Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00403
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete seit September 2001 bei der Y.___ in einem Teilpensum als Unterhaltsreinigerin (Urk. 8/2/79). Das Arbeitsverhältnis wurde am 23. August 2016 aufgrund häufiger Absenzen seitens der Arbeitgeberin auf den 30. November 2016 gekündigt (Urk. 8/2/25). Am 6. Oktober 2016 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 8/22).
1.2 Am 16. November 2017 stellte die Versicherte erneut das Gesuch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/25), auf welches die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) mit Verfügung vom 12. Februar 2018 nicht eintrat (Urk. 8/32).
1.3 Am 20. Januar 2019 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Nach einem Standortgespräch (Urk. 8/39) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 27. März 2019 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 1. April 2019 sodann stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 verneinte sie wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 8/46 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 erhob die Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 5. August 2019 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht den Bericht über die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Kreisarzt der Suva einzureichen (Urk. 9). Diesen reichte sie am 29. August 2019 ein und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12).
Am 30. März 2020 holte das Gericht die Suva-Akten ein (Urk. 14), woraus ersichtlich ist, dass die Suva mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung abwies (Urk. 16/234).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2), diese sei aufgrund einer Operation vom 10. Juli 2018 vorübergehend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Aktuell könne sie eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder uneingeschränkt ausüben (S. 1 Mitte). Als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige erleide sie eine näher begründete Erwerbseinbusse, die einem Invaliditätsgrad von 4 % entspreche (S. 2 oben).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1), sie sei immer noch arbeitsunfähig. Sie habe Schmerzen, sobald sie einige Haushaltsarbeiten erledige, weshalb sie nicht verstehen könne, wie sie eine Erwerbsarbeit über mehrere Stunden solle ausführen können. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie einen Arbeitgeber finde, der sie trotz eingeschränkter Gesundheit beschäftigen wolle.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Leistungsverweigerung massgeblich verschlechtert hat. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. November 2019 (Urk. 8/25) mit Verfügung vom 12. Februar 2018 nicht eingetreten ist (Urk. 8/32), ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsabweisung vom 4. April 2017 (Urk. 8/22) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) zu vergleichen.
3. Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 80%igen Erwerbsarbeit und zu 20 % im Haushalt tätig sein würde (vgl. Urk. 2; Feststellungsblatt vom 27. Mai 2019, Urk. 8/45). Worauf sie ihre Annahme stützte, kann den Akten nicht entnommen werden. Allerdings arbeitete die Beschwerdeführerin laut der von der ehemaligen Arbeitgeberin erstellten Unfallmeldung (Rückfall) vom 10. Juni 2014 zu einem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad von 87 % als Unterhaltsreinigerin (Urk. 8/2/189; vgl. auch Urk. 8/17). Die Beschwerdeführerin ist daher zu 87 % als Erwerbstätige und 13 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
4.
4.1 Laut Feststellungsblatt vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/20) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Anspruchsverneinung auf die Verfügung der Suva vom 16. November 2016, mit welcher diese den Unfallversicherungsfall abgeschlossen hatte (Urk. 8/13). Diese wiederum stützte sich auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. November 2016 über die kreisärztliche Untersuchung vom 4. November 2016 (Urk. 8/12). In diesem Bericht stellte Dr. Z.___ folgende Diagnose (S. 4):
- geringe Belastungsintoleranz linkes Handgelenk bei
- Zustand nach zunächst konservativ behandelter distaler mehrfragmentärer Radiusfraktur links
- Zustand nach Osteotomie distaler Radius links wegen Malunion distaler Radius beiderseits, Operation vom 18. Mai 2015
- Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung linkes Handgelenk vom 5. Juli 2016 wegen störenden Osteosynthesematerials
Im Rahmen der Untersuchung zeige sich eine minime Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks im Seitenvergleich. Die Röntgenbefunde des linken Handgelenks zeigten den Zustand nach Osteotomie wegen Malunion mit knöchern abgeheiltem Osteotomiespalt und allenfalls beginnender Radiokarpalarthrose links (S. 4 Mitte).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft ganztags ohne qualitative Einschränkungen zugemutet werden (S. 4 unten).
4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 8/18) persistierende Schmerzen im Bereich des Handgelenks links bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius links am 5. Juli 2016 bei einem Status nach Osteotomie distaler Radius am 18. August 2015 bei Malunion des distalen Radius links (S. 1 Ziff. 1.1). Bei der Erstkonsultation am 14. September 2016 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass nach der Wiederaufnahme der Arbeit nach der Operation vom 5. Juli 2016 Schmerzen im Bereich des Handgelenks links volar aufgetreten seien. Klinisch seien keine Schwellung und keine Entzündungszeichen erhoben worden, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen bei der Ulnarabduktion geklagt (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. September bis 9. Oktober 2016, von 50 % vom 10. bis 21. Oktober 2016 und wieder von 100 % vom 22. Oktober bis 4. November 2016 attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6).
4.3 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Handchirurgie am C.___, berichtete am 12. Dezember 2016 (Urk. 8/29/3-5), nach langjähriger Situation einer Malunion und zweifachem Eingriff am linken Handgelenk sei die Rehabilitation noch nicht ganz abgeschlossen. Durch die Aktivitäten des täglichen Lebens seien noch weitere Verbesserungen zu erwarten. Gewisse Restbeschwerden seien auch durch die Verschmälerung des Gelenkspaltes im dorsalen Anteil und die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae möglich, allerdings sei hier mit aktiven Massnahmen Zurückhaltung geboten. Es sei gut vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsumfeld mit Auswringen von Putzlappen und belastenden Drehbewegungen des linken Handgelenks immer wieder gewisse Beschwerden verspüren werde. Idealerweise sollte deshalb eine angepasste Tätigkeit gefunden werden, in welcher das Heben und Bewegen von Lasten über 15 kg vermieden werden könne. Des Weiteren sollten keine repetitiven belastenden Drehbewegungen mit der linken Hand ausgeführt werden (S. 2 unten).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte im Bericht vom 23. März 2018 (Urk. 8/36/16-17) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- beginnende radiokarpale Handgelenksarthrose links
- Pseudarthrose Processus styloideus ulnae links
- Malunion einer beidseitigen distalen Radiusfraktur mit Ausriss des Processus styloideus ulnae
Es sei eine CT-Untersuchung durchgeführt worden, wobei sich zwei kleine freie Fragmente über dem Os lunatum gezeigt hätten, die mit der Ultraschalluntersuchung korrelierten. Des Weiteren sei die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae bestätigt worden. Im Bereich der Fossa lunata zeige sich eine deutliche Osteophytenbildung auf Höhe der dorsalen Radiuskante, die dynamisch vermutlich zu einem dorsalen Impingement des Lunatums führe, das in der Kernspinuntersuchung auch ein Ödem zeige (S. 1 Mitte).
Am 10. Juli 2018 führte Dr. D.___ folgende Operation durch (Urk. 8/36/14-15 S. 1 Mitte):
- Exploration Radiokarpalgelenk links; Osteotomie der dorsalen Radiuskante und Resektion Nervus interosseus posterior im Sinne einer partiellen Handgelenksdenervation
- Pseudarthrosenresektion Processus styloideus ulnae und Refixation des Meniskus homologs mittels Corkscrew-Ankers
Am 25. Januar 2019 berichtete Dr. D.___ (Urk. 8/36/2-3), sechs Monate postoperativ gebe die Beschwerdeführerin nach wie vor eine ulnokarpale Schwellung sowie belastungsabhängige Schmerzen an. Die Inspektion zeige eine reizlose Wundsituation bei leichter ulnokarpal ausladender Schwellung, die mehrheitlich durch die Positionierung des Ellenköpfchens bedingt sei. Die Stabilität des distalen Radioulnargelenkes sei regelrecht, die Beweglichkeit im Handgelenk nicht mehr als funktionell störend zu erachten. Auf Höhe der rechten Ellenbogenregion zeige sich eine Druckdolenz über dem Epikondylus humeri radialis sowie ein Muskelhartspann über den radialen Handgelenksextensoren, die in Verbindung mit positiven Provokationsmanövern für eine Epikondylitis humeri radialis spreche (S. 1 unten f.).
Radiologisch zeige sich auf der operierten linken Seite eine regelrechte Positionierung des Corkscrew-Ankers bei auch sonst unauffälligen postoperativen Befunden. Hinweise für relevante arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk lägen nicht vor, die dorsale Randosteophytenbildung sei suffizient abgetragen, so dass ein Impingement radiologisch ausgeschlossen werden könne. Kontralateral zeige sich eine gut abgrenzbare Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae. Hinweise für ein Impingement bestünden nicht (S. 2 oben).
Hinsichtlich des operativen Eingriffs sei die Nachbehandlung abgeschlossen worden. Eine Befundbesserung könne durch einen weiteren handchirurgischen Eingriff nicht mehr erreicht werden. Die Handgelenksbeweglichkeit sei in einem funktionellen Rahmen angelangt, so dass einer Wiedereingliederung nichts im Wege stehen sollte. In der geplanten kreisärztlichen Untersuchung sollte gegebenenfalls eine Belastungserprobung indiziert werden. Aufgrund der parallel bestehenden Epikondylitis humeri radialis auf der rechten Seite sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Mitte Februar fortgeführt worden (S. 2 Mitte).
4.5 Med. pract. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Suva-Kreisärztin, stellte im Bericht vom 7. März 2019 über die kreisärztliche Untersuchung vom 5. März 2019 (Urk. 11/2) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte):
- mässige Belastungsintoleranz linkes Handgelenk bei
- Zustand nach zunächst konservativ behandelter distaler mehrfragmentärer Radiusfraktur links
- Zustand nach Osteotomie distaler Radius links wegen Malunion distaler Radius beiderseits, Operation vom 18. August 2015
- Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung linkes Handgelenk vom 5. Juli 2016 wegen störenden Osteosynthesematerials
- Zustand nach Exploration Radiokarpalgelenk links, Osteotomie der dorsalen Radiuskante und Resektion des Nervus interosseus posterior im Sinne einer partiellen Handgelenksdenervation, Pseudarthrosenresektion des Processus styloideus ulnae und Refixation des Meniskus Homologs vom 10. Juli 2018
- leichte Belastungsintoleranz rechtes Handgelenk bei
- Zustand nach zunächst konservativ behandelter intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts (Unfallereignis vom 25. November 2004)
In der kreisärztlichen Untersuchung zeige sich eine leichte Bewegungseinschränkung der beiden Handgelenke, links etwas mehr als rechts. In den letzten vorliegenden Röntgenaufnahmen von Januar 2019 zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen in beiden Radiokarpalgelenken. Bei einem Zustand nach mehreren Operationen des linken Handgelenks mit beginnenden degenerativen Veränderungen seien Restbeschwerden beziehungsweise die Belastungsintoleranz nachvollziehbar. Eine wesentliche Verbesserung des aktuellen Zustands sei unter konservativer Therapie nicht mehr zu erwarten. Die Indikation für eine erneute operative Therapie bestehe aktuell nicht. Insofern sei von einem stabilen Zustand auszugehen (S. 4 f.).
Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei nur dann zumutbar, wenn das angegebene Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt eingehalten werde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Hämmernde und vibrierende Tätigkeiten sowie repetitive Belastungen beider Handgelenke seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Für die linke Hand sollten ausserdem kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen gemieden werden (S. 5 Mitte).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit November 2016 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 8/22). Dabei stützte sie sich auf den Kreisarztbericht von Dr. Z.___ (E. 4.1), der anlässlich der Untersuchung vom 4. November 2016 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin bei einer geringen Belastungsintoleranz des linken Handgelenks die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft ganztags ohne qualitative Einschränkungen zumutbar sei.
5.2 Schon kurz nach der kreisärztlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Handgelenksbeschwerden von ihrer Dr. A.___ (E. 4.2) an Dr. B.___ (E. 4.3) überwiesen. Dieser war entgegen der Ansicht von Dr. Z.___ (E. 4.1) der Meinung, dass die Rehabilitation nach dem zweifachen Eingriff am linken Handgelenk noch nicht abgeschlossen sei. Insbesondere konnte er sich vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit, welche das Auswringen von Putzlappen und belastende Drehbewegungen des linken Handgelenks beinhaltete, gewisse Beschwerden verspüre, weshalb er vorschlug, es müsste eine angepasste Tätigkeit gefunden werden, in welcher das Heben und Bewegen von Lasten über 15 kg vermieden werden könne und keine repetitiven belastenden Drehbewegungen mit der linken Hand ausgeführt werden müssten.
Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der kreisärztlichen Untersuchung und der Beurteilung durch Dr. B.___ nur gut einen Monat später verschlechtert hat, ist unwahrscheinlich. Viel eher scheint es, dass Dr. B.___ den gleichen Sachverhalt anders einschätzte als Dr. Z.___, stellte er sich doch auch auf den Standpunkt, dass die Rehabilitation noch nicht ganz abgeschlossen sei. Indessen kann diese Frage, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 5.3 und 6.2), offen gelassen werden.
5.3 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist allerdings spätestens mit der erneuten Operation am linken Handgelenk vom 10. Juli 2018 durch Dr. D.___ (E. 4.4) eingetreten. Dieser bescheinigte der Beschwerdeführerin ab dem Operationsdatum bis 14. Dezember 2018 eine 100%ige und vom15. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36/1). Die Behandlung beim Operateur wurde am 25. Januar 2019 abgeschlossen unter Hinweis, dass die Handgelenksbeweglichkeit in einem funktionellen Rahmen angelangt sei, so dass einer Wiedereingliederung nichts im Wege stehe. Übereinstimmend kam Kreisärztin med. pract. E.___ (E. 4.5) zum Schluss, dass Restbeschwerden beziehungsweise eine Belastungsintoleranz bei einem Zustand nach mehreren Operationen des linken Handgelenks nachvollziehbar seien. Die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin erachtete sie nur unter Einschränkungen, eine angepasste Tätigkeit hingegen als ganztags zumutbar.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Juli bis 14. Dezember 2018 zu 100 % und vom15. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig war. Danach bestand in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
6.2 Der potenzielle Rentenbeginn nach der Neuanmeldung im Januar 2019 fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, auf den 1. Juli 2019. Es hat somit ein Einkommensvergleich für das Jahr 2019 zu erfolgen. Mangels verfügbarer statistischer Daten für das Jahr 2019 ist auf die Daten für das Jahr 2018 zurückzugreifen.
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.4 Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 29. November 2017 (Urk. 8/27) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014, im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ein Einkommen von Fr. 37'676.. Dieser Wert ist für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2’673 Punkten im Jahr 2014 und von 2’732 Punkten im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 38’508. (Fr. 37'676. x 2'732 : 2'673). Dieses Einkommen ist auf ein vollzeitliches Pensum hochzurechnen (vgl. vorstehende E. 1.5), was ein Valideneinkommen von Fr. 44’262. (Fr. 38’508. x 100 : 87) ergibt.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.6 Das durchschnittliche Einkommen für Frauen im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2016 Fr. 4’363. (LSE 2016 TA1_triage-skill-level). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2’709 Punkten im Jahr 2016 und 2’732 Punkten im Jahr 2018 ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 55'045. (Fr. 4'363. x 12 x 41.7 : 40 x 2'732 : 2'709) bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 44’057. erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine rentenrelevante Erwerbseinbusse, woran selbst eine Parallelisierung nichts ändern würde.
6.7 Selbst mit einer Einschränkung im Haushaltsbereich könnte die Beschwerdeführerin als lediglich zu 13 % im Haushalt Tätige den Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % nie erreichen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltabklärung verzichtet hat.
7.
7.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
7.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 entschied die Beschwerdegegnerin lediglich über den Anspruch auf eine Invalidenrente. Insoweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den Antrag auf Arbeitsvermittlung stellte (Urk. 1), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb das Gericht drüber nicht befinden kann.
7.3 Allerdings hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits am 27. März 2019 mitgeteilt, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe (Urk. 8/40). Nach dem in E. 5 Dargelegten liegt bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vor, indem ihr nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind. Unter diesen Umständen bleibt es ihr unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung anzumelden.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher