Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00395


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 8. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ war zuletzt von 2008 bis 2017 als Lagermitarbeiter/stellvertretender Schichtführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/23). Am 30. August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Wirbelsäulenkrankheit, Krebs, eine Schulteroperation und eine Hepatitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/31, Urk. 6/34) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/32) bei. Am 25. April 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/48, Urk. 6/53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/59 = Urk. 2) ab.

2.    Der Versicherte erhob am 31. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren und berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG durchzuführen. Eventuell sei der Anspruch auf Ausrichtung einer vollen ordentlichen Invalidenrente zu prüfen. Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein orthopädisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das zum Krankheits- und Beschwerdebild des Versicherten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nimmt (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 3. Juli 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). Der Invaliditätsgrad betrage 11 %. Der Beschwerdeführer sei auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum sei weiterhin für ihn zuständig (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Er sei nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin gehe von einem völlig unrealistischen Invalideneinkommen aus (Rz 2). In einem ersten Schritt würden beispielsweise Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG angezeigt sein, zumal er gewillt sei, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Rz 6). Es sei nicht zulässig, dass ihn die Beschwerdegegnerin an die Arbeitslosenversicherung verweise (Rz 10).

2.3    Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 5. März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 6/32/73-90) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.10; S. 16). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer aufgrund der Konfliktsituation und der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit gleichem Ressourcenprofil würde der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sein, eine Steigerung alle 14 Tage um 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer insbesondere für Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration sowie kreative Fertigkeiten voraussetzten, zu mindestens 30 % eingeschränkt (Ziff. 7.2). Ein spezielles Ressourcenprofil einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da der Beschwerdeführer ab sofort mit einem 50%igen Arbeitspensum eingegliedert werden könne (Ziff. 7.3).

3.2    Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 14. August 2017 (Urk. 6/9/1-3 = Urk. 6/22/1-3 = Urk. 6/32/63-65) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017, und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1)

    Aktuell und kurzfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Beim jetzigen Arbeitgeber komme keine Arbeit mehr in Frage. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen wie reduzierte Konzentration, rasche Ermüdung, reduzierte Ausdauer und Belastbarkeit. Deshalb seien berufliche Massnahmen angezeigt (Ziff. 7).

3.3    Dr. Z.___ führte mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/32/51-55) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 4) aus, die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 4).

3.4    Dr. B.___, praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 2. November 2017 (Urk. 6/22/4) fest, der Beschwerdeführer leide seit neun Jahren unter belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im letzten Jahren hätten die Rückenbeschwerden massiv zugenommen, weshalb der Beschwerdeführer sich ambulanten und stationären Therapien unterzogen haben. Die Beschwerden hätten einen chronischen Verlauf und seien auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) zurückzuführen.

    Seit dem letzten Jahr leide der Beschwerdeführer erneut unter Erschöpfung, innerer Unruhe und Stimmungsschwankungen. Im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen und beruflichen Konfliktsituationen sei es im Oktober 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner psychischen Lage gekommen, weshalb eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung stattgefunden habe.

    In der Anamnese seien ausserdem eine Hepatitis B Infektion und ein Larynxkarzinom bekannt.

    Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/26) führte Dr. B.___ aus, in Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen leide der Beschwerdeführer an Gicht. Seit dem 28. November 2017 befinde sich der Beschwerdeführer wegen eines schweren Gichtanfalles des rechten Beines in ärztlicher Behandlung.

3.5    Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 14. Juli 2018 (Urk. 6/43) aus, er habe den Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2016 bis 26. April 2018 behandelt (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L5/S1 und Osteochondrose L5-S, mit Spondylarthrose L3-L4 und L4-L5 beidseits

- rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen

    Für die Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 31. Oktober 2016 bis am 18. November 2016, vom 10. bis am 21. Juli 2017 und vom 28. August 2017 bis am 31. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. November 2017 bis am 31. Dezember 2017 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3).

    Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine strenge Arbeit mit Heben/Tragen/Schieben von schweren Lasten, gebückter- und Zwangs-Haltung sowie Ersteigen von Treppen/Leitern (Ziff. 3.3). Zu bestehenden Funktionseinschränkungen führte er aus, die Flexion und Rotation der LWS sei erheblich eingeschränkt. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer langes Stehen, Heben/Tragen von schweren Lasten, Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Arbeiten bei Kälte/Nässe/Zugluft (Ziff. 3.4).

    Die bisherige Tätigkeit sei 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).

3.6    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/45) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittierend, bestehend seit Herbst 2016

    Er behandle den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen (Ziff. 1.2). Vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3).

    Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorgeschichte bereits depressive Episoden durchgemacht. Die aktuelle depressive Entwicklung könne im Rahmen eines Rezidivs verstanden werden. Längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sein (Ziff. 2.7).

    Folgende Funktionseinschränkungen bestünden: Mangelnde Konzentration, verlangsamtes Tempo, mangelnde Belastbarkeit (Ziff. 3.4).

    Die Prognose zur Eingliederung sehe gut aus. Der Beschwerdeführer benötige aber eine gute Begleitung (Ziff. 4.3).

3.7    Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/47/5) gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom

- rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen

    Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen

- Zustand nach Larynxkarzinom (2008) mit Operation und Radiotherapie

- arterielle Hypertonie

    Weiter führte er aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer bestünden folgende funktionelle Einschränkungen: Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, würden dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sein. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden.

3.8    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 3) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittierend. Die im Zentrum E.___ begonnene Therapie mit Mirtazapin sei fortgeführt worden. Darunter sei es zwischenzeitlich zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Nach einiger Zeit sei es aber zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes und Aufflackern der depressiven Symptome gekommen. Im weiteren Verlauf hätten den Beschwerdeführer zwei für ihn schwerwiegende Ereignisse in seiner Familie erschüttert. Im Dezember 2017 sei ein Sohn des Beschwerdeführers zufällig in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Dabei habe er seinen guten Kollegen mit einem Messer unabsichtlich verletzt. Seither sei er inhaftiert. Dieses Ereignis widerspreche moralischen Werten des Beschwerdeführers und mache ihn sehr traurig und wütend. Im Sommer 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers unerwartet gestorben. Beide Ereignisse machten dem Beschwerdeführer stark zu schaffen (S. 2).

    Der Beschwerdeführer reagiere nach Verlusten zunehmend und immer stärker mit depressiven und Angstsymptomen, welche trotz der adäquaten antidepressiven Therapie einen schwankenden Verlauf zeigten. Der Beschwerdeführer sei sonst sehr motiviert, etwas zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit auf längere Sicht zumutbar sein. Eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.7).

4.2    Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte zu funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer aus, schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Damit übereinstimmend nannte er als Belastungsprofil leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.7).

4.3    In somatischer Hinsicht wurde aus fachärztlicher Sicht als Diagnosen ein rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom und eine rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen genannt. Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wurde ab dem 31. Oktober 2016 wiederholt für einige Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 1. November bis 31. Dezember 2017 wurde eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die bisherige Tätigkeit sei 1-2 Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zwei Stunden pro Tag zumutbar (vorstehend E. 3.5).

    Obschon aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden attestiert wurde, ging der RAD-Arzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine Begründung für die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden attestiert wurde.

4.4    Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte der behandelnde Psychiater im August 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2). Im Oktober 2018 hielt er fest, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei gegenwärtig leicht remittierend und führte aus, vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zudem hielt er fest, längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sein (vorstehend E. 3.6). Im Januar 2019 widerholte er, dem Beschwerdeführer sei auf längere Sicht eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3.8). Eine weitere psychiatrische Beurteilung liegt von Dr. Z.___ vor, welcher im März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psychiatrische Kurzbeurteilung verfasst hatte. Er erachtete die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose als nicht nachvollziehbar und nannte als Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 3.1, E. 3.3).

    Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit der psychischen Problematik auseinander. Aus seiner Stellungnahme geht einzig hervor, dass er der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen, keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (vorstehend E. 3.7).

4.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.6    Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwerdebild auswirken und ob die beurteilende Fachperson ihre Einschätzung in Kenntnis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen (vgl. die vorstehende Erwägung) abgab. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diagnostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt.

4.7    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, was folgt: Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und wäre auch vorliegend zu beachten gewesen.

4.8    Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit den psychiatrischen Diagnosen auseinander, sondern bezog nur den somatischen Gesundheitszustand in seine Beurteilung mit ein. Zwar beurteilte er die ärztlichen Berichte als schlüssig und führte aus, auf diese könne abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.7). Er begründete jedoch nicht, weshalb er dennoch von den Beurteilungen der behandelnden Ärzte abwich und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Auf die vorliegende Beurteilung durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. Gleichzeitig kann vorliegend nicht einzig auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da sich wie dargelegt die psychiatrische Beurteilung als nicht umfassend erweist und zudem in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach je nach Ausgang die Frage von Integrationsmassnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der gestellte prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos geworden zu erachten.


7.

7.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller