Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00404
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, stand bei der A.___ AG als Bauarbeiter in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/9), als er sich am 18. April 2002 unter Hinweis auf ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Beschluss vom 7. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/28).
1.2 Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 14. September 2005 (Urk. 9/36) und vom 16. Dezember 2008 (Urk. 9/43) den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente.
1.3 Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/45). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte stellte sie die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55-58) mit Verfügung vom 13. März 2013 ein (Urk. 9/59). Mit Mitteilungen vom 11. Juni 2013 und 10. September 2013 leistete sie Kostengutsprache für die Wiedereingliederung (Beratung und Begleitung; Urk. 9/73 und Urk. 9/93) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2013 die Weiterausrichtung der ganzen Rente für die Dauer der Wiedereingliederung zu (Urk. 9/72). Mit Vorbescheid vom 17. Januar (Urk. 9/109) beziehungsweise 22. Januar 2014 (Urk. 9/113) bestätigender Verfügung vom 10. März 2014 wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per Ende November 2013 abgebrochen und die Weiterausrichtung der Invalidenrente per Ende Januar 2014 eingestellt (Urk. 9/115).
1.4 Am 5. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/118). Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/123) auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 24. Februar 2017, Urk. 9/126).
1.5 Am 15. Februar 2018 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/128). Gestützt auf das bei der B.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2019 (Urk. 9/154) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2019 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/158), was sie mit Verfügung vom 6. Mai 2019 bestätigte (Urk. 9/159 = Urk. 2).
2. Am 5. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 1). Am 14. Juni 2019 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Kann infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht überprüft werden, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 IVG erfüllt sind, ist in analoger Anwendung der substituierten Begründung darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Revisionsentscheids präsentierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008, E. 5.2).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es könne aus medizinischer Sicht von keiner langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht nachvollziehbar (S. 1 unten).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 4), die seinerzeitige Rentenaufhebung sei nicht rechtens gewesen. Heute leide er nicht nur an somatischen, sondern auch an psychischen Beschwerden, und er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1). Es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2018 eingetreten ist. Die letzte materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes fand mit Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente eingestellt wurde (Urk. 9/59), ihren Abschluss. Zu prüfen ist somit grundsätzlich, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dieser Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1
3.1.1 Seinerzeit wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 9/24) zugesprochen. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4):
- somatoforme Schmerzstörung
- panvertebrales, therapieresistentes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und leichter Fehlform der Wirbelsäule
Weiter nannten die Gutachter eine Muskelatrophie sowie anamnestisch eine Hyperthyreose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 10 Ziff. 4).
3.1.2 Beim leptosomen Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit der belastenden Bauarbeit progrediente und zunehmend invalidisierende Schmerzen aufgetreten, es habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat ausgebildet und es sei eine allgemeine Dekonditionierung aufgetreten. Für die zuletzt ausgeführte Arbeit als Bauhandlanger sei der Beschwerdeführer nicht geeignet. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Arbeiten in monoton-stereotyper Stellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben).
3.1.3 Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung leicht zum depressiven Pol hin verschoben, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien nur sehr gering ausgeprägt. Es imponiere ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit hohem Leidensdruck, wobei der Beschwerdeführer Hoffnung auf Besserung habe. Die erlebte Schmerzsymptomatik sei glaubhaft. Offenbar sei es zu einer pathologischen Schmerzverarbeitung, verstärkt durch sprachliche Probleme, eingeschränkte mentale Ressourcen und fehlende Coping-Strategien, gekommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten um 100 %, leichtere um mindestens 50 % einschränke (S. 11 Mitte).
3.1.4 Insgesamt bestehe für körperlich stark belastende Tätigkeiten aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Schon vom Körperbau her sei der Beschwerdeführer für solche Tätigkeiten nicht geeignet. Für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten sei er sowohl aus rheumatologisch-orthopädischen Gründen wie auch aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt. Die von beiden Disziplinen auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verhalte sich teilweise additiv, das heisse, dass wegen der psychischen Störung eine vom Bewegungsapparat her noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll wahrgenommen werden könne. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit betrage ein Drittel (33 1/3 %; S. 11 unten f.).
3.2 Der Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente aufgehoben worden war, lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
3.2.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 20. Mai 2012 (Urk. 9/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1):
- chronifiziertes Panvertebralsyndrom
- Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung
- Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 5 Ziff. 1.2):
- Status nach offener Lungentuberkulose
Der Beschwerdeführer gebe an, wegen der Rückenbeschwerden nicht arbeiten zu können. Er spaziere jeden Tag, den Haushalt erledige seine Frau. Spezielle Heimübungen für den Rücken oder eine Trainingstherapie mache er nur beschränkt. Die Situation sei chronifiziert, er habe wenig Motivation, die Situation zu ändern (S. 6 Mitte).
Durch das chronifizierte Panvertebralsyndrom mit generalisierten Verspannungen sei der Beschwerdeführer eingeschränkt (S. 6 unten). Als Bauhandlanger bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für körperlich nicht anstrengende Arbeiten bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Von der Tuberkulose habe er sich wieder vollständig erholt (S. 7 Ziff. 1.11).
3.2.2 Im Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 9/53) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1).
- chronifiziertes Panvertebralsyndrom
- Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung
- Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild
- chronisch depressives Zustandsbild
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.2):
- Status nach offener Lungentuberkulose
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall in Mazedonien (Mai 2012) mit
- dislozierter Jochbeinbogenfraktur rechts
- Sinus frontalis Vorder- und Hinterwandfraktur
- Orbitadach- und Orbitawandfraktur
- Kalottenfraktur frontal rechts
Die Unfallfolgen seien in einem Spital in Skopje, im Spital E.___, Chirurgie, und im Universitätsspital F.___, Klinik für Neurochirurgie, behandelt worden (S. 6 Mitte). Eine Nachkontrolle im F.___ sei auf den 18. Februar 2013 geplant (S. 7 Ziff. 1.5).
Im ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht vermittelbar (S. 7 Ziff. 1.6). Von Seiten des stattgehabten Unfalls sei kein residuales Handicap zu erkennen. Er klage noch über etwas vermehrte Kopfschmerzen (S. 7 Ziff. 1.10).
3.2.3 Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 26. Juli 2012 aus, die vorliegende Diagnose gehöre versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 9/54/4).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden medizinischen Berichten:
4.2 Dem Bericht des F.___, Klink für Rheumatologie, vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/111) können die folgenden (hier leicht verkürzt dargestellten) Diagnosen entnommen werden (S. 1 f.):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- ventrale Knieschmerzen beidseits
- schwerer Vitamin D-Mangel
- Handgelenksschmerzen rechts
- hypothyreote Stoffwechsellage
- Untergewicht
- Verdacht auf Depression
- Pollakisurie und Dysurie
- multiple Nävuszellnävi
- Nikotinkonsum
- wahrscheinlich Status nach NSAR-induzierter Gastropathie, differentialdiagnostisch: Heliobacter pylon (HP)-Gastritis
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall
Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelkörperirregularität L5 mit Traction spur im Sinne einer Mikroinstabilität, vor allem aber um einen schweren Vitamin D-Mangel mit höchstwahrscheinlicher symptomatischer Osteomalazie. Das Bild werde begünstigt durch eine ausgeprägte Dekonditionierung durch passives Verhalten, Tragen einer Stützbandage, Schonverhalten sowie den Nikotinkonsum. Die ventralen Knieschmerzen entsprächen am ehesten Entheseopathien der Patellar- und Quadrizepssehne, wobei bei Schmerzausweitung keine abschliessende klinische Einschätzung möglich sei. Hinweise für eine entzündliche Rückenerkrankung ergäben sich weder im Labor noch in der Bildgebung (S. 2 unten).
Der kachektische Habitus sei anamnestisch seit Jahren weitgehend unverändert. Das Gewicht scheine aber doch in letzter Zeit noch etwas abgenommen zu haben. Hinweise für eine konsumierende Erkrankung ergäben sich aktuell klinisch und laboranalytisch nicht. Der Gewichtsverlust könnte auch ein Zeichen für eine Depression sein (S. 3 oben).
4.3 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. I.___, Neuropsychologin, stellten im Bericht vom 19. April 2016 (Urk. 5 = Urk. 9/117) fest, dass die neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung bei eingeschränkter Untersuchbarkeit und anzunehmendem geringem prämorbiden Ausbildungsniveau mit Migrationshintergrund und Fremdsprachigkeit formal deutliche Defizite in mehreren geprüften kognitiven Funktionsbereichen zeige. Im Vordergrund stünden eine Antriebsminderung und psychomotorische Verlangsamung, Einschränkungen der mentalen Flexibilität, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite. Zudem lägen mnestische Störungen vor, wobei sich eine signifikante Asymmetrie zu Ungunsten der verbalen/sprachassoziierten Leistungen im Vergleich zu den figuralen Leistungen zeige. Auf Verhaltensebene dominierten eine Adynamie und affektive Auffälligkeiten im Sinne einer reduzierten Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit (S. 2 unten).
Die dargelegten Befunde wiesen primär auf eine Funktionsstörung überwiegend fronto-subkortikaler Hirnareale linksbetont hin, wenngleich ohne Kenntnis des Vorzustandes und unter erschwerten diagnostischen Bedingungen eine Schweregradeinschätzung und ätiologische Zuordnung der objektivierten Minderleistungen erschwert seien. Die Art des kognitiven Ausfallsmusters einschliesslich der Verhaltenssymptome sowie die fremdanamnestischen Erhebungen könnten prinzipiell gut auf residuelle kognitive Störwirkungen bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma bei aktenanamnestischen Verdacht auf Kontusionsblutungen temporobasal rechts hinweisen, wenngleich sich differentialdiagnostisch auch interagierende psychologische und affektive Phänomene respektive die depressive Stimmungslage auswirken dürften, differentialdiagnostisch könnten zusätzliche pseudodemenzielle Anteile bei Verdacht auf psychische Begleitphänomene vorliegen. Differentialdiagnostisch seien zudem Störwirkungen durch metabolische Faktoren und Schmerzinterferenzen möglich (S. 2 oben).
Das Ausmass der Symptomatik erfülle die Kriterien einer schweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten Verlangsamung, der deutlich reduzierten Belastbarkeit, der mnestischen Defizite, der Ermüdbarkeit und der Konzentrationsdefizite sei eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar.
4.4 Laut Bericht der Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Mai 2017 (Urk. 9/135) ergab das MRT des Schädels ohne Kontrastmittel keinen Nachweis parenchymaler Defekte. Bis auf eine winzige Signalminderung in der Hämosequenz, z.B. Mikro-Hämorrhagie rechts temporodorsal, zeige sich intrakraniell ein regelhafter Befund. Es bestehe keine das Altersmass überschreitende Hirnvolumenminderung.
4.5 Laut Bericht von Dr. H.___ vom 30. August 2017 (Urk. 9/130) liessen sich die dargestellten Befunde einer Funktionsstörung fronto-subkortikal und fronto-limbisch, deutlich linksbetont, zuordnen. Die Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre sei dabei hinweisend auf eine vordergründige affektpathologische Störung. Unter Berücksichtigung des Schädel-MRI, das «bis auf eine winzige Signalminderung in der Hämosequenz rechts temporo-dorsal zeige, DD Mikrohämorrhagie», sei die fehlende Erholung im Verlauf differentialdiagnostisch Ausdruck verminderter kognitiver Ressourcen (begünstigt durch das Schädel-Hirn-Trauma 2012). Interagierend spielten sicher auch die geringe Schulbildung und Fremdsprachenaspekte eine Rolle. Diese alleine erklärten aber obige Befunde nicht (Untersuchung überwiegend in der Muttersprache des Patienten, inklusive Gedächtnistest). Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schädel-Hirn-Traumas hätten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).
Das Ausmass obiger kognitiver Befunde erfülle die Kriterien einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der Antriebsminderung und der psychomotorischen Verlangsamung, der schweren mnestischen Defizite und der verminderten kognitiven Flexibilität nicht (S. 2 unten).
4.6 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/127/1) auf die Berichte von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ hin. Der sehr einfach strukturierte Beschwerdeführer sehe sich aufgrund der beschriebenen Defizite nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Therapeutische Optionen seien im Rahmen dieses chronifizierten Störungsbildes nicht ersichtlich, die sogenannte therapeutische Erreichbarkeit sei strukturbedingt limitiert. Der Beschwerdeführer zeige das Bild einer «vita minima», werde jeweils von seinem Sohn begleitet und sei gemäss seinen Angaben in seinem Alltagsaktivitätsspektrum massiv eingeschränkt.
4.7
4.7.1 Am 8. Dezember 2019 (Urk. 9/154) erstatteten die Ärzte der B.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2.1):
- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite
- mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (hier etwas verkürzt dargestellt; S. 10 Ziff. 4.2.2):
- Autoimmunthyreopathie
- Nikotinkonsum
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- Status nach offener Lungentuberkulose
- chronisches Untergewicht
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma
- leptosomaler Habitus (Untergewicht und myostatische Insuffizienz) ohne funktionelle Einschränkung
- Urge-Symptomatik bei beginnender overactive bladder (OAB) und bladder outlet obstruction (BOO)
- nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren
4.7.2 Auf allgemein-internistischem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Diagnosen mit erkennbar langandauernder oder anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bestehende Hypothyreose bei bekannter Autoimmunthyreopathie spreche für eine unzureichende Medikamentendosierung oder für eine unzuverlässige Einnahme (S. 68 Ziff. 6.3).
4.7.3 In orthopädischer Hinsicht fänden die geklagten Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule beziehungsweise des gesamten Körpers kein objektives Korrelat. Die MRI- und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Handgelenks zeigten keinen wegweisenden Befund. Klinisch könne auch im Bereich der Kniegelenke, der Handgelenke und schlussendlich des gesamten Bewegungsapparates bei der Untersuchung keine Einschränkung festgestellt werden. Auffällig seien die völlig untrainierte Muskulatur und der leptosomale Habitus, wobei es hierdurch zu Überlastungsbeschwerden kommen könne. Diese stellten jedoch keine eigene Krankheit dar (S. 92 Ziff. 6.3).
4.7.4 Neurologisch könne aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Beschwerdeschilderung ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom postuliert werden. Hierzu passten in der neurologischen Untersuchung der pathologische Lasègue beidseits, Fingerbodenabstand und Schober. Während hierdurch eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit bei schweren Arbeiten nachvollziehbar sei, könne eine Arbeitsunfähigkeit bei wechselbelastenden und leichten Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Seitens des diagnostizierten stattgehabten Schädelhirntraumas seien aktuell keine konsekutive fokale somatisch-neurologische Defizite mehr nachweisbar (S. 50 Ziff. 6.3).
4.7.5 Auf urologischem Fachgebiet bestünden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen. Beim Beschwerdeführer lägen milde irritative Miktionsbeschwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO vor. Entgegen den subjektiven Angaben sei der Schweregrad der Urgency als mild zu bewerten. Die bestehenden irritativen Miktionsbeschwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO seien aktuell überhaupt nicht behandelt, weder medikamentös noch operativ. Mit dieser milden Urgency bei beginnender OAB/BOO sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (S. 118 Ziff. 6.3).
4.7.6 Von Seiten des Psychostatus habe sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung unauffällig präsentiert. Auch testpsychiatrisch (HAMD 17) habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ergeben. Über den Mini-ICF-APP fänden sich allenfalls als marginal zu bezeichnende Einschränkungen in zwei Bereichen (S. 165 oben). Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Mnestik, des Durchhaltevermögens und der Kontakt- und Beziehungsgestaltung aufgefallen. In wieweit nicht grob auffällige Störungen der Kognition bestanden hätten, müsse die neuropsychologische Untersuchung zeigen. Eine so weitgehende Auffälligkeit, dass möglicherweise eine schwere kognitive Störung bestanden hätte, habe nicht festgestellt werden können. Eine reduzierte Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen (S. 165 unten). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beklage keine Symptomatik, die die Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum bedingen würde, so bestehe keine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und auch keine hohe Behandlungsaktivität, nicht nur auf psychiatrischem Fachgebiet (S. 166 oben). Die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik sollte als nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Störungen im Sinne einer Schmerzproblematik gefasst werden, welche aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (S. 166 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig zu bezeichnen (S. 167 oben).
4.7.7 Die neuropsychologischen Befunde entsprächen formal einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung, doch deren Ursache bleibe unklar. Neurologisch bestünden keine Diagnosen, welche diese sehr deutlich ausgeprägten Defizite hirnorganisch zu begründen vermöchten. In Betracht gezogen werden könne auch ein demenzielles Krankheitsbild mit frühem Beginn. Aufgrund der neurologischen Befunde ergäben sich jedoch keine Diagnosen, die einen neurodegenerativen Krankheitsprozess zu begründen vermöchten. Auch die neuropsychologischen Vorbefunde seien nicht indikativ für einen progredienten kognitiven Abbauprozess. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobachtungen ergäben sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere keine, die mit den Testbefunden interferierten. Auch gemäss psychiatrischer Beurteilung bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, respektive die die testpsychologisch festgestellten Minderleistungen zu begründen vermöchten (S. 141 Mitte). Gemäss Akten bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben könnte. Ein mit der Testung interferierendes Schmerzverhalten sei nicht erkennbar. Die testpsychologisch festgestellten Defizite seien alleine mit einer Schmerzproblematik nicht erklärbar. Die neuropsychologischen Defizite könnten möglicherweise teilursächlich durch eine somatische Symptomatik begründet sein, doch in Anbetracht des Schweregrades der Defizite müsse von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden (S. 142 oben). Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als eingeschränkt zu werten (S. 143 E. 2.6.1).
4.7.8 In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Inkonsistenzen bei den somatischen Beurteilungen gezeigt hätten. In der neuropsychologischen Untersuchung müsse hingegen von einer limitierten Leistungsbereitschaft ausgegangen werden, weshalb die Validität der neuropsychologischen Befunde aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation nicht gegeben sei (S. 11 Ziff. 4.6).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20-30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil: wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (S. 12 Ziff. 4.7). Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der chronischen Rückenschmerzen gegeben, welche aufgrund der Aktenlage und der angegebenen Beschwerden nachvollziehbar sei. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die aktuellen Befunde in der neurologischen Untersuchung erhärtet. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich effektiv keine Differenz zwischen dem orthopädischen und neurologischen Teilgutachten, da sich das orthopädische Teilgutachten nur auf strukturell objektivierbare Befunde beschränkt habe, die Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei jedoch in die neurologische Beurteilung eingeflossen und sei in der Konsensbeurteilung von beiden Disziplinen getragen worden (S. 13 Ziff. 4.9).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2013 gestützt auf die beiden Arztberichte von Dr. D.___ vom 20. Mai 2012 (E. 3.2.1) und vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) sowie gestützt auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG) auf (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Februar 2013, Urk. 9/54). Dabei ging die zuständige Ärztin des Regionalen Dienstes (RAD) davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Hierbei übersah sie, dass der Beschwerdeführer laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) im Mai bei einem Motorrollerunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren Schädelfrakturen erlitten hatte. Zwar ging Dr. D.___ - als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin - davon aus, dass von Seiten des stattgehabten Unfalls ausser Klagen über vermehrte Kopfschmerzen kein residuales Handicap zu erkennen sei, er wies aber auch auf eine geplante Nachkontrolle in der Neurochirurgie des F.___ mit vorgängiger CT-Untersuchung hin. Angesichts dessen, dass seinem Bericht keine aktuellen Befunde entnommen werden können, erweist sich seine Einschätzung, die er im Übrigen noch während noch nicht abgeschlossener spezialärztlicher Behandlung abgegeben hat, als nicht nachvollziehbar. Der der seinerzeitigen Rentenaufhebung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich damit als nicht genügend abgeklärt, weshalb er sich nicht als Vergleichsbasis zur Feststellung, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, eignet. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.2 Gestützt auf das Gutachten der B.___ (E. 4.7.8) kann in somatischer Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms nicht mehr arbeitsfähig ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbetrifft, bestehen bei den Feststellungen des neurologischen Gutachters (E. 4.7.4) Diskrepanzen. So führte dieser bei der Herleitung der Diagnose aus, eine Arbeitsunfähigkeit könne bei wechselbelastenden und leichten Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Dennoch schätzte er die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf lediglich 70-80 %. Auch in der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 70-80 % aus und erklärten, die Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei in die neurologische Beurteilung eingeflossen. Insoweit aber der neurologische Gutachter auf einen pathologischen Lasègue beidseits, den Fingerbodenabstand und den Schober hinwies, handelt es sich hierbei um durchgeführte Tests, welche bei den entsprechenden durchgeführten Manövern zu subjektiven Schmerzangaben seitens des Beschwerdeführers führten, jedoch die angegebenen Beschwerden nicht zu objektivieren vermögen. Aufgrund einer fehlenden objektivierten Pathologie diagnostizierte der neurologische Gutachter denn auch ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite.
Angesichts dessen, dass weder auf orthopädischem noch auch auf neurologischem Fachgebiet ein objektivierbares Substrat vorliegt und die Wirbelsäule laut orthopädischem Teilgutachten (E. 4.7.3) in allen Ebenen gut bewegbar war und der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen spontan keine nennenswerten Schmerzen beklagte (S. 90 Mitte), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Laut neuropsychologischer Beurteilung (E. 4.7.7) liegt beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie vor. Eine solche wurde bereits von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ erhoben (E. 4.3 und E. 4.5). Wie der neuropsychologische Gutachter fanden auch sie keine Ursache für die Störung. Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schädel-Hirn-Traumas konnten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden (E. 4.4 und E. 4.5) und die differentialdiagnostisch gestellten pseudodemenziellen Anteile (E. 4.3) konnten in der zweiten Untersuchung nicht bestätigt werden (E. 4.5). Interagierende psychologische und affektiven Phänomene respektive eine depressive Stimmungslage wurden durch den psychiatrischen Gutachter (E. 4.7.6) nicht bestätigt. Einen kognitiven Abbauprozess erachtete der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7) aufgrund der nicht indikativen neuropsychologischen Vorbefunde und des jungen Alters des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich. Dagegen ergaben die Beschwerdevalidierungstests anlässlich der gutachterlichen Untersuchung auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltensbeobachtungen ging der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7) von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Schon Dr. H.___ und lic. phil. I.___ (E. 4.3) wiesen in ihrem Bericht auf eine eingeschränkte Untersuchbarkeit hin. Dass der neuropsychologische Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer Aggravation ausging, erscheint nachvollziehbar. Das Vorliegen einer neuropsychologischen Störung ist daher nicht ausgewiesen.
5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
6.2 An seiner letzten Stelle als Bauarbeiter erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400. beziehungsweise von Fr. 57'200. (13 x Fr. 4'400.) pro Jahr (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 16, Ziff. 20). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1'933 Punkten im Jahr 2002 und von 2'260 Punkten im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39, Stand 30. April 2019) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66'876. (Fr. 57'200.-- :1933 x 2260).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.4 Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'340., was unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2’239 Punkten im Jahr 2016 und von 2’260 Punkten im Jahr 2018 (BFS T 39) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 67'430. (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2260) ergibt. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine schwere körperliche Arbeit ausführte und heute nur noch für leichte Arbeiten eingesetzt werden kann und dass dafür gemäss Rechtsprechung maximal 25 % vom Tabellenlohn abgezogen werden können (BGE 135 V 297 E. 5.2) - wofür vorliegend jedoch kein Anlass besteht -, könnte der Beschwerdeführer noch Fr. 50'572. (Fr. 67’430.-- x 75 %) erzielen, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'304. (Fr. 66'876. - Fr. 50'572.) respektive einem Invaliditätsgrad von 24.4 % entspräche.
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher