Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00401
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___, ausgebildeter Zentralheizungsmonteur und zuletzt bis 31. Mai 2017 als Schichtleiter bei der Y.___ tätig, meldete sich am 25. Januar 2017 unter Hinweis auf mehrere Diskushernien sowie psychische Belastungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/41) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sein Gewicht zu reduzieren und sich einer Entgiftung/Entwöhnung von Alkohol/Benzodiazepinen sowie einer langfristigen psychiatrisch/ psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/50) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welchen der Versicherte am 24. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/83) nahm. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen08.2018Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen in der Tätigkeit als Schichtleiter respektive in einer körperlich überwiegend leichten sowie in jeder anderen Verrichtung auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Einschränkend sei sein langjähriger Suchtmittelkonsum, wobei ein reines Suchtmittelgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren habe sich seit der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten bidisziplinären Begutachtung durch die Z.___ vom 23. Oktober 2017 keine wesentliche Veränderung ergeben. Ein iv-rechtlicher Gesundheitsschaden sei damit zu verneinen (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass dem Z.___-Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukomme, weshalb darauf abgestützt werden könne.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___-Expertise sei wegen des darin festgestellten, aber unzutreffenden Alkoholmissbrauchs/Benzodiazepinfehlgebrauchs, der Verneinung einer affektiven Störung und der fehlenden Berücksichtigung und fachärztlichen Beurteilung der Rückenproblematik inhaltlich mangelhaft und unvollständig beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuell (S. 6 ff. Ziff. 4 ff.; vgl. auch Urk. 11 S. 3 Ziff. 5 f.). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass schwerwiegende somatische Gesundheitsschäden am ganzen Rücken sowie eine psychiatrische Erkrankung bestünden (S. 13 ff. Ziff. 12 ff.). In der Replik (Urk. 11) präzisierte der Beschwerdeführer, dass beim Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit auf versicherungsinterne ärztliche Abklärungen nicht abgestellt werden dürfe und beim Z.___-Gutachten offensichtliche Mängel vorlägen (S. 2 Ziff. 3 f.). Dass eine Abhängigkeitsproblematik bestanden habe, sei widerlegt, vielmehr bestehe eine depressive Störung (S. 5 Ziff. 8).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Diskushernie L5/S1 und intradurales Lipom L1/2
- chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie C6/7
- Status nach durchgemachter Wurzelläsion C7 links
Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche rückenbelastende Verrichtungen zu vermeiden und insbesondere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine höchstzulässige Arbeitszeit von 50 % respektive in einer Verweistätigkeit eine solche von einem ½ Tag (S. 8 ff.).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, D.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/27) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms (schleichender Beginn ab Sommer 2016; ICD-10 F43.21). Dabei bestehe eine ausgeprägte körperliche sowie emotionale Erschöpfung mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1).
Die D.___-Fachpersonen führten weiter aus, dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der gedrückten und depressiven Stimmungslage schwer, Aufgaben konzentriert anzugehen und er sei in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Selbstbehauptungs- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Wegen der starken inneren Unruhe mit ausgeprägter Reizbarkeit (bis hin zu verbalen Ausbrüchen im Sinne einer erhöhten Impulsivität) sei er in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit stark beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht sei er weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei es längerfristig hilfreich wäre, eine Verweistätigkeit zu finden, um einen Wiedereinstieg zu planen. Der Beschwerdeführer benötige eine geregelte Arbeitszeit tagsüber, die Möglichkeit zum Wechseln der Körperhaltung aufgrund der Rückenbeschwerden und eine Atmosphäre ohne Stress und Druck (S. 3 Ziff. 1.7).
3.3 Prof. Dr. med. E.___, Ärztlicher Direktor an der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie an der F.___, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/30/4-6) folgende Diagnose (S. 1):
- Claudicatio spinalis mit/bei:
- Verdacht auf intradurales Lipom Höhe L1/2
- paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts
- Foraminalstenose L5 rechts mehr als links
- Spinalkanalstenose mit linksseitiger recessaler Enge L3/4
Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Ärzte fest, dass die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit jedoch vorliege (S. 1 f. Ziff. 2).
3.4 Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am I.___, erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/35) einen Verdacht auf ein spinales lumbales intradurales Lipom in Höhe LWK1/2 bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum maximum LWK4/5 (S. 1).
Der Arzt führte aus, dass sich Hinweise auf ein symptomatisches Lipom in Höhe LWK1/2 und eine Stenose in Höhe LWK4/5 zeigten, wobei sich die Symptomatik derzeit rückläufig darstelle, weshalb sich eine Fortsetzung der konservativen Therapie und physiotherapeutischen Übungsbehandlungen empfehle. Bei Verschlechterung der Symptomatik und in Abhängigkeit des Befundes müsste dann über eine Dekompression in Höhe LWK4/5 sowie eine Entfernung des mutmasslichen Lipoms in Höhe LWK1/2 nachgedacht werden.
3.5
3.5.1 In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Z.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/1-11) stellten Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. K.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen (S. 7):
- Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich Abhängigkeit (ICD-10 F10.2)
- Benzodiazepinfehlgebrauch, Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F12.1)
Die Z.___-Experten führten aus, der Beschwerdeführer berichte vorranging über eine agoraphobisch gefärbte Angstsymptomatik, die zu Panikattacken gesteigert auftrete. Im Weiteren sei ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit einem Konsum von bis zu 0.5 Liter Spirituosen täglich und ein Benzodiazepinfehlgebrauch herauszuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Suchtmerkmale verneint, die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst entsprächen jedoch einem vegetativen Entzugssyndrom. Das Vorliegen einer Abhängigkeit erscheine somit wahrscheinlich. Aktuell werde von einem fortgesetzten Benzodiazepingebrauch berichtet, wobei ein entsprechender Konsum zur Unterdrückung einer vegetativen Symptomatik, einem Entzugssyndrom entsprechend, ebenfalls herauszuarbeiten sei (S. 8).
Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien nebst Unruhe und Agitation eine vegetative Stigmatisierung - vor allem mit Tremor - zu beobachten, was ebenfalls die Annahme einer Entzugssymptomatik stütze. Eine eigenständige affektive Erkrankung sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren und nicht von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbar. Eine suchmittelunabhängige psychiatrische Erkrankung sei somit nicht gegeben. Für eine eigenständige Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen fänden sich keine Hinweise. Ebenso wenig sei eine somatoforme Schmerzstörung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren, da ein dem berichteten Lumbalschmerz zugrundeliegender erheblicher unbewältigter innerseelischer und psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht bestehe (S. 8).
Die Z.___-Gutachter führten weiter aus, dass nunmehr vorrangig die Entgiftung und Entwöhnung von Alkohol sowie Benzodiazepinen - zunächst unter stationären Bedingungen - notwendig seien (S. 8).
Schliesslich hielt Dr. J.___ fest, eine suchtmittelkonsumunabhängige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 8 f.).
3.5.2 Z.___-Gutachter Prof. Dr. K.___ führte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten neurologischen Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/12-23) folgende Diagnosen auf (S. 8):
- chronische Lumbago bei Adipositas (WHO Grad II, BMI 37 kg/m²)
- Migräne
- Benzodiazepinfehlgebrauch
Prof. Dr. K.___ führte aus, dass sich im klinischen Befund eine Adipositas (Grad II) sowie ein assoziiertes leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit Einschränkung der Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und mit paravertebraler muskulärer Tonuserhöhung zeigten. Die Kennreflexe für S1 und L4 seien seitengleich auslösbar, weshalb eine entsprechende namhafte Nervenwurzelläsion nicht wahrscheinlich sei. Auch für eine Läsion von L5 rechts ergebe sich kein ausreichender Anhalt. Die leichtgradige Fussheberschwäche rechts sei bei erhaltenem Kennreflex für L4 nicht sicher einer radikulären Läsion zuzuordnen, allenfalls könnte bei einer überwiegenden L5-Versorgungsvariante des Musculus tibialis anterior auch eine Genese im Rahmen einer L5-Kompression diskutiert werden. Letztlich sei hier eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung sinnvoll und zu empfehlen. Die Ausprägung der Parese sei jedoch derart gering, dass hieraus keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne, zumal das Gangbild des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt habe. Differentialdiagnostisch könne eine Läsion des Nervus peroneus sowie letztlich auch eine Myelonläsion erwogen werden, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (S. 9).
Das beklagte Kopfschmerzsyndrom entspreche am ehesten einer Migräne (S. 9).
Prof. Dr. K.___ wies ferner auf eine bestehende Fehlmedikation mit einem Benzodiazepin (Rivotril) hin, wobei eine entsprechende Langzeitverordnung als nicht leitlinienkonform gelte und sich eine Indikation für die Medikation nicht erkennen lasse. Hier sei eine schrittweise Entgiftung und Entwöhnung unter Compliance-Kontrollen zu empfehlen. Zudem sei die aktenkundig berichtete leichtgradige depressive Störung auch als mögliche unerwünschte Wirkung einer Langzeitverordnung von Benzodiazepinen zu diskutieren (S. 9 f.).
Im Weiteren unterstützte Prof. Dr. K.___ die von Prof. Dr. L.___ gemachte Empfehlung einer spinalen Operation nicht und hielt fest, dass eine behinderungsrelevante radikuläre Läsion bislang nicht überzeugend dargelegt worden sei und die konservativen Therapieoptionen – insbesondere eine Gewichtsreduktion – bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Die spinale Bildgebung weise alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen Krankheitswert aus und derartige Bildbefunde seien auch in der Normalpopulation hoch prävalent, weshalb die Ableitung spinaler Operationsindikationen aus derartigen Befunden allein nicht schlüssig sei. Das bildgebend beschriebene intradurale Lipom sei hinsichtlich der Signifikanz noch offen, hier bleibe das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnose abzuwarten. Die aktuell erhobene gute spontane Mobilität und körperlich überwiegend leichte Arbeit des Beschwerdeführers sprächen für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder vergleichbaren respektive anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit. Die leichtgradige Fussheberparese schliesse Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten beziehungsweise andere Arbeiten, die eine hohe Standsicherheit verlangten, aus (S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei einem 100%igen Pensum und Rendement zu 9 Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 11).
3.6 Am 14. November 2017 nahmen die D.___-Fachpersonen zum Z.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/46) und führten aus, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholmissbrauch vorhanden gewesen sei, er den Alkoholkonsum jedoch in Eigeninitiative vollständig habe stoppen können.
Sie hielten weiter fest, dass der Ausschluss einer affektiven Störung durch Dr. J.___ mit dem Hinweis auf eine blosse Vermutung, dass eine Suchtproblematik bestehe, nicht nachvollziehbar sei. Gestützt auf die gutachterlich erwähnte Freudlosigkeit, das ausgeprägte Grübeln, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und das Angsterleben des Beschwerdeführers sei die Annahme, dass diese Symptome keiner affektiven Störung entsprächen, nicht plausibel. Im Weiteren seien im Rahmen der Begutachtung keine Blut- oder Urinproben genommen werden, welche auf einen aktuellen Alkoholkonsum hindeuten würden.
Die D.___-Fachpersonen wiesen ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Medikation (insbesondere Rivotril) wie von ihnen verschrieben einnehme. Das Benzodiazepin sei verordnet worden, um seine starke innere Unruhe etwas zu lindern und damit er nicht den Alkohol missbrauche, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor zwei Monaten entschieden, den Alkoholkonsum vollständig zu stoppen, weshalb die Medikation zusätzlich als Unterstützung für allfällige Entzugssymptome gedacht gewesen sei. Für einen Benzodiazepinmissbrauch lägen keine Hinweise vor, wobei das Medikament zudem sehr niedrig dosiert worden sei.
3.7 Dr. med. M.___, Leitender Arzt am N.___ am I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/55) chronische primäre Schmerzen im Rückenbereich bei einem spinalen lumbalen intraduralen Lipom in Höhe LWK1/2 sowie multisegmentale Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum maximum LWK4/5. Er hielt fest, dass aufgrund der Anamnese, Bildgebung und klinischen Präsentation eine komplexe Rückenschmerzproblematik mit radikulärer Symptomatik bestehe. Einerseits zeigten das MRI und die Neurografie eine Kompromittierung der neuralen Strukturen auf Höhe des Konus (intradurales Lipom) und der Neuroforamina L4/5 und L5/S1 beidseits, welche in erster Linie die radikulären Symptome erklären könnten, andererseits bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen Fazettengelenke, die für die spondylogene Komponente verantwortlich sein könnten.
Des Weiteren führte Dr. M.___ aus, dass er betreffend eine operative Sanierung des Lipoms sehr zurückhaltend wäre, da keine Hinweise auf eine motorische Einschränkung bestünden. Er empfehle jedoch eine systematische Abklärung der Fazettengelenke sowie eine Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts (S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Z.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38).
4.2
4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht verneinte der Z.___-Experte Dr. J.___ eine suchtmittelkonsumunabhängige psychische Erkrankung mit dem Hinweis, eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit sei wahrscheinlich. Zur Begründung der Suchtmittelabhängigkeit wies er auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung erwähnten langjährigen Alkoholkonsum von bis zu 0.5 l Spirituosen pro Tag sowie eine vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst hin (vgl. E. 3.5.1 hievor).
Die Einschätzung von Dr. J.___ überzeugt nicht vollends, nachdem er eine Suchtmittelabhängigkeit lediglich als wahrscheinlich erachtete. Dr. J.___ führte zur Begründung der Abhängigkeit zudem einzig den vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholkonsum sowie eine vegetative Symptomatik auf. Eine Objektivierung der vermuteten Abhängigkeit erfolgte nicht, wobei im Rahmen der Begutachtung insbesondere keine Urin-, Blut- oder Haarproben veranlasst wurden. Im Weiteren erwähnte Dr. J.___ zwar den Bericht der D.___-Fachpersonen vom 4. April 2017 (Eingangsstempel), setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, sondern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe der darin gestellten abweichenden Diagnose (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms; Urk. 7/38/1-11 S. 5, Urk. 7/33/5-6 S. 2). Er machte insbesondere keine Ausführungen darüber, weshalb die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Ängste und Panikattacken, die Grübelneigung, die eingeschränkte affektive Stimmungsfähigkeit, das Insuffizienzerleben, der gehemmte Antrieb, die Unruhe und Anspannung respektive die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst (Urk. 7/38/1-11 S. 6 ff.) nicht einer affektiven Störung zuzuordnen sind (vgl. auch E. 3.6 hievor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht klar ist, welche Unterlagen Dr. J.___ vorlagen, da es an einer vollständigen Auflistung in der psychiatrischen Expertise fehlt (S. 5 f.) und er gemäss eigenen Angaben lediglich die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente zitierte (Urk. 7/38/1-11 S. 4).
Zweifel an der von Dr. J.___ gezogenen Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit bestehen sodann aufgrund der im Nachgang zur Begutachtung aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergangenen Arztberichte. Gemäss den am 16. November 2017 - mithin rund drei Wochen nach Gutachtenserstellung - durchgeführten Blutanalysen befanden sich die Leberwerte des Beschwerdeführers im Normbereich, womit zumindest zu diesem Zeitpunkt kein übermässiger Alkoholkonsum vorlag (Urk. 3/4 S. 1). Im Bericht von Dr. med. O.___, Oberarzt am P.___, vom 24. November 2017 (Urk. 7/47) betreffend Prüfung einer stationären Entzugsbehandlung wurde die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein stationäres suchtspezifisches Setting einzugliedern, verneint. Im Vordergrund stünden Symptome einer depressiven Symptomatik auf dem Boden einer länger bestehenden Burnout-Symptomatik, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich von einer stationären psychotherapeutischen/psychosomatischen Behandlung mit integrierter Achtsamkeitsschulung und Stressreduktion profitieren könnte (S. 3). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten den Alkoholkonsum im Sommer 2017 eingestellt (S. 3, Urk. 3/4 S. 1). Im Zusammenhang mit dem Benzodiazepin Rivotril ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme gemäss Verordnung der behandelnden Ärzte erfolgte (Urk. 7/46 S. 1, Urk. 7/73 S. 5, Urk. 3/4 S. 1) und das Medikament zudem sehr niedrig dosiert war (vgl. E. 3.6 hievor).
4.2.2 In somatischer Hinsicht ging der Z.___-Gutachter Prof. Dr. K.___ im Wesentlichen von einer chronischen Lumbago bei Adipositas aus, wobei er eine Nervenwurzelläsion von S1, L4 und L5 verneinte. Eine Kompression von L5 hielt er für möglich und empfahl eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung, wobei jedoch aufgrund der geringen Ausprägung der Fussheberparese keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne. Differenzialdiagnostisch sei eine Läsion des Nervus peroneus respektive eine Myelonläsion möglich, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (vgl. E. 3.5.2 hievor).
Auch im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung ist wiederum unklar (vgl. E. 4.2.1 hievor), welche Unterlagen dem Experten überhaupt vorlagen (Urk. 7/38/12-23 S. 4 f.). Mit Ausnahme des - im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht aktenkundigen - Berichts von Prof. Dr. med. L.___ vom 14. August 2017 (vgl. Urk. 7/38/12-23 S. 5, S. 10) setzte sich Prof. Dr. K.___ mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinander, sondern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe einzelner Textstellen. Er ging namentlich nicht auf die von ihm genannten Berichte von Dr. A.___ und der F.___ ein, welche - im Gegensatz zu Prof. Dr. K.___ – unter anderem auf eine Wurzelläsion L5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts, eine Diskushernie L5/S1, eine Diskushernie C6/7 und Diskusprotrusion C5/6 respektive eine paramediane Diskushernie L4/5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts hinwiesen (Urk. 7/22/3-6 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/33/7-8 S.1). Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. A.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22/3-6 S. 4 Ziff. 9). Was das vom Z.___-Gutachter wiedergegebene Zitat von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2017 angeht, wonach der Schwerpunkt der Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Bereich liege (Urk. 7/38/12-23 S. 5), ist auf die Bemerkung der Ärztin hinzuweisen, dass der aktuelle Zustand durch sie fachspezifisch nicht abschliessend beurteilbar sei (Urk. 7/33/4). Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr. K.___ (Urk. 7/38/12-23 S. 9) die Möglichkeit einer versicherungsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits mit dem Hinweis auf eine geringe Ausprägung der Fussheberparese respektive eine nicht erhebliche Beeinträchtigung des Gangbilds des Beschwerdeführers pauschal ausgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach Auffassung des Z.___-Experten eine abschliessende Beurteilung der Rückenproblematik nicht erfolgen konnte, hielt er doch fest, dass die Signifikanz des bildgebend beschriebenen intraduralen Lipoms im Zeitpunkt der Begutachtung noch offen und diesbezüglich das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnostik (Neurophysiologie, MRI des gesamten Myelons) abzuwarten sei (S. 10).
4.2.3 Am psychiatrischen und neurologischen Z.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) welchem als einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner Feststellungen zukommt (vorstehend E. 1.3), bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Die Beschwerdegegnerin durfte ihre Leistungsablehnung daher nicht darauf abstützen.
4.3
4.3.1 In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht erlauben. Die von den D.___-Fachpersonen am 7. Juni 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hievor) ist nicht vollends plausibel, da insbesondere konkrete Angaben darüber fehlen, weshalb der Beschwerdeführer (auch) in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Im Bericht von Dr. O.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/47) sind keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit enthalten. In den diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen der behandelnden Psychiater/Psychologen und den Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Krankentaggeldversicherers mangelt es an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/10-11, Urk. 3/13-17, Urk. 3/19, Urk. 3/21, Urk. 3/23-24, Urk. 3/26, Urk. 3/28, Urk. 3/30, Urk. 3/32-33, Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10, Urk. 12/12-13, Urk. 12/15). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3.2 Gleichermassen fehlt es an einer abschliessenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten. Die von Dr. A.___ am 15. Mai 2017 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit wurde nicht näher begründet und ist zudem nicht vollends nachvollziehbar, da lediglich rückenbelastende Tätigkeiten zu vermeiden und dem Beschwerdeführer sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien (Urk. 7/29 S. 8 ff. Ziff. 8 ff.). Prof. Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 10. August 2017 von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit aus und hielt fest, dass eine entsprechende Beurteilung des zeitlichen Umfangs im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Im Weiteren wurden auch in den Berichten von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4 hievor), Dr. M.___ (vgl. E. 3.7 hievor, Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 3/5) und der R.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 5. Juni bis 3. Juli 2018 in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/73, Urk. 12/2), keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit gemacht. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen und Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Krankentaggeldversicherers fehlt es sodann an einer Begründung für die darin erwähnte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der hier in Frage stehenden Verfügung (Urk. 3/6-9, Urk. 3/12, Urk. 3/18, Urk. 3/20, Urk. 3/22, Urk. 3/25, Urk. 3/27, Urk. 3/31, Urk. 3/34, Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/14). Im Übrigen ist auch hier auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen hinzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevante medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb in psychiatrischer und somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass – sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais