Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00408


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1975 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater eines 2009 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt seit 2016 teilzeitlich als Taxichauffeur bei Y.___ (Urk. 7/24, Urk. 7/39/19). Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden (Probleme mit den Händen) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1. September 2017 mit, berufliche Massnahmen seien aus gesundheitlichen Gründen
derzeit nicht möglich (Urk. 7/25). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Untersuchungen. Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 29. März 2018 (Urk. 7/39/1-51). Gestützt darauf forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes einer rheumatologischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 13. November 2018 und Verfügung vom 8. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/46, Urk. 7/48); am 24. Januar 2019 hob sie die Verfügung vom 8. Januar 2019 aus formellen Gründen wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/51; vgl. auch Urk. 7/49). Nach Einwand des Versicherten am 9. Februar 2019 (Urk. 7/52 ff.) gegen den Vorbescheid vom 13. November 2018, hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren wie vorbeschieden mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 5. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 ab dem 1. Oktober 2017 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Mithin bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und damit kein Leistungsanspruch (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei gestützt auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten sowie bei der seither – trotz rheumatologischer Behandlung – ausgebliebenen Verbesserung von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).


3.

3.1    Im Z.___-Gutachten vom 29. März 2018 diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Oligoarthritis unklarer Denomination, seronegativ, differenzialdiagnostisch Spondylarthrose mit aktuell peripherer Manifestation, HLA B27-negativ. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine beginnende Degeneration der Hüftgelenke fest (Urk. 7/39/7).

    In rheumatologischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer berichtet, die Schmerzen hätten ursprünglich im Rücken angefangen. Dort sei es inzwischen besser geworden. Im Vordergrund stünden nunmehr Schmerzen in beiden Handgelenken, den Grundgelenken der Finger, der oberen Sprunggelenke, Knie und Ellbogen. Die Schmerzlokalisation und Intensität sei wechselhaft. Nachts habe er nach zwei bis drei Stunden weckende Schmerzen in den Armen, Händen und Füssen, weshalb er sich die entsprechenden Gelenke für das Schlafen bandagiere. Dies helfe etwas (Urk. 7/39/18).

    Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, keine fassbare Synovitis oder funktionelle Einschränkung im Bereich der Handgelenke feststellen; allerdings habe der Beschwerdeführer Schmerzen bei passiver Flexion berichtet. An der rechten Hand habe sich bei einer Umfangdifferenz von 1 cm im Seitenvergleich im Bereich der Fingergrundgelenke II und III eine fraglich leichte Synovitis ergeben; der vollständige Faustschluss sei beidseits gelungen bei sehr guter, jedoch etwas schmerzlicher Faustschlusskraft von rechts 0.57 und links 0.48 bar. Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich mit Ausnahme einiger dolenter Dornfortsätze am thorakoralen Übergang keine Druckempfindlichkeiten oder muskuläre Verspannungen. Die Hüftgelenke seien völlig frei mobil in allen Bewegungsrichtungen (passiv) und auch im Bereich der Knie- und Fussgelenke habe sich ein unauffälliger synovitisfreier Befund ergeben. Der Gang sei hinkfrei und das Gehen auf Zehen und Fersen gut möglich. Dasselbe gelte für leichtes Jogging und einbeiniges Hüpfen, wenn auch rechts mit leichter Schmerzangabe im oberen Sprunggelenk. Beide Sprunggelenke zeigten keine Synovitis; bei passiver forcierter Dorsalextension habe der Beschwerdeführer indes Schmerzen angegeben (Urk. 7/39/21).

    Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer leide an einem 2011 erstmals als Spondylitis ankylosans bezeichneten, vermutlich entzündlichen rheumatologischen Leiden, dessen Fokus sich in den letzten Jahren vom Rücken auf die peripheren Gelenke verlagert habe. Es sei bereits im Rahmen der Erstdiagnose eine intensive Basistherapie mit einem sogenannten TNF-Alpha-Blocker empfohlen, aus unbekannten Gründen indes nie umgesetzt worden. Vielmehr habe man sich mit lückenhaft eingenommenen konventionellen oralen Entzündungshemmern begnügt. Diese hätten indes zu Magenbeschwerden geführt. In Anbetracht der als mild zu bezeichnenden Leidensentwicklung sei der damalige Verzicht auf die TNF-Blockade zwar nicht zu beanstanden, gleichwohl sei die Behandlung heute zu intensivieren. Der rheumatologische Status sei - abgesehen von den Handbefunden - praktisch unbeeinträchtigt. Entsprechende Laboruntersuchungen hätten weder in der Vergangenheit noch aufgrund der aktuellen Erhebungen erhöhte Entzündungsparameter ergeben; die sogenannte Rheumaserologie sei negativ. Dasselbe gelte für den überprüften Lymphozytenmarker. Insgesamt sei das klinische Bild vereinbar mit einer seronegativen Oligo- bis Polyarthritis unklarer Zuordnung, differenzialdiagnostisch mit peripherer Manifestation einer arthralgisch betonten Spondylarthrose mit mildem, strukturell nicht aggressivem Verlauf. Es fände sich kein pathognomisch absolut typisches Befallsmuster der schmerzhaft betroffenen Gelenke. Etwas irritierend sei auch die Tatsache, dass sich im aktuellen Skelettszintigramm, einer präzisen Methode der Entzündungsdetektion, keine sicheren Indizien für einen entzündlichen Prozess ergäben. Damit verbleibe ein minimaler Restzweifel, ob es sich tatsächlich um den vermuteten Morbus und nicht bloss um degenerative Gelenksveränderungen mit gewisser Aktivierung handle. Der Verlauf der nächsten Monate und insbesondere das klinische Ansprechen auf die jetzt einzuleitende Basisbehandlung werde hierüber Aufschluss geben. Mithin handle es sich um eine noch in Evolution begriffene, in keiner Weise austherapierte und damit auch nicht abschliessend beurteilbare Erkrankung. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht aggraviert erscheinenden Beschwerden als Taxifahrer zu 50 % eingeschränkt. Diese Tätigkeit sei als weitestgehend angepasst zu betrachten; eine aus gesundheitlicher Sicht idealere Tätigkeit sei nicht auszumachen (Urk. 7/39/22 ff.).

    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, seine Leiden der Wichtigkeit nach aufzulisten, mit seinen körperlichen Beschwerden angefangen. In psychischer Hinsicht habe er sodann angegeben, sich unruhig und manchmal auch schneller gereizt zu fühlen. Depressiv sei er nicht. Er habe jedoch Phasen schlechter Stimmung, vor allem als er im Irak aufgrund seiner politischen Aktivität in Haft gewesen sei. Aktuell könne er seine Unruhe mit Hilfe seiner Familie gut beherrschen.

    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, hielt fest, klinisch hätten sich keine ICD-relevanten psychopathologischen Befunde ergeben; die subjektiv wahrgenommene Reizbarkeit resp. geringe Frustrationstoleranz sei der Schmerzsymptomatik zuzuordnen. Damit sei auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein psychiatrischen Sicht unbeeinträchtigt (Urk. 7/39/34).

    Im bisdisziplinären Konsens kamen die Gutachter überein, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig als Taxifahrer. Diese Tätigkeit sei optimal leidensadaptiert. Bei Durchführung der empfohlenen Therapie sei in rund sechs bis spätestens zwölf Monaten eine Neubeurteilung durchzuführen (Urk. 7/39/9).

3.2    Im Bericht vom 7. September 2018 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin fest, er habe den Beschwerdeführer bei Verdacht auf eine entzündliche Erkrankung aus dem seronegativem Formenkreis am 9. Februar, 6. und 27. März, 23. April, 4. Juni und 13. August 2018 beurteilt. Im April 2018 sei eine Plaquenil-Basistherapie eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente anscheinend sehr unregelmässig eingenommen und bereits nach kurzer Zeit abgesetzt. Ein strukturierter Behandlungsplan existiere nicht. Die eingeleiteten Therapien hätten allesamt keinerlei Verbesserung gezeigt und seien wegen Nebenwirkungen sehr rasch abgesetzt worden. Im Verlauf der gesamten Beurteilung liege eine Therapieresistenz vor. Es spiele wahrscheinlich eine nicht somatische Komponente im Sinne einer Somatisierung bei psychischer Belastung wesentlich mit. Dazu passend seien die bisherigen somatischen Therapien nicht zielführend gewesen. Aus rein somatisch/rheumatologischer Sicht bestehe jedenfalls keine relevante Einschränkung (Urk. 7/44).


4.

4.1    In Würdigung des unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 7) hinreichend aufschlussreichen und in allen Belangen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4) genügend zu betrachtenden psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. B.___ sind psychische Leiden mit Krankheitswert und dementsprechend eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.

4.2    In rheumatologischer Hinsicht kam Dr. A.___ zum Schluss, die festgestellten Befunde seien vereinbar mit einer seronegativen Oligo- bis Polyarthritis unklarer Zuordnung. Gleichzeitig räumte er unter Hinweis auf das atypische Beschwerdebild sowie den fehlenden Nachweis entzündlicher Prozess begründete Restzweifel an der vorgenannten Diagnose ein. Entsprechend bezeichnete er die oben genannte Diagnose als einen «vermuteten Morbus» und wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der abgegebenen Beurteilung um eine nicht abschliessende handle. Vielmehr handle es sich zweifellos um eine sich in Evolution begriffene, in keiner Weise ausbehandelte und damit nicht abschliessend beurteilbare Erkrankung. Es sei innert sechs resp. spätestens zwölf Monaten eine Neubeurteilung vorzunehmen; der Verlauf der nächsten Monate und insbesondere das klinische Ansprechen auf die einzuleitende Basistherapie sei entscheidend (Urk. 7/39/23). Mithin ist dem rheumatologischen Teilgutachten weder eine abschliessende Beurteilung zu entnehmen noch wurde darin ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem sozialversicherungsrechtlich geforderten
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhoben; als alleinige Entscheidungsgrundlage eignet es sich - entgegen dem Beschwerdeführer
(Urk. 1 S. 7) daher nicht. Kommt hinzu, dass sich die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausschliesslich auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers abstützt (Urk. 7/39/24) und bei fehlenden objektivierbaren Befunden an den Händen (vgl. Urk. 7/39/21) diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag.

    Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es Sache der beauftragten Gutachter ist, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine
S. 352). Bei den vorliegend weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefunden war dies zu Recht nicht der Fall.

4.3    Der behandelnde Dr. C.___ kam nach sechsfacher Konsultation im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht, zuletzt Mitte August 2018, zum Schluss, es liege aus rheumatologischer/somatischer Sicht keine relevante Erkrankung vor (Urk. 7/44). Da eine rheumatologische Erkrankung seitens Dr. A.___ lediglich vermutungsweise und nicht ohne ausdrückliche Restzweifel festgehalten wurde, steht die Schlussfolgerung von Dr. C.___ - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) - nicht im Widerspruch zum Gutachten. Vielmehr bestätigte Dr. C.___ die gutachterlichen Restzweifel, wonach keine entzündliche resp. rheumatologische Erkrankung vorliege. Festzuhalten ist auch, dass der Beurteilung von Dr. C.___ ein mehrmonatiger Beobachtungs- und Beurteilungszeitraum zugrunde lag. Es besteht daher kein Grund, die Beurteilung von Dr. C.___, wonach aus rein somatischer/rheumatologischer Sicht keine relevanten körperlich einschränkenden Faktoren vorlägen, in Frage zu stellen.

    Nach dem Gesagten gehen die übrigen beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1
S. 6 ff.) ins Leere; Weiterungen erübrigen sich.

4.4    Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage ein IV-relevanter Gesundheitsschaden jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und tragen die Parteien indes insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/1/1). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 5. Juni 2019 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Mit Honorarnote vom 4. September 2019 (Urk. 9) machte Rechtsanwalt Stephan Kübler einen Aufwand von 10 Stunden 50 Minuten geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend wenige relevante Akten zu studieren und keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand überhöht. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigter Aufwand betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von 1‘700.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

5.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Stephan Kübler verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger