Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00392


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war zuletzt vom 1. September 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___, Z.___, als Chauffeur für Fahrzeugtransporte angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Februar 2018 war (Urk. 8/22 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf einen seit etwa neun Jahren bestehenden Bandscheibenvorfall, Ischias und Diskushernie meldete sich der Versicherte am 20. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26; Urk. 8/29, Urk. 8/32) mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/35 = Urk. 2/1).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2019 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ebenso bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Für die Stellenvermittlung sei die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zuständig. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bereits aus gesundheitlichen Gründen bei der Firma A.___ einen Nischenarbeitsplatz gehabt habe. Ebenso lägen keine ärztlichen Berichte vor, die gesundheitliche Einschränkungen in den Jahren 2011 bis 2015 auswiesen. Da die letzte ausgeführte Tätigkeit nicht im gelernten Beruf gewesen und aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Beim Valideneinkommen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe einen Bandscheibenvorfall und könne aus diesem Grund seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb er berufliche Massnahmen beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, ihm eine Umschulung zuzusprechen. Er bitte darum, dass ihm eine angepasste berufliche Massnahme zugesprochen werde, damit sich seine Situation nicht verschlechtere (S. 1, Begründung Ziff. 1-2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf eine Umschulung, hat.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt:

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie und Diabetologie, führte in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2018 (Urk. 8/17) aus, er sehe den Beschwerdeführer nur ausgesprochen selten. Er wisse, dass er finanzielle Probleme habe und aufgrund seiner Rückenschmerzen im ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeiten könne. Allerdings lägen keine genauen Untersuchungsergebnisse des Rückens vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Umschulung sei auf jeden Fall zu unterstützen.

3.3    Dr. C.___, Chiropraktor, stellte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 8/19/4-5) folgende Diagnose (Ziff. 1.2):

- persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien, bei

- Segmentdegeneration L3 bis S1

- Status nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1

- Status nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression

    Dr. C.___ führte aus, es würden jeweils in einer akuten Episode einige Termine mit dem Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde vereinbart, ansonsten stelle sich dieser nach Bedarf vor. Die letzte Kontrolle sei am 16. Oktober 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Der Patient sei als Chauffeur im Pannendienst angestellt. Dort habe er regelmässig schweres Material heben und ziehen, Ladungen aufladen, Spanngurte festzurren und Arbeiten in Bückpositionen sowie in unergonomischen Lagen durchführen müssen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. In einer wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten in Bodenhöhe sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei er voll arbeitsfähig (Ziff. 2.1).

    Dr. C.___ führte aus, es bestehe eine gute Korrelation zwischen der Bildgebung und den beklagten Beschwerden. Er denke, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit körperlicher Natur im Rahmen des Metallbaus respektive im Pannendienst nicht mehr zuzumuten sei und sich bei weiterer strenger körperlicher Arbeit in unglücklichen Positionen durchaus eine Verschlechterung einstellen könnte. Es habe sich in den letzten Jahren eine deutliche Abhängigkeit der Beschwerden vom Arbeitsalltag des Patienten gezeigt (Ziff. 3.3).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. E.___, Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (Urk. 8/23) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, Ziff. 2.5). Die Fachpersonen führten aus, dass der Patient von ihnen nie krankgeschrieben worden und von psychiatrisch-psychologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig sei (Ziff. 1.3). Er sei psychisch stabil, sodass er einer 100%igen Tätigkeit nachgehen könnte, solange die Arbeit körperlich nicht belastend sei und er bei der Arbeit nicht länger sitzen müsse (Ziff. 2.2).

    Eine Eingliederung sei aus ihrer Sicht sinnvoll, da beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt die körperlichen Beschwerden zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten und nicht die psychischen Leiden (Ziff. 4.3).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 (Urk. 8/25/3-4) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien bei Segmentdegeneration L3-S1 und einen Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 sowie einen Zustand nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).

    In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur habe vom 9. bis 18. September 2016, vom 19. bis 29. April 2017 sowie vom 3. bis 7. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Versicherten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 3. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Dr. F.___ äusserte sich nicht explizit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied (vgl. Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 3) respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannendienst, hielt jedoch fest, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch der behandelnde Chiropraktor Dr. C.___ bestätigte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ gab seinerseits lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wieder und befürwortete eine Umschulung (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus psychischer Sicht wurde von Dr. D.___ und M.Sc. E.___ in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.

    Was die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannendienst anbelangt, liegen keinerlei fachärztliche Berichte vor, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen würden. So handelt es sich bei Dr. C.___ um einen Chiropraktor und Dr. B.___ konnte sich auch nicht fundiert äussern, zumal er den Beschwerdeführer lediglich selten sah und ihm die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des Rückenleidens nicht bekannt waren.

    Zudem geht aus den von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass diese lediglich das vom 1. September 2015 bis 30. April 2018 dauernde Arbeitsverhältnis bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1) betrafen und lediglich einmal ab dem 9. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zehn Tagen (vgl. Urk. 8/2/3) und ab dem 19. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Tagen (vgl. Urk. 8/2/2) attestiert wurde. Was die ab dem 23. Mai 2018 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von 39 Tagen (vgl. Urk. 8/2/1) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. Februar 2018 seinen letzten Arbeitstag bei der Y.___ hatte und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis damit nicht im Zusammenhang mit der dort verrichteten Arbeit als Chauffeur beim Pannendienst gesehen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vorstehend E. 2.1), liegen, was die bis ins Jahr 2015 ausgeübte angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Industrieschmied bei der A.___ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 8/7) betrifft, weder fachärztliche Berichte vor, die eine rückenbedingte Problematik in diesem Zeitraum ausweisen würden, noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden.

    Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches vom 22. August 2018 aus, dass es bei der Y.___ «menschlich nicht mehr funktioniert» habe und dass das vorherige Arbeitsverhältnis im angestammten Beruf bei der A.___ beendet worden sei, weil er dem neuen Chef nicht mehr gepasst habe (Urk. 8/10 Ziff. 2). Die Frage, ob er eine Arbeitsstelle bereits gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen, verneinte der Beschwerdeführer (Urk. 8/10 S. 3 oben). Auch im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ wurden als Kündigungsgrund zwischenmenschliche Differenzen und nicht gesundheitliche Probleme genannt (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1). Es erscheint damit als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für Fahrzeugtransporte in einem relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen war.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist eine relevante, dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive als Chauffeur für Fahrzeugtransporte mangels eine solche bestätigenden fachärztlichen Berichten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen als nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist somit weder im engeren Sinne invalid noch von Invalidität bedroht (vgl. vorstehend E. 1.1-2), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/1) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




5.

5.1    Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 1).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).

5.3    Mit Verfügung vom 3Juni 2019 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

    Am 3. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 5). Darin vermerkte er als monatliche Einkünfte Leistungen der Arbeitslosenkasse an ihn selber von Fr. 2'693.--. Als monatlichen Ausgaben wurde geltend gemacht: Miete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’395.-- und Heizungskosten für Wohnräume von Fr. 360.-- pro Jahr. Das Vermögen bestehend aus einem Bankkonto wurde mit Fr. 42.-- angegeben.

    Nebst dem ausgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer einen Kontostand vom 3. Juli 2019 (Urk. 6/1) sowie eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein (Urk. 6/2).

    Damit ist lediglich dargetan, dass der Beschwerdeführer über monatliche Einkünfte von Fr. 2'693.-- verfügt und am 3. Juli 2019 einen Kontostand von Fr. 42.-- hatte. Weder die Monatsmiete noch anderweitige Ausgaben wurden hinreichend belegt. Weiter liegen keinerlei Angaben zu Krankenkassenprämien vor.

    Im Formular wurde sodann unter dem Titel «Hinweise und Säumnisfolgen» darauf hingewiesen, dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, unter anderem die Hinweise und Säumnisfolgen zur Kenntnis genommen zu haben.

    Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 3Juni 2019 (Urk. 3) und im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


    


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan