Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00397


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war vom 19. Oktober 1998 bis 30. November 2011 als angelernter Gärtner bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/23).

    Am 10. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussheberlähmung rechts, Rückenschmerzen nach einer Wirbelsäulenoperation und Bewegungseinschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2 inkl. Beilagen Urk. 10/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/8, Urk. 10/15, Urk. 10/25, Urk. 10/31) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2011, Urk. 10/11). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/45).

1.2    Auf die nächsten Anmeldungen im Januar 2014 (Urk. 10/53), November 2014 (Urk. 10/65) sowie im Juni 2016 (Urk. 10/74) trat die IV-Stelle jeweils mit Vergung vom 3. April 2014 (Urk. 10/62), 22. Januar 2015 (Urk. 10/69) und 17. Januar 2017 (Urk. 10/90) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der anspruchsverneindenen Verfügung (16. Februar 2012) nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017 erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2017 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Juli 2018 ab (Prozess Nr. IV.2017.00219, Urk. 10/95). Auf die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2018 trat das Bundegericht mit Urteil 8C_614/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht ein (Urk. 10/99).

1.3    Unter Beilage eines Arztberichts des Zentrums Z.___ vom 19. November 2018 (Urk. 10/100) meldete sich der Versicherte am 26. November 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/101). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/108) und unter Beilage der Berichte des Z.___ vom 17. Januar 2018 und vom 19. November 2018 sowie des Berichts von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 10. Oktober 2018 (Urk. 10/107) Einwand.

    Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/111 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2019 unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/1-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 26. November 2018 einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die er mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Urk. 7) unter Auflage diverser Akten (Urk. 8/1-2) substanziierte.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und um Auskünfte hinsichtlich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 11). Im Verlauf reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2019 (Urk. 15) einen weiteren Arztbericht des Zentrums B.___ vom 6. August 2019 zu den Akten (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.6    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer mache keine neuen medizinischen Tatsachen geltend. Es liege eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der gleichen Situation vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auf das Gesuch werde entsprechend nicht eingetreten.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit der Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 10/45) hätten insbesondere die Schmerzen im Wirbelbereich in ihrer Intensität erheblich zugenommen, sodass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden könne. Ausserdem werde er in einigen Monaten 62 Jahre alt und es würden ihm bis zum ordentlichen Rentenalter 3 Monate verbleiben, weshalb er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Altersmarkt nicht verwerten könne, was zu berücksichtigen sei.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 26. November 2018 (Urk. 10/101) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen materiellen Prüfung, mithin dem Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/45; vgl. BGE 133 V 108), erheblich verändert hat.


3.    

3.1    Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2012 (Urk. 10/45) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie, sowie von Dr. med. D.___, Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital E.___, zugrunde. Bei ersterem war der Beschwerdeführer seit Juni 1991 in hausärztlicher Behandlung. Er diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 29. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8):

- Restbeschwerden nach Diskushernie L5/S1 mit leichter Fussheberparese rechts (Entfernung am 7. Dezember 2010)

- Status nach Entfernung der Rezessusstenose L4/5 rechts (4. Mai 2011).

    Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Gärtner seit dem 24. August 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Er könne sich auch nicht mehr vorstellen, im Gartenbau tätig zu sein. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei nach wie vor praktisch aufgehoben und es bestehe noch eine minime Fussheberparese rechts, jedoch kein radikulärer Schmerz. Dr. C.___ verwies auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/8/5f.). Dieser führte aus, aufgrund eines Wurzelkompressionssyndroms L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 sei am 7. Dezember 2010 eine Operation mit Dekompression der Nerven und interkorporeller Fusion sowie dorsaler Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, welche jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe. Angesichts der therapieresistenten Beschwerden habe man am 4. Mai 2011 eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Recessotomie durchgeführt (vgl. Urk. 10/15/7). Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ ausserdem eine arterielle Hypertonie und Gicht. Aktuell bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf schwere gärtnerische Arbeit beschränke. Eine leichtere, krankheitsangepasste Tätigkeit sollte zumindest halb-schichtig wieder möglich sein, wobei mit einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit frühestens Ende Juni 2011 zu rechnen sei. Diese Einschätzung passte Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 18. Juli 2011 (Eingangsdatum) zu Händen der IV-Stelle dahingehend an, dass er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2011 attestierte (Urk. 10/15). Dr. D.___ hielt überdies fest, der Beschwerdeführer klage auch nach der zweiten Operation (mikrochirurgische Dekompression L4/5) weiterhin über Rückenschmerzen sowie Ameisenlaufen im rechten Bein. Die Kraft im Fuss sei ebenfalls unverändert. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung stellte Dr. D.___ fest, es zeige sich eine diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Bein ohne radikuläre Zuordnung. Die erneut durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule zeige hingegen nun eine gute Dekompression der Wurzel L5 rechts. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit äusserte Dr. D.___, es bestünden die üblichen Einschränkungen mit Rückenerkrankungen.

3.2    In einem weiteren Arztbericht vom 25. November 2011 (Urk. 10/25) zu Händen der Beschwerdegegnerin wies Dr. C.___ darauf hin, die Fussheberparese habe sich vollständig zurückgebildet und im Kontroll-MRI (Juli 2011) habe sich kein Hinweis auf eine Kompression von Duralschlauch oder Nervenwurzel gefunden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gut vom operierten Hämorrhoidalleiden erholt und die Gicht betreffend sei er seit längerem beschwerdefrei. Dr. C.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei in einer optimal behinderungs-angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das subjektive Befinden des Beschwerdeführers weiche jedoch von den ärztlichen Befunden ab. Er berichte von Schmerzen am ganzen Körper.

3.3    Vom 2. Januar bis 3. Januar 2012 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Gichtanfalls mit Gichtarthritis am rechten Ellbogen im Kantonsspital E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte gaben im Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 10/42/3ff.) an, klinisch gebe es keine Hinweise auf eine Bursitis, aber einen Erguss am rechten Ellbogen, der sich auch radiologisch darstelle. Laborchemisch zeige sich eine CRP-Erhöhung, wobei die erhöhten Transaminasen am ehesten im Rahmen einer äthyltoxischen Hepatopathie bei angegebenem Alkoholüberkonsum zu sehen seien. Im rheumatologischen Konsilium habe sich die polyartikuläre Gicht gezeigt. Der Erguss des rechten Ellbogens sei punktiert worden.

3.4    Dr. C.___ teilte im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 10/41) mit, die Situation sei im Prinzip unverändert. Der Beschwerdeführer klage über zunehmende Rückenschmerzen. Eine objektive Untermauerung dieser Angabe könne er allerdings nicht feststellen. Des Weiteren verwies er auf die Hospitalisierung im Kantonsspital E.___ aufgrund eines akuten Gichtanfalls (vgl. E. 3.3). Ein solcher Gichtanfall sei sicherlich schmerzhaft, eine länger dauernde Beeinträchtigung einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit könne er dabei jedoch nicht sehen.

3.5    Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ am 4. Januar 2012 Stellung (Urk. 10/34) und äusserte, es könne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ abgestellt werden und für die bisherige Tätigkeit als Gärtner seit August 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich vom Januar 2012 ergab keine Erwerbseinbusse, entsprechend wurde ein Invaliditätsgrad von 0 % festgestellt.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 sind die Berichte des Z.___ (Urk. 10/100) sowie von Dr. A.___ (Urk. 10/107) aktenkundig.

4.2    In seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 10/107/11-14) konstatierte Dr. A.___, aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gärtner aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden permanent 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans: für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig). Um die prozentuale Leistungsfähigkeit prüfen zu können, müsse ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sofort einsetzbar.

4.3    Der Beschwerdeführer wurde von den Ärzten des Z.___ aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht, aus anästhesiologischer, neurologischer und psychosomatischer Sicht untersucht. Dabei stellten die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 19. November 2018 - unter Hinweis auf den Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 14. März 2016 (Urk. 10/72/5ff.) - folgende Diagnosen (Urk. 10/100 S.2):

- Lumbospondylogenes Syndrom m/b

- Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spondylodese L5/S1 (7. Dezember 2010)

- Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 (17. März 2011)

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie (4. Mai 2011)

- Bei Status nach Spondylodese L5/S1 ist der Spinalkanal auf diesem Niveau normal weit, es finden sich recht deutliche narbige Veränderungen foraminal und epidoral mit hier möglichen Irritationen der austretenden Nervenwurzel L5 bzw. S1 beidseits symmetrisch. Im Übrigen jeweils leichte Segmentdegeneration epifusionell mit leichter Einengung des Spinalkanals insbesondere L3/L4 (16. Dezember 2014 MRI LWS und Rx LWS)

- Hyperurikämie (ICD-10 E79.8) m/b

- Anamnese und klinische rezidivierende Gichtarthritiden an unterschiedlichen Gelenken (unter anderem Grosszehe rechts, Sprunggelenk rechts und Handgelenk links 31. August 2007)

- Langstreckiges penobulbäres Strikturrezidiv (9. April 2015) m/b

- Status nach Urethrotomia interna Sachse und Zystoskopie (14. Februar 2013)

- Rezidivierende Makrohämaturie (Urographie-CT vom 2. April 2012 und Zystoskopie bland)

- Erhöhte Transaminasen

- DD äthylotoxische Hepatopathie (6. Januar 2012)

- Chronische Analfissuren bei 1, 3 und 6 Uhr SSL (9. Juni 2011)

- Steatosis hepatis (9. April 2015)

- Arterielle Hypertonie

- Hallux rigidus beidseits m/b

- Status nach Podagra

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Adipositas (E66.0, BMI=34)

- Status nach Alkoholmissbrauch (F10.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

    Die Ärzte äusserten zusammenfassend, der Beschwerdeführer klage über progrediente chronisch lumbale Rückenschmerzen mit radikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität. Er verspüre ein Kribbeln/Taubheitsgefühl im rechten Bein. Die Schmerzen würden bei Belastung durch Stehen, längerem Sitzen und Wetterwechsel zunehmen. Besserung bringe leichte Bewegung, Positionswechsel, Abliegen, Absitzen, Pausen und Wärme. Ferner klage der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Es würden nach wie vor depressive Symptome mit Interesseverlust, Antriebsmangel und Müdigkeit bestehen (S. 2f.). Die durchgeführten Behandlungen betreffend hielten die Ärzte fest, die aktuelle Strombehandlung (TENS) zeige bisher noch keine Wirkung. Eine Physiotherapie werde nicht mehr wahrgenommen, da diese nicht geholfen habe und eine stationäre Behandlung habe bisher nicht stattgefunden, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen möchte. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (1x pro Monat). Eine medikamentöse antidepressive Behandlung werde zurzeit nicht durchgeführt, da die bisherigen Versuche mit Antidepressiva nicht erfolgreich gewesen seien. Zu empfehlen seien motivationsfördernde Strategien zur Steigerung der körperlichen (zurzeit 2x pro Tag spazieren, jeweils 0,5 bis 1 h, mit Pause) und sozialen Aktivitäten (zurzeit nur spontane Treffen), sowie ein verbesserter Umgang mit den chronischen Schmerzen (S. 6f.). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Rückenschule und chondroprotektive Substanzen angezeigt. Aus anästhesiologischer Sicht dränge sich der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung auf, könne jedoch ohne genügende medikamentöse Analgesie nicht konkretisiert werden. Eine Schmerzintervention werde nicht befürwortet. Aus psychiatrischer Sicht konstatierten die Ärzte, im Verlauf der chronischen Schmerzen und den Einschränkungen habe der Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Er ermüde rasch und benötige häufigere und längere Pausen um sich zu erholen. Zudem werde er schnell nervös und gereizt, wodurch die Belastbarkeit deutlich reduziert sei. Ein beruflicher Einstieg mit den gegebenen chronischen Schmerzen und depressiven Symptomen im fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers sei nicht realistisch. Insgesamt erachteten die untersuchenden Ärzte den Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 7).

4.4    Mit im Einwandverfahren aufgelegten Schreiben vom 17. Januar 2018 teilten die Ärzte des Z.___ mit, dass der Beschwerdeführer seit November 2017 zusätzlich unter einem zentrofaszialen Erythem mit Pusteln und kleinen Abszessen, die einer Rosacea pustulosa (ICD-10: L71) zugeordnet werden könne, leide. Die Erkrankung sei auf eine Störung des Immunsystems des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser habe durch sein Aussehen einen enormen Leidensdruck (Urk. 10/107/1 = Urk. 3/1).

4.5    Im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine weitere medizinische Stellungnahme des B.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 3/3) ein. Darin konstatierten die Ärzte des B.___ in Bezug auf die psychiatrische Diagnose, im klinischen Verlauf werde nach dem Gerichtsurteil vom 13. Juli 2018 bei guter Compliance und Motivation nach wie vor eine mittelgradige Depression festgestellt. Die Depression habe sich trotz Medikation verstärkt. Wegen der Nebenwirkungen in Form von Magenschmerzen sei der Beschwerdeführer nicht mehr bereit für eine Medikation. Eine stationäre Behandlung sei wegen dem Gedankenkreisen um finanzielle Engpässe (ausstehende Krankenkassenbeiträge von ca. Fr. 5'000.--) nicht möglich. Der Beschwerdeführer komme jedoch 2x pro Monat in eine Sitzung (Urk. 3/3).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 26. November 2018 (Urk. 10/101) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in erster Linie auf die eingereichten Berichte der Ärzte des Z.___ (vgl. E. 4.3) und B.___ (E. 4.4).

    Da zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides einzig die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgelegten Akten zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.6), ist der erst mit Beschwerde eingereichte Bericht des B.___ vom 5. Februar 2019 (E. 4.5) unbeachtlich.

5.2    Im Zeitpunkt der Rentenabweisung im Jahr 2012 lagen aus somatischer Sicht ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie sowie ein Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spondylodese L5/S1 (vgl. Urk. 10/34 S. 2f) als wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Ausserdem wurden als Nebendiagnosen eine arterielle Hypertonie sowie Gicht erwähnt (vgl. E3.1). Vor diesem Hintergrund befanden Dr. C.___ und RAD-Arzt Dr. F.___ den Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen als 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.5). An dieser Einschätzung hat sich im Verlauf nichts geändert, erachtete doch auch Dr. A.___ aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten zumutbar (vgl. E. 4.2). Zwar empfahl er die Durchführung eines funktionellen Leistungstests zur Festlegung der prozentualen Leistungsfähigkeit, angesichts der genannten Beschwerden, welche bereits im Rahmen der ersten Anmeldung im Jahr 2010 geklagt wurden, ist jedoch nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr vermehrt eingeschränkt sein soll. Die Einschätzung von Dr. A.___ wurde ausserdem von den Ärzten des Z.___ übernommen (vgl. Urk. 10/100 S. 8), mithin ist aus somatischer Sicht seit der letztmaligen materiellen Prüfung (Februar 2012) keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan. Daran vermag auch die neu gestellte Diagnose einer Rosacea pustulosa (vgl. E. 4.4) nichts zu ändern, wird damit doch keine erhöhte Leistungseinschränkung behauptet.

5.3    Die Fachpersonen des Z.___ diagnostizierten im Rahmen einer Interdisziplinären Schmerzbehandlung neben dem lumbospondylogenen Syndrom zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. 4.3). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Dem Bericht des Z.___ vom 19. November 2018 ist zu entnehmen, das depressive Störungsbild sei seit März 2016 unverändert (Urk. 10/100 S. 6). In Bezug auf die Beschwerden seien seither keine neuen Vorkommnisse hinzugekommen (Urk. 10/100 S. 7). Weitere Angaben zum Therapiebeginn, Setting und Verlauf sind dem Bericht nicht zu entnehmen und nicht aktenkundig. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittelgradigen Depression weder Medikamente einnimmt respektive auf diese infolge Magenproblemen verzichtet noch sich in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (1 x pro Monat [Urk. 10/100 S. 7]; 2 x pro Monat [Urk. 3/3]; vgl. E. 4.4), was gegen einen hohen Leidensdruck spricht, kann an dieser Stelle in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2018 verwiesen werden (vgl. Urk. 10/95). Daran ändert auch die mit BGE 143 V 418 eingeleitete Praxisänderung nichts, wonach neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, was gemäss BGE 145 V 215 nunmehr auch bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3) gilt. Eine Praxisänderung für sich allein stellt keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weitestgehend auf die körperlichen Beschwerden hingewiesen wurde (Urk. 10/100 S. 7), mithin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die diagnostizierte depressive Störung eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag.

Selbstredend vermag auch der einzig durch Zeitablauf seit Februar 2012 eingetretene, grundsätzlich invaliditätsfremde Umstand des nahen Pensionsalters, der nunmehr eine Einschränkung der Eingliederungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Folge haben kann, keine revisionsrechtlich relevante Änderung zu begründen.

5.4    Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung davon ausgegangen ist, dass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 13), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler