Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00390


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 9. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war von 1985 bis 2006 bei der Y.___, Z.___, bei der A.___, B.___, sowie bei der C.___, D.___, als Telefonistin tätig. Seit Januar 2007 arbeitet sie als Crewmitglied bei E.___ in F.___ (Urk. 5/13/2 Ziff. 2.3; Urk. 5/20). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sie sich am 30. April 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 5/24).

    Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 5/32; Urk. 5/33; Urk. 5/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 5/41).

2.    Die Versicherte erhob am 29. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Rückenbeschwerden leide, die sich im September 2017 erheblich verschlimmert hätten. Aus medizinischer Sicht könne sie weiterhin mindestens ein Pensum von 35 % ausüben. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin zu 65 % im Haushalt arbeiten und zu 35 % ihrer Tätigkeit als Crewmitarbeiterin bei E.___ nachgehen, wobei sie ihre Arbeit im Haushalt weiterhin voll ausüben könne (S. 1). Zur Ermittlung des Einkommens vor Eintritt der Einschränkung sei auf den Lohn als Crewmitarbeiterin in einem 100 % Pensum abzustellen. Daraus ergebe sich eine Einschränkung von 65 % im Erwerbsbereich, was bei einer Einschränkung von 0 % im Haushaltsbereich insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führe (S. 2). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit in einem vollen Pensum arbeiten, sei zu entgegnen, dass sie bei der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie auch bei guter Gesundheit in einem Pensum von 35 % arbeiten würde. Die ersten Beschwerden seien gemäss ihren Angaben im Jahr 2013 aufgetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie heute in einem Pensum von 100 % arbeiten würde, vor Eintritt der ersten Beschwerden aber in einem Teilzeitpensum angestellt gewesen sei, zumal sich die private Situation seither nicht wesentlich verändert habe (S. 3 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe während der von 1990 bis 1997 dauernden Ehe grundsätzlich zu 100 % gearbeitet. Da ihr damaliger Ehemann ebenfalls erwerbstätig gewesen sei, habe sie ihr Arbeitspensum während der Ehe leicht reduzieren können. Nach der Scheidung habe sie ihr Arbeitspensum wieder gesteigert. Zwar habe sie seit einiger Zeit einen neuen Partner, welcher sie aber finanziell nicht unterstütze. Entsprechend habe sie schon beim Standortgespräch vom 11. Juni 2018 angegeben, dass sie bei Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Dieser Aussage «der ersten Stunde» komme besonderes Gewicht zu, zumal sie zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (S. 4 Ziff. 3). Nach der Kündigung der Stelle als Telefonistin, wo sie viel habe sitzen können, habe es keine Arbeiten gegeben, bei welchen sie nicht viel habe stehen müssen. In der Not habe sie dann eine Stelle bei E.___ angenommen, obschon sie dort nur wenig verdient habe, viel habe stehen müssen und deshalb nur habe Teilzeit arbeiten können. Damit sei erstellt, dass sie bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Auf jeden Fall würde das Pensum bei Gesundheit nicht 35 % betragen (S. 5 Ziff. 3).

    Bei einer Qualifikation als 100 % Erwerbstätige bestimme sich der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich. Bei Gesundheit würde sie als gelernte Telefonistin bestimmt nicht einer schlecht bezahlten Arbeit bei E.___
nachgehen (S. 5 Ziff. 4-5). Als Telefonistin habe sie bereits im Jahr 2000 Fr. 56'859.-- verdient, was aufgerechnet auf das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung einem Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche, womit sich das Valideneinkommen mindestens auf diesen Betrag belaufe (S. 6 Ziff. 5). Stelle man auf den aktuell tatsächlich erzielten Lohn bei E.___ von Fr. 10'440.-- als Invalideneinkommen ab, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 85 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 6 Ziff. 6). Tatsächlich bestimme sich das Invalideneinkommen aber aufgrund der medizinisch feststellbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe es bisher jedoch versäumt, entsprechende Abklärungen zu tätigen (S. 6 Ziff. 7). Gegebenenfalls sei daher die Verfügung entsprechend dem Eventualantrag aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 7 Ziff. 7). Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und auch auf berufliche Massnahmen (S. 8 Ziff. 10).

2.3    Zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bei strittiger Methodenwahl zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

3. 

3.1    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Jahr 2007 aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 1987 in seiner hausärztlichen Betreuung. Infolge einer schweren Rückenoperation im Jahre 1983 (Harrington-Spondylodese; vgl. Urk. 5/1) könne sie keine Lasten über 10 kg tragen. Auch eine Tätigkeit mit langem Sitzen verursache ihr starkes Rückenweh (Urk. 5/4/1).

3.2    Die Ärzte der H.___ nannten im Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 5/4/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- subfusionelle Degeneration zwischen dem 3. und 4. Lendenwirbel (L3/4), zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/5) sowie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1)

- Status nach Harrington-Spondylodese vom 5. Brustwirbel bis zum 2. Lendenwirbel (Th5-L2) im August 1983 im Hause bei idiopathischer Skoliose

    Während eines Aufenthalts in Italien anfangs 2013 seien zwei akute Schmerzepisoden lumbal paravertebral rechts aufgetreten. Die Patientin habe in Italien wegen dieser starken Schmerzen einen Arzt besuchen müssen, welcher ihr Schmerzmittel verschrieben habe. Dadurch seien die Schmerzen nun bedeutend besser. Weiterhin anhaltend seien aktuell paravertebrale lumbale Schmerzen rechts (S. 1 Mitte). Das Röntgen der ganzen Wirbelsäule vom 26. April 2013 habe Folgendes ergeben: Status nach Harrington-Spondylodese Th5-L2, im Vergleich zur Voraufnahme von 2004 im Hause unverändert, keine Zunahme der Skoliose (S. 1 unten). Die Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 26. April 2013 habe eine beginnende Degeneration der Bandscheiben L3/4 und L4/5 gezeigt. Es bestehe eine kleine Diskushernie L3/4 foraminal rechts ohne Wurzelkompression (S. 2 oben). Die Schmerzsymptomatik sei auf die subfusionelle Degeneration der lumbalen Segmente zurückzuführen (S. 2 Mitte).

3.3    Die Ärzte der H.___ führten im Bericht betreffend die Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 29. September 2017 (Urk. 5/4/4-5 = Urk. 5/22/1-2 = Urk. 5/31) aus, die Patientin berichte, seit Frühjahr 2017 progrediente Schmerzen lumbal zu haben, welche vor zwei Monaten begonnen hätten, auch in das linke Bein auszustrahlen. Sie sei aktuell maximal zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig und arbeite im E.___ an der Kasse (S. 1 Mitte). Ein MRI der LWS vom 29. September 2017 habe keine Nervenkompressionen gezeigt sowie eine leichte Segmentsdegeneration L3/4, L4/5 und L5/S1 (S. 2 oben). Die Patientin leide unter einer progredienten Schiefhaltung und einer intermittierenden Ischialgie linksseitig (S. 2 Mitte).

3.4    Im Sprechstundenbericht vom 9. März 2018 (Urk. 5/2 = Urk. 5/4/6-7 = Urk. 5/22/3-4 = Urk. 5/30) führten die Ärzte der H.___ aus, die Patientin berichte über eine unveränderte Klinik seit der letzten Sprechstunde vom 29. September 2017. Weiterhin habe sie Schmerzen lumbal nach längerer Belastung wie beispielsweise Stehen. So sei sie weiterhin in ihrem Beruf als Verkäuferin gehindert und arbeite pro Woche lediglich 5 bis 10 Stunden. Intermittierend komme es auch weiterhin zur schmerzbedingten Fehlhaltung (S. 1 Mitte). Am Berichtsdatum sei ein MRI der ganzen Wirbelsäule sowie ein Röntgen der Wirbelsäule anterior posterior (ap) / seitlich stehend durchgeführt worden (S. 1 unten). Magnetresonanztomographisch habe kein Korrelat erhoben werden können, welches die Beschwerden der Patientin erkläre. Es sei entsprechend mit einem konservativen Therapieansatz weiterzufahren, wobei eine chiropraktische Behandlung ergänzt mit einer physiotherapeutischen Beübung am ehesten als zielführend angesehen werde (S. 2 Mitte). Da die Patientin aufgrund der Rückenbeschwerden sicherlich nicht 100%ig arbeitsfähig sei, werde es als indiziert angesehen, dass durch die IV eine Abklärung bezüglich der funktionellen Arbeitsfähigkeit erfolgen sollte (S. 2 unten).

3.5    Im Standortgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 (Urk. 5/11) beschrieb die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Tätigkeit wie folgt: Kasse bedienen, Getränkebecher auffüllen, Glacéautomat bedienen, Pommes frittieren, Essensreste vom Boden wischen, Vorrat im Lager holen. Schwierigkeiten würden folgende Tätigkeiten bereiten, welche jeden Tag vorkämen: Schwere Kisten heben, langes Stehen, Bücken. Davon bekomme sie starke Rückenschmerzen im unteren Rücken. Eine Wechselbelastung zwischen Sitzen und Stehen gebe es nicht, sie müsse in ihrem Job immer stehen. Das Arbeitsverhältnis bestehe seit Februar 2007. Sie sei im Stundenlohn angestellt und arbeite im Durchschnitt 15 Stunden pro Woche. Sie habe das Pensum aufgrund der Rückenschmerzen langsam reduzieren müssen. Wenn sie voll gesund wäre, würde sie 100 % arbeiten (S. 2 Ziff. 2). Jahrelang habe sie keine Beschwerden gehabt, sie habe einfach nicht alles machen können. Seit zirka 2013 hätten die Rückenschmerzen begonnen. Sie könne nicht länger als 3 bis 4 Stunden arbeiten, sie gerate dann schnell an ihre Grenzen (S. 4 Ziff. 5). Geplante Bemühungen zur Wiedereingliederung gebe es keine. Sie wüsste nicht, welchen Job sie zu einem höheren Pensum ausüben könnte. Den ganzen Tag sitzen könne sie ebenfalls nicht (S. 5 Ziff. 7).

3.6    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/14/7-9 = Urk. 5/29) führten die Ärzte der H.___ aus, die Behandlung durch sie erfolge seit August 1982 (S. 1 Ziff. 1.1). Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am 9. März 2018 die Sprechstunde besucht (S. 1 Ziff. 1.2). Bis anhin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).

    Die Patientin sei im August 1982 (richtig wohl 1983; vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/4/2-3 S. 1) an der H.___ mittels Harrington-Spondylodese Th5-L2 operiert worden. Bei einer Verlaufskontrolle am 29. Oktober 2004 habe die Patientin berichtet, dass sie zu 100 % als Telefonistin arbeite und lediglich nach längerer Belastung leichte Rückenschmerzen habe. Wiederholt sei sie anschliessend in die Sprechstunde gekommen, wobei sie am 29. September 2017 berichtet habe, dass sie seit dem Frühjahr 2017 unter progredienten lumbalen Rückenschmerzen leide (S. 2 Ziff. 2.1). Die aktuelle Symptomatik bestehe in einer Lumbalgie mit intermittierender Ischiofemoralgie linksseitig nach längerem Stehen (S. 2 Ziff. 2.2).

    In einem Arbeitssetting mit langem Stehen sowie Tragen von Gewichten über 5 bis 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch auf längere Zeit nicht gegeben (S. 2 Ziff. 2.7; vgl. auch S. 3 Ziff. 3.4). Eine klare Aussage zur Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, sei derzeit nicht möglich. Sicher sei aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit als Verkäuferin an einem E.___-Schalter nicht gegeben. Zur weiteren Evaluierung werde eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen (S. 3 Ziff. 4.1).

3.7    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (Urk. 5/26 S. 3-5) aus, es bestünden diverse Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Kasse (S. 4 oben). Das Belastungsprofil umfasse leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin arbeite 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von 35 % entspreche. Die Reduktion des Pensums sei nach ihren Angaben 2013 erfolgt. Medizinisch-theoretisch sei in einer angepassten Tätigkeit eine höhergradige Arbeitsfähigkeit möglich. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten (S. 4 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit bei höherer Qualifikation könne nur durch eine RAD-Untersuchung festgelegt werden (S. 4 unten).

3.8    Am 25. Februar 2019 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 26. Februar 2019 berichtet wurde (Urk. 5/24). Dabei wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als Telefonistin 1985 abgeschlossen und anschliessend nebst einigen kurzdauernden alternativen Tätigkeiten 17 Jahre bei der Auskunftsnummer «…» gearbeitet. Mit dem Rücken habe sie während dieser Zeit keine Beschwerden gehabt. Sie habe aus privaten Gründen ihr Pensum im Laufe der Zeit stetig reduziert: Von 100 % sei sie schrittweise auf 80 % bis auf 60 % zurückgegangen und kurz vor Schluss aus betriebsinternen und organisatorischen Gründen wieder hoch auf 80 %. Sie habe gut verdient, sei kinderlos verheiratet gewesen und habe es sich leisten können, Teilzeit zu arbeiten. Auch habe sie noch Spargelder gehabt, nachdem ihr ihre Eltern zweimal einen grösseren Betrag geschenkt hätten. Als sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, sei sie kurz darauf mit ihrem jetzigen Partner zusammengekommen. Finanziell habe es immer gepasst. Als die Nachfrage bei «…» mit der Zeit aufgrund der Konkurrenz durch das Internet geringer worden sei, seien mehrere Personen entlassen worden, darunter auch sie. Im Februar 2007 habe sie bei E.___ eine neue Stelle gefunden, wo sie bis heute arbeite. Sie habe immer im Stundenlohn gearbeitet. Bis zirka 2013, als die ersten Beschwerden aufgetreten seien, habe sie zirka 15 bis 20 Stunden pro Woche gearbeitet, seit zirka 2013, nach Beginn der Beschwerden, weniger. Aktuell arbeite sie zirka 5 bis 10 Stunden pro Woche (S. 3 Ziff. 2.2). Ohne Rückenprobleme würde sie im bisherigen Pensum von 15 bis 20 Stunden pro Woche bei E.___ arbeiten. Die restliche Zeit würde sie für den Haushalt verwenden (S. 5 Ziff. 2.5).

    Die Qualifikation sei gemäss der IV-Abklärungsperson wie folgt vorzunehmen: 35 % Erwerbstätigkeit / 65 % Haushalt (S. 5 Ziff. 2.6). Dies begründete sie wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2007 bis 2010 gemäss dem IK-Auszug im Durchschnitt zirka Fr. 14'700.-- verdient. Bei einem Stundenlohn von zirka Fr. 23.-- (Stand 2017) habe sie somit zirka 640 Stunden pro Jahr gearbeitet. Bei einer Normalarbeitszeit von 47 Wochen pro Jahr und 40 Stunden pro Woche ergäben sich 1'880 Stunden pro Jahr bei einem Pensum von 100 %. Somit habe die Beschwerdeführerin zirka in einem 35 % Pensum gearbeitet (640 : 1'880 x 100; ), was zirka 15 Stunden pro Woche entspreche (S. 5 Ziff. 2.6.1).

    Im Haushalt ergäben sich nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin keine Einschränkungen. Es sei je nach Aufgabenbereich ihrem Partner zumutbar, mitzuhelfen. Der Beschwerdeführerin sei zumutbar, nötigenfalls bestimmte Arbeiten in Etappen zu erledigen oder andere schadensmindernde Massnahmen vorzunehmen (vgl. etwa S. 6 Ziff. 6.1 und S. 8 Ziff. 6.4).


4. 

4.1    Die Ärzte der H.___ begleiten die Beschwerdeführerin seit der Operation betreffend die Harrington-Spondylodese im Jahr 1983. Gestützt auf ihre sorgfältig verfassten Berichte und nachvollziehbaren Einschätzungen (vorstehend E. 3.2-4 und E. 3.6) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Tätigkeit als Crewmitarbeiterin bei E.___ aufgrund von chronischen Rückenbeschwerden medizinisch-theoretisch nicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Überzeugend ist auch das von RAD-Arzt Dr. I.___ erarbeitete Belastungsprofil (vorstehend E. 3.7).

    Nicht erstellt werden kann anhand der aktuellen medizinischen Aktenlage die genaue zeitliche Einschränkung in der derzeitigen oder in einer allfälligen angepassten Erwerbstätigkeit. Hierfür wären mit der Beschwerdeführerin wohl weitere Abklärungen (vorstehend E. 2.2), sprich mit den Ärzten der H.___
eine arbeitsmedizinische Evaluation (vorstehend E. 3.6) oder mindestens mit Dr. I.___ eine RAD-Untersuchung (vorstehend E. 3.7) vonnöten. Derlei weitere Abklärungen könnten sich indes je nach Status und Qualifikation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zur Anwendung kommende Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades erübrigen (vgl. dazu sogleich).

4.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

4.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).    

4.4    Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vorstehend E. 3.8) fand am 25. Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Die örtlichen und räumlichen Verhältnisse waren der beurteilenden Person somit ebenso bekannt wie die bestehenden medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen (vgl. Urk. 5/24 S. 1 f.). Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden ausreichend berücksichtigt. Der Berichtstext erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel, begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Er ist somit voll beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 4.3) und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.

    Gut nachvollziehbar und schlüssig ist sodann auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Erwerbstätigkeit von 35 % oder rund 15 Stunden pro Woche (Urk. 5/24 Ziff. 2.6.1; vorstehend E. 3.8). Sie stützt sich auf die objektiv feststehenden Zahlen des IK-Auszugs in den Jahren 2007 bis 2010.

    In dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin noch mit keinen nennenswerten Rückenbeschwerden zu kämpfen, tauchten diese doch erst im Jahr 2013 auf. Dies ergibt sich sowohl aus den im Recht liegenden Berichten der H.___ (vorstehend E. 3.2-4 und E. 3.6) als auch aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs (vorstehend E. 3.5) und anlässlich der Haushaltabklärung (vorstehend E. 3.8). Bei letzterer Gelegenheit gab sie zudem explizit an, ohne Rückenprobleme würde sie auch heute in einem Pensum von
15 bis 20 Stunden arbeiten und die restliche Zeit für den Haushalt verwenden. Abweichend hiervon hatte sie im Standortgespräch noch angegeben, sie würde zu 100 % arbeiten, wenn sie voll gesund wäre (vorstehend E. 3.5). Dieser Aussage möchte die Beschwerdeführerin nun als solche «der ersten Stunde» besonderes Gewicht beimessen (vorstehend E. 2.2). Damit spielt sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts an, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei verkennt sie jedoch, dass diese Rechtsprechung darauf zielt, späten angepassten und somit taktischen Aussagen die Beweiskraft zu entziehen. Für die vorliegende Konstellation, wo die spätere Aussage der Beschwerdeführerin für sie ungünstiger ist als die erste, hat diese Rechtsprechung keine Bedeutung. Dies umso weniger, als ein taktisches Aussageverhalten bei der im Verwaltungsverfahren erst nach Erlass des Vorbescheids anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist und ihre anlässlich der Haushaltsabklärung getätigten Aussagen – wie oben dargelegt – zusammen mit den vorliegenden Arztberichten und dem IK-Auszug ein stimmiges Bild ergeben.

    Nicht belegt ist demgegenüber der erst in der Beschwerdeschrift eingenommene Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle bei E.___ nach der Kündigung ihrer Stelle als Telefonistin „in der Not“ angenommen, obwohl sie dort viel habe stehen müssen und deshalb nur habe Teilzeit arbeiten können (vorstehend E 2.2). Selbst wenn sich dies tatsächlich so abgespielt haben sollte, so hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, sich während laufender Teilzeitanstellung bei E.___ um eine geeignetere und höherprozentige Stelle mit einem höheren Anteil sitzender Tätigkeit zu bemühen, nachdem ihre Stelle als Telefonistin im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war. Für derartige Bemühungen hätte die Beschwerdeführerin viele Jahre Zeit gehabt, sie wurden jedoch von ihr nicht belegt, ja nicht einmal behauptet. Es liegt der Schluss nahe, dass sie sich mit ihrem Teilzeitpensum freiwillig zufriedengab und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt kümmerte, zumal sie auch in der früheren Anstellung als Telefonistin ihr Pensum bereits aus privaten Gründen auf bis zu 60 % reduziert hatte (vorstehend E. 3.8).

4.5    Die Beschwerdeführerin reduzierte ihr Pensum nach dem Gesagten also bereits im Jahr 2007 aus invaliditätsfremden Gründen auf 35 % und hielt dieses in den Folgejahren aufrecht. Erst im Jahr 2013 meldeten sich nennenswerte Rückenbeschwerden, welche die Beschwerdeführerin veranlassten, ihr Pensum noch weiter zu reduzieren. Wären diese nicht eingetreten, so ist hypothetisch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute noch in einem Pensum von 35 % arbeiten würde, haben sich doch ihre sonstigen Lebensumstände seither nicht verändert. Jedenfalls vermag sie nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie bei voller Gesundheit auch heute noch in einem höheren Pensum als 35 % arbeiten würde (vorstehend E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht als zu 35 % erwerbstätig und zu 65 % im Haushalt tätig qualifiziert (vorstehend E. 3.8).

4.6    Im Haushaltsbereich hat die Beschwerdeführerin gemäss dem voll beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 4.4) keine Einschränkungen. Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten und ist somit erstellt.

    Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass selbst bei einer vollen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit kein Leistungsanspruch entstehen könnte, da diesfalls höchstens ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % bestünde (vgl. Urk. 5/26 S. 5 unten). Dem ist der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass eine volle Einschränkung in der Erwerbstätigkeit klarerweise nicht besteht, nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Teilzeitpensum bei E.___ angestellt ist und im Jahr 2017 414.83 Arbeitsstunden geleistet und damit einen Bruttoverdienst von Fr. 10‘400.40 erzielt hat (Urk. 5/13/9). Klar ist im Übrigen, dass zur Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens ohne Einschränkung entgegen der Beschwerdeführerin nicht deren Einkommen als Telefonistin herangezogen werden kann. Denn diese Tätigkeit musste sie bereits im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben, während sie ihre derzeitige Tätigkeit bei Auftreten der Rückenbeschwerden im Jahr 2013 bereits seit 6 Jahren ausübte. Folgerichtig wäre diese Tätigkeit massgebend zur Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens ohne Einschränkung.

4.7    Zusammengefasst lässt sich der Invaliditätsgrad vorliegend mangels Feststellbarkeit der genauen zeitlichen Einschränkung in der derzeitigen oder in einer allfälligen angepassten Erwerbstätigkeit nicht exakt bestimmen. Er liegt jedoch angesichts einer Erwerbstätigkeit von 35 % und einer uneingeschränkten Haushaltstätigkeit von 65 % bei maximal 35 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zu. Soweit sie berufliche Massnahmen beantragt, so bildet dies mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller