Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00398


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Lastwagenchauffeur bis 1999 erwerbstätig (Urk. 13/22/4, vgl. auch Auszug individuelles Konto [IK, Urk. 13/10/3]). Am 15. Oktober 2007 (Eingangsdatum, Urk. 13/7) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente sowie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab April 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 17. Juni 2010, Urk. 13/39 i.V.m. 13/33).

1.2    Im Zuge der 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle bei einem (unveränderten) Invaliditätsgrad von 50 % die halbe Invalidenrente (Mitteilung vom 30. Oktober 2013, Urk. 13/61).

1.3    Anlässlich der 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der behandelnden Klinik ein (Bericht vom 13. April 2017, Urk. 13/77/1-5) und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in internistischer und psychiatrischer Fachrichtung. Nach erfolgter Begutachtung durch die Z.___ (Gutachten vom 25. September 2017, Urk. 13/84) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juni 2018 (Urk. 13/88) in Aussicht, die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Einwände vom 28. August [Urk. 13/92] und vom 16. November 2018 [Urk. 13/101]). Am 29. April 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), wovon dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (Urk. 16) teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2020 mit, dass er zwischenzeitlich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Dabei kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein. Die gesundheitliche Situation hat sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. An einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt es daher beispielsweise, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.2).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

1.4

1.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Invalidenrente mit der Begründung auf, das in Auftrag gegebene Gutachten habe eine aus somatischer Sicht eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes gezeigt, in Zuge dessen sich auch das Belastungsprofil geändert habe. Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Die Gutachter hätten sodann aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und aus somatischer Sicht von 70 % attestiert. Auf erstere könne allerdings nicht abgestellt werden. So habe sich bei der durchgeführten Indikatorenprüfung gezeigt, dass der Beschwerdeführer über namhafte Ressourcen verfüge, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich sei deshalb von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 % auszugehen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, weshalb die ihm gewährte Invalidenrente nicht in Revision gezogen werden könne. Sofern dennoch von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, sei auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen. So verfüge er - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht über namhafte Ressourcen, welche ein Abweichen von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit erlauben würden. Gesamthaft betrachtet sei sein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 1).


3. 

3.1    Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Juni 2010 (Urk. 13/39 i.V.m. 13/33) bestand - anlässlich der Revision im Jahr 2013 wurden nur kurze Verlaufsberichte (Urk. 13/51, 13/55/1) eingeholt, was dem Anspruch an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht zu genügen vermag (E. 1.3) - mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 17. Juni 2010, Urk. 13/39 i.V.m. 13/33) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen (vgl. dazu auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 13/24) auf dem Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2009 (Urk. 13/22) sowie dem Bericht des B.___, Klinik für Nephrologie, vom 2. November 2007 (Urk. 13/11/5-7).

3.2.1    Im Bericht des B.___, Klinik für Nephrologie, vom 2. November 2007 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 13/11/5-6):

    Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nierentransplantation iliacal links am 20.10.2006

- Depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation

- Adipositas

- Belastungsdyspnoe NYHA II whs i.R. der Dekonditionierung

- Hypertensive Herzkrankheit

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronischer HBV-Antigenträger

- St. n. Herpetischer Stomatitis (11.2006)

    Die Ärzte der B.___ attestierten dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Taxifahrer eine seit dem 16. September 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wiesen jedoch darauf hin, dass aus nephrologischer Sicht eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 13/11/6).

3.2.2    Im Gutachten vom 22. Juli 2009 nannte Dr. A.___, folgende Diagnosen (Urk. 13/22/8):

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.9)

- Agarophobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01)

    Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, hielt jedoch fest, (im besten Fall) könne mit einer Verbesserung auf 70 % gerechnet werden (Urk. 13/22/9). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ausführen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und der Achse – II - Persönlichkeitsstörung mit Einschränkung der Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Möglichkeiten zur Integration respektive der Gewissenhaftigkeit (Urk. 13/22/11).

3.3    Anlässlich der am 26. Juni (internistisch) und am 3. Juli 2017 (psychiatrisch) erfolgten Untersuchungen gelangten die Gutachter der Z.___ zu folgenden Diagnosen (Urk. 13/84/6):    

    Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Panikstörung (ICD-10: F40.0)

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)

- Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, ängstlich vermeidenden und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0)

- Spielsucht (ICD-10: F10.01)

- Verdacht auf mittelschwere Schlafapnoe

- Nierentransplantation iliakal links am 20.10.2006

- Chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

- Metabolisches Syndrom, koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronischer HBV-Träger

- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1)

    Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht für seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine leidensadaptiert angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend) bescheinigten sie eine solche im Umfang von 50 %. Zum Belastungsprofil hielten sie fest, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien genauso ungeeignet wie Tätigkeiten, die das Zurücklegenmüssen einer Gehstrecke von mehr als 100 Meter erforderlich machten. Auch Arbeiten in sturzgefährdeter Höhe, an gefährlichen Maschinen oder welche das berufsmässige Führen eines Motorfahrzeugs erforderlich machten, würden nicht infrage kommen (Urk. 13/84/9-10).

    Die psychiatrische Gutachterin hielt zum Befund fest, es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit oder der Bewusstseinshelligkeit finden lassen. Sodann würden sich im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Auch hätten keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden werden können. Der formale Gedankengang sei weitgehend geordnet gewesen. Zur dokumentierten depressiven Störung hielt sie fest, diese habe sich nicht gänzlich zurückgebildet, da aktuell (noch) von einer leichten depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Alsdann weise der Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsivem Verhalten und einer Spielsucht sowie auch ängstlich vermeidende Züge auf. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem von regelmässig auftretenden Panikattacken berichtet (Urk. 13/84/37). Zum psychopathologischen Befund vermerkte die Gutachterin, der Beschwerdeführer habe sich demonstrativ sehr leidend mit angedeuteter Verdeutlichungstendenz gezeigt (Urk. 13/84/35).

    Der internistische Gutachter wies auf eine moderate chronische Niereninsuffizienz und erhöhte Retentionswerte hin. Betreffend die vom Beschwerdeführer geklagte Dyspnoe habe keine pneumologische Ursache eruiert werden können. Sodann spreche das normale NT-proBNP gegen das Vorliegen einer Herzinsuffizienz. Alsdann hätten sich neu degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule gezeigt, welche sich im Vorliegen eines belastungsabhängigen Lumbovertebralsyndroms äusserten (Urk. 13/84/7). Wegen der chronischen Niereninsuffizienz bestehe in für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 13/84/48). Insgesamt sei internistisch deshalb von einem - verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache - verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 13/84/9).


4.    

4.1    Nachdem das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 13/84/3), in Kenntnis der relevanten Vorakten sowie der Anamnese erging (Urk. 13/84/4, 16-19, 33-34, 42-44) und die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 13/84/9, 33, 42), bleibt einzig strittig, ob der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter Folge zu leisten ist.

4.2    Betreffend die vom internistischen Gutachter erwähnte - als behandelbar eingestufte (Urk. 13/84/48) - Verdachtsdiagnose einer Schlafapnoe (E. 3.3) ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese das Belastungsprofil, jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit tangiert (Urk. 13/84/8, 13/84/10). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Schlafapnoe sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, verkennt er (Urk. 1 S. 9), dass die Gutachter internistisch auf eine solche von 70 % schlossen. So beruht die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 13/84/9-10) auf dem psychiatrischen Gutachten. Aus internistischer Fachrichtung wurde demgegenüber sowohl im Einzelgutachten wie auch in der interdisziplinären Beurteilung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen (vgl. dazu auch deren Herleitung [Urk. 13/84/9-10, 13/84/47-48]). Darauf kann abgestellt und im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.2 und Urk. 13/24/3) festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand verändert hat (vgl. auch Urk. 13/84/9).

4.3

4.3.1    Die gutachterlich diagnostizierten psychischen Erkrankungen sind alsdann einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei trifft den Rechtsanwender die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, mithin ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.3.2    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen (E. 3). So hielt die psychiatrische Gutachterin zwar fest, der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt und sei auf funktionellem Niveau in einiger Hinsicht eingeschränkt. Allerdings ersah sie keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sodann konnte sie im psychopathologischen Befund keine Auffälligkeiten, keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit oder der Bewusstseinshelligkeit feststellen sowie auch keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen erheben (Urk. 13/84/37). Soweit sie im psychopatologischen Befund von einer Tagesmüdigkeit berichtete (Urk. 13/84/35), lässt sich hierfür die Erklärung ohne weiteres im Tagesablauf des Beschwerdeführers – wonach er oft am Abend in den Club gehe und erst sehr spät nach Hause zurückkehre (Urk. 13/84/34, 42) – finden. In Zusammenhang mit der genannten (noch) leichten depressiven Störung ist alsdann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner psychiatrischer Behandlung befindet (Urk. 13/84/37). Dies obgleich sich sein Zustandsbild - nach Einschätzung der Gutachterin - grundsätzlich mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung verbessern würde (Urk. 13/84/39). Unter Berücksichtigung des Gesagten ist somit nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten erheblichen Schwere der psychischen Gesundheitsstörung und insgesamt nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen.

    Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass die Gutachterin zwar eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, derselben aber im Wesentlichen bloss Auswirkungen auf den Lebensstil des Beschwerdeführers zumass (Urk. 13/84/39).

    Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in einer 3-Zimmerwohnung lebt (Urk. 13/84/34). Seine Ausführungen zum Alltag schliessen auf eine relativ aktive Teilhabe (Aufstehen, frühstücken, nachmittags in den Club gehen und Fussballmatches schauen sowie dort Kollegen bis spät in die Nacht treffen [Urk. 13/84/34], tagsüber auch oft Zeit im Internet verbringen sowie sich manchmal mit Leuten im Restaurant zum Kaffee treffen, auch etwas Zeitung lesen und seiner Mutter etwas im Haushalt helfen [Urk. 13/84/42]). Zudem verfügt er über ein intaktes Verhältnis zu seiner Mutter und trifft seine Kollegen mehrmals wöchentlich (Urk. 1 S. 10, 13/84/34, 13/84/42). Des Weiteren unterhält er einen regelmässigen Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern sowie zu seiner geschiedenen Ehefrau (Urk. 13/84/33). Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) klare Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann.

4.3.3    Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in den eigenen vier Wänden bewegt, sondern sich auch regelmässig - mehrmals wöchentlich - mit Kollegen ausserhalb dieser trifft sowie alltägliche Verrichtungen regelmässig wahrnimmt. Ferner pflegt er auch einen regelmässigen Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern sowie zu seiner geschiedenen Ehefrau. Kontrastierend hierzu hält sich der Beschwerdeführer für nicht arbeitsfähig (Urk. 13/84/35, 13/84/44). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings, mithin unter Berücksichtigung der eruierten Diskrepanzen zwischen der Klinik einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits (E. 4.3.2), was zudem auch die Gutachterin vermerkte (Urk. 13/84/8), keine genügende Stütze. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm beklagten erheblichen Beschwerden (Urk. 13/84/33) offensichtlich ohne weiteres möglich ist, regelmässig bis spät in die Nacht in einen Club zu gehen sowie auch ins Ausland zu reisen/fliegen (Urk. 13/84/34, 13/73/3). Im Weiteren sind den Akten auch keine Indizien zu entnehmen, die auf einen erheblichen Leidensdruck hinwiesen. So befindet sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - aktuell in keiner psychiatrischer Behandlung (Urk. 13/84/37). Dies obgleich sich sein Zustandsbild - nach Einschätzung der Gutachterin - grundsätzlich mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung verbessern würde, zudem sie auch einen Ausbau der antidepressiven Medikation empfahl (Urk. 13/84/39). Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz deshalb Auffälligkeiten auf.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren als nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere mangelt es an einer plausiblen Erklärung dafür, weshalb trotz nicht unwesentlich vorhandenen Kompensationspotentialen und einer fast gänzlichen Remission der depressiven Störung eine dermassen hohe Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, zumal die Gutachter selbst auf nicht unerhebliche Inkonsistenzen (Urk. 13/84/8) sowie einen Beschwerdeführer, der sich sehr leidend mit angedeuteter Verdeutlichungstendenz gezeigt habe (Urk. 13/84/35-36), aufmerksam gemacht hatten. Nachdem auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass es ihm besser geht (Urk. 13/84/33), die Gutachterin nur noch eine leichte depressive Episode bei sonst weitgehend unverändertem Befund feststellen konnte, fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse, die über die internistisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (E. 4.2) hinausginge (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 V 361 E. 4.4, E. 1.4.2).

4.5.    In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb, verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.2), von einem veränderten Gesundheitszustand, mithin einer Verbesserung auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, auszugehen. Zu prüfen bleibt damit, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt 1999 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Urk. 13/22/4, vgl. auch Auszug individuelles Konto [IK, Urk. 13/10/3]). Eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung liess sich vorliegend erstmals 2004 objektiv nachweisen (vgl. Urk. 13/11/6). Infolge dessen rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 5.1.1). Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz abgeschlossene oder anerkannte Berufsausbildung verfügt sowie in der Vergangenheit vorwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hatte (Urk. 13/4/2, 13/84/33, vgl. auch IK-Auszug [Urk. 13/62]). Mithin sind für die Bestimmung des Valideneinkommens dieselben Bemessungsgrundlagen wie für die Festsetzung des Invalideneinkommens heranzuziehen, womit sich ein ordentlicher Einkommensvergleich erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an leichten Tätigkeiten bereit hält und anderweitige Hinweise, welche einen leidensbedingten Abzug (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) rechtfertigten, nicht aktenkundig sind, ergibt sich - unter Berücksichtigung der um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (E. 1.2).

6.    Zusammenfassend ist die revisionsweise vorgenommene Aufhebung der Invalidenrente nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.2    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 16). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weitere Anspruchsvoraussetzung (fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt ist, ist dem Beschwerdeführerin in Bewilligung seines Gesuchs vom 3. Juni 2019 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.3     Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).




Das Gericht beschliesst:


    In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die     unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber