Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00386


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher

Urteil vom 28. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, leidet seit der Geburt an einer Störung der Säureausscheidung über die Nieren (renale tubuläre Azidose distal) sowie einer beidseitigen Hörbehinderung. Aufgrund dieser Geburtsgebrechen wurde sie 1986 erstmals für den Leistungsbezug bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/1). In der Folge wurden der Versicherten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (inklusive Hör- und Absehunterricht; Urk. 6/8), Sonderschulung (Sprachheilkindergarten; Urk. 6/12; Sonderschulung in der Schweizerischen Schwerhörigen-Schule; Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/36), Hilfsmittel (Abgabe von Hörgeräten; Urk. 6/14, Urk. 6/31, Urk. 6/80, Urk. 6/111, Urk. 6/131; Abgabe eines Weckkissens; Urk. 6/47) und notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 341 / 346; Urk. 6/16, Urk. 6/26, Urk. 6/76) zugesprochen. Vom 19. August 2002 bis am 18. August 2004 durchlief sie im Rahmen beruflicher Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin in der Schule Y.___ (Urk. 6/3, Urk. 6/39, Urk. 6/63, Urk. 6/89/10). Ab dem 16. August 2004 war sie in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen eines geschützten beziehungsweise betreuten Arbeitsplatzes als «Springerin Hauswirtschaft» in einem 90-%-Pensum bei einem Brutto-Lohn von Fr. 720.-- pro Monat tätig (Urk. 6/64, Urk. 6/89/8).

1.2    Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 81 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 6/69). Per Ende 2005 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis als «Springerin Hauswirtschaft» auf (Urk. 6/126/5). Im Jahr 2006 schloss sie eine praktische Ausbildung zur Kosmetikerin ab und besuchte einen fünftägigen Make-up-Workshop (Urk. 6/89/6-7). Nach der Teilnahme an einem Verkaufstraining für den Detailhandel absolvierte sie von April bis Juli 2007 ein Praktikum in einer Filiale der Z.___ AG und war dort in der Folge vom 20. August 2007 bis am 13. Juni 2008 als Aushilfsverkäuferin tätig (Urk. 6/89/4-5). Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle das erste Revisionsverfahren in die Wege und kam nach Einholung eines Arztberichtes aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 6/84) zum Schluss, dass die Rente weiterhin in gleicher Höhe auszurichten sei (Mitteilung vom 30. Oktober 2008, Urk. 6/85). Eine Kostengutsprache für eine Weiterbildung der Versicherten zur Make-up-Artist lehnte sie am 12. Oktober 2010 ab (Urk. 6/106).

1.3    Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 6/115) und tätigte Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/128) sowie parallel medizinische Abklärungen hinsichtlich eines Gesuchs um Mehrkosten-Hörgeräteversorgung (Urk. 6/131). Die Eingliederungsbemühungen wurden im April 2014 beendet, da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie von Ende Juli bis Ende August 2014 in den Hochzeitsferien weile und sich bereits mit der Familienplanung beschäftige (Urk. 6/127). Am 21. März 2016 wurde die seit 2013 verheiratete Versicherte Mutter einer Tochter (Urk. 6/148). In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle diverse Berichte ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 28. Januar 2018 durch die MEDAS A.___ erstattet wurde (Urk. 6/170). Ebenfalls nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 23. Oktober 2018, Urk. 6/178).

    In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/181), wogegen X.___ Einwand erheben liess (Urk. 6/185). Am 24. April 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/193 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. Mai 2019 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall nicht mehr zu 100 %, sondern nur noch im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre und sich im Übrigen um den Haushalt kümmern würde. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Entgegen der polydisziplinären Begutachtung sei jedoch nicht lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen auszugehen. Vielmehr sei die Verwertung der attestierten Arbeitsfähigkeit mit Blick auf das Belastungsprofil auch auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. Bei Anwendung der gemischten Methode und einer massgebenden Einschränkung von 22 % im Erwerbsbereich sowie (gemäss Abklärungsbericht) von 13 % im Haushaltsbereich resultiere damit neu ein Invaliditätsgrad von 17.5 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). Selbst wenn ein Revisionsgrund infolge Statuswechsels verneint werden müsste, wäre die Rente der Beschwerdeführerin dennoch aufzuheben. Da bei der seinerzeitigen Rentenzusprechung weder die Einkommen für den Einkommensvergleich korrekt bemessen worden seien, noch dem Entscheid genügende medizinische Unterlagen zugrunde gelegen hätten, sei auch ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (Urk. 2 S. 3).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2019 vor, dass zu Unrecht aufgrund der Geburt ihrer Tochter ein Statuswechsel angenommen worden sei; dies sei nicht zulässig und diskriminierend. Dem Einkommensvergleich lägen zudem ein falsches Validen- wie auch Invalideneinkommen zugrunde. Zu Unrecht habe sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Standpunkt gestellt, sie, die Beschwerdeführerin, sei in der freien Wirtschaft zu 80 % arbeitsfähig; eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit liege nur im geschützten Rahmen vor. Der Haushaltsabklärungsbericht sei nicht beweiskräftig. Überdies sei die ursprüngliche Rentenzusprechung im Jahr 2004 auch nicht zweifellos unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels ein Revisionsgrund anzunehmen ist. Umstritten sind sodann die Höhe der Vergleichseinkommen und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts und die Frage, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 und 130 V 71; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2    Da die IV-Stelle im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2008 lediglich einen Fragebogen an die Beschwerdeführerin versandte (Urk. 6/81), einen neuen IK-Auszug (Urk. 6/82) sowie einen Arztbericht einholte (Urk. 6/83), aber keinen neuen Einkommensvergleich vornahm (Urk. 6/84), bildet die ursprüngliche Verfügung betreffend Rentenzusprechung vom 17. September 2004 den massgebenden Vergleichszeitpunkt (Urk. 6/69). Zu prüfen ist demnach, ob zwischen Erlass der Verfügung vom 17. September 2004 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 2) eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wobei insbesondere eine andere Art der Invaliditätsbemessung - ein Wechsel von der Methode des Einkommensvergleichs zur sogenannten gemischten Methode - in Frage kommt.

3.3    Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 7186/090 (Verfahren in Sachen di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 musste eine rasche Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode gefunden werden. Aus diesem Grund hielt das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 fest, dass in Fällen, in welchen allein wegen eines familiär bedingten Grundes ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. von einer Nichterwerbtätigkeit) auf eine Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolgte, dieser Statuswechsel entgegen der gängigen Praxis nicht als Revisionsgrund herangezogen werden darf. Weil mit dem neuen Berechnungsmodell, in Kraft seit 1. Januar 2018, nach Art. 27bis Abs. 2 IVV Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018; vgl. dazu auch BGE 145 V 370 E. 4).

    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.4    Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Rentenzusprechung im Juli 2004 als vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert worden war (Urk. 6/65), gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. August 2016 an, dass sie bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihrer Tochter vollzeitig hätte arbeiten wollen. Dass sie seit dem Jahr 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei einzig auf ihre gesundheitliche Situation zurückzuführen. Am 21. März 2016 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der aktuellen Haushaltsabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben würde; es jedoch schwierig sei, ein konkretes Pensum zu benennen; sie schätze ca. 50 %. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle ihr Kind möglichst wenig fremdbetreuen lassen. Ihre Mutter wohne zwar in der Nähe, sei aber erwerbstätig, könnte aber dennoch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Zudem arbeite ihre Schwester in einer Kinderkrippe, was ebenfalls eine Fremdbetreuungsmöglichkeit wäre. Aufgrund der Überlegung, dass im Gesundheitsfall die Invalidenrente sowie die Zusatzleistungen wegfallen würden, würde sie aus finanziellen Gründen – der Ehemann sei voll erwerbstätig und verdiene ca. Fr. 4'000.-- monatlich – mindestens ein Pensum von 50 % ausüben (Bericht vom 23. Oktober 2018, Urk. 6/178/3).

3.5    Die Beschwerdeführerin brachte damit klar zum Ausdruck, dass sich ihre hypothetische Erwerbssituation durch die Geburt ihrer Tochter entscheidend verändert hätte und sie aus finanziellen Gründen bei Wegfall der Invalidenrente einer Erwerbstätigkeit nachginge, jedoch nur im Umfang, wie er finanziell zur Ergänzung des Einkommens des Ehemannes nötig wäre, da sie eine häufige Fremdbetreuung ablehnt. Entsprechend liegt eine Statusänderung vor und die Beschwerdeführerin ist neu als hypothetisch im Gesundheitsfall in je einem hälftigen Pensum im Haushalt sowie im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, so dass die Invaliditätsbemessung nicht mehr anhand eines Einkommensvergleichs, sondern mittels der gemischten Methode zu erfolgen hat. Da sich diese Änderung – zwar eingetreten vor 2018 – erst ab dem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 27bis IVV auswirkt, ist deshalb vom Eintritt eines relevanten Revisionsgrundes im massgebenden Zeitraum auszugehen, zumal keine stichhaltigen Gründe vorliegen, weshalb vom IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 (vgl. E. 3.3 hiervor) abgewichen werden sollte. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist deswegen neu allseitig und ohne Bindung an vorangegangene Entscheide zu prüfen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019 massgebend sind.


4. 

4.1    Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen seit 2014 sowie aufgrund parallel laufender Abklärungen betreffend die Kostenübernahme für die Hörgeräte-Versorgung im Rahmen eines Härtefallgesuchs Berichte bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin ein (vgl. zum Verlauf insbesondere das Feststellungsblatt in Urk. 6/180). Deren vollständige und detaillierte Wiedergabe erweist sich aufgrund der unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und des seit 2004 unbestrittenermassen weitgehend unveränderten Gesundheitszustandes als unnötig. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wobei sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die gutachterliche Einschätzung der A.___ stützte, da sich die Berichte der behandelnden Ärzte zu dieser Frage nicht äusserten.

4.2    

4.2.1    Als Hauptdiagnose liegt bei der Beschwerdeführerin gemäss der Klinik für Ohren, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 31. März 2014 eine beidseitige, hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit bei Large Vestibular Aqueduct und bekannter, hereditärer distal renal-tubulärer Azidose mit Nephrokalzinose vor. In ruhiger Umgebung könne man sich bei eingeschalteten Hörgeräten gut mit der Beschwerdeführerin unterhalten. Teilweise lese sie von den Lippen ab. Es zeige sich ein progredienter Verlauf, was auch zu erwarten sei (Härtefallgutachten in Urk. 6/129).

4.2.2    In einem Bericht vom 1. Juli 2014 legte Dr. med. C.___ von der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ - bei bekannten Diagnosen und normaler Nierenfunktion sowie rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie Pyelonephritiden - die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50 % fest. Einschränkungen geistiger oder psychischer Art würden nicht bestehen, allerdings körperliche in Form von teilweisen Gleichgewichtsstörungen. Betreffend die Nierenfunktion bestehe eine gute Prognose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin noch zusätzlich die funktionslose Niere linksseitig, wodurch ein zusätzliches Risiko bezüglich der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz aufgrund einer Einzelniere bestehe. Langfristig könnten die im letzten Jahr mehrfach aufgetretenen Harnwegsinfekte die Nierenfunktion ebenfalls beeinträchtigen. Aufgrund der Nephrocalcinose leide die Beschwerdeführerin an kolikartigen Schmerzen, welche zurzeit eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht erlauben würden (Urk. 6/133; vgl. auch Bericht vom 15. Januar 2016 in Urk. 6/139).

4.2.3    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Folge fest, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, dass aber bezugnehmend auf die Berichte der Behandler die Arbeitsfähigkeit heute (im Vergleich zur Rentenzusprechung) deutlich höher eingeschätzt werde und die Diagnose von intellektuellen Einschränkungen heute nicht mehr nachvollzogen werden könne (Stellungnahme vom 16. Juli 2014 in Urk. 6/180/3). In der Folge prüfte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprechung und es wurden weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen (Urk. 6/180/4). RAD-Arzt med. pract. D.___ hielt am 7. Juni 2016 nach Prüfung eines Berichts von Dr. med. E.___ des Universitätsspitals B.___ vom 6. Mai 2016, demgemäss die Beschwerdeführerin in einer ruhigen Umgebung und ohne Telefongespräche arbeiten könne, aber eine vermehrte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf zu erwarten sei (Urk. 6/156/4), fest, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit weiterhin unklar sei und dass sich der Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich ändern werde (Urk. 6/180/7).

4.3    

4.3.1    Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin empfahl med. pract. D.___ die Durchführung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin wegen der nach wie vor unklaren Beeinträchtigungen aufgrund der Hörbehinderung, der Nierenerkrankung, der Vestibulopathie und der intellektuellen Einschränkungen. Die Beeinträchtigungen aufgrund der Nierenerkrankung könnten dabei auch durch einen Internisten beurteilt werden (Urk. 6/180/8-10).

4.3.2    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Neuropsychologie wurde am 28. Januar 2018 erstattet (Urk. 6/170).

4.3.3    Die Gutachter nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/170/37):

- Hereditäre distal renal-tubuläre Azidose mit Nephrokalzinose, Innenohrschwerhörigkeit und Vestibulopathie

- Linksseitig nahezu Ertaubung, rechts hochgradige Schwerhörigkeit

- Mit Hörgeräten versorgt, einfache Kommunikation möglich

- Klinisch-neurologisch Vestibulopathie nachweisbar

- Enlarged vestibular aqueduct syndrome (MRI 4. Juni 2009, ICD-10 H81.3)

- Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei dissoziierter Intelligenz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70)

- Mit verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss den Gutachtern die folgenden Diagnosen (Urk. 6/170/37):

- Distal renal-tubuläre Azidose (autosomal rezessiv, Typ I) mit Nephrokalzinose

- Refluxnephropathie links mit praktisch funktionsloser Schrumpfniere links

- Normale Nierenfunktion am 14. Dezember 2017

- Status nach schwangerschaftsbedingter Hydronephrose mit Urosepsis

- Gastroskopie vom 22. Januar 2008: Befund mit Zöliakie vereinbar, AK-Diagnostik negativ

- Adipositas WHO Grad II-III

- Episodische Cephalgien mit/bei

- Keine sichere Zuordnung möglich

- Differentialdiagnose: Spannungstypkopfschmerzen, zwischenzeitlich migränös

4.3.4    Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Make-up-Artistin sowie eine solche von 30-50 % (begründet durch die Neuropsychologie) in einer Verweistätigkeit vorliege; dies entspreche früheren Bemessungen (Urk. 6/170/47). Hinsichtlich des Fähigkeitsprofils würden die Äusserungen der jeweiligen Fachgutachter gelten. Die Gutachter verneinten die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre funktionelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne mit der Begründung, dass sie die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als zu gross und beeinträchtigend erachten würden; ferner wurde für ein detailliertes Belastungsprofil eine IV-Berufsabklärung empfohlen (Urk. 6/170/48). Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei problematisch (Urk. 6/170/38). Die Befunde seien in ihrer Gesamtheit mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/170/39). Zu den in den bisherigen Akten erhobenen Befunden würden sich keine Diskrepanzen zeigen (Urk. 6/170/37). Die Gutachter führten weiter aus, dass sich dahingehend Wechselwirkungen zeigen würden, als dass die hereditäre Krankheit für die Nierenproblematik sowie die Schwerhörigkeit/Taubheit und Schwindelproblematik verantwortlich sei (Urk. 6/170/44). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde seit 2004 als stationär betrachtet (Urk. 6/170/48).

4.3.5    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem Teilgutachten vom 14. Dezember 2017, dass die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur nephrologischen Kontrolle ins Universitätsspital B.___ gehe. Im Alltag würden sie die Schmerzen im Flankenbereich, die bewegungsabhängig seien, sowie der Schwindel behindern. Aufgrund ihrer Hörbehinderung habe sie Mühe, wenn Leute schnell oder wenn viele Menschen auf einmal sprechen würden (Urk. 6/170/23). Dr. F.___ kam nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die beklagten bewegungsabhängigen Beschwerden nicht durch die chronische Nierenerkrankung erklärbar seien; die Nierenlager waren in der Untersuchung klopf- und druckschmerzfrei. Bei Vorliegen einer akuten Pyelonephritis wären allenfalls Schmerzen im Nierenlager zu erwarten (Urk. 6/170/30). Gemäss den Akten sei die angeborene distal-renal tubuläre Azidose durch eine Mutation des ATP6V1B1-Gens verursacht; eine Heilung sei nicht möglich. Bezüglich der Nierenfunktion bestehe allerdings eine gute Prognose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Risiko dahingehend, dass sie zusätzlich noch eine funktionslose Niere linksseitig habe. Schwangerschaftsbedingt sei es zu einem akuten Nierenversagen gekommen, so dass bei Obstruktion des Ureters ein Pigtailkatheter habe eingelegt werden müssen. Die aktuelle Blutanalyse bestätige eine normale Nierenfunktion, so dass hier keine IV-relevanten Limitationen bestünden (Urk. 6/130/31).

4.3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, schrieb in seinem Teilgutachten vom 4. Januar 2018, dass sich aus neurologischer Sicht bei unauffälligen bzw. regelrechten Befunden in einer angepassten Tätigkeit, welche keine spezifischen Gleichgewichtsanforderungen stelle – etwa eine sitzende Tätigkeit – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 6/170/71).

4.3.7    Die Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Dr. med. H.___, hielt in ihrem Teilgutachten vom 5. Januar 2018 fest, dass aus ihrer Sicht die beidseitige Hörgeräteversorgung adäquat sei. Eine weitere Verschlechterung des Gehörs sei zu erwarten, was mit einem Cochlea-Implantat versorgt werden könne (Urk. 6/170/85 f.). Eine angepasste Tätigkeit sollte geringe kommunikative Anforderungen, keine Notwendigkeit von Telefongesprächen, keinen Hintergrundlärm und keinen Kundenkontakt beinhalten. Zudem sollten aufgrund der lageabhängigen Schwindelbeschwerden keine häufigen Positionswechsel erfolgen und keine Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeführt werden; dann sei eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit möglich (Urk. 6/170/86).

4.3.8    Die Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, lic. phil. I.___, erstattete am 23. Januar 2018 ihr Teilgutachten und hielt fest, dass die Beschwerdevalidierung bei regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit einen unauffälligen Befund ergebe. Bei der Testuntersuchung hätten sich viele unauffällige neuropsychologische Funktionen, mit unauffälliger Orientierung und Wahrnehmungsorganisation sowie Visuokonstruktion, guten visuellen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, guten visuell-räumlichen Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und auffälligen exekutiven Funktionen im handlungsbezogenen nonverbalen Bereich gefunden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei im nonverbalen Bereich etwas unterdurchschnittlich gewesen; der Wortschatz sehr eingeschränkt. Die sprachassoziierte intellektuelle Leistungsfähigkeit seit deutlich vermindert gewesen. Die Schwierigkeiten bei der Teilung der Aufmerksamkeit seien deutlich mit der Schwerhörigkeit assoziiert (Urk. 6/170/97 f.). Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die erlernten Tätigkeiten (Hauswirtschaft, Kosmetik und Verkauf) grundsätzlich bewältigen könne; wobei ein Pensum von 50-70 % zumutbar sei, dies bedingt durch die erschwerte und leicht verlangsamte kognitive Verarbeitung. Gleiches gelte auch für eine Verweistätigkeit (Urk. 6/170/98 f.).

4.4    Im Anschluss würdigte RAD-Arzt med. pract. D.___ das Gutachten und stellte mehrere Rückfragen an die Gutachter, da ihm die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sowie die Gesamteinschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unklar erschienen (Urk. 6/180/10).

    In Beantwortung der Zusatzfragen präzisierte lic. phil. I.___, dass in einer klar strukturierten, repetitiven Tätigkeit, ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Sobald aber auch ein auditiver Input mitinvolviert sei - und sei es nur, um die Relevanz eines Geräuschs für die aktuelle Aufgabe einzuschätzen oder das Geräusch als nicht relevant ausblenden zu können - benötige die Beschwerdeführerin mehr Zeit, um die Aufgabe zu bearbeiten. Bei extern getakteter Reizverarbeitung würde auch die Fehlerquote ansteigen (Urk. 6/176/4). Der medizinische Leiter der A.___, Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, bestätigte ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur an einem geschützten Arbeitsplatz umsetzen könne, und begründete dies damit, dass angesichts der zahlreichen Einschränkungen aufgrund der im Gutachten genannten Diagnosen auch auf einem ausgeglichenen Stellenmarkt keine Stellen verfügbar seien, in denen eine derartige Arbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Es liege bei der Beschwerdeführerin linksseitig nahezu eine Ertaubung und rechts eine hochgradige Schwerhörigkeit vor. Es sei nur eine einfache Kommunikation möglich. Hinzu komme eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei dissoziierter Intelligenz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten möglich ohne Notwendigkeit, zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten. Es handle sich daher um eine nur theoretische, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/176/2 f.).

4.5    Abschliessend hielt med. pract. D.___ am 3. September 2018 fest, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 2004 auszugehen sei (Urk. 6/180/12). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm abschliessend am 14. November 2018 ebenfalls Stellung und ging von einer Verwertbarkeit der von den Gutachtern attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 6/180/13).


5.    

5.1    In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2004 nur unwesentlich verändert hat. Das Gutachten der A.___ fasste die Aktenlage übersichtlich zusammen und gab klar und verständlich wieder, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre Geburtsgebrechen eingeschränkt ist und wie sich diese Einschränkungen im Erwerbsleben auswirken. Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Beschwerde denn auch nicht das Gutachten als solches, sondern bestritt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass sie die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % auch auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (vgl. Urk. 1 S. 4 unten).

    Einzig hinsichtlich der Nierenerkrankung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Aussage von Dr. F.___, wonach die geschilderten Beschwerden nicht erklärbar seien, nicht gefolgt werden könne; sie brachte aber nicht vor, was diesbezüglich («gegebenenfalls») noch zu klären sein werde (Urk. 1 S. 7). Bei einer gemäss Blutanalyse normalen Nierenfunktion sowie keiner feststellbaren Druck- oder Klopfdolenz anlässlich der Untersuchung ist die Einschätzung von Dr. F.___, wonach derzeit keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, grundsätzlich nachvollziehbar. Dass es aber bei einer akuten Pyelonephritis zu entsprechenden Schmerzen im Nierenlager kommt und damit einhergehend zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (was etwa dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht des Spitals K.___ vom 8. Mai 2014 entnommen werden kann, Urk. 6/132/6), wird auch von Dr. F.___ anerkannt (Urk. 6/170/32). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht ferner im Einklang mit den Fachärzten des Universitätsspitals B.___, die die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontrollen unterziehen und festhielten, dass bei bekannten Diagnosen und normaler Nierenfunktion, rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie Pyelonephritiden die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50 % festgesetzt werden könne (Urk. 6/133 und 6/139). Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte anlässlich der Begutachtung, dass ihre Werte gut seien, nachdem es während der Schwangerschaft zu einer Nierenbeckenentzündung gekommen sei (Urk. 6/170/23). Falls sich die Nierenfunktion – trotz guter Prognose - in der Zukunft dauerhaft verschlechtern sollte, da die Beschwerdeführerin nur über eine funktionsfähige Niere verfügt, wäre dies in einem allfälligen zukünftigen Verfahren zu prüfen.

5.2    Im Übrigen stufte die Beschwerdeführerin die gutachterlich festgestellten Einschränkungen als valide ein (vgl. Urk. 1 S. 7 unten). Dem ist insbesondere unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Erkenntnisse aus den Testuntersuchungen der neuropsychologischen Gutachterin zu folgen. Die von den Gutachtern gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der geschilderten Einschränkungen plausibel, zumal bereits den Berichten einzelner Behandler – sofern sie sich dazu mangels Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt äusserten - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten – und damit einer nicht optimalen - Tätigkeit zu entnehmen war. In Bezug auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit gilt, dass die Tätigkeit sitzend und mit klar strukturierten, repetitiven Tätigkeiten ausgeführt werden können muss, nur geringe kommunikative Anforderungen stellen und keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr und häufigen Positionswechseln einschliessen darf (Urk. 6/180/13). Das Gutachten ist damit als beweiswürdig einzustufen und es ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades von den genannten Voraussetzungen auszugehen.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne; zu dieser Einschätzung seien auch die Gutachter der A.___ gelangt (Urk. 1 S. 8). Demnach seien gerade solche Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aufgrund der festgestellten erhöhten Fehleranfälligkeit und Ermüdbarkeit nicht geeignet. Sortierarbeiten würden zudem einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin argumentierte in der angefochtenen Verfügung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Belastbarkeitsprofil nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handle es sich um eine theoretische Grösse, so dass effektive Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 2). Es sei überdies nicht Aufgabe der Ärzte, sich zu der potentiellen Nichtverwertbarkeit zu äussern (Urk. 2 S. 3).

6.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

6.3    Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend ausführt, ist die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder der Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht primär und einzig von einer medizinischen Fachperson zu beurteilen. Ebenso geht es aber nicht an, aus Sicht des Rechtsanwenders von einer Verwertbarkeit auszugehen, obwohl aufgrund der ausgewiesenen medizinischen Funktionseinschränkungen ein dermassen enges Tätigkeitsfeld in Frage kommt, welches selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum mehr kennt.

    Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie aufgrund ihrer Geburtsgebrechen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte. Sie hat in ihrer Kindheit und Jugend mehrere Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art absolviert, eine Sonderschulung besucht und nach ihrer Anlehre im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in einem 90%-Pensum zu einem Monatslohn von brutto Fr. 720.-- gearbeitet. Ihre aus eigener Motivation und aufgrund anderweitiger Interessen getätigten Integrationsversuche im ersten Arbeitsmarkt (etwa im Kosmetikbereich oder als Verkäuferin) scheiterten jeweils nach kurzer Dauer an ihren gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. dazu etwa das Protokoll zur Berufsberatung vom 25. August 2010 in Urk. 6/102). Auch ihrem Auszug aus dem individuellen Konto lassen sich nur geringe, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwirtschaftete Einkommen entnehmen (Urk. 6/120). So verdiente die Beschwerdeführerin in ihrer Anstellung als Aushilfsverkäuferin im Schuhgeschäft während zehn Monaten insgesamt nicht einmal Fr. 10'000.--, so dass nicht von einer erfolgreichen Etablierung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann.

    Die Gutachter der A.___ nannten massive Funktionseinschränkungen, welche nur zu einer theoretischen, aber praktisch nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 6/176/2-3). So sei aufgrund der linksseitigen beinahe vollständigen Ertaubung und der rechtsseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit nur eine einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin möglich. Hinzu komme die leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei dissoziierter Intelligenz mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminderung sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu bearbeiten möglich. Zudem würde bei extern getakteter Reizverarbeitung die Fehlerquote bei der Beschwerdeführerin ansteigen. Unter Berücksichtigung dieses Tätigkeitsprofils scheiden mangels Kommunikationsfähigkeit und der kognitiven Einschränkungen die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung als zumutbar erachteten leichten Kontroll-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten aus.

    Unter Berücksichtigung der gravierenden Funktionseinschränkungen und der Ausbildungs- und Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist das Finden einer passenden Stelle trotz dem Vorhandensein gewisser Nischenarbeitsplätze und verständnisvoller Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit als unrealistisch zu erachten. Eine langfristige und erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheint aktuell unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Unrecht, mit knapper juristischer Begründung und entgegen der medizinischen Einschätzung auf eine mögliche erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dies überdies ohne zumindest vorgängig nochmals Eingliederungsmassnahmen anhand zu nehmen, obwohl die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer damaligen Familienplanung von weiteren Eingliederungsmassnahmen abgesehen hatte, aber sich keineswegs generell gegen berufliche Massnahmen gesträubt hatte (Urk. 6/128/3). Fehlt es demnach an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3 sowie nachfolgend E. 8.1).


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haushaltsabklärung neu durchzuführen sei. Dass das Nierenleiden nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, lasse nicht den Schluss zu, dass auch im Haushalt keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen bestünden. Bezüglich der Schilderung des Tagesablaufs sei überdies nicht nachvollziehbar, wieso sie im Bereich der Kinderbetreuung nicht eingeschränkt sein solle (Urk. 1 S. 5-6).

7.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

7.3    Die Haushaltsabklärung wurde am 10. August 2016 durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommen (Urk. 6/178). Nach Erstattung des polydisziplinären Gutachtens und den daraus gewonnenen medizinischen Erkenntnissen wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich neu gewertet (vgl. kursive Ergänzungen der Abklärungsperson vom 23. Oktober 2018). Der Abklärungsdienst kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, erheblichen Einschränkungen aufgrund ihres Nierenleidens nicht nachvollziehbar seien, da gemäss dem Gutachten aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit habe festgestellt werden können. Entsprechend könnten diese Einschränkungen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund des Belastungsprofils seien klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu kommunizieren zu 80 % zumutbar, weswegen entsprechend eine Einschränkung von 20 % in der Wohnungspflege plausibel sei (Ziffer 6.3 des Berichts, so auch im Bereich Wäsche gemäss Ziffer 6.5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sich zu schonen, um aufgrund nur einer funktionstüchtigen Niere kein zusätzliches Risiko für Infektionen einzugehen und deswegen auch körperliche Arbeiten meide und somit ihr Vollzeit erwerbstätiger Ehemann den Haushalt weitgehend alleine und mit Unterstützung der Mutter und ihrer Schwägerin führe, wurde von der Beschwerdegegnerin nur im Rahmen der Aufgabenteilung berücksichtigt. Zudem kam sie zum Schluss, dass deswegen etwa in den Bereichen Einkauf (Ziffer 6.4) sowie Kinderbetreuung (Ziffer 6.6) keine Einschränkungen vorliegen würden.

    Der Haushaltsbericht geht von unzutreffenden medizinischen Voraussetzungen – insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – aus. Die hereditäre Krankheit ist gemäss den Fachärzten sowohl für die Nierenproblematik als auch die Schwerhörigkeit/Taubheit und die Schwindelproblematik verantwortlich (Urk. 6/170/44), so dass aus dem Gesundheitsschaden folgenden Beschwerden in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Gemäss der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin treten überdies rezidivierend Harnwegsinfekte auf und es besteht ein Risiko dadurch, dass ihre linke Niere funktionslos ist (Urk. 6/130/31). Aufgrund der Schwindelproblematik sind aus medizinischer Sicht häufige Positionswechsel ungünstig (vgl. Urk. 6/170/86), was von der Abklärungsperson etwa in den Bereichen Reinigung der Wohnung, Wäsche, Einkaufen und Kinderbetreuung nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend ist der Bericht vom 23. Oktober 2018 mit der Einschränkung von 13 % nicht überzeugend. Vielmehr ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und das eruierte Belastungsprofil von einer Einschränkung von 30-50 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.4 vorstehend) und auch von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen.


8.

8.1    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

8.2    Mangels Verwertbarkeitsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt resultiert bei der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eine volle Erwerbsunfähigkeit, was einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % entspricht, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt. Im Haushaltsbereich resultiert ausgehend von einer durchschnittlichen Einschränkung von 40 % gemäss dem polydisziplinären Gutachten ein Teilinvaliditätsgrad von 20 %, was zusammengerechnet einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt.

    Stichhaltige Gründe für die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der seinerzeitigen Rentenverfügung ausscheidet. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geprüft werden, da - mangels unrechtmässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen ohnehin lediglich eine Rentenaufhebung pro futuro in Betracht gekommen wäre (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

8.3    Zusammengefasst resultiert bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 70 %, womit weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente besteht. Die Beschwerde vom 28. Mai 2019 ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2019 aufzuheben.


9.    

9.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Ausgangsgemäss hat die durch eine Anwältin vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSpycher