschwerdeführer (Urk. 6/39/4).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt Dr. med. E.___, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Diagnosen seit dem 21. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig sei. Aktuell sei eine Tätigkeit von mindestens zwei Stunden gemäss Belastungsprofil (dem Intellekt angepasste, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne grosse administrative Anteile in gut strukturiertem Umfeld mit wenig Eigenverantwortung) möglich; eventuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt beginnend (Urk. 6/48/4).
Gestützt auf diese medizinischen Akten gewährte die IV-Stelle am 24. März 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eine ganze Rente (Urk. 6/63, 6/68).
3.3 Nach der Mitteilung über die gesundheitliche Verbesserung Anfang Juni 2017 (Urk. 6/74-75) empfahlen die Fachleute der F.___, im Bericht vom 3. Januar 2018 die Durchführung einer Potentialabklärung aufgrund einer stetigen gesundheitlichen Verbesserung. Die depressive Störung sei remittiert. Der Beschwerdeführer sei geistig anspruchsvolleren Aufgaben gewachsen und es bestünde eine besondere Befähigung im IT-Bereich, wobei sich der Beschwerdeführer allerdings bis zur körperlichen Erschöpfung und ohne Frühwarnzeichen einer Überforderung in eine Arbeit vertiefen könne. Eine autistische Erkrankung habe durch eine Untersuchung inzwischen ausgeschlossen werden können. Die Leistungsfähigkeit sei etwa um 50 % vermindert, sollte jedoch im Rahmen einer Potentialabklärung näher gefasst werden (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/84).
Im Juni 2018 wurde die entsprechende Abklärung eingeleitet. Die Abklärungspersonen erachteten die Ausbildungsfähigkeit noch nicht für gegeben und empfahlen ein Aufbautraining (Abschlussbericht Potentialabklärung vom 20. Juli 2018, Urk. 6/100/6-7).
3.4 Dr. E.___ vom RAD schloss am 14. August 2018 gestützt auf die Akten, die depressive Episode sei gegenwärtig remittiert. Zum Belastungsprofil nannte Dr. E.___ folgende Anforderungen: Eine dem Intellekt angepasste, strukturierte und ablenkungsarme Tätigkeit ohne Multitasking mit Feedbackschlaufen in ruhiger Umgebung, ohne grosse administrative Anteile; keine Mitarbeiterführung, keine Nacht- oder Schichtarbeit, eindeutig festgelegte Arbeits- und Pausenzeiten (mit Rückzugsmöglichkeiten). Dem empfohlenen Aufbautraining sei aus medizinischer Sicht beizupflichten, da derzeit noch keine Ausbildungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/102).
In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Aufbautrainings bis am 26. November 2019 (Urk. 6/127-129), mithin auch über den Erlass des angefochtenen Entscheids am 29. April 2019 hinaus.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2019). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Eine solche richtet sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).
4.2 Aus den Akten und insbesondere dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 29. April 2019 geht nicht hervor, welche berufliche Ausbildung der Beschwerdeführer anstrebt (Urk. 6/123). So hatte er im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder eine neue Ausbildung in Angriff genommen, noch überhaupt eine Berufswahl getroffen, ansonsten er auch nicht um eine Berufsberatung ersucht und sich zu diesem Zeitpunkt erst in einem längerfristigen Aufbautraining befunden hätte. Auch der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine Ausbildung im geschützten Rahmen, etwa im A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ in Frage kommt (Urk. 1). Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 8. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Informatik-Bereich eine Weiterbildung oder eine Ausbildung als Informatiker absolvieren möchte (Urk. 6/95/1).
Entsprechend war es im Frühling 2019 – in welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 6/123/1) - nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob die gewählte Ausbildung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), ob die angestrebte Ausbildung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten verursacht und ob sie den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG und Rz. 3010 des KSBE). Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1) in einem intensiven Aufbautraining (Urk. 6/127 und 6/128) und war gemäss der ärztlichen Einschätzung noch nicht ausbildungsfähig (etwa Urk. 6/102), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte. Der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folglich nur schon aus diesen Gründen zu verneinen.
4.3 Dennoch bleibt im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Gesuch um Neuprüfung einer derartigen Massnahme der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemerken.
Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin beizustimmen, wonach aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Physiklaborant aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (vgl. Rz. 3011 des KSBE). Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte Jahre später festhielten, dass die ADHS-Problematik bereits seit der Kindheit bestanden hatte, lässt nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung zu, dass diese für den Lehrabbruch verantwortlich gewesen war. Diesbezüglich wären zeitnahe ärztliche Beurteilungen über das Ausmass und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die damalige Ausbildung erforderlich, was rückwirkend kaum beurteilbar ist. Aus der Auflösungsvereinbarung des Lehrvertrages gehen keine Informationen über den Grund derselben hervor (Urk. 6/106). Dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. G.___ vom 8. Januar 2019 kann lediglich entnommen werden, dass es in den Jahren 2005 und 2006 zu Ausfällen aufgrund chronischer Schlafstörungen gekommen sei, was zu Problemen in der Schule als auch mit dem Lehrmeister geführt hätte (Urk. 6/118 und 6/120). Zwar postulierte der Facharzt im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der F.___ vom 27. Mai 2019, der Lehrabbruch sei zweifelsfrei einem damals vorhandenen, allerdings noch nicht diagnostizierten und damit unbehandelten ADS, mithin einem Geburtsleiden geschuldet. (Urk. 3). Diese allein auf rückwirkenden Vermutungen fussende Einschätzung vermag indes eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.4) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.
4.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG darf die versicherte Person noch nicht erwerbstätig gewesen sein. Gemäss Rz. 3011 des KSBE besteht Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung angeschlossen werden konnte und später verschiedene Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht auf Dauer angelegt waren. Damit ist das umgangssprachliche «Jobben» gemeint (vgl. Rz. 3007 des KSBE). Aus den Unterlagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser drei Anstellungen hatte: Zunächst war er über zwei Jahre bei H.___ angestellt, wobei er nach rund einem halben Jahr zum stellvertretenden Filialleiter aufstieg (Urk. 6/93/1 und 6/93/7). Anschliessend war der Beschwerdeführer wenige Wochen als Küchenhilfe tätig (Urk. 6/93/6). Zuletzt arbeitete er gut vier Jahre als Servicemitarbeiter und Bartender (Urk. 6/93/4-5). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer längerfristig erwerbstätig war und zumindest zwei Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht als reines «Jobben» zu verstehen sind. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den beiden Anstellungen um keine auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Entsprechend resultiert auch eine Verneinung des Anspruchs auf erstmalige Ausbildung basierend auf der Begründung der Beschwerdegegnerin. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
4.5 Abschliessend und unpräjudiziell sind die Parteien auf die Möglichkeit einer Umschulung nach Art. 17 IVG hinzuweisen, sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisieren, dass das Potential für weitere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ist.
5. Es findet sich in den Akten kein Vorbescheid zur angefochtenen Verfügung, so dass fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Vorbescheidverfahren nach Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG in Verbindung mit Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt hat; zumal auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht an einen Vorbescheid angeknüpft wird (Urk. 2). In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 nimmt der Beschwerdeführer indes auf einen «Entscheid vom 5. März» Bezug und verlangt eine Fristverlängerung zur Einsprache (Urk. 6/125). Dabei handelt es sich mutmasslich um den Vorbescheid, welcher der angefochtenen Verfügung vorausging (vgl. auch die Hinweise im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 29. April 2019 betreffend einen Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer zwischen dem 19. und 21. März 2019, Urk. 6/123/3). Insofern bestehen Anhaltspunkte, die für den korrekten Erlass eines Vorbescheids sprechen. Unter diesen Umständen wie auch aus prozessökonomischen Gründen ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht verlangte (Urk. 1).
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher