Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00385
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 5. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, meldete sich unter Hinweis auf psychische und körperliche Beschwerden am 23. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Ärzten der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 6/53/1-12; Aktenzusammenfassung Urk. 6/53/13-20; psychiatrisches Fachgutachten vom 27. Februar 2017, Urk. 6/53/21-34; gynäkologisches Gutachten vom 16. Februar 2017, Urk. 6/53/35-41).
Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 6/59) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem letztere dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/64+66), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und gewährte der Versicherten dazu jeweils das rechtliche Gehör (vgl. Urk. 6/68-81). Mit Verfügung vom 23. April 2019 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6/84 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 unter Verweis auf ihre Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf die medizinische Einschätzung könne sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung verbessern. Es werde eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit September 2016 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung und nehme die zumutbaren Therapieoptionen nicht ausreichend wahr. Daran sei auch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren respektive Anforderung diverser medizinischer Unterlagen festzuhalten. Da von einem besserungsfähigen Leiden auszugehen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit unter Wahrnehmung der Therapieoptionen wieder erreicht werden könne, liege kein Leiden vor, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich einschränke (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___-Gutachterinnen seien von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Gutachter damit zu konfrontieren und ihnen - auch angesichts des weiteren Verlaufs - eine Überprüfung ihrer diagnostischen Überlegungen und ihrer Schlussfolgerungen zu Therapieoptionen und zur Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen (S. 7 Rn 21). Schliesslich seien auch die rheumatologisch-orthopädischen Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden (S. 6 Rn 16). Daher seien durch die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen (S. 2 oben, S. 7 Rn 21). Sodann sei die Qualifikation der Beschwerdeführerin abzuklären. Aus finanziellen Gründen müsste sie im Gesundheitsfalle wieder zu 100 % erwerbstätig sein (S. 7 Rn 22).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinisch und erwerblicher Hinsicht genügend abgeklärt und - falls dies zu bejahen wäre - einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Am 21. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin die ambulante Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Im Bericht vom 13. April 2015 (Urk. 6/13/6-7; vgl. auch Urk. 6/13/1-5) diagnostizierte Dr. Z.___ eine schwere depressive Episode nach schwer verlaufender Krebserkrankung (ICD-10 F32.2; S. 1).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schwer verlaufenden Krebserkrankung, was sie ergänzend zu ihrer schweren Lebensgeschichte in eine tiefe Depression mit Todesangst habe stürzen lassen. In Anbetracht ihrer schwer verlaufenden Krebserkrankung sei die Prognose schlecht. Der Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren. Sie sei aus psychiatrischen-psychotherapeutischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2 Gemäss Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 6/18) von Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines Endometriumkarzinoms im Juni 2014 operiert werden (Ziff. 1.1). Da die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe oft körperlich anstrengend sei, sei ihr diese nach dieser grossen Operation (Hysterektomie mit Adnexektomie und Lymphonodektomie nach Wertheim; vgl. Ziff. 1.5) nicht mehr zumutbar. Als Einschränkungen bestünden Depressionen, Müdigkeit und Rückenschmerzen. Eine sitzende Tätigkeit sei ihr im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7).
3.3 Im am 16. September 2015 eingegangenen Bericht des Spitals B.___ wurde aus gynäkologischer Sicht eine seit dem 4. September 2014 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/22 insbesondere Ziff. 1.7).
3.4 Wegen anhaltenden Rückenschmerzen stellte sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, vor (Bericht vom 14. Oktober 2015, Urk. 6/33/14-15). Dr. C.___ hielt fest, die beklagten Rückenschmerzen stünden in keinem Zusammenhang mit der im letzten Jahr durchgeführten Hysterektomie. Auch würden sich keine wesentlich degenerativen oder anderweitig pathologischen Veränderungen in den konventionellen Röntgenaufnahmen finden. Im MRI-Befund vom 3. März 2015 (vgl. Urk. 6/33/26) seien ebenfalls keine relevanten Pathologien auszumachen (S. 1 unten). Die Beschwerden dürften vor allem einer muskulären Halteinsuffizienz entsprechen bei allgemein dekonditionierter Situation (S. 2).
3.5 Nachdem Dr. Z.___ mit Bericht vom 5. September 2015 (Urk. 6/21/4-5) - bei weitgehend unverändert dokumentierten Beschwerden sowie Psychostatus - eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin berichtete, hielt er am 29. Juli 2016 einen gleichbleibenden Gesundheitszustand fest (Urk. 6/32/4-5). Die Beschwerdeführerin sei einmal monatlich bei ihm in Behandlung (vgl. Urk. 6/21/2 Ziff. 3.1 und Urk. 6/32/2 Ziff. 3.1). Er attestierte ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.6 Dr. A.___ nannte im am 4. Oktober 2016 eingegangenen Bericht als neue Diagnose eine Schrumpfblase (Urk. 6/36 Ziff. 1.2). Das Endometriumkarzinom betreffend sei die Prognose gut. Es sei zur Komplikation einer Reizblase nach Radiotherapie gekommen (Ziff. 3.3).
3.7 Am 8. Mai 2017 erstatteten med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, ein bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/53/1-12).
Die Gutachterinnen führten aus, bei einem endometrioiden Endometriumkarzinom im Frühstadium liege die 5-Jahres-Überlebenswahrscheinlichkeit bei 85 bis 90 %. Die Prognose sei somit sehr gut. Zumeist würden Rezidive (zu 75 bis 90 %) innert der ersten drei Nachsorgejahre erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei nach bald drei Jahren seit der Primärtherapie rezidivfrei und habe somit eine sehr gute Prognose (S. 5 Ziff. 6.1).
Auf die Krebsdiagnose habe die Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven Episode reagiert. Seit September 2016 befinde sie sich nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, an einer «schwer verlaufenden Krebserkrankung» mit schlechter Prognose zu leiden. Diese Überzeugung, welche sich auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters wiedergefunden habe, wirke sich negativ auf das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin aus (S. 5 unten).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die stark nach vorne gebeugte Körperhaltung und das Vor- und Zurückwiegen des Oberkörpers im Kontrast zur weitschweifigen, jedoch präzisen Beantwortung der Fragen, lasse auf Verdeutlichungstendenzen in der Darstellung der Symptome schliessen. Sie wirke sehr gepflegt und elegant, was im Kontrast zur vermittelten starken Hilflosigkeit stehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus an einer depressiven Symptomatik leide, jedoch eine gewisse diagnostische Unschärfe hinsichtlich des Schweregrades bestehe. Es könne angesichts der Inkonsistenzen von einer maximal mittelgradigen Ausprägung ausgegangen werden.
Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass die Antriebshemmung und Erschöpfungssymptomatik vom regelmässigen Benzodiazepin-Gebrauch überlagert werde. Aufgrund dessen sei aktuell auch nicht das Vorliegen einer allfälligen Cancer related Fatigue-Symptomatik abgrenzbar. Aktuell sei es nur möglich, die Verdachtsdiagnose eines schädlichen Benzodiazepin-Gebrauchs zu stellen, da ein deutlicher Nachweis aufgrund der Überlagerung mit der depressiven Symptomatik nicht eindeutig möglich sei. Die Symptomatik sei zudem überlagert durch abhängige Persönlichkeitszüge und der inneren Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Die psychiatrische/psychotherapeutische Therapie sei nicht ausreichend und die Langzeitmedikation mit Benzodiazepinen sei nicht indiziert (S. 6 oben).
Aufgrund einer depressiven Störung bestehe bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Belastbarkeit mit erhöhter Tagesmüdigkeit und einer Reduktion des Antriebs. Gemäss eigenen Angaben liege sie den ganzen Tag zu Hause auf der Couch. Die Gefühlswelt der Beschwerdeführerin sei depressiv gefärbt, es bestehe hinsichtlich der Lebensumstände eine Passivität und eine Opferrollenhaltung. Eine Veränderungsbereitschaft erscheine nur reduziert gegeben. Es sei zu erwarten, dass es ihr nicht gelinge, tägliche Routineabläufe zufriedenstellend zu erfüllen, es ihr schwer falle, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnden Situationen anzupassen beziehungsweise sich ändernden Arbeitsanforderungen zu stellen und Sachverhalte aufgrund einer durch Depressivität und Passivität geprägten Grundhaltung differenziert und kontextbezogen wahrzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung eines durchgehenden Leistungsniveaus eingeschränkt sei. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung der Beschwerdeführerin bestünden Probleme, sich in Konfliktsituationen ohne beeinträchtigende Befangenheit zu begeben, die Depressivität und der soziale Rückzug würden die Möglichkeit vermindern, soziale Kontakte zu anderen Menschen unmittelbar aufzunehmen oder sich in Gruppen unbefangen einzufügen. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Spontanverhalten zu initiieren, erscheine reduziert. Ebenso habe sie angegeben, öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung zu nutzen (S. 6 f. Ziff. 6.2 «funktionelle Auswirkungen der objektivierten Befunde/ Diagnosen»).
Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachterinnen aus, die Beschwerdeführerin befinde sich trotz der im Bericht vom 29. Juli 2016 des behandelnden Psychiaters aufgeführten Diagnose einer schweren depressiven Episode seit September 2016 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Trotz fehlender Besserung habe bis anhin keine stationäre Zuweisung stattgefunden. Des Weiteren sei die Langzeitbehandlung mit Benzodiazepinen nicht leitliniengerecht. Das Vertrauensverhältnis zum ambulanten Psychiater sei fraglich, da sie diesem nicht vom Missbrauch durch den Grossvater habe berichten können. Ebenso sei anzunehmen, dass die mehrfach in den psychiatrischen Berichten erwähnte «schwer verlaufende Krebserkrankung» auch der Überzeugung der Beschwerdeführerin entspreche, obwohl im gynäkologischen Gutachten wie auch in den Kontrolluntersuchungen von einer guten Prognose des Endometriumkarzinoms ausgegangen werde. All die genannten Faktoren würden sich negativ auf das psychische Zustandsbild und damit auch auf die Depressivität auswirken. Es sei in diesem Zusammenhang dringend zu empfehlen, durch einen stationären Aufenthalt eine Gesamteinschätzung vorzunehmen. Hierbei solle ein Absetzen der Benzodiazepine angestrebt und die antidepressive Medikation neu eingestellt werden. Ein stationärer Aufenthalt sei auch zur Standortbestimmung der psychosozialen Situation förderlich.
Als positiv zu werten sei der gute Kontakt zur Tochter und die regelmässigen Besuche der Söhne im Sinne einer familiären Anbindung, welche einem weiteren sozialen Rückzug entgegenwirke (S. 7 Ziff. 6.3).
Inkonsistenzen würden die fehlende ambulante psychiatrische Behandlung sowie die zusätzlich zur antidepressiven Medikation nicht indizierte Langzeitmedikation mit Benzodiazepinen wie des Weiteren auch das bereits geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation bilden. Es sei davon auszugehen, dass sie durchaus an einer depressiven Symptomatik leide, jedoch eine gewisse diagnostische Unschärfe hinsichtlich des Schweregrades bestehe. Anhand der Inkonsistenzen könne von einer maximal mittelgradigen Ausprägung ausgegangen werden. Eine Überlagerung durch Persönlichkeitsfaktoren sei sehr wahrscheinlich (S. 7 f. Ziff. 6.5).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf äusserten sich die Gutachterinnen wie folgt: Nach der Karzinomdiagnose im Juni 2014 sei eine Operation sowie darauffolgend eine Radiotherapie erfolgt. Daher bestehe vom 23. Juni 2014 bis zum 15. August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei psychiatrisch attestierter schwerer depressiver Episode sei bis Dezember 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab 1. Januar 2015 sei von der aktuell attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, da in den zur Verfügung stehenden ambulanten psychiatrischen Berichten kein Anhalt zu finden sei, welcher eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Nach Etablierung einer adäquaten Therapie sei innerhalb eines halben Jahres mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 8 f. Ziff. 6.7).
3.8 Mit Bericht vom 3. März 2018 (Urk. 6/68/4-5) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin schwer depressiv. Durch ihre durchgemachte Krebserkrankung und den Schicksalsschlägen könne sie sich nicht aus ihrem depressiven Loch befreien. Der Krankheitsverlauf habe sich bereits chronifiziert. Sie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht (S. 2 «Beurteilung»). Es würden weiterhin einmal monatlich Konsultationen stattfinden, letztmals am 10. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/68/2 Ziff. 3.1).
3.9 Infolge Pensionierung von Dr. Z.___, begann die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 eine psychosomatische Behandlung in ihrer Muttersprache bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM; E-Mail vom 28. Mai 2018, Urk. 6/70).
3.10 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 30. Dezember 2018 (Urk. 6/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3); differentialdiagnostisch (DD): paranoide Schizophrenie
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); Tod der Mutter, körperliche Gewalt durch Schwiegermutter, sexueller Missbrauch durch den Grossvater (drei- bis sechsjährig), körperliche Gewalt durch den Grossvater
- Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.1), Xanax (ambulanter Entzug ab 3. November 2018)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- seröses Adenokarzinom des Endometriums (Erstdiagnose Mai 2014) mit
- Status nach erweiterter Hysterektomie mit Ovarektomie, Lymphadenoektomie. Status nach vaginaler Brachytherapie
- chronisch rezidivierende Zephalgien
- PHS tendopathia links (Mai 2017)
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Oktober 2015) bei/mit muskulärer Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung
- dyspeptische Beschwerden bei/mit:
- DD: funktionell, meteoristisch bedingte nahrungsstoffinduzierte Beschwerden
- symptomatisches Laktosemalabsorptionssyndrom
- hyperaktive Blase mit Detrusorhyperaktivität und Dranginkontinenz (September 2016)
Dr. F.___ gab an, es handle sich um eine schwerkranke Patientin mit multiplen chronifizierten und therapieresistenten somatischen und psychischen «iv-pflichtigen» Beschwerden. Sie klage über Orientierungsstörungen (zeitlich, örtlich) mit Angst vor demenzieller Erkrankung, stark ausgeprägte, umfassende Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung, zunehmend seit 2014, formale Denkstörung (gehemmt, verlangsamt, eingeengt, perseverierend, Grübeln, Gedankendrängen), starkes Misstrauen, keine inhaltlichen Denkstörungen, Sinnestäuschungen in Form von optischen Halluzinationen (der Boden wirke wellenartig mit konsekutiver Angst), Geruchshalluzinationen (Fäulnisgeruch) und Geschmackshalluzinationen (rostiges Metall), keine Ich-Störungen, Störungen der Affektivität (Ratlosigkeit, Störung der Vitalgefühle, Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, ständige Angst, dass etwas Schlimmes passieren könne, ständige übersteigerte, unkontrollierbare Sorge um die Kinder, Angst alleine Zugzufahren, Verlust von Freude und Interesse, innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, Affektlabilität und Affektinkontinenz), Antriebsverlust, sozialer Rückzug, ständige Weinerlichkeit, Ein- und Durchschlafstörung, Albträume, negative Zukunftsperspektive, ausgeprägter Negativismus, Verlust des Lebenssinnes, Todeswünsche, wobei keine Suizidgedanken vorliegen würden (Ziff. 2.2).
Beim Erzählen über den Tod der Mutter, der körperlichen Gewalt durch die Schwiegermutter, den sexuellen Missbrauch und der körperlichen Gewalt durch den Grossvater gehe es der Beschwerdeführerin psychisch und physisch schlechter mit Nausea, Brechreiz, Ekel- und Hassgefühlen, Erleben der Ereignisse wie aktuell passierend. Ausserdem bestehe erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks und Albträume über die Geschehnisse (Ziff. 2.2 unten).
Dr. F.___ attestierte ab Behandlungsbeginn am 15. Januar 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Ebenso wenig sei eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2).
Zum weiteren Vorgehen respektive dem Behandlungsplan machte Dr. F.___ folgende Angaben (Ziff. 2.8): Externe Schizophrenie-Abklärung bei einem türkischsprachigen Psychiater, Weiterführung Xanax-Entzug ambulant, Anpassung der medikamentösen Therapie, externe Demenzabklärung, falls die kognitive Dysfunktion nicht im Rahmen einer psychotischen Erkrankung bedingt sei, externe Traumatherapie (leider sei kein ambulanter Behandlungsplatz bei einem türkischsprachigen Traumatherapeuten frei).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich - worauf sie in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 explizit hinwies (Urk. 5) - für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).
RAD-Ärztin Dr. med. G.___, praktische Ärztin, führte am 26. Mai 2017 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, auf die Beurteilungen im Gutachten abzustellen. Nach Durchführung der medizinischen Massnahmen (Benzodiazepin-Entzug, leitliniengerechte fachärztlich-psychiatrische antidepressive Behandlung) könne innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erwartet werden (Urk. 6/58/8).
Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2018 hielt Dr. G.___ nach wie vor daran fest, es sei auf das Gutachten abzustellen. Es liege eine zeitlich befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 vor. Ab Januar 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese könne nach Etablierung einer adäquaten Therapie innerhalb eines halben Jahres verbessert werden auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/82/3 oben).
Gemäss Stellungnahme vom 19. Juli 2018 des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, bestünden die therapeutischen Optionen in einer Verbesserung der Krankheitsverarbeitung einschliesslich der Behandlung des chronischen und maladaptiven Benzodiazepinabusus. Am besten könne dies durch eine mehrwöchige stationäre psychosomatische Behandlung in einer geeigneten Fachklinik erreicht werden. Eine stationäre Behandlung werde im Gutachten auch explizit empfohlen (Urk. 6/82/4).
Nachdem die Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ einen Bericht (inklusive vom RAD formulierten Zusatzfragen, vgl. Urk. 6/82/6) eingeholt hatte, nahm letztmals am 15. Februar 2019 ein RAD-Psychiater Stellung (Urk. 6/82/6-7): Der Arztbericht von Dr. F.___ habe nicht alle Zusatzfragen beantwortet. Zudem sei der Bericht auffällig formuliert und nicht geeignet, den schwerwiegenden Gesundheitszustand plausibel zu machen. Der ambulante Entzug des Benzodiazepins müsse kritisch beurteilt werden. Es werde, wie bereits früher, ein fachärztlich geleiteter stationärer Entzug empfohlen. Inhaltlich sei weiterhin die RAD-Beurteilung von Dr. H.___ vom 19. Juli 2018 schlüssig.
4.2 Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) geltend, es könne trotz den seit Erstellung des Gutachtens eingeholten Arztberichten von einem besserungsfähigen Leiden ausgegangen werden. Unter Wahrnehmung der genannten Therapieoptionen könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Somit liege weiterhin kein Leiden vor, welches die Beschwerdeführerin erheblich in der Arbeitsfähigkeit einschränke.
Es ist zutreffend, dass im bidisziplinären Gutachten dargelegt wurde, es sei bei Etablierung einer adäquaten Therapie innerhalb eines halben Jahres von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, im Gutachten sei von der falschen Sachverhaltsannahme ausgegangen worden, dass seit September 2016 keine fachpsychiatrische Behandlung mehr stattfinden würde. Dies sei nicht zutreffend, da die Beschwerdeführerin bis Anfang 2018 Dr. Z.___ konsultiert habe und danach weiterführend bei Dr. F.___ in Behandlung sei (Urk. 1 S. 5 Rn 13).
In den Arztberichten von Dr. Z.___ werden zwar monatliche Konsultationen angegeben (vgl. vorstehend E. 3.5). Inhaltlich sind seine vorliegenden Berichte allerdings alle ähnlich, wenig ausführlich und seine jeweils knappe Beurteilung vermag insbesondere bei weitgehend gleichgebliebenem Psychostatus die von ihm geltend gemachte Verschlechterung und den danach stationär gebliebenen Gesundheitszustand nicht schlüssig zu erklären (vgl. Urk. 6/21/4-5, Urk. 6/32/4-5, Urk. 6/68/4-5). Schliesslich war es die Beschwerdeführerin selbst, die gegenüber med. pract. D.___ angab, dass sie Dr. Z.___ letztmals im September 2016 konsultiert habe, da sie sich grössere Abstände zwischen den Terminen gewünscht habe (vgl. psychiatrisches Gutachten, Urk. 6/53/25 «Krankheitsvorgeschichte inkl. Behandlungen»).
Dennoch legten die Gutachterinnen ausführlich dar, dass aufgrund der derzeit ausgewiesenen depressiven Störung - selbst unter Berücksichtigung der bestehenden diagnostischen Unschärfe - von einer seit Januar 2015 bis zum Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Dies bedingt durch die reduzierte Belastbarkeit, den reduzierten Antrieb, das Unvermögen, tägliche Routineabläufe zufriedenstellend zu erfüllen, und weil es ihr krankheitsbedingt schwer falle, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen beziehungsweise sich ändernden Arbeitsanforderungen zu stellen sowie Sachverhalte differenziert und kontextbezogen wahrzunehmen. Es ist nach Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung eines durchgehenden Leistungsniveaus eingeschränkt ist. Weiter vermindert die Depressivität die Möglichkeit, soziale Kontakte zu anderen Menschen unmittelbar aufzunehmen oder sich in Gruppen unbefangen einzufügen. Die Fähigkeit, Spontanverhalten zu initiieren, erscheint gemäss Beurteilung der Gutachterin ebenfalls eingeschränkt (vorstehend E. 3.7). Die Etablierung einer adäquaten Therapie ist somit eine Voraussetzung, um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen zu können. Bis dahin erachteten die Gutachterinnen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als ausgewiesen.
4.3 Die Gutachterinnen wiesen offen, was als positiv zu werten ist, auf diverse Unsicherheiten hin: So bestehe ihrer Ansicht nach eine gewisse diagnostische Unschärfe hinsichtlich des vorliegenden Schweregrades der depressiven Problematik. Ebenfalls sei eine allfällige Cancer related Fatigue-Symptomatik nicht abgrenzbar vom Verdacht, dass eine vorliegende Antriebshemmung und Erschöpfungssymptomatik vom regelmässigen Benzodiazepin-Gebrauch überlagert sein könnte. Ein schädlicher Benzodiazepin-Gebrauch könne wiederum nur als Verdachtsdiagnose gestellt werden, da ein deutlicher Nachweis aufgrund der Überlagerung mit der depressiven Symptomatik nicht eindeutig möglich sei und eine Überlagerung durch abhängige Persönlichkeitszüge und der inneren Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, vorhanden sei. Nach Ansicht der Gutachterinnen sei weder die psychiatrische/psychotherapeutische Therapie ausreichend noch eine Langzeitmedikation mit Benzodiazepinen indiziert. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar, in welchem Umfang und welchen zeitlichen Abständen die von Oktober 2014 bis im Februar 2018 dauernde ambulante fachpsychiatrische Behandlung bei Dr. Z.___ stattfand. Nach der Pensionierung von Dr. Z.___ konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. F.___, welche allerdings keine psychiatrische Fachärztin ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt nicht abgemahnt, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (weder bezüglich fachpsychiatrischer Therapie noch hinsichtlich eines allfälligen Benzodiazepin-Entzugs). Die Beschwerdeführerin nahm die ihr verordnete Medikation ein, woraus ihr - mangels vorangegangener Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - kein Vorwurf zu machen ist. Zwischenzeitlich wurde im November 2018 im Rahmen der Behandlung bei Dr. F.___ ein ambulanter Benzodiazepin-Entzug begonnen (vgl. vorstehend E. 3.10). Dieser ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im April 2019 erfolgreich abgeschlossen worden (vgl. Urk. 1 S. 5 Rn 14). Inwiefern dieser ambulante Entzug gemäss RAD als kritisch zu beurteilen ist (vgl. vorstehend E. 4.1), wurde von diesem nicht genau erläutert und lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Welche Auswirkungen sich daraus auf den Gesundheitszustand und die zumutbare Arbeitsfähigkeit ergeben, ist offen. Aufgrund der Einschätzung der Gutachterinnen zum damaligen Benzodiazepin-Gebrauch ist dies jedoch weiter abklärungsbedürftig.
4.4 Die Behandlung bei Dr. F.___ entspricht - mangels Facharzttitel - keiner fachpsychiatrisch geleiteten Therapie. Dennoch sind die Erkenntnisse aus dem Bericht von Dr. F.___ nicht einfach ausser Acht zu lassen, sondern im Rahmen weiterer Abklärungen zu berücksichtigen. Denn obwohl neue Arztberichte bei Dr. Z.___ und Dr. F.___ eingeholt wurden und diese teilweise auch die empfohlenen Massnahmen zur allfälligen gesundheitlichen Verbesserung thematisieren beziehungsweise bereits solche in Angriff genommen wurden (offenbar Weiterführung der Behandlung bei Fachpsychiater bis Februar 2018, Beginn Benzodiazepin-Entzug im November 2018), wurde keine Verlaufsbeurteilung bei der psychiatrischen Gutachterin eingeholt. Gerade auch aufgrund der offen thematisierten Unsicherheiten (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie der festgehaltenen diagnostischen Unschärfe des Schweregrades der depressiven Problematik wäre es vorliegend angezeigt gewesen, insbesondere die psychiatrische Gutachterin zu den neuen Arztberichten Stellung nehmen zu lassen, zumal die der Begutachtung zugrundeliegende Untersuchung (Februar 2017) mehr als zwei Jahre vor dem Verfügungszeitpunkt erfolgte. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. Dabei hat sie insbesondere zu veranlassen, dass sämtliche Arztberichte der psychiatrischen Gutachterin - nach Möglichkeit wiederum med. pract. D.___ - zuzustellen sind, und diese insbesondere dazu Stellung nimmt, ob sich aufgrund der neuen Arztberichte sowie der neuen Erkenntnisse im Rahmen der Verlaufsbegutachtung Änderungen an den funktionellen Leistungseinschränkungen ergeben. Ob die von den Gutachterinnen als angezeigt erachtete stationäre Behandlung aufgrund der Entwicklungen (insbesondere offenbar erfolgter Benzodiazepin-Entzug) noch immer angezeigt wäre, lässt sich aufgrund der derzeitigen medizinischen Aktenlage nicht beurteilen und ist gegebenenfalls im Rahmen der medizinischen Abklärungen neu einzuschätzen.
4.5 Was die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen auch in rheumatologischer Hinsicht angeht (vgl. vorstehend E. 2.2), ist aufgrund des Berichts von Dr. C.___ von keiner rheumatologischen Einschränkung auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. F.___ diagnostizierte zwar eine Osteopenie, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/77/4 Ziff. 2.5 unten).
4.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Gesagten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Sofern sich aus gynäkologischer Sicht hinsichtlich der früheren Krebsdiagnose keine Veränderung des Gesundheitszustands (im Gutachtenszeitpunkt komplette Remission, vgl. Urk. 6/53/9 unten) ergeben hat, ist von der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei med. pract. D.___ einzuholen. Ihr sind insbesondere sämtliche Arztberichte zum psychiatrischen Gesundheitszustand zuzustellen. Sollte sich bezüglich des früheren Endometriumkarzinoms eine Veränderung des bisher positiven Verlaufs ergeben haben, wäre ein bi- oder bei weiteren somatischen Gesundheitsproblemen ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Ebenfalls ist beim Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Statusfrage aufgrund der aktuellen Umstände (Alter der Kinder, finanzielle Situation) zu prüfen, da die Qualifikation bisher nicht abgeklärt wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 23. April 2019, Urk. 6/82/1; Angaben auf S. 2 unten «überwiegend wahrscheinlich 40 % ET/ 60 %HH» ohne weitere Ausführungen und Begründung).
Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 der Anträge) als gegenstandlos.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. April 2019 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti