Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00399


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 25. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___-Pensionskasse


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, ist Vater dreier Kinder (geboren 2002, 2003 und 2004, Urk. 6/1 Ziff. 3.1). Der Versicherte war seit Januar 2001 als Mitarbeiter Logistik bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/10 Ziff. 2.1 und 2.7). Am 2. Juni 2009 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/42) ein. Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Juli 2010 (Urk. 6/42 S. 11 oben).

    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 6/67-68, Urk. 6/57) sprach die IVStelle dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2009 eine halbe und ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

1.2    Im Oktober 2013 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/76 S. 3). Am 18. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 6/96).

1.3    Im September 2015 wurde durch die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/97 S. 4) und ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ eingeholt, welches am 8. August 2016 erstattet wurde (Urk. 6/118). Der psychiatrische Gutachter nahm am 17. Oktober 2016 zu einer zusätzlichen Frage der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/121/3-5).

    Am 14. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass erneut eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 6/130). Nachdem der Versicherte am 6. September 2017 hiergegen Einwände erhoben hatte (Urk. 6/135), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 (Urk. 6/149) an einer erneuten psychiatrischen Begutachtung fest.

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 (Verfahren Nr. IV.2018.00128; Urk. 6/166) gut, hob die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese über den Rentenanspruch des Versicherten im Revisionsverfahren gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten materiell entscheide.

1.4    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/176; Urk. 6/185; Urk. 6/188) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2019 die bisher ausgerichtete Rente per Ende Juni 2019 auf (Urk. 6/192 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Juni 2018 (richtig: 2019) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Rente, weiterhin auszurichten, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. September 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erstattete am 24. Oktober 2019 die Replik (Urk. 8), die Beschwerdegegnerin teilte am 6. November 2019 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12). Sie liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei im Z.___-Gutachten vom 8. August 2016 und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2018 festgehalten worden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Besserung der Panikstörung und der depressiven Störung eingetreten sei. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen (S. 2 Mitte).

    Eine Prüfung der Standardindikatoren (S. 2 unten bis S. 4 Mitte; vgl. vorstehend E. 1.5) ergebe jedoch, dass in Anbetracht der Gesamtumstände die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (S. 4 Mitte). Der Gutachter habe sich zwar zu sämtlichen Indikatoren geäussert, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch aus rechtlicher Sicht nicht überzeugend (S. 5 Mitte). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei zu verneinen. Dementsprechend sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigten. Deshalb bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 4 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin nehme eine unzulässige juristische Parallelprüfung der Indikatoren vor (S. 11 Ziff. 39). Die dabei vorgebrachten Argumente habe er in seinem Einwand vom 19. März 2019 (Urk. 6/188) allesamt entkräftet.

    Bei der Einstellung beziehungsweise Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast (S. 11 f. Ziff. 43). Da das Gutachten laut der Beschwerdegegnerin nicht verwertbar sei, habe bisher nicht bewiesen werden können, dass sich der Sachverhalt in relevanter anspruchsverändernder Art und Weise geändert habe. Damit bleibe es beim bisherigen Rentenanspruch (S. 12 Ziff. 44). Zwar habe sich sein Gesundheitszustand insofern gebessert, als er nun in der Lage sei, die erlernten Techniken betreffend seine Angsterkrankung situativ besser anzuwenden, jedoch habe diese Verbesserung nicht zu einer Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit geführt. Diese liege weiterhin nur im geschützten Rahmen vor, was sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen des geschützten Arbeitsplatzes im A.___ so sähen. Auch die Einschätzung der Letzteren sei bei der Entscheidfindung miteinzubeziehen (S. 12 f. Ziff. 46-48).

    Der psychiatrische Z.___-Gutachter habe sämtliche Indikatoren und somit die negativen und positiven Ressourcen berücksichtigt, während die Beschwerdegegnerin einseitig einige angeblich positiven Ressourcen in den Fokus rücke (S. 13 Ziff. 51). Es sei eine juristische Parallelüberprüfung vorgenommen worden. Dies sei rechtswidrig und aufgrund des eindeutigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2018 auch völlig verfehlt (S. 14 Ziff. 56).

    Sollte die im Z.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit übernommen werden, so sei ihm unter Berücksichtigung eines zu gewährenden Leidensabzuges von 25 % eine Dreiviertelrente zuzusprechen (S. 15 f. Ziff. 58-65).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, eine gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne als rechtlich nicht massgeblich beurteilt werden, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliere (S. 1 Mitte). Es liege keine unerlaubte juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren vor, wenn anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung abgehandelt würden und aufgezeigt werde, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmten. Genau dies sei in der angefochtenen Verfügung getan worden (S. 2 oben). Auch sei das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2018 weder übersehen noch sei dessen Rechtskraft verkannt worden. Im damaligen Verfahren sei es jedoch nicht um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegangen, sondern einzig um die Frage, ob zu dessen Klärung ein erneutes Gutachten notwendig sei. Dass die im Gutachten aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs durch den Rechtsanwender unbesehen zu übernehmen wäre, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch seien darin die Standardindikatoren nicht geprüft, sondern im Hinblick auf den Beweiswert des Gutachtens lediglich ausgeführt worden, der Gutachter sei auf diese eingegangen (S. 2 unten).

2.4    In der Replik (Urk. 8) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aufgrund des Urteils vom 27. Juni 2018 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die von den Z.___-Gutachtern abgegebene medizinisch-fachliche Beurteilung auch dergestalt verwertet werde. Ansonsten lägen zwei sich widersprechende Urteile vor (S. 3 Ziff. 72).

2.5    Wie in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 7) bereits festgehalten wurde, wurde mit dem Urteil vom 26. Juni 2018 im Verfahren IV.2018.00182 nur entschieden, dass das Einholen eines weiteren Gutachtens eine unzulässige «second opinion» dargestellt hätte. Das erforderliche strukturierte Beweisverfahren zur rechtskonformen Prüfung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde im betreffenden Verfahren nicht durchgeführt. Mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und der Anweisung, über den Rentenanspruch gestützt auf das Z.___-Gutachten zu entscheiden, wurden lediglich die Entscheidungsgrundlagen definiert, der Entscheid in der Sache jedoch nicht vorweggenommen. Solcherlei lag denn vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor Anhebung eines Rechtsmittelverfahrens auch gar nicht in der Kompetenz des hiesigen Gerichts.

2.6    Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht per Ende Juni 2019 aufgehoben hat.

    Zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer relevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente am 7. Dezember 2011 vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.3). Im Anschluss ist gegebenenfalls die Art und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4-5) zu prüfen und gestützt auf den vorzunehmenden Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad festzulegen.

    

3.     

3.1    Die Verfügung vom 7. Dezember 2011 erging gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2011 (Urk. 6/42; vgl.Urk6/45/7).

    Dr. B.___ nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0, S. 45 Ziff. 4.1). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Juli 2007 eine Panikattacke erlitten, nachdem er jahrelang als Hauswart sehr viel gearbeitet habe, sich um seine Familie mit drei kleinen Kindern gekümmert und einen Schrebergarten bewirtschaftet habe. Seit Oktober 2010 sei er trotz einer langfristigen ambulanten, psycho-pharmakologischen Psychotherapie, zweier stationärer psychiatrischer Hospitalisationen und einer Therapie in einer psychiatrischen Tagesklinik nicht mehr in der Lage gewesen, über einen längeren Zeitraum zu 100 % als Hauswart zu arbeiten (S. 46 Ziff. 5 oben).

    Aufgrund der Panikstörung bestehe seit dem 31. März 2010 in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 46 unten). Der Gutachter empfehle eine ambulante, engmaschige Expositionstherapie, wobei die Bezugspersonen des Beschwerdeführers in die Therapie miteinzubeziehen seien. Parallel dazu empfehle er die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit halbtags in einem geschützten Rahmen. Dabei könne mit der Panikstörung und der Angst des Beschwerdeführers umgegangen werden, nie mehr gesund und leistungsfähig zu werden. Bei einem solchen Vorgehen könne innerhalb eines Jahres an einer Arbeitsstelle im bisherigen Tätigkeitsbereich in der freien Wirtschaft wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 47). Seit dem 20. Oktober 2008 habe in Bezug auf die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine zwischen 100 % und 50 % wechselnde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 31. März 2010 bestehe bis anhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 48 unten).

3.2    Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 8. August 2016 (Urk. 6/118) ein polydisziplinäres Gutachten.

    Von orthopädischer Seite wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 6.1). Insofern wurde für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 7 Ziff. 8.1). Die internistische Untersuchung ergab ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 5).

3.3    Die psychiatrische Begutachtung fand am 1. Juni 2016 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (S. 9 Ziff. 1.1 Mitte). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2013 bei Dr. D.___ in regelmässiger psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung mit einem Rhythmus von zwei Behandlungen pro Monat (S. 18 Ziff. 3.2.1 unten). Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine Hinweise für Ängste oder Panikattacken bestanden und die Beschwerden seien ohne wesentliche emotionale Beteiligung geschildert worden. Es sei ein leichter sozialer Rückzug angegeben worden. Hinzu kämen Insuffizienzgefühle und Versagensängste (S. 25 Ziff. 5.2 oben).

    Nach einer unauffälligen Kindheitsentwicklung hätten über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert bestanden. Im Jahr 2005 sei es ohne erkennbaren Grund zu einem wiederholten thorakalen Druckgefühl, einem Schwindelgefühl und Schwarzwerden vor den Augen gekommen. Weiter seien Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen, einer Schlafverkürzung und Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule aufgetreten. Offensicht hätten rezidivierende Angststörungen bestanden. Ab 2008 habe der Beschwerdeführer eine rezidivierende Panikstörung mit episodisch auftretender Angst entwickelt, verbunden mit Hyperventilation, Kribbelparästhesien und tetanischen Krämpfen an den Extremitäten. Vegetativ sei es zu einem Anstieg des Blutdruckes und zu Herzsensationen gekommen (S. 26 f. Ziff. 7.1). Seit etwa 2008 seien rezidivierende depressive Störungen hinzugekommen mit anfangs mittelgradigen Episoden. Seit etwa 2010 liessen sich leichte depressive Episoden erheben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine akuten Angstsymptome zu erkennen gewesen und es bestünden nur Hinweise für eine leichte depressive Störung. Im Zusammenhang mit der Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichten depressiven Episoden fänden sich sodann Hinweise für eine Somatisierungsstörung mit multiplen körperlichen Beschwerden. Die Beschwerden liessen sich organisch nicht ausreichend erklären und stünden im Zusammenhang mit der Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung (S. 27 Mitte).

    Zudem lägen Hinweise für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit Insuffizienzgefühlen und den Gefühlen zu versagen vor. Weiter bestünden eine Anspannung und Besorgtheit mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten aus Furcht vor Enttäuschung und Versagen (S. 27 unten). Seit der Zusprache einer ganzen Rente im Juni 2010 bestehe weiterhin eine Panikstörung. Der Beschwerdeführer habe aber unter Therapie erlernt, mit leichten psychosozialen Belastungen besser umzugehen. Bei schweren psychosozialen Belastungen komme es weiterhin zu Panikstörungen mit den beschriebenen Symptomen, die nach etwa drei bis vier Tagen abklingen würden (S. 28 Ziff. 7.2 unten).

    Zur Persönlichkeit liessen sich beim Exploranden trotz der relativ unauffälligen Kindheitsentwicklung Hinweise für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung erheben. Dabei handle es sich um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Beim Exploranden fänden sich andauernde Gefühle von Anspannung und Besorgtheit sowie Insuffizienzgefühle und vor allem Versagensängste. Dabei komme es zur Vermeidung vor allem von beruflichen Aktivitäten. Zudem liessen sich seit Jahren verminderte soziale Kontakte erheben (S. 29 unten). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei nicht anzunehmen. Der Explorand erhalte weiter seit Jahren eine psychotherapeutische Behandlung, worunter offensichtlich eine Besserung der Panikstörung und der depressiven Störung eingetreten sei (S. 29 f.). Trotzdem würden weiterhin Panikstörungen auftreten und es lasse sich weiterhin eine rezidivierende leichte depressive Störung erheben (S. 30 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter und für allgemeine Hauswartarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei vollem Stundenpensum etwa seit Januar 2016 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne retrospektiv nicht eindeutig eingeschätzt werden (S. 33 Ziff. 8.1 Mitte). Aufgrund der Panikstörung auf der Grundlage einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt. Durch die Störungen seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Anpassungs- und Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt (S. 33 Ziff. 8.1.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollem Stundenpensum angenommen werden (S. 34 Ziff. 8.2). Bei einer adaptierten Tätigkeit solle es sich um eine Arbeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einer entspannten und klar strukturierten Atmosphäre handeln (S. 34 Ziff. 8.2.2).

3.4    Die Gutachter nannten gesamthaft als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 12.1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 45 Ziff. 12.2):

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Pseudolumboischialgie links bei leichter Degeneration bei L4 bis S1 mit Diskushernie bei L4/5 ohne neurale Kompression

- Präadipositas

- benigne Prostatahyperplasie

- Reizdarm

    Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Hausabwart seit Januar 2016 gesamthaft und bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 45 Ziff. 13.1). Für Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe seit Januar 2016 gesamthaft und bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 45 f. Ziff. 13.2).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 30. September 2016 zum Gutachten des Z.___ aus, der psychiatrische Gutachter habe neu eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dies erscheine wenig plausibel. Der Gutachter habe geschrieben, dass der Beschwerdeführer über Jahre an keiner psychischen Störung gelitten habe. Die Berufsanamnese passe sodann nicht für eine Relevanz der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 6 f.). Der Vorgutachter und die anderen behandelnden Ärzte hätten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt. Es solle beim psychiatrischen Gutachter nachgefragt werden. Er solle die Diagnose begründen (S. 7 oben).

3.6    Gutachter Dr. C.___ antwortete am 17. Oktober 2016 (Urk. 10/121/3-5) auf die Rückfrage der Beschwerdegegnerin. Er gab an, er habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Juni 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er eine Somatisierungsstörung genannt (S. 2 oben). Wie im Gutachten beschrieben, liessen sich bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers trotz der relativ unauffälligen Kindheitsentwicklung Hinweise für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung erheben. Dabei handle es sich um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten und in deutlichen Abweichungen in der Wahrnehmung, im Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Beim Exploranden fänden sich andauernde Gefühle von Anspannung und Besorgtheit sowie Insuffizienzgefühle und vor allem Versagensängste. Damit komme es zur Meidung, vor allem von beruflichen Aktivitäten aus Angst vor Enttäuschung und Versagen. Weiter liessen sich seit Jahren verminderte soziale Kontakte erheben (S. 2 Mitte).

    Obwohl sich vor 2005 keine psychischen Störungen mit Krankheitswert hätten erheben lassen, sei anzunehmen, dass der Panikstörung eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zugrunde liege, deren Symptome sich im Laufe des Lebens zunehmend manifestiert hätten, zumal im Rahmen der einmaligen psychiatrischen Untersuchung keine spezifischen Ursachen der Panikstörung zu erheben seien. Damit sei am ehesten anzunehmen, dass sich die Symptome der Panikstörung auf der Grundlage einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung entwickelt hätten. Ausserdem sei festzustellen, dass im Rahmen einer einmaligen psychiatrischen Untersuchung aufgrund der Anamnese und des eigenen klinischen Eindruckes lediglich Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erhoben werden könnten. Im Rahmen einer einmaligen psychiatrischen Untersuchung könne eine Persönlichkeitsstörung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Dies sei nur durch eine längere Beobachtung im Längsverlauf möglich (S. 2 f.). Sollte sich im weiteren Therapieverlauf das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen, sei stattdessen aufgrund der Angstsymptomatik eine generalisierte Angststörung anzunehmen, die zu den gleichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führe (S. 3).


4.

4.1    Das Z.___-Gutachten vom 8. August 2016 (Urk. 6/118) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (vorstehend E. 1.6). Es kann deshalb – wie bereits im Urteil vom 27. Juni 2018 festgehalten worden ist – grundsätzlich auf dieses abgestellt werden. Im Vordergrund steht dabei das von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete psychiatrische Teilgutachten (S. 9-37), nachdem in den weiteren untersuchten Fachbereichen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden.

4.2    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1) nannte Dr. C.___ eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6). Nachvollziehbar legte er dar, es lasse sich somit weiterhin eine Panikstörung erheben, diese habe sich aber im Verlauf gebessert, indem der Beschwerdeführer gelernt habe, mit psychosozialen Belastungen zumindest teilweise besser umzugehen. Gegenüber der letzten Begutachtung sei daher seit mindestens Januar 2016 eine höhere Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 36 Ziff. 8.6.1). Für eine Verbesserung spricht weiter die Tatsache, dass seit der Rentenzusprache im Dezember 2011 keine stationären oder teilstationären Klinikaufenthalte mehr notwendig wurden. Auch der Beschwerdeführer anerkannte, dass sich sein Gesundheitszustand insofern gebessert habe, als er nun in der Lage sei, die erlernten Techniken betreffend seine Angsterkrankung situativ besser anzuwenden (vorstehend E. 2.2). Fehl geht seine Argumentation, der Beweis einer wesentlichen Änderung des medizinischen Sachverhalts scheitere daran, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___-Gutachten als nicht verwertbar erachte. Dies entspricht aber seit dem Ergehen des Urteils vom 27. Juni 2018 nicht mehr dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn, so wäre ein solcher aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohnehin nicht von Bedeutung.

    Eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ist ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund vorliegt (vorstehend E. 1.3). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/175 S. 2 oben).

4.3    Die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung wurde von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als wenig plausibel bezeichnet (Urk. 6/166 E. 4.4). Wie schon im Urteil vom 27. Juni 2018 dargelegt wurde (Urk. 6/166 E. 5.2), legte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 indes dar, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem aufgrund der Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung bestehe. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erweist sich somit als nicht entscheidend, sie rundet das Bild der genannten psychischen Störungen lediglich ab. Soweit sich der Gutachter alternativ für eine generalisierte Angststörung aussprach, stimmt die Diagnose mit den von Dr. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht vom November 2017 gestellten Diagnosen überein (Urk. 6/146).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Gutachterlich ausgewiesene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind eine rezidivierende depressive Störung, im Gutachtenszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist. Da das Gutachten auf die massgeblichen Indikatoren (vorstehend E. 1.5) eingeht (S. 28-32) und eine schlüssige Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in deren Lichte erlaubt, dient es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung (vgl. Urk. 6/166 E. 5.2-4).

4.4    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

    In diesem Zusammenhang steht ausser Frage, dass die aus juristischer Sicht zu beantwortende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung erstmals im Verwaltungsverfahren zu beantworten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) lässt sich deshalb im Vorgehen der Beschwerdeführerin noch keine Willkür erblicken. Ob die Beschwerdegegnerin die Beweise korrekt gewürdigt hat, ist nachfolgend zu prüfen.


5. 

5.1    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die seit 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung anfänglich in Form von mittelgradigen und seit etwa 2010 in Form von leichtgradigen depressiven Episoden auftritt, wobei es jährlich etwa zwei Mal auch zu vorübergehenden Remissionen über die Dauer von etwa ein bis zwei Wochen kommt. Die depressiven Episoden sind gekennzeichnet durch bedrückte Stimmung mit leichten Affektstörungen ohne wesentliche psychomotorische Unruhe und ohne wesentliche Antriebsminderung. Kognitive Störungen liegen keine vor, jedoch wirkt der Beschwerdeführer im Denken negativistisch auf seine körperlichen und psychischen Beschwerden eingeengt, er macht sich Sorgen bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufes und äussert Zukunfts- und Existenzängste sowie Insuffizienz- und Versagensgefühle. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 6/118 S. 28 f.). Hinzu kommen im Zusammenhang mit der Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung multiple körperliche Beschwerden, vor allem mit thorakalem Druckgefühl, abdominellen Beschwerden, Herzsensationen, Schwindelgefühlen, vegetativen Beschwerden und halbseitigem Schwächegefühl (S. 29 oben). Die Panikstörung äussert sich in rezidivierenden Angstattacken in schweren psychischen Belastungssituationen, etwa bei familiären Problemen. Die Erholung trete nach 3 bis 4 Tagen ein, nach einigen Tagen Beschwerdefreiheit komme es zu neuerlichen Angstattacken (S. 19 Mitte Ziff. 3.2.2; S. 27 oben Ziff. 7.1).

    Zwar zitierte die Beschwerdegegnerin das Gutachten in dem Sinne richtig, dass sich im Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung beziehungsweise für bestehende Ängste oder Panikattacken fanden (Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 6/118 S. 25 oben Ziff. 5.2). Da es sich bei der depressiven Störung wie auch der Panikstörung um rezidivierende Störungen handelt, lässt sich hieraus jedoch wenig zuungunsten des Beschwerdeführers ableiten: Da der Untersuchungszeitpunktzufällig gesetzt ist, widerspricht es den gestellten Diagnosen nicht, dass die von der Beschwerdegegnerin genannten Hinweise auf Panikattacken an diesem einen Tag gerade nicht vorlagen. Entscheidend ist, dass der Gutachter in Anbetracht der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchung und der Aktenlage die Panikstörung als weiterhin bestehend erachtete. Dass Schlafstörungen bestehen, bestätigte sodann auch die Verantwortliche des A.___ (Urk. 6/147). Die behandelnden Dr. D.___ und Dr. F.___ erwähnten in ihrem im November 2017 eingegangenen Verlaufsbericht indes nur leichte Durchschlafstörungen, welche unter Medikation gut kompensiert seien (Urk. 6/146 Ziff. 1.3). Die Ein- und Durchschlafstörungen scheinen somit nicht gravierend zu sein.

    Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige psychische Beeinträchtigungen vor.

5.2    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. November bis am 18. Dezember 2008 und vom 31. März bis am 31. Mai 2010 in stationäre Behandlung und dazwischen vom 13. Januar bis am 6. März 2009 in teilstationäre Behandlung im Sanatorium G.___ begeben hatte. Seit Januar 2013 befindet er sich dort in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation, wodurch eine gewisse Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden konnte. Sitzungen finden zwei Mal pro Monat statt (Urk. 6/118 S. 18 Mitte Ziff. 3.2.1, S. 30 unten). Die therapeutischen Optionen sind gemäss dem Gutachter noch nicht ausgenützt. Es sei unter einer Intensivierung der antidepressiven, angstlösenden Medikation eine Besserung zu erwarten, womit auch eine schrittweise Leistungssteigerung erfolgen könne (S. 30 unten). Trotz nicht ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten hat sich die Ausprägung der Panikstörung seit der Berentung bereits erheblich verbessert. Es liegt demnach keine Behandlungsresistenz vor.

    Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Januar 2014 im geschützten Rahmen im A.___ als Mitarbeiter in der Abteilung Café und Reinigung in einem Pensum von zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag. Seine Leistungsfähigkeit habe ein bisschen gesteigert werden können, indem er einen Tag in der Woche extern arbeite. Für den ersten Arbeitsmarkt sei er noch nicht stabil genug (Urk. 6/147). Unklar ist, wie und wo der erwähnte wöchentliche externe Arbeitstag absolviert wurde und ob der im Gutachtenszeitpunkt begonnene Arbeitsversuch in einer Cateringfirma von einem halben Tag pro Woche (vgl. Urk. 6/118 S. 20 Ziff. 3.2.4.1) erfolgreich war. Aktive Stellenbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sind jedenfalls keine aktenkundig. Eine Eingliederungsresistenz liegt nicht vor.

5.3    Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor (Urk. 6/118 S. 29 f.).

5.4    Betreffend den Komplex Persönlichkeit machte der Gutachter trotz der relativ unauffälligen Kindheitsentwicklung Hinweise für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 6/118 S. 29), relativierte die entsprechende Diagnose in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/121) jedoch dahingehend, dass er anführte, im Rahmen einer einmaligen psychiatrischen Untersuchung könne eine Persönlichkeitsstörung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Dies sei nur durch eine längere Beobachtung im Längsverlauf im Rahmen einer Psychotherapie möglich. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aber ohnehin vor allem aufgrund der Panikstörung und der damit einhergehenden rezidivierenden depressiven Störung beurteilt worden, wobei die Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung lediglich das Gesamtbild abrundeten.

    Es kann somit nicht als gesichert gelten, dass eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Gesagt werden kann zum Komplex Persönlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen ist und 1993 in die Schweiz kam. Er verfügt über keine Berufsausbildung, jedoch über eine über sechsjährige Berufserfahrung im Abfuhrwesen und in der Gebäudereinigung sowie über eine zehnjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter Filiallogistik bei der Y.___, wo er allgemeine Hauswartsarbeiten verrichtete. Zudem arbeitete er von 1996 bis 1998 zwecks Zusatzverdienst rund zweieinhalb Jahre lang bei H.___ (Urk. 6/9; Urk. 6/42 S. 6 f.; Urk. 6/118 S. 6 Ziff. 7.1 und S. 20 Ziff. 3.2.4.2). In seinem Instruktionsverhalten wurde er vom Gutachter als freundlich zugewandt beschrieben (Urk. 6/118 S. 11 Ziff. 2.1.1), auch der Erstgutachter hatte im Juni 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe freundlich, kooperativ und anstrengungsbereit Auskunft gegeben (Urk. 6/42 S. 43 oben). Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt im Hinblick auf eine Hilfsarbeitertätigkeit über intakte persönliche Ressourcen.

5.5    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen (Jahrgänge 2002, 2003 und 2004) zusammenlebt, wobei keine familiären Probleme bestünden. Er habe Kontakt mit Bekannten, Kollegen und Freunden, wobei die Kontakte seit 2010 weniger geworden seien. Er stehe morgens um 6.00 Uhr auf. Er mache sich für die Arbeit bereit und fahre dann mit dem Auto oder Velo dorthin. Er arbeite von 9.00 bis 11.30 Uhr und fahre dann wieder nach Hause, wo er zu Mittag esse und anschliessend zirka eine Stunde lang liege. Er versuche, nachmittags etwas zu machen wie das Erledigen der Post, und er laufe zirka eine bis eineinhalb Stunden. Manchmal möge er gar nichts tun und schaue in die Natur. Ab und zu gehe er mit den Söhnen zum Training oder laufe zirka eine Stunde. Vor dem Dunkelwerden fühle er sich am Schlimmsten und er erleide dann Panikattacken. Dann sei er zu Hause für das Abendessen und zum Fernsehen. Zwischen 22.00 und 23.30 Uhr gehe er zu Bett, wobei er meditiere. Seine Hobbies seien Laufen und sich in der Natur aufhalten. Es hätten auch schon früher keine anderen Hobbies bestanden (Urk. 6/118 S. 21 Ziff. 3.2.5). Somit verfüge der Beschwerdeführer gemäss Gutachter über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit intakter familiärer Situation und zeige zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf. Zum Untersuchungszeitpunkt habe er sodann gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig gewirkt.

    Damit verfügt der Beschwerdeführer durchaus über soziale Ressourcen und ist fähig, einen strukturierten Tagesablauf zu bewältigen.

5.6    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Der Gutachter befand, es bestehe eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Urk. 6/118 S. 31 Mitte). Gemäss der Beschwerdegegnerin leuchte diese Feststellung angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, diverse Freizeitaktivitäten weitgehend uneingeschränkt auszuüben und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge, nicht ein. Es werde auch ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer auch früher keine anderen Hobbies gehabt habe als Laufen und sich in der Natur aufhalten (Urk. 2 S. 5 Mitte).

    Es ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass diese Aktivitäten im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt stehen (Urk. 2 S. 4 Mitte). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde seitens des Gutachters ja aber gerade nicht attestiert. Es darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein intaktes Sozialleben eine Ressource ist, die möglicherweise die aktuelle Arbeitsfähigkeit gerade erst mitermöglicht. Der Beschwerdeführer fällt denn auch keinesfalls mit überdurchschnittlichem Freizeitaktivismus auf. Im Gegenteil stellen Laufen und das Aufhalten in der Natur entspannende und kaum fordernde Hobbies dar, welche in der Regel auch bei schlechter psychischer Verfassung möglich sind, wobei entgegen der Beschwerdegegnerin irrelevant ist, ob sie auch schon im gesunden Zustand ausgeübt worden sind. Es bestehen somit zwar gewisse Freizeitaktivitäten, diese beanspruchen aber kaum Ressourcen, sondern schaffen solche eher erst. Zudem bestehen mit der täglichen Tätigkeit im geschützten Rahmen durchaus auch gewisse berufliche Aktivitäten, so dass mit dem Gutachter von einem gleichmässig eingeschränkten Aktivitätenniveau ausgegangen werden kann.

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist betreffend die wahrgenommenen therapeutischen Optionen auf E. 5.2 vorstehend zu verweisen: Sie wurden noch nicht vollständig ausgeschöpft. Gemäss dem Gutachter zeige der Beschwerdeführer aber einen Leidensdruck (Urk. 6/118 S. 31 unten), was sich angesichts des weiterhin aufrecht erhaltenen Sitzungsrhythmus’ von 2 Mal pro Monat und der antidepressiven Medikation nachvollziehen lässt. Eingliederungsanamnestisch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer regelmässigen Arbeit im geschützten Rahmen nachgeht und – Stand Ende 2017 - offenbar auch einen Tag «extern» arbeiten konnte. Der Beschwerdeführer zeigt somit Bemühungen zur Wiedereingliederung, schöpft aber auch hier sein Potenzial noch nicht aus. So sind etwa konkrete Bewerbungen um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt nicht aktenkundig. Insgesamt ist somit behandlungs- und eingliederungsamnestisch auf einen mittleren Leidensdruck zu schliessen.

    Zwar zitiert die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Teilgutachter korrekt, dass die vom Exploranden berichteten und beklagten Beschwerden in sich nur teilweise konsistent seien und sich Hinweise für eine Dramatisierung der Beschwerden mit psychogener Überlagerung der Beschwerden mit Hinweisen auf einen sekundären Krankheitsgewinn fänden (Urk. 2 S. 4 Mitte, Urk. 6/118 S. 32 Ziff. 7.4). Stimmiger Weise kam der Gutachter zum Schluss, dass entgegen dem Beschwerdeführer keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die aufgeführten Inkonsistenzen flossen also bereits in seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ein. Mit dem durch die Prüfung der Standardindikatoren geschärften Gesamtbild klarerweise inkonsistent wäre denn auch eine Arbeitsfähigkeit, welche – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vorstehend E. 2.2) - lediglich im geschützten Rahmen gegeben wäre.

5.7    Zusammengefasst leidet der Beschwerdeführer unter mässigen bis mittelgradigen psychischen Beeinträchtigungen, es liegt weder eine Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz noch eine psychiatrische Komorbidität vor, er verfügt über intakte persönliche und soziale Ressourcen und ist fähig, einen strukturierten Tagesablauf zu bewältigen. Sein Aktivitätenniveau ist gleichmässig eingeschränkt und es besteht ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener mittlerer Leidensdruck.

    Die einzelnen Indikatoren und ihre Ausprägung ergeben zusammen mit der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ein kohärentes Gesamtbild, weshalb der entsprechenden Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters Dr. C.___ gefolgt werden kann.

    Es ist folglich erstellt, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Hausabwart seit Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % besteht. In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne erhöhte emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einer entspannten und klar strukturierten Atmosphäre besteht seit Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/118 S. 33 f.).

5.8    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

    Auch diese Vorgaben wurden erfüllt; Dr. C.___ legte dar, inwiefern sich die Störungen und Funktionsdefizite auf die Tätigkeit auswirken (vgl. Urk. 6/118/33 Ziff. 8.1.1). Dass der Beschwerdeführer nur in einer geschützten Stätte arbeitsfähig wäre, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.

5.9    Dr. C.___ prognostizierte unter der Voraussetzung einer intensivierten antidepressiven Medikation innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und einer zu erwartenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von etwa 60 bis 70 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/118 S. 35 Ziff. 8.4). Eine solche Entwicklung erscheint als realistisch. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin zu einer leitliniengerechten psychiatrischen Behandlung anzuhalten sein. Im Übrigen steht es der Beschwerdegegnerin frei, zeitnah eine erneute Rentenrevision einzuleiten.

5.10    Somit hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2011 in dem Sinne verbessert, als nun in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer angepassten Tätigkeit von 50 % besteht.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4    Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Voll erwerbstätig war der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006. Ab dem Jahr 2007 bis zum Rentenbeginn im Dezember 2009 konnte er aus gesundheitlichen Gründen bereits nicht mehr ein volles beziehungsweise lückenloses Arbeitspensum ausführen (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/10; Urk. 6/42 S. 8 ff.). Im Jahr 2005 hatte er bei der Y.___ ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'019.-- und bei einer Privatperson ein solches von Fr. 1'481.-- erzielt, im Jahr 2006 betrugen die entsprechenden Werte Fr. 61'999.-- und Fr. 861.-- (Urk. 6/9). Es ist damit stimmig, wenn die Arbeitgeberin im ausgefüllten Fragebogen vom 26. Juni 2009 angab, dass das Bruttojahreseinkommen im Jahr 2009 bei Gesundheit Fr. 63'453.-- betragen hätte (Urk. 6/10 S. 3 Ziff. 2.10) und die Beschwerdegegnerin diesen Wert ihrem Einkommensvergleich vom 11. August 2011 zugrunde legte (Urk. 6/44). Es ist somit von einem Jahreseinkommen im Jahr 2009 von rund Fr. 63'453.-- auszugehen.

    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’136 Punkten im Jahr 2009 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 (aktuell vorhandene Zahlen, Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2018, T 39) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'137.-- (Fr. 63'453.-- : 2'136 x 2'260).

6.6    Nach 2010 war der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk. 6/98), weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht anhand eines tatsächlich erzielten Einkommens erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist.

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese ohne erhöhte emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einer entspannten und klar strukturierten Atmosphäre sein sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2018, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

    Das im Jahr 2018 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65‘004.-- im Jahr (Fr. 5‘417.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 67767.-- (Fr. 65‘004.-- : 40.0 x 41.7).

    Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’883.-- (Fr. 67'767.-- x 0,5)

6.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

6.8    Der Beschwerdeführer machte geltend, das Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit stelle eine zum zeitlich reduzierten Arbeitspensum hinzutretende zusätzliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, deren Relevanz für die Abzugsfrage zu bejahen sei. Er legte jedoch nicht näher dar, aus welchen konkreten Gründen ihm ein Abzug – geltend machte er gar den maximalen Abzug von 25 % - vom Tabellenlohn zu gewähren sei (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 59-65). Solche sind denn angesichts der lediglich leicht- bis mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und des mit 45 Jahren noch vergleichsweise jungen Alters des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dies erst recht nicht, nachdem die an die angepasste Tätigkeit gestellten Anforderungen bei einem relevanten Anteil der einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ohnehin bereits relativ weitgehend verwirklicht sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich somit vorliegend nicht.

6.9    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67‘137.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33’883.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 33‘254.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 49.5 % beziehungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 50 % und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

6.10    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 3. Mai 2019 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) daher aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.


7. 

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Auferlegung von Kosten wegen mutwilliger Prozessführung (Urk. 1 S. 2) fällt ausser Betracht.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die reduzierte Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’600.-- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2019 betreffend Einstellung der Invalidenrente mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___-Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller