Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00387


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 17. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, verheiratet und Mutter vom drei Kindern (Jhg. 2003, 2006, 2010), hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Zuletzt war sie seit 1997 bei der Y.___ im Umfang eines 50 % Pensums als Bankangestellte tätig. Im April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1. Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6) und tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/10) sowie erwerblicher (Urk. 9/12) Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/20). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Sinne der Erwägungen ab unter Hinweis darauf, dass zufolge Nichtbestehens der Wartezeit im Verfügungszeitpunkt noch kein Rentenanspruch habe entstehen können, die Verwaltung jedoch mit Blick auf die ungenügenden Sachverhaltsabklärungen den Anspruch nach Ablauf des Wartejahres von Amtes wegen neu zu prüfen haben werde (Urk. 9/25).

    In Umsetzung dieses Urteils nahm die IV-Stelle ab Januar 2016 weitere Abklärungen vor, holte namentlich beim aktuell behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/39). In der Folge liess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. A.___ vom 9. August 2016, Urk. 9/53, einschliesslich ergänzende Angaben hiezu vom 5. September 2016; Urk. 9/55). Nach Abklärung der beruflichen Situation teilte die IV-Stelle der Versicherten am 8. März 2017 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Versicherte derzeit dazu nicht in der Lage sehe (Urk. 9/61).

    Nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Z.___ (Urk. 9/63) hielt die IV-Stelle am 19Juni 2017 gegenüber der Versicherten fest, dass für die Beurteilung, ob ein länger dauernder und somit invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während mindestens sechs Monaten durchzuführen sei; sie gab der Versicherten daher auf, der IV-Stelle bis zum 7. Juli 2017 anzugeben, bei welchem Arzt sie die Massnahme durchführen werde. Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen im Unterlassungsfall hin (Urk. 9/67). Am 14. Juli 2017 mahnte sie die Versicherte (Urk. 9/68). Nachdem Rückfragen der IV-Stelle bei verschiedenen von der Versicherten bezeichneten Behandlern ergeben hatten, dass die Versicherte dort nicht oder nur in sehr grossen Abständen in Behandlung stand (vgl. etwa Urk. 9/73-74, Urk. 9/77-78, Urk. 9/83-84, Urk. 9/88, Urk. 9/91 ff.), erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2018 Einwand (Urk. 9/96). Nach Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und letzter Aufforderung an die Versicherte, die ihr auferlegte Behandlung durchzuführen (Urk. 9/101) und nachdem die weiteren Abklärungen ergeben hatten, dass keine solche durchgeführt wurde (Urk. 9/102, Urk. 9/106, Urk. 9/109), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 daran fest, dass aufgrund fehlender Behandlung eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs nicht möglich und das Leistungsbegehren daher abzuweisen sei (Urk. 9/110 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingaben vom 28. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen und ungekürzten Invalidenrente; in verfahrensrechtlicher Sicht beantragte sie die allfällige Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. August 2019 unter Hinweis auf die Akten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 10). Am 21. September 2019 reichte die Versicherte ein ergänzendes Schreiben ins Recht, in welchem sie darauf hinwies, dass sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung im Home Treatment befinde (Urk. 11-12). Die IV-Stelle verzichtete am 4. Oktober 2019 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 14), was der Versicherten am 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.6    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

1.7    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 2017 eine «Schadenminderungspflicht» auferlegt und mitgeteilt, dass eine integrativ psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während mindestens 6 Monaten durchgeführt werden müsse. Da die Versicherte die geforderte Behandlung nicht vollumfänglich wahrgenommen habe, könnten keine weiteren Abklärungen getätigt werden und sei eine weitere Leistungsprüfung nicht möglich. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Alsdann habe sie durchaus ihre Termine und Medikamente und stehe sie mit ihrer Ärztin in Kontakt. Auch sei eine Behandlung im Home Treatment in die Wege geleitet worden. Dies bedeute, dass eine Behandlung stattfinde, weshalb die IV-Stelle das Begehren nicht abweisen könne (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11-12).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie ab 4. Januar 2011 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2. Juli 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10: Z73.0), beides bestehend seit 2010. Er berichtete anamnestisch über belastende Umstände sowohl in der Kindheit als auch in der eigenen Familie wie auch am früheren Arbeitsplatz (Y.___), wo die Versicherte nach vorausgegangenen vollständigen und auch teilweisen Krankschreibungen in den Jahren 2010 und 2011 ab Juli 2012 freigestellt worden sei. Seit 1. Dezember 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob mit der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch offen (Urk. 9/10).

3.2    Im undatierten, am 11. März 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht diagnostizierte der die Versicherte seit Juli 2014 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61); die aktuelle depressive Episode bestehe seit 2013 in mittelgradigem bis schwerem Ausmass. Dr. Z.___ attestierte der Versicherten seit Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsangestellte/Tätigkeit im Backoffice der Y.___ und gab an, die Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf und vorherigen Tätigkeitsfeld scheine ausgeschlossen. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte er nicht bzw. bezeichnete eine solche bis auf weiteres als nicht möglich. Aufgrund des ADHS und der Persönlichkeitsstruktur und der mittlerweile lang andauernden depressiven Symptomatik sei von einem langen Rehabilitationsprozess auszugehen (Urk. 9/39).

3.3    Auch Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2016 (Urk. 9/53) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61). Sie gab im Wesentlichen an, es bestünden entwicklungspsychologische Aspekte, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Frühkindheit und in der Schulzeit. Auch die emotional instabilen, selbstunsicheren Anteile in der Primärpersönlichkeit hätten nachvollziehbare Komponenten im ganzen Krankheitsgeschehen. Aufgrund der zunehmenden Belastung beruflich sowie familiär privat, nach der Geburt des dritten Kindes, habe sich zunehmend die depressive Störung in mittelgradiger bzw. zeitweise schwergradiger Ausprägung entwickelt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mittel- bis schwergradige Episode zu verzeichnen. Es hätten anlässlich der Untersuchung auch die Elemente der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung dominiert (S.12).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, das mangelnde Anpassungsvermögen sowie das eingeschränkte Konzentrationsvermögen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit im Bankwesen. Eine adaptierte Tätigkeit werde sich eher in einer potenziellen Tätigkeit im schöpferischen Bereich zeigen; inwieweit die Versicherte die Umschulung überhaupt beginnen könnte, bleibe abzuwarten (S. 15).

    Auf Rückfrage der IV-Stelle hin (Urk. 9/54) führte Dr. A.___ am 5. September 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus, der letzte Arbeitstag sei der 30. Juni 2012 gewesen, aufgrund des Krankheitsbildes, der Aufmerksamkeitsstörung, der Konzentrationsstörung sowie der Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen habe die Versicherte die Arbeitsbelastung und die notwendige Anpassungsstärke nicht mehr gewährleisten können. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der psychoemotionalen Stabilisierung durch intensivierte ambulante Psychotherapie, sei eine minimale Arbeitstätigkeit von 50 % in den nächsten zehn bis zwölf Monaten denkbar. Ein Belastbarkeitstraining im Vorfeld wäre sicher sinnvoll (Urk. 8/55).

3.4    In seinem am 18. April 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. Z.___ die nämlichen Diagnosen wie in seinem ersten Bericht und führte aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei die Versicherte in bisheriger bzw. in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Symptomatik habe mittels Psychotherapie und Medikation noch nicht massgeblich verbessert werden können, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit erscheine unwahrscheinlich und selbst eine Wiedereingliederung im geschützten Rahmen eine massive Überforderung. Von einem stationären Aufenthalt sei bisher abgesehen worden, um eine Destabilisierung des Familiensystems zu verhindern (Urk. 9/63).

3.5    In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2017 führte die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C.___ von der D.___ aus, die Versicherte befinde sich seit 14. November 2017 in wöchentlicher ambulanter Behandlung, ein Respons auf die neu etablierte psychopharmakologische Behandlung sei voraussichtlich nächste Woche beurteilbar. Diagnosen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/88).

    Nachdem Dr. C.___ die Versicherte nur in grösseren Abständen gesehen hatte (vgl. telefonische Auskünfte vom 26. Juni 2018 [Urk. 9/92] und vom 11. September 2018 [Urk. 9/94]), führte sie am 11. März 2019 (wiederum telefonisch) aus, am 5. März 2019 habe ein Termin stattgefunden. Der psychiatrische Gesundheitszustand der Versicherten sei ihr (Dr. C.___) massiv verschlechtert vorgekommen, weshalb ein stationärer Aufenthalt besprochen worden sei. Die Versicherte habe sich nicht gleichentags entscheiden können. Ein Termin für eine Rückmeldung sei nicht vereinbart worden. Mit einer regelmässigen Behandlung könnte eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erreicht werden (Urk. 9/106).


4.

4.1    Nachdem Dr. B.___ im Jahr 2013 noch von einer (vorübergehenden) Anpassungsstörung ausging, ist mit Blick auf die in den ärztlichen Berichten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. A.___ gestellten Diagnosen sowie dem mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne Weiteres ersichtlich, dass von einem anhaltenden Krankheitsgeschehen auszugehen ist. Daher und da die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht, sondern für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E. 4.2.1 sowie E. 1.4 hievor), steht zweifellos ein Gesundheitsschaden zur Frage, welcher grundsätzlich invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung ist.

4.2    Soweit die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen des Abklärungsverfahrens (unter dem Titel «Mitwirkungspflicht»; vgl. Schreiben vom 19. Juni 2017 [Urk. 9/67]) eine mehrmonatige Behandlung zu Klärung der Frage, ob die Einschränkung längere Zeit andaure, auferlegte, war dies vorliegend von Vorneherein unzulässig. Zwar kann im Abklärungsverfahren unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine Behandlung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die frühere (allerdings seit BGE 145 V 215 überholte) Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen etwa grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung als Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2). Vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen sich vorliegend indes soweit ersichtlich nicht und es ist auch sonst nicht zu sehen, inwieweit für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgängige Behandlung erforderlich sein soll.

    Soweit die IV-Stelle von der Versicherten die Aufnahme und Durchführung einer psychiatrischen Behandlung unter dem Titel «Schadenminderungspflicht» verlangt haben sollte (vgl. so etwa Bezeichnung in Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 9/84 sowie Urk. 9/97 S. 8), ist festzuhalten, dass eine Therapie als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schadenminderung angeordnet werden kann. Jedoch berechtigt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Verwaltung nicht zum Nichteintreten auf ein Leistungsersuchen oder zum Entscheid aufgrund der Akten trotz ungegend abgeklärtem Sachverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Letzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistungen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist (vgl. E. 4.3 hienach). Davon abgesehen hätte die Festsetzung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgrund aller Fallumstände, insbesondere auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2 E.3.3 und E. 5.2.2), welche Punkte vorliegend weitgehend ungeklärt sind.

    Nach dem Gesagten rechtfertigte sich weder die Auferlegung einer psychiatrischen Behandlung unter dem Titel Mitwirkungspflicht noch lässt sich die angefochtene Verfügung mit der Sanktionierung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründen. Vielmehr oblag es der Verwaltung, die medizinische Situation rechtsgenüglich abzuklären.

4.3    Aufgrund der bislang von der Verwaltung eingeholten Unterlagen steht zwar fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Problematik besteht, wobei der ab Juli 2014 behandelnde Dr. Z.___ wie auch die Gutachterin Dr. A.___ von im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Diagnosen ausgehen (rezidivierende depressive Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbstunsicheren Anteilen). Weniger schlüssig sind die Akten allerdings bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. So ist nicht nur etwa unklar, auf welchen Zeitpunkt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit anzusetzen ist, sind doch diesbezüglich unterschiedliche Angaben vorliegend (1. Dezember 2012 gemäss Dr. B.___ [E. 3.1], 1. Juli 2012 gemäss Dres. Z.___ [E. 3.2] und A.___ [E. 3.3]). Ebenso wenig lassen sich den vorliegenden Akten hinreichend konkrete Angaben zu einer Verweistätigkeit entnehmen. Dies gilt nicht nur bezüglich des genauen Anforderungsprofils einer angepassten Tätigkeit. Ungenügend sind insbesondere die - rein prognostischen - Angaben im Gutachten von Dr. A.___ zur mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, lassen sich doch den diesbezüglichen Ausführungen (wonach unter Berücksichtigung der psychoemotionalen Stabilisierung durch intensivierte ambulante Psychotherapie bei der aktuellen psychologischen Psychotherapeutin eine «minimale» Arbeitsfähigkeit von 50 % in den nächsten zehn bis zwölf Monaten «denkbar» sei; vgl. E. 3.3 hievor) keine verlässlichen Feststellungen zum Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt entnehmen. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten von Dr. A.___ vom 9. August 2016 und mithin rund zweieinhalb Jahre vor Verfügungserlass (29. April 2019) datiert und mit Blick auf die Angaben von Dr. C.___ von der D.___ vom 11. März 2019 (E. 3.5) jedenfalls nicht von einer kontinuierlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Aber auch was die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs massgebenden funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage betrifft (vgl. E. 1.3 hievor), ist festzustellen, dass weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ hinreichend aussagekräftig sind. So äussern sich diese medizinischen Unterlagen nicht zu den seit BGE 143 V 418 massgebenden Standardindikatoren, weshalb gestützt darauf kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden kann. Mithin genügen die vorliegenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. A.___, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht beurteilt werden kann.

5.    Erweist sich nach dem Gesagten vorliegend die Auferlegung der Pflicht zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung im Abklärungsverfahren als Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruchs als unzulässig und hat die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt, ist die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre, namentlich eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten veranlasse, im Rahmen welcher sich die begutachtende Person auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 143 V 418 zu äussern hat. Gestützt auf diese Abklärungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs wird die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen bzw. darüber neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann