Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00382


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 2. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, war zuletzt von Juni bis Juli 2007 temporär als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 7/3 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf einen Zustand nach Pankreatitis und eine Niereninsuffizienz meldete er sich am 30. September 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Institut Y.___, ein Gutachten ein, welches am 13. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/31/2-25). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2014; Urk. 7/47).

Nach ergangenem Vorbescheid vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 7/51) einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 12. April 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein chronisches Nierenversagen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle stellte mit Mitteilung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/58) fest, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich sei, und veranlasste eine erneute Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2019; Urk. 7/72).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/81, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/84 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 28. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung anzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. August 2019 (Urk. 10) einen Bericht des behandelnden Psychiaters und Psychologen ein (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 20. August 2019 (Urk. 14) ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete, was dem Beschwerdeführer am 21. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.7    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus den medizinischen Unterlagen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hervorgehe. Die Abklärung im Haushalt habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit zu 30 % arbeiten und zu 70 % seinen Freizeitbeschäftigungen nachgehen würde (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da in der IV-Anmeldung und im Gespräch vom 9. Juli 2018 einzig das Kantonsspital Z.___ als Behandler angegeben worden sei, seien keine weiteren Arztberichte eingeholt worden. Bezüglich der Qualifikation sei die Aussage der ersten Stunde massgebend, weshalb an dem festgelegten Erwerbsbereich von 30 % festgehalten werde. Demzufolge würde auch bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Invaliditätsgrad immer noch unter 40 % liegen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass aus dem Y.___-Gutachten vom Februar 2014 keine Hinweise für eine schwere psychische Beeinträchtigung hervorgingen, welche den Beschwerdeführer als Frühinvaliden qualifizieren könnten (S. 2).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht auf seine Erwerbsbiografie abgestellt werden könne. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe abschliessen können (S. 8 Ziff. 24). Ausserdem lebe er mittlerweile getrennt von seiner Ehefrau, weshalb seine finanzielle Situation aufgrund des Wegfalls des Einkommens der Ehefrau nun noch prekärer sei. Er würde daher bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig sein, was er bereits anlässlich der Abklärungen bei ihm zu Hause angegeben habe. Aufgrund seiner stringenten Aussagen sei er daher als zu 100 % im Erwerb tätig zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 25). Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die aktuellen Berichte des behandelnden Psychologen nicht eingeholt worden seien, um eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands in psychiatrischer Hinsicht feststellen zu können. Der Sachverhalt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei daher nicht genügend abgeklärt worden, um über den Rentenanspruch entscheiden zu können (S. 9 Ziff. 28).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 (Urk. 7/53) materiell eingetreten. Es ist daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 7/51) und der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht.


3.

3.1    Der Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 7/51) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:

3.2    Die Gutachter des Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2014 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/31/2-25). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff.), ihre am 8. und 9. Januar 2014 erhobenen allgemeininternistischen (S. S. 7-10), psychiatrischen (S. 11-14), nephrologischen (S. 14-16), orthopädischen (S. 16-19) und gastroenterologischen (S. 19-21) Befunde und nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):

- chronisch dialysepflichtige Niereninsuffizienz

- Grundkrankheit unklar, Differentialdiagnose (DD) Status nach akuter Tubulusnekrose, Autoimmunerkrankung

- chronische Hämodialyse seit 22. Mai 2012

- Status nach AV-Fistelanlage brachiozephal am linken Ellbogen am 14. Mai 2013

- renale Anämie, sekundäre Hyperparathyreoidismus, renale Hypertonie

Aus allgemein-internistischer Sicht wurden nach Ausklammerung der nephrologischen und gastroenterologischen Diagnosen keine weiteren, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Diagnosen festgehalten (S. 10 Ziff. 3.4).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass er vor 2012 immer gesund und auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (S. 11 Ziff. 4.1.1.2). Aufgrund von Schwierigkeiten in Mathematik habe er eine Sonderschule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert, da er Geld habe verdienen wollen (S. 13 Ziff. 4.1.4). Gemäss psychiatrischem Gutachter lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor und es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei. Die im Bericht vom 10. August 2012 der Klinik A.___ (Urk. 7/12/1-4) genannten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit dependenten und narzisstischen Anteilen seien nicht näher erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe sich noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden. Es bestünden keine Hinweise, dass er im Alltag aktuell oder in der Vergangenheit durch irgendwelche psychopathologischen Symptome eingeschränkt gewesen sei. Die im Bericht erwähnte schwankende Motivation, an den Therapien während des Spitalaufenthaltes teilzunehmen, begründe weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 13 f. Ziff. 4.1.3, Ziff. 4.1.6).

Aus nephrologischer Sicht wurde aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine chronisch hämodialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie festgehalten. Differentialdiagnostisch sei ein irreversibler Schaden bei Status nach akutem prärenalem Nierenversagen im Kontext der akuten Pankreatitis im Mai 2012 denkbar. Ferner sei jedoch auch eine Autoimmunerkrankung mit Pankreas- und Nierenbeteiligung möglich. Da der Beschwerdeführer früher eine Nierenbiopsie abgelehnt habe und diese später gemäss anamnestischen Angaben nicht mehr möglich gewesen sei, könne keine definitive ätiologische Zuordnung erfolgen. Zusammenfassend bestehe eine chronisch dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit medikamentös gut kontrollierter renaler Anämie sowie therapeutisch nicht behandeltem sekundärem Hyperparathyreoidismus (S. 15 f. Ziff. 4.2.4). Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus nephrologischer Sicht müsse die chronische Hämodialyse fortgesetzt werden. Wünschenswert wäre eine Nierentransplantation, in deren Folge bei gutem Gelingen möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar wäre. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers seien jedoch zu berücksichtigen (S. 16 Ziff. 4.2.5-4.2.8).

Aus orthopädischer Sicht wurden chronisch-rezidivierende Schulterschmerzen der dominanten rechten Seite infolge abdominaler Ausstrahlung diagnostiziert, wobei aus orthopädischer Sicht kein objektivierbares Korrelat vorliege. Auf Ebene des Bewegungsapparates könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (S. 19 Ziff. 4.3.3, 4.3.5-4.3.6).

Aus gastroenterologischer Sicht wurde ein Zustand nach akuter schwerer Pankreatitis unklarer Ätiologie festgehalten, wobei der Beschwerdeführer seitens der Pankreatitis und ihrer Folgen weitgehend beschwerdefrei sei. Es finde sich einzig eine exokrine Pankreasinsuffizienz, welche substituiert werde. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Heben schwerer Lasten sei allerdings zu vermeiden (S. 20 Ziff. 4.4.3-4.4.5).

Gesamtmedizinisch sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde, der überlassenen Akten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Mai 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen. Bis zirka Mai 2013 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Ab zirka Juni 2013, mit Sicherheit seit dem aktuellen Untersuchungsdatum, bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ferner sei der Beschwerdeführer bereits vor der Erkrankung nie einer längerfristigen geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen, sodass eine regelmässige Erwerbstätigkeit möglicherweise nicht kompatibel mit seiner Lebenseinstellung sei. Hierbei handle es sich allerdings um einen IV-fremden Faktor, welcher keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige (S. 22 f. Ziff. 6.3-6.4).

3.3    RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging in seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 (Urk. 7/49/4-5) gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 20. Mai 2012 und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit seit 20. Mai 2012 bis Juni 2013 aus. Ab Juni 2013 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten und der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Pausenbedarf (S. 5).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Kantonsspital Z.___, führte in seinem undatierten, am 26. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/36) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. August 2012 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronische Niereninsuffizienz Stadium G4 A3 nach KDIGO (Kidney Disease: Improving Global Outcomes) unklarer Ätiologie (S. 1 Ziff. 1.1). Erfreulicherweise sei es langfristig zu einer Teilremission der Nierenfunktion gekommen, weswegen ab dem 20. Januar 2014 ein bis zum aktuellen Zeitpunkt erfolgreicher Auslassversuch der Dialysetherapie erfolgt sei. Hinsichtlich der Nierenfunktion sei auch bei einer Teilremission langfristig mit einer langsamen Verschlechterung der Nierenfunktion und dem Wiedererlangen einer Nierenersatzbedürftigkeit zu rechnen. Möglicherweise sei dann eine präemptive Lebendnierentransplantation möglich, sodass einer Dialysetherapie als Nierenersatzverfahren entgangen werden könne. Ein weiterer Problembereich würden die Pankreaspseudozysten darstellen, welche seit gut einem Jahr erfreulicherweise keine wesentlichen Beschwerden oder Symptome verursachen würden (S. 2 f. Ziff. 1.4). Seit dem 21. Mai 2012 bis aktuell habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer sei vor der aktuellen Erkrankung im Autoverkauf tätig gewesen. Diesbezüglich bestünden zum aktuellen Zeitpunkt keine wesentlichen körperlichen Beeinträchtigungen, mit Ausnahme einer vielleicht etwas verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Niereninsuffizienz. Aktuell sei seine Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Autoverkäufer vorerst auf 50 % anzusetzen im Sinne eines Arbeitsversuchs. Bei weiterer Verbesserung der Nierenfunktion könne gegebenenfalls eine Steigerung erfolgen, bei langsamer progredienter Funktionsverschlechterung sei eventuell wieder eine Reduktion zu erwägen (S. 3 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.9).

3.5    Im Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/47) über die am 19. November 2014 erfolgte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Privatier wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie einem seiner Brüder in der Wohnung seiner Eltern lebe. Er habe eine Lehre als Automonteur begonnen, diese jedoch abgebrochen und arbeite seither in Gelegenheitsjobs. Aktuell habe er einen Job in einem Restaurant in der Küche, wo er abends von zirka 18 bis 22 Uhr arbeite (S. 4 Ziff. 2.3.1). Zu der Frage nach einer aktuellen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gerne im Autohandel tätig wäre, er würde jedoch auch als Chauffeur oder im Zustelldienst arbeiten. Aus finanziellen Gründen würde er einem 100%-Pensum nachgehen (S. 5 Ziff. 2.5).

Im Ergebnis wurde er von der Abklärungsperson zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % als Privatier tätig qualifiziert (S. 5 Ziff. 2.6). Anlässlich der Abklärung habe er angegeben, dass er ohne Gesundheitsschaden eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, jedoch sei zu beachten, dass er in all den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2012 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) keiner regelmässigen und andauernden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgegangen sei. Folglich hätte er dies insbesondere aus finanziellen Gründen bereits bei guter Gesundheit umsetzen können, was er jedoch nicht gemacht habe. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er heute ohne Gesundheitsschaden 100 % arbeitstätig wäre, zumal er gemäss eigenen Angaben nebst seinen Teilzeittätigkeiten sehr intensiv Kampfsporttraining betrieben und auch gelegentlich an Turnieren teilgenommen habe. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch heute bei guter Gesundheit weiterhin eine Teilzeittätigkeit ausüben und nebenbei in seiner Freizeit seine Kampfsportart betreiben würde (S. 6 Ziff. 2.6.1).

Auf eine Haushaltsabklärung könne vorliegend verzichtet werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde der Haushalt vollumfänglich von seiner Mutter sowie seiner Ehefrau erledigt, welche für die Mahlzeiten, die Wohnungspflege und die Wäsche zuständig seien (S. 6 f. Ziff. 4.1). Insgesamt erkannte die Abklärungsperson daher weder im Erwerbsbereich noch im Haushalt eine Einschränkung, was zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führte (S. 7 Ziff. 5).

3.6    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. März 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer zu 100 % eingeschränkt sei. Ab Juni 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass er zu 50 % arbeitsfähig sei. Da er einer Erwerbstätigkeit von 30 % nachgehe und dieses Pensum einem Invaliditätsgrad von 40 % unterliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/51).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Im Bericht vom 14. August 2018 über die am 9. August 2018 erfolgte rheumatologische Erstkonsultation (Urk. 7/63/7-9) nannten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Insertionstendinopathie Achillessehne beidseits

- begünstigt durch eine Osteopathie bei Niereninsuffizienz

- Knick-Senkfüsse beidseits

- dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz

- schwere Pankreatitis unklarer Ätiologie im Mai 2012, DD idiopathisch, medikamentös (Ibuprofen)

- ausgeprägte Hepatopathie DD im Rahmen der Entzündungsreaktion

- kein Nachweis einer Koagulopathie

- arterielle Hypertonie, am ehesten renal

Der Beschwerdeführer leide an einer Insertionstendinopathie der Achillessehnen beidseits bei ausgeprägten Knick-Senkfüssen, renaler Osteopathie und insuffizienten Calciumzufuhr. Des Weiteren werde eine lokale Analgesie und Antiphlogistik empfohlen, weswegen eine Physiotherapieverordnung abgegeben worden sei. Zur Minimierung der Symptomatik könnten ebenfalls medial- und retocapital-stützende Schuheinlagen bei ausgeprägten Knick-Senkfüssen rechtsbetont indiziert werden (S. 2).

4.3    Dr. med. D.___, Assistenzärztin Nephrologie und Dialyse, Kantonsspital Z.___, berichtete am 24. August 2018 (Urk. 7/63/1-6), dass sie den Beschwerdeführer vom Mai 2012 bis Oktober 2018 ambulant behandelt habe (S. 2 Ziff. 1.1), und nannte als Diagnosen eine Insertionstendinopathie beider Achillessehnen, eine schwere chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie und eine schwere und leichtere akute Pankreatitis unklarer Ätiologie (Juli 2014 und Mai 2012; S. 3 Ziff. 2.5). Ab 22. Mai 2012 bis 20. Januar 2014 sei eine Hämodialyse erfolgt, danach sei es bis November 2015 zu einer Remission gekommen. Seit 30. November 2015 finde erneut dreimal wöchentlich eine Hämodialyse bei urämischen Symptomen statt. Es bestünden renale Folgeerkrankungen wie Phosphatretention, Hypokalzämie und ein Hyperparathyreoidismus und seit 9. August 2018 bestünde zusätzlich eine Insertionstendinopathie beider Achillessehnen wahrscheinlich im Rahmen einer Osteomalazie bei Niereninsuffizienz (S. 3 Ziff. 2.1-2.2). Aus nephrologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % neben der Dialyse gegeben (S. 4 Ziff. 2.7). Aufgrund der Insertionstendinopathie beider Achillessehnen bestünden Schmerzen beim Gehen sowie Stehen. Im Rahmen der Dialyse bestehe am selben Tag jeweils eine starke Müdigkeit und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit wäre zu 50 % möglich (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.5).

4.4    Im Haushaltsabklärungsbericht (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/72) wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nun getrennt von seiner Ehefrau lebe und weiterhin mit seinem Bruder und seinen Eltern eine 4-Zimmerwohnung bewohne. Seine Mutter erledige hauptsächlich die anfallenden Arbeiten im Haushaltsbereich. Sie koche, wasche und reinige die Wohnung (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 2.3.1). Er sei letztmals im Jahr 2008 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (S. 2 Ziff. 2.2). Bei guter Gesundheit könne er es sich, gemäss eigener Aussage anlässlich der Abklärung, gut vorstellen, im Autohandel als Fahrzeugaufarbeiter tätig zu sein und er würde diese Tätigkeit aufgrund seiner finanziellen Situation in einem 100%-Pensum ausüben (S. 2 Ziff. 2.5).

Im Ergebnis wurde er von der Abklärungsperson unverändert als zu 30 % erwerbstätig und als zu 70 % Freizeitbeschäftigungen nachgehend qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Dies begründete sie damit, dass eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufgrund seiner Erwerbsbiografie nicht plausibel sei. Bei guter Gesundheit sei er maximal einer 30%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe noch nie ein 100%-Pensum geleistet. Aus medizinischer Sicht werde dem Beschwerdeführer seit 2014 eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert, jedoch habe er seither keinerlei Bemühungen unternommen, in einer angepassten Tätigkeit im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Die Qualifikation 30 % Erwerb und 70 % Freizeit werde daher analog zur letzten Berichterstattung (vgl. vorstehend E. 3.5) übernommen (S. 3 Ziff. 2.6.1).

4.5    Am 21. November 2018 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/73/3-4). Als Diagnosen nannte er eine nekrotisierende Pankreatitis mit exokriner Insuffizienz, ARDS (akutes Atemnotsyndrom), akutes Nierenversagen (ANV) und eine ausgeprägte Hepatopathie mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hämodialyse habe vom 22. Mai 2012 bis 20. Januar 2014 stattgefunden, anschliessend sei ein Dialyseauslassversuch vorgenommen worden, seit 30. November 2015 finde wieder die Hämodialyse bei urämischen Symptomen statt. Zusätzlich bestehe seit 9. August 2018 eine Insertionstendinopathie der beiden Achillessehnen. Das Belastungsprofil beinhalte leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten an einem ruhigen Arbeitsplatz. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum zumutbar (S. 4).

4.6    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Berichtes von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. phil. F.___, Psychologe, vom 30. Juli 2019 (Urk. 11) erfüllt, weshalb dieser vorliegend berücksichtigt werden kann.

4.7    Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ nannten die folgenden Diagnosen (Urk. 11S. 1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Niereninsuffizienz beidseits mit/bei

- Nierentransplantation vorgesehen beidseits

- Dialyse dreimal pro Woche

- Schwere arterielle Hypertonie

- SIRS (systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) unklarer Ätiologie 2012 mit/bei

- Status nach akuter Pankreatitis

- Pseudozysten, Kathetersepsis

- Pleuraergüsse im Abdomen am 3. Dezember 2012

- Insertionstendinopathie der Achillessehnen beidseits

- Zonen bei rezidivierenden Pankreatitiden

Der Beschwerdeführer beklage seit Januar 2017 Panikattacken mit Atemnot, Schwindel, Herzrasen, Angst die Kontrolle zu verlieren, Zittern und Kältegefühl in den Händen. Die dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysen könnten nur mit Beruhigungsmedikation durchgeführt werden. Zudem habe er Schlafstörungen (Durchschlaf drei bis vier Stunden), starke Schwindelanfälle, Gedankenkreisen und Existenzängste. Körperlich beklage er Gelenkschmerzen in den Beinen und Rückenschmerzen und eine schwere Niereninsuffizienz beidseits (S. 1 f.). Die dreimal wöchentliche stattfindende Dialyse habe Folgen. An seinem dialysefreien Tag habe er grosse Erschöpfung wegen des Wasserentzugs und müsse viel liegen. Anschliessend habe er etwas mehr Energie, sei durch die Panikstörung aber so eingeschränkt, dass er aufgrund der Atemnot weder in Menschenmengen noch in engeren Räumen bleiben könne. Er werde bereits bei viel Licht unruhig. Es bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten. Darüber hinaus sei die Qualifikation als zu 30 % erwerbstätig bei diesem jungen Mann völlig unrealistisch. Er habe keine seiner Arbeitstätigkeiten länger ausüben können. Die Leistungsfähigkeit sei im ganzen Arbeitsprozess eingeschränkt gewesen. Bei guter Gesundheit hätte er mit Sicherheit in einem 100%- Pensum gearbeitet (S. 3).


5.

5.1    Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs diagnostizierte RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3), gestützt auf die medizinische Aktenlage und das Y.___-Gutachten vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2), eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit Shuntkomplikationen. Aufgrund der körperlichen Beschwerden ging er seit 20. Mai 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie von 20. Mai 2012 bis Juni 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit aus. Seit Juni 2013 erachtete er den Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten bei einem erhöhten Pausenbedarf als zu 50 % arbeitsfähig.

5.2    In somatischer Hinsicht lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) mit den seit der erneuten Anmeldung vom April 2018 (Urk. 7/53) eingegangenen Berichten (vorstehend E. 4.2-4.3, 4.5-4.7) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen.

Dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D.___ vom August 2018 (vorstehend E. 4.3) sind aus somatischer Sicht insbesondere die bereits anlässlich der Erstanmeldung vorhandene (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) schwere chronische Niereninsuffizienz und akute Pankreatitis (im Mai 2012 und Juli 2014) unklarer Ätiologie zu entnehmen. Auch die im aktuellen Bericht erwähnten renalen Folgeerkrankungen wie insbesondere der Hyperparathyreoidismus wurden bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Februar 2014 vollumfänglich berücksichtigt (vgl. Urk. 7/31/2-25 S. 15 f. Ziff. 4.2.3-4.2.4). Seit November 2015 wird erneut, wie schon von 22. Mai 2012 bis 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 7/31/2-25 S. 21), dreimal pro Woche, eine gemäss Aussage der Ärztin soweit unproblematische, Hämodialyse durchgeführt. Aus nephrologischer Sicht hat sich die objektive Befundlage folglich nicht wesentlich verändert, was sich auch in der gleichgebliebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wiederspiegelt. Die von Dr. D.___ auch weiterhin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erweist sich in Anbetracht der geklagten Beschwerden und der vorhandenen Befunde als durchaus nachvollziehbar und schlüssig und berücksichtigt den für die Dialyse und deren Nachwirkungen notwendigen Zeitaufwand vollumfänglich.

Was die neu diagnostizierte Insertionsdinopathie beider Achillessehnen (Erstdiagnose am 9. August 2018) anbelangt, so stellt das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dr. D.___ führte bezüglich der Funktionseinschränkungen aus, dass bei einer Insertionstendinopathie beider Achillessehnen Schmerzen beim Gehen sowie Stehen bestünden, wobei sie unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen Beschwerden eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete. Auch anlässlich der rheumatologischen Untersuchung im Kantonsspital Z.___ im August 2018 (vorstehend E. 4.2) wurde bezüglich der Fussbeschwerden, welche durch eine Osteopathie bei Niereninsuffizienz sowie Knick-Senkfüsse beidseits begünstig seien, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr wurde auf verschiedene schmerzlindernde Massnahmen wie Physiotherapie und medial- und retocapital-stützende Schuheinlagen aufmerksam gemacht, mit Hilfe deren ein Rückgang der Beschwerdesymptomatik zu erwarten ist. Die neu hinzugetretene Diagnose bleibt demnach für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer dem Leiden angepassten Tätigkeit folgenlos.

In somatischer Hinsicht ist nach dem Gesagten seit der erstmaligen Leistungsverweigerung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen.

5.3    Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ diagnostizierten in ihrem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 4.7) in psychiatrischer Hinsicht eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in jeglichen angepassten Tätigkeiten.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2017 Panikattacken mit Atemnot, Schwindel, Herzrasen, Angst die Kontrolle zu verlieren und Kältegefühl in den Händen sowie Schlafstörungen, starke Schwindelanfälle, Gedankenkreisen und Existenzängste beklage. Da sie das Vorliegen von vegetativen (Schwitzen, Herzrasen) und psychischen Symptomen (starker Schwindel) sowie Schlafstörungen und Existenzängste bejahten, erachteten sie die Merkmale für die Diagnosen einer Panikstörung und Anpassungsstörung als erfüllt. Konkretere Angaben, insbesondere über den Krankheitsverlauf, die Prognose, die vorhandenen Beschwerden und inwiefern diese zu Funktionseinschränkungen im Haushalt und in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit führten, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Befunde, welche zu der Annahme einer Panik- und Anpassungsstörung führten, beruhen ausschliesslich auf den eigenanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sind vorliegend nicht durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde erklärbar und keiner zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich. Damit erweist sich die für eine verlässliche Diagnostik erforderliche objektive Befunderhebung insgesamt als zu knapp und oberflächlich, um die daraus abgeleiteten Diagnosen nachvollziehen zu können. Demzufolge fehlt es an einer für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.4).

Die von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen den Leiden angepassten Tätigkeiten erscheint in Anbetracht der geklagten Beschwerden und mangels eines diesbezüglichen ausgewiesenen psychischen Gesundheitsschadens als nicht schlüssig. Sowohl die im Bericht erwähnte und nicht näher ausgeführte Atemnot in Menschenmengen und in engeren Räumen, als auch die Unruhe bei viel Licht vermögen keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu begründen, bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch diverse angepasste Tätigkeiten, die nicht in engen Räumlichkeiten oder in grossen Menschenmengen ausgeführt werden. Sodann ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was die im Bericht erwähnten, mit der Dialyse im Zusammenhang stehenden Folgeerscheinungen anbelangt, so ergeben sich diese gänzlich aus der somatischen Erkrankung, weshalb eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit aus nephrologischer Sicht zu beurteilen ist. In der von Dr. D.___ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit wurde die im Rahmen der Dialyse am selben Tag bestehende starke Müdigkeit und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht vollumfänglich berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 5.2). Im Übrigen klagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch das Y.___ im Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) bereits über Beschwerden im Zusammenhang mit der Dialyse (Urk. 7/31/2-25 S. 11 Ziff. 4.1.1.2, S. 14 Ziff. 4.2.1.1), was sich damals analog der aktuellen Beurteilung durch Dr. D.___ in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht niederschlug.

Somit ist festzuhalten, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.

5.4    Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zu verneinen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es in medizinischer Hinsicht seit der letzten Rentenprüfung im März 2015 zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Da gemäss medizinischer Aktenlage weder ein Revisionsgrund, noch ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich demzufolge ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. vorstehend E. 1.5; vgl. BGE 141 V 281).

6.

6.1    Gestützt auf die Haushaltsabklärung vor Ort (vorstehend E. 4.4) qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig und verneinte bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % tätig zu sein (vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist demnach die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers und ob diesbezüglich ein Revisionsgrund zu bejahen ist.

6.2    Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass er bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeitstätig wäre (vorstehend E. 2.2). Die Aussage des Beschwerdeführers gilt es für die Beantwortung der Statusfrage zu berücksichtigen, da seine hypothetische Willensentscheidung jedoch dem Wesen nach einer direkten Beweisführung nicht zugänglich ist, muss sich diese auch aus äusseren Indizien erschliessen lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ist demzufolge die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers heranzuziehen.

Gemäss IK-Auszügen vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/55) und vom 15. Februar 2019 (Urk. 7/78) war der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2007 bis 2009 bei vier verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, wobei er jeweils nur sehr bescheidene Einkommen generierte. So erzielte er insbesondere von Juli bis Oktober 2007 ein Einkommen von Fr. 1'840.-- und von Januar bis Juni 2008 ein solches von Fr. 4'908.--. Die in der Vergangenheit geleisteten Arbeitspensen sind nicht dokumentiert, was angesichts der gemäss IK-Auszügen erzielten tiefen Erwerbseinkommen in den Jahren 2007 bis 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf jeweils nur in sehr tiefen Pensen ausgeübte Teilzeittätigkeiten schliessen lässt. An dieser Ausgangslage vermag auch die im Juni 2018 erfolgte Scheidung (Urk. 7/67) nichts zu ändern. Die in den IK-Auszügen genannten temporären Teilzeitstellen übte er allesamt vor der Heirat im November 2009 (vgl. Urk. 7/67) und vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 aus, wobei es ihm damals durchaus möglich gewesen wäre, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch eine wesentliche Veränderung seiner Lebensverhältnisse ist seit der Scheidung nicht eingetreten. Er lebt weiterhin mit seinem Bruder und den Eltern in deren Wohnung, wobei seine Mutter für die Besorgung des Haushalts zuständig ist (vgl. vorstehend E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und eine Unterhaltspflicht gegenüber der Exfrau besteht nicht (vgl. Urk. 7/69/2). Infolgedessen und aufgrund des Umstands, dass er zugleich seine gemäss Aktenlage seit Februar 2014 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 5.1) zu keinem Zeitpunkt umgesetzt hat, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum bei guter Gesundheit geschlossen werden.

6.3    Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weiterhin als zu 30 % erwerbstätig und als zu 70 % Freizeitbeschäftigungen nachgehend qualifiziert hat, womit keine revisionsrechtliche Veränderung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.7) eingetreten ist.

6.4    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber den im Jahr 2015 beurteilten Verhältnissen ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, reichte bis dato keine Honorarnote ein, weshalb sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannRämi