Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00406
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Mai 2020
in Sachen
Gemeinde Y.___
Sozialabteilung
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, Mutter von 2 Kindern (Jahrgang 1994 und 1996), meldete sich am 30. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Einspracheentscheid vom 26. April 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 6/33). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00506 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/43).
In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 10. Mai 2010 von August bis Dezember 2003 eine - an die Wohngemeinde ausbezahlte - ganze Rente (Urk. 6/91/7-8) und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/91/1-5). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. September 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00553 bestätigt (Urk. 6/110). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Oktober 2012 gut, hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/121).
1.2 Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. April 2015 (Urk. 6/185) in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen und die ab 1. August 2003 ausgerichtete ganze und die ab Januar 2014 ausgerichtete Dreiviertelsrente zurückzufordern (S. 4 unten). Dagegen erhoben die Wohngemeinde am 11. Mai 2015 (Urk. 6/189) und am 29. Juni 2015 (Urk. 6/199) sowie die Versicherte am 20. Mai 2015 (Urk. 6/194) Einwände.
Mit neuem Vorbescheid vom 12. Juli 2018 (Urk. 6/238) - mit der Formulierung im Betreff «ersetzt unseren Vorbescheid vom 17. April 2015» - führte die IV-Stelle aus, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei seit 2001 für sämtliche Tätigkeiten vollständig aufgehoben (S. 3 oben), und stellte ihr die Zusprache einer aufgrund der gemischten Methode (bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 36 %) ermittelten Viertelsrente ab August 2003 in Aussicht.
Mit Verfügung vom 28. September 2018 sprach sie der Versicherten eine ganze Rente ab Oktober 2018 zu (Urk. 6/244), wobei sie ausführte, die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen folge zu einem späteren Zeitpunkt (S. 1 Mitte).
Der frühere Ehemann der Versicherten (vgl. Urk. 6/59) erhob am 19. Oktober 2018 Einwände betreffend einen denjenigen vom 23. April 2015 ersetzenden Vorbescheid vom 28. September 2018 (Urk. 6/252).
1.3 Mit Verfügungen vom 7. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten von August 2003 bis Juli 2007 eine Viertelsrente und zwei Kinderrenten (Urk. 6/268), von August 2007 bis Dezember 2015 eine Viertelsrente (Urk. 6/269 = Urk. 2/2), von August 2007 bis Dezember 2015 zwei Kinderrenten (Urk. 6/282 = Urk. 2/5) und von Januar 2016 bis September 2018 eine ganze Rente (Urk. 6/271 = Urk. 2/3) zu. Dem früheren Ehemann sprach sie mit Verfügung vom gleichen Tag zwei Kinderrenten von Januar bis Juli beziehungsweise August 2016 zu (Urk. 6/275 = Urk. 2/6).
1.4 Mit Verfügung ebenfalls vom 7. Mai 2019 (Urk. 6/266 = Urk. 2/1) nahm die IV-Stelle Bezug auf einen Vorbescheid vom 28. September 2018 und forderte von der Wohngemeinde der Versicherten von August 2003 bis Februar 2015 zu viel ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 49'719.-- (S. 3 unten) zurück. Mit Verfügung gleichen Datums forderte sie vom früheren Ehemann der Versicherten diesem seit August 2007 ausgerichtete Kinderrenten (vgl. Urk. 6/91/3-4) im Betrag von Fr. 40'262.-- zurück (Urk. 6/267 = Urk. 2/4).
2. Die Wohngemeinde der Versicherten erhob am 6. Juni 2019 Beschwerde gegen die an sie gerichtete Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 2/1) und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
1.2 Als zu Unrecht bezogen gilt eine Leistung unter anderem dann, wenn sie aufgrund einer Verfügung ausgerichtet wurde, die nie in Rechtskraft erwachsen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2, 9C_564/2009 vom 22. Januar 2009 E. 6.4).
1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
1.4 Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall und es kann nicht angenommen werden, der Zeitpunkt eines Rückweisungsurteils sei generell massgebend für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung. Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann fristauslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich je nach Abklärungsergebnis eine Änderung zuungunsten der versicherten Person in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte. Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt frühestens zu laufen, wenn die IV-Stelle um das definitive Ergebnis der Abklärungen weiss, auf denen der das (strittige) Rentenverfahren abschliessende Entscheid beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
1.5 Die Verwirkungsfrist wird mit dem Erlass eines Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 431 E. 3c). Die Rückforderung ist - auch wenn sie nicht in Franken beziffert ist - hinreichend präzis umschrieben, wenn festgehalten wird, welche von wann bis wann ausgerichteten Renten in welchem Umfang zurückgefordert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1).
1.6 Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich (durch eine Beschwerdeinstanz) aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2).
1.7 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise unter anderem einer Behörde ausbezahlt werden, die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und sie aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen ist (lit. b).
1.8 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind für unrechtmässig bezogene Leistungen unter anderem Behörden rückerstattungspflichtig, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden (lit. b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, die ab August 2003 getätigten Rentenzahlungen seien, da die betreffende Verfügung vom 10. Mai 2010 vom Bundesgericht aufgehoben und somit nicht rechtskräftig geworden sei, ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die Leistungsanpassung sei somit rückwirkend (ex tunc) vorzunehmen und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückzufordern (S. 1 Mitte). Mit dem Vorbescheid vom 25. (richtig: 17.) April 2015 sei der Eintritt der Verwirkung gehemmt worden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe die Verrechnung der Nachzahlung beantragt und diese verrechnungsweise entgegengenommen. Die Leistungen seien ihr zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung gemäss Art. 20 ASTG ausbezahlt worden, womit sie rückerstattungspflichtig sei (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe die Renten lediglich als Zahlstelle in Empfang genommen und sei nicht rückerstattungspflichtig (S. 5 Ziff. 6.). Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch sei zudem verwirkt, da die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 17. April 2015 durch denjenigen vom 28. September 2018 ersetzt habe, mit welchem die Verwirkungsfrist nicht habe gewahrt werden können (S. 5 f. Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Rückforderung rechtens ist.
3.
3.1 Die von der Rückerstattungsforderung erfassten Leistungen wurden aufgrund der mit Verfügung vom 10. Mai 2010 zugesprochenen Renten erbracht. Diese Verfügung wurde zwar vom hiesigen Gericht bestätigt, dessen Urteil - und mithin auch die damit bestätigte Verfügung - jedoch vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 aufgehoben (Sachverhalt Ziff. 1.1). Die betreffende Verfügung ist also nie in Rechtskraft erwachsen.
Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund erbracht, womit sie zu Unrecht erbracht wurden (vorstehend E. 1.2) und der Rückerstattung unterliegen (vorstehend E. 1.1).
3.2 Die Versicherte beauftragte die Beschwerdegegnerin mit am 17. August 2004 unterzeichnetem «Auszahlungsauftrag (Abtretungserklärung)», sämtliche Zahlungen an ihre Wohngemeinde - der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - zu tätigen (Urk. 6/10/2). Dieser gegenüber unterzeichnete sie gleichen Tags eine «Schuldanerkennung und Rückerstattungspflicht» (Urk. 6/10/1). Die Wohngemeinde reichte der Beschwerdegegnerin am 17. August 2004 ein Drittauszahlungsgesuch ein (Urk. 6/7).
Die Beschwerdeführerin hat die fraglichen Leistungen nicht lediglich als Zahlstelle entgegengenommen, sondern im Rahmen von Art. 20 ATSG ausgerichtet erhalten (vorstehend E. 1.7). Da die Leistungen ohne hinreichenden Rechtsgrund - mithin zu Unrecht - erbracht wurden, ist sie rückerstattungspflichtig (vorstehend E. 1.8).
3.3 Mit Vorbescheid vom 17. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der mit Wirkung ab August 2003 zugesprochenen und ab Mai 2010 ausbezahlten Renten in Aussicht (Sachverhalt Ziff. 1.2). Da dies rechtsprechungsgemäss hinreichend ist (vorstehend E. 1.5), wurde die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt. Dies gilt im Übrigen auch für die einjährige Frist ab Kenntnis der massgebenden Umstände, ergab sich doch erst im Dezember 2014, dass die begonnene Begutachtung der Versicherten nicht würde abgeschlossen werden können (vgl. Urk. 6/179).
3.4 Dass der genannte Vorbescheid am 12. Juli 2018 durch einen anderslautenden ersetzt wurde, der keinen Hinweis mehr auf die angekündigte Rückforderung enthielt, ändert nichts daran, dass mit ihm die Verwirkungsfrist ein für alle Mal gewahrt wurde (vorstehend E. 1.6).
3.5 Die gegenüber der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände erweisen sich damit als nicht stichhaltig, so dass diese zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
4. Streitigkeiten über Rückforderungen unterliegen der in Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festlegten Kostenpflicht (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006). Diese Kosten sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher