Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00410


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___, welcher als selbständiger Treuhänder tätig war, meldete sich am 3. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 21. Januar 2011, Urk. 6/40), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/72-88, Urk. 6/66).

    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 6/96/3-10).     Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/107) wurde X.___ vom hiesigen Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine vorläufige Würdigung der Akten ergeben habe, dass möglicherweise die IV-Stelle das Valideneinkommen zu hoch angesetzt und ihm möglicherweise zu Unrecht eine Viertelsrente zugesprochen habe. Es wurde X.___ Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 14. März 2014 (Urk. 6/108/4) zog X.___ seine Beschwerde zurück, worauf der Prozess mit Verfügung vom 17. März 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/108/1-3).

1.2    In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. Z.___ einholte (Gutachten vom 23. März 2018, Urk. 6/188). Nachdem am 24. Mai 2018 der behandelnde Psychiater von X.___, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 6/192), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/197) in Aussicht, aufgrund einer offensichtlich unrichtigen Berechnung des Valideneinkommens die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Juli 2012 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 6/201). In der Folge stellte die IV-Stelle Dr. Z.___ Zusatzfragen (Urk. 6/210, Urk. 6/209), auf welche diese am 20. März 2019 antwortete (Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 12. Juli 2012 wie vorbeschieden wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen:

«1.    Es sei die Verfügung vom 7. Mai 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rente weiterhin auszurichten.

2.    Die auf Ende Juni eingestellte IV-Rente sei weiter auszurichten, der Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten vorgängig Massnahmen der Wiedereingliederung zu prüfen.

3.    Eventualiter sei die Erhöhung der Rente wegen dem seit Februar 2017 verschlechterten Gesundheitszustand zu prüfen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dabei machte sie unter anderem geltend, da sich seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2012 Veränderungen ergeben hätten, liege nicht nur ein Wiedererwägungs-, sondern auch ein Revisionsgrund vor.

    Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 7) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. November 2019 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5

1.5.1    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 56 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 138 V 339 E. 6).

1.5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 2), das Einkommen von Selbständigerwerbenden sei grundsätzlich aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) zu bestimmen. Wenn sich eine versicherte Person über Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe, sei rechtsprechungsgemäss dieses Einkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend. Bei der Zusprache der Rente sei die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein statistisches Valideneinkommen und nicht anhand des zuletzt erwirtschafteten Einkommens erfolgt. Dieses Vorgehen verletze die geltende Rechtsprechung und sei demnach offensichtlich unrichtig. Es bestehe daher ein Wiedererwägungsgrund.

    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Er habe dabei ein Einkommen erzielen können, das höher sei, als das gemäss IK-Auszug ohne Beeinträchtigung erzielte. Gemäss dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2018 bestehe ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass kein Wiedererwägungsgrund vorliege, beantrage sie die Bestätigung der Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung einer Revision. Gemäss Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2018 wirke sich seit dem Gutachten vom 21. Januar 2011 die Persönlichkeitsstörung anders aus. Die Gutachterin spreche von einer positiven Veränderung. Es träten weniger interaktionelle Auffälligkeiten auf, der Beschwerdeführer sei heute durchgehend respektvoll, nicht mehr unterschwellig aggressiv, auch nicht (ent-)wertend, sondern durchgehend höflich und korrekt. Darüber hinaus habe Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der höheren Vulnerabilität für neuere erhebliche rezidivierende depressive Phasen eine geringere Arbeitsfähigkeit als im ersten Gutachten attestiert. Da sich Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2012 ergeben hätten, bestehe ein Revisionsgrund.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), bei der Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht auf die Einkommen, welche er gemäss IK-Auszug in den drei Jahren vor der IV-Anmeldung erzielt habe, abgestellt werden. Auf diese könnte nur abgestellt werden, wenn aus gesundheitsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein zu tiefes Einkommen erzielt worden sei. Er sei seit seinem 25. Lebensjahr selbständig. Dr. Z.___ bestätige, dass die Selbständigkeit wohl bereits damals aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsstörungen gewählt worden sei. Selbst wenn nicht genügend erstellt wäre, dass die mehr schlecht als recht ausgeübte selbständige Tätigkeit als Treuhänder bereits invaliditätsbedingt gewählt worden sei, müsste auf die erzielten Einkommen in den Jahren vor dem ersten Klinikaufenthalt abgestellt werden. In den Jahren 2001 und 2005 seien psychiatrische Klinikaufenthalt bekannt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Probleme immer mehr auch auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt hätten. Betrachte man die Einkommen in den drei Jahren vor dem Klinikaufenthalt 2001, ergäbe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 58'740.-- (1999: Fr. 27'600.--; 2000: 118'219.-- und 2001: Fr. 30'400.--). Zusätzlich habe er über die ihm damals gehörende B.___ AG für seine Ehefrau im Rahmen des Familieneinkommens einen Lohn von jährlich Fr. 54’600.-- erwirtschaftet. In Anbetracht seiner grundsätzlichen Fähigkeiten und auch trotz gesundheitlicher Einschränkungen erworbenen Fachdiplome müsste gestützt auf die statistischen Löhne von Männern, welche im Kredit- und Versicherungsgewerbe Tätigkeiten der Anforderungsniveaus 1 und 2 ausüben, von einem Valideneinkommen von Fr. 147'420.-- ausgegangen werden.

    Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu prüfen, ob er einem Arbeitgeber überhaupt noch zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit für Arbeitgeber sei keine medizinische Frage. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, zu eruieren, welche konkreten Möglichkeiten ihm offenständen. Hieraus hätten dann Arbeitsintegrationsmassnahmen geplant werden können, wofür er sich mehrfach bereit erklärt habe. Er sei in der Zwischenzeit mit Alter 59 nicht einfacher zu vermitteln. Mit Blick auf die 2017 eingetretene Verschlechterung sei denn noch umso weniger die Selbsteingliederung zumutbar. Somit hätte die Beschwerdegegnerin zuerst die Wiedereingliederung gezielt zu prüfen gehabt.


3.

3.1

3.1.1    Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) erfolgten Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Treuhänder noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 74'008.60 und ein Invalideneinkommen von Fr. 40'291.55, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'717.05 und ein Invaliditätsgrad von 46 % resultierte.

3.1.2    Aus medizinischer Sicht hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2011 gestützt (Urk. 6/40; vgl. Urk. 6/53/2-3).

    Dr. Z.___ hatte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2011 (Urk. 6/40) folgende Diagnose gestellt (Urk. 6/40/21):

- schwere neurotische kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dysthymen, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit

- anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen bzw. rezidivierender atypischer depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neurasthenischen und schwer objektivierbaren Symptomen, gegenwärtig in leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F33.0)

- anhaltender psychosozialer Belastungssituation (Kampfscheidung, hohe Verschuldung, belastende Partnerschaft, finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater; ICD-10 Z63.0, Z63.5, Z59, Z63.1)

    Der Beschwerdeführer sei in seinem Aufgabenbereich als selbständiger Treuhänder aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu wiederkehrenden neurasthenisch-depressiven Phasen (gegenwärtig leichte und überwindbare depressive Symptomatik) überdauernd zu 50 % arbeitsfähig. Retrospektiv gelte diese Angabe sei Januar 2009. Damals sei eine psychiatrische Hospitalisierung aufgrund einer schweren Depression auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung notwendig geworden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis, wenn ihm eine Struktur angeboten werde, die er nicht selbst zu etablieren habe, überdauernd zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/40/21-22).

3.2

3.2.1    In dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2018 (Urk. 6/188) werden – unter anderem - die zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) und der Begutachtung ergangenen, aktenkundigen ärztlichen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/188/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

    Dr. Z.___ nannte in ihrem Gutachten vom 23. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/188/35):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit

- rezidivierender depressiver Störung mit zum Teil neurasthenischen, aber seit 2017 auch bis zu schwergradigen depressiven Symptomen, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- anhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation

- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)

- Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände und Partnerschaft (ICD-10 Z63)

    Der Beschwerdeführer sei als selbständig erwerbender Treuhänder aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Interaktionsfähigkeit und des Durchhaltevermögens sowie aufgrund der rezidivierenden, 2017 erstmals schweren, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Phasen seit 2009 teilarbeitsunfähig. Von Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe dabei – wie im Gutachten vom 21. Januar 2011 ausgeführt – durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 (Klinikeintritt am 23. Februar 2017, schwere depressive Episode) liege als Treuhänder durchschnittlich eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Persönlichkeitsstörungsinhärent sei ein anhaltendes Muster von passiv-aggressiver Verweigerung, Vermeidung und dramatischer Inszenierung zu erwähnen, welches den Beschwerdeführer als Treuhänder seiner Kundschaft nur vermindert zumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe sich schon aus neurotischen Gründen nie mit seinem Beruf anfreunden können. Zudem wirke eine gleichzeitig fortbestehende unerfreuliche psychosoziale Belastungssituation depressionsfördernd. Gegenwärtig sei dies vor allem das Wohnen in einem Haus, welches er in Zimmer unterteilt habe, die er teilweise fürsorgeabhängigen oder sozial marginalisierten, psychisch auffälligen Mietern zur Verfügung stelle, und das Zusammenwohnen mit einer Mitbewohnerin in seiner eigenen Wohnung, welche die sanitären Anlagen und die Küche durch unhygienisches Verhalten unbrauchbar erscheinen lasse. Zudem bestehe eine anhaltende finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater (Urk. 6/188/36).

    Als angestellter Buchhalter in kleinem Team (ein bis zwei Kolleginnen oder Kollegen) unter wohlwollender Führung, ohne exuberanten Zeit- oder Leidensdruck, ohne die Notwendigkeit alleine arbeiten zu müssen - was der Beschwerdeführer als grösstes subjektives Leiden überhaupt darstelle («alleine arbeiten geht nicht») - sei angesichts der Persönlichkeitsstörung und der Vulnerabilität für neue depressive Phasen, überdauernd seit Februar 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Von Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe in einer solchen Tätigkeit, wie im Gutachten vom 21. Januar 2011 ausgeführt, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Konkret sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner interaktionellen Probleme, persönlichkeitsinhärenten Verweigerungs- und Blockierungsverhaltens und schwankenden Antriebs in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. In seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er nicht beeinträchtigt. Seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien streckenweise mittelgradig, gelegentlich auch hochgradig beeinträchtigt, dies aufgrund der neurotischen Mechanismen der Kränkbarkeit und der passiven Verweigerung sowie dramatischer Selbst- und Leidensinszenierung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerdeführer in solchen Phasen beeinträchtigt. Durch die auch auftretenden Antriebsschwankungen könne die Durchhaltefähigkeit bis zu mittelgradig vermindert sein. Zudem wirkten fehlende Frustrationstoleranz, insbesondere Reizbarkeit und Ablenkbarkeit leistungsmindernd. In seiner Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem durch das inadäquate In-Szene-Setzen von Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise durch histrionisch-appellatives Gehabe eingeschränkt. Seine Kontaktfähigkeit zu Dritten beziehungsweise überhaupt seine Teamfähigkeit seien durch die narzisstische Problematik mit Kränkbarkeit, rasch aufflammendem Ärger und Abbruch/Rückzug sowie passiver Verweigerung mittel- bis schwergradig vermindert. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, familiäre Beziehungen und Partnerschaft zu pflegen, stehe in neurotischem Sinne im Zeichen seines Autarkie-/Versorgungskonfliktes beziehungsweise auch seiner Sehnsucht nach Anerkennung und Geborgenheit, und werde dadurch eigentlich «gestört». In seinen Spontanaktivitäten sei er objektiv-medizinisch nur in mittelschweren und schweren depressiven Phasen eingeschränkt. Auch die Fähigkeit zur Selbstpflege sei dann, und nur dann, beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Reisefähigkeit sei unbeeinträchtigt. Es seien auch noch für die letzten Jahre Ferienreisen (Ukraine, Thailand) dokumentiert, und der Beschwerdeführer plane, im Sommer mit seiner Partnerin nach Kamerun zu reisen (Urk. 6/188/36-37).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob bei einer – allfälligen – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren überwögen oder diese vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, erklärte Dr. Z.___, es überwiege das psychischen Leiden mit Krankheitswert beziehungsweise die Persönlichkeitsstörung und das rezidivierende depressive Leiden. Zwar seien auch die ständigen Sorgen um die Finanzen und das Zusammenleben mit einer psychisch auffälligen Mitbewohnerin depressionsfördernd, primär sei jedoch die Überforderung des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit beziehungsweise einem 100%igen Arbeitspensum durch die Persönlichkeitsstörung und depressive Komorbidität ausgelöst (Urk. 6/188/39).

    Hinsichtlich der Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung 2011 wesentlich geändert habe, führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich in diesem Sinne verschlechtert, dass 2017 erstmals eine schwere depressive Episode aufgetreten sei, womit auch in der Zukunft die Vulnerabilität für neue depressive Episoden erhöht sei. Die Persönlichkeitsstörung sei auch weiterhin vorhanden, erscheine aber zumindest in der Interaktion mit der Gutachterin im Vergleich mit 2011 milder in der Ausprägung. Der Beschwerdeführer erscheine gereifter, nachdenklicher und besser introspektionsfähig – dies wohl als Folge der adäquaten psychiatrischen Psychotherapie der letzten drei Jahre. Die Vulnerabilität für neue erhebliche rezidivierende depressive Phasen sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Habe bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Treuhänder und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorgelegen, bestehe heute beziehungsweise seit Februar 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Treuhänder von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 50 % (Urk. 6/188/40).

3.2.2    Am 24. Mai 2018 nahm Dr. A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/192). Er erklärte, aus seiner Sicht sei selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht realistisch erreichbar. In erster Linie spreche der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung dagegen. In seiner Behandlungszeit sei es zu stationären Aufenthalten (Herbst/Winter 2015 und Frühjahr 2017) gekommen, wobei in der Winterzeit 2017/2018 nur mit viel Mühe ein erneuter stationärer Eintritt habe verhindert werden können. Bisher könne man daraus folgern, dass mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in diesen Monaten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer leide in diesen Phasen unter einer derart stark ausgeprägten Antriebslosigkeit, dass selbst rudimentärste Aufgaben wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme nur mit ausreichender Unterstützung von ausserhalb gewährleistet werden könnten. Erschwerend kämen die grosse Ängstlichkeit und eine massive Überforderung in jeglichen alltäglichen Situationen hinzu. Bisher habe sich ab der späten Frühlingszeit eine wiederholt einkehrende, teilweise erhebliche Besserung, vor allem bezüglich der Stimmung und des Antriebes, verzeichnen lassen. Aber auch in diesen Phasen bestünden weiterhin deutliche Konzentrationseinbussen, die Tendenz sich bei einer teils erhöhten Umtriebigkeit zu verzetteln und seine Tätigkeiten (zum Beispiel Nachhilfe, Vermietung und Pflege der Wohnung) nur sehr ineffizient zu bewältigen. Die Gefahr der schnellen Überforderung bei selbst einfachen Aufgaben (Hygiene der Wohnung beispielsweise) sei ebenso ganzjährig zu beobachten. Inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein soll, auf dem Arbeitsmarkt eine 50%ige Stelle zu finden, die regelmässige saisonale Ausfälle zulasse und mit seiner dauerhaft reduzierten Stresstoleranz und seiner umständlichen Ineffizienz umzugehen wisse, sei ihm unklar (Urk. 6/192/2).

3.2.3    Am 13. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ Fragen zum Gutachten (Urk. 6/210), welche diese am 20. März 2019 beantwortete (Urk. 6/215). Auf die Frage, ob aus dem bisherigen Krankheitsverlauf effektiv nur persönlichkeitsstrukturelle und/oder neurotische Anteile als depressionsfördernd anzusehen seien oder ob es auch nachvollziehbare saisonale Auslöser gebe (vgl. Urk. 6/210/1), antwortete Dr. Z.___ (Urk. 6/215/1), aus dem bisherigen Krankheitsverlauf seien keinerlei massgeblich relevante beziehungsweise «nachvollziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich. Es seien effektiv nur persönlichkeitsstrukturelle und/oder neurotische Anteile als massgeblich depressionsfördernd anzusehen. Auf die Frage, inwieweit der schwankende Verlauf bei der Arbeitsfähigkeit in «leidensadaptierter Tätigkeit» von 70 % bis Januar 2017 und 50 % seit Februar 2017 bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt sei (Urk. 6/210/1), erklärte Dr. Z.___ (Urk. 6/215/1-2), es sei bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem schwankenden Verlauf Rechnung getragen worden, wobei das «Kippen» hinsichtlich Häufigkeit und Schwere zu relativieren sei. Der Schweregrad des Leidens werde zudem auch bis 2017 durch die Abwesenheit einer konsequent akzeptierten andauernden psychopharmakologischen Behandlung relativiert. Erstmals sei im Februar 2017 eine eindeutig dokumentierte klinisch schwere depressive Episode aufgetreten, die zu einer psychiatrischen Hospitalisation geführt habe. Dabei sei durchaus schon im stationären Rahmen eine Zustandsbesserung eingetreten und habe im ambulanten Rahmen eine psychopharmakologische Behandlung etabliert werden können, die vom Beschwerdeführer als wirklich wirksam erlebt worden sei und zum Einpendeln des seitdem überdauernden mittleren Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % beigetragen habe.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verfügte die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/72-88) mit der Begründung, die damalige Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne, woraus sich für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74’008.60 ergeben hatte (Urk. 6/66), sei zweifellos unrichtig gewesen. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre das Valideneinkommen richtigerweise gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen zu berechnen gewesen (Urk. 2).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

4.3    Der Beschwerdeführer hatte von 1977 bis 1980 eine Banklehre absolviert. Nach Lehrabschluss arbeitete er zunächst am Schalter einer Bank. Danach war er – gemäss seinen Angaben – ab 1981 im Kreditwesen einer anderen Bank tätig. Nachdem er 1984 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, arbeitete er hauptsächlich selbständig als Treuhänder (Urk. 6/40/5-6). Gemäss IK-Auszug erzielte er dabei, samt gewissen Nebeneinkünften, das folgende Einkommen (Urk. 6/71): 1985: Fr. 12'900.--, 1986: Fr. 14'500.--, 1987: Fr. 14'100.--, 1988: Fr. 15'420.--, 1989: 15'090.--, 1990: 17'300.--, 1991: 17'300.--, 1992: Fr. 8'288.,  1993: Fr. 13'494.- - , 1994: Fr. 10'788.--, 1995: Fr. 7'992.--; 1996: Fr. 7731.--, 1997: 7'731.--, 1998: Fr. 19'000.--, 1999: 31'600.--, 2000: Fr. 118'219.--, 2001: Fr. 30'400.--, 2002: Fr. 24'600.--, 2003: Fr. 8’307.--, 2004: Fr. 8'307.--, 2005: Fr. 8'307.--, 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 14’284., 2009: Fr. 8'991.--. Das heisst, das vom Beschwerdeführer in den 25 Jahren vor Beginn des Rentenanspruchs erzielte Einkommen war mit Ausnahme des Jahres 2000 erheblich tiefer als das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2012 errechnete Valideneinkommen von Fr. 74’008.60 (vgl. E. 4.1, Urk. 6/66). Bei der Würdigung des von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommens von Fr. 74’008.60 unter dem Gesichtspunkt einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ anlässlich der Begutachtung im Jahre 2011 eine schwere neurotische kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dysthymen, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen beziehungsweise rezidivierender atypischer depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neurasthenischen und schwer objektivierbaren Symptomen, gegenwärtig in leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F33.0) diagnostiziert hatte (E. 3.1.2). Es kann daher ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nie in der Lage war, ein höheres Einkommen als das von ihm in den Jahren 1985 bis 2009 erwirtschaftete zu erzielen. Es erweist sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1.5.1), dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2008) berechnet und dabei die Tabelle TA1, Sektor 3, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend erachtet hatte (Urk. 6/66; Urk. 6/52, Urk. 6/64).

    Da sich auch die damalige Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, und die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 3, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht als zweifellos unrichtig erweisen, besteht kein Anlass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/72-88, Urk. 6/66).

5.

5.1    Nachdem die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung nicht mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann, gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schützen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Hierbei gilt es darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 (Urk. 5) das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Eventualstandpunkt vorgebracht und dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7). Damit wurde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinsichtlich einer – allfälligen – Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung der Rentenrevision gewahrt, wobei der Beschwerdeführer auf das Erstatten einer Replik verzichtete (Urk. 12).

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2018 (Urk. 6/188).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 23. März 2018 (Urk. 6/188) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

    Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.2.1) beziehungsweise ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2019 (vgl. E. 3.2.3) ergibt sich auch, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar – auch – durch äussere Belastungsfaktoren eingeschränkt wird, er jedoch weiterhin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2). So führte die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung bereits nach kurzer Zeit zu einer Zustandsbesserung (Urk. 6/215/2; Urk. 6/158/3, Urk. 6/188/20). Auch wenn der Beschwerdeführer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater hat (Urk. 6/188/19), die Beziehung zu seiner Partnerin von Schwierigkeiten geprägt ist (Urk. 6/188/18-19) und seine Wohnverhältnisse problematisch sind (vgl. Urk. Urk. 6/188/36), weist der soziale Kontext mit der guten Beziehung zu seinem Sohn (Urk. 6/188/27, Urk. 6/188/29) auch einen Faktor auf, welcher sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist zudem weiterhin in der Lage, diversen Aktivitäten nachzugehen. So fährt er unter anderem Rad, nimmt am Turnen/Faustballspielen inklusive anschliessendem Restaurant-Besuch der Männerriege teil, ist als ehrenamtlicher Mithelfer bei der Heilsarmee-Essensverteilung dabei und amtet als Leichtathletik-Schiedsrichter (Urk. 6/188/23-24). Daneben betreut er weiterhin drei langjährige Kunden und erteilt seit 2011 Nachhilfeunterricht und Lektionen in Rechnungswesen (Urk. 6/188/15; Urk. 6/188/16).

5.2.3    Hinsichtlich des Einwandes von Dr. A.___, insbesondere der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung spreche gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), gilt es zu beachten, dass die von Dr. A.___ beschriebenen saisonalen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seit Behandlungsbeginn im April 2014 nur unregelmässig aufgetreten sind (Herbst/Winter 2015, Früher 2017, Winterzeit 2017/2018). Gemäss Dr. Z.___ sind denn auch keine massgeblich relevanten beziehungsweise «nachvollziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich (Urk. 6/215). Nichtsdestotrotz wurde der schwankende Verlauf von Dr. Z.___ bei der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % bis Januar 2017 und von 50 % seit Februar 2017 berücksichtigt (Urk. 6/215). Soweit Dr. A.___ die Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit infrage stellt, gilt es zu beachten, dass es sich bei der Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit um eine juristische und nicht um eine medizinische Frage handelt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. Mai 2018 die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht infrage zu stellen.

5.2.4    Zusammenfassend erweist es sich somit als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ von einer verschlechterten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.3    Mit der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, was bedeutet, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 6.1, E. 2.3).

5.4

5.4.1    Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist für die Berechnung des Valideneinkommens darauf abzustellen, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich erzielt hätte. Der Beschwerdeführer hat seit 1985 mit Ausnahme des Jahres 2000 stets nur ein geringfügiges Einkommen erzielt. Wie ausgeführt (E. 4.2.3) ist zwar nicht auszuschliessen, dass das tiefe Einkommen auch aus gesundheitlichen Gründen so tief war. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2011 angegeben hatte, in den Jahren 1989 bis 1999 sei es ihm sehr gut gegangen, er sei erfolgreich gewesen, habe teilweise viele Kunden und auch Angestellte gehabt (Urk. 6/40/6). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (vgl. E. 4.2.3) auch in diesen Jahren stets nur ein geringfügiges Einkommen abgerechnet. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus gesundheitsfremden Gründen nur ein tiefes Einkommen abgerechnet hat, weshalb das Einkommen gestützt auf das gemäss IK-Auszug ausgewiesene Einkommen zu berechnen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2).

    Der Beschwerdeführer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende 2008 (Urk. 6/4) beziehungsweise Januar 2009 (Urk. 6/40/22) ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 1.3). Eine früher eingetretene, ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist trotz zwischenzeitlichen stationären Hospitalisationen (Urk. 6/4/5) nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. In den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens, das heisst den Jahren 2006 bis 2008, hatte der Beschwerdeführer die folgenden Einkommen erzielt: 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 14’284.-- (E. 4.2.3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne Männer) ergibt dies für das Jahr 2018, das heisst das letzte Jahr, für welches die Nominallohnentwicklung bereits erhoben wurde, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 24'711.40 ([Fr. 10'400.-- : 2014 x 2260 + Fr. 42'600.-- : 2047 x 2260 + Fr. 14'284.-- : 2092 x 2260] : 3).

5.4.2

5.4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2.2 Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine breite Palette von möglich Tätigkeiten offen. So sind ihm beispielsweise Buchhalter-Tätigkeiten oder andere, leichtere Bürotätigkeiten weiterhin möglich.

    Der Beschwerdeführer geht denn auch noch einer gewissen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/188/15-16, Urk. 6/198). Da er im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit jedoch nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrug der monatliche Medianlohn von Männern, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausübten, Fr. 5'417.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) entspricht dies bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 33'883.35 (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5).

    Es kann offenbleiben, ob vom gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, würde sich doch selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 24'711.40 (vgl. E. 5.4.1) rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 25'412.50 ergeben (Fr. 33'883.35 x 0,75).


6.

6.1    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

6.2    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 59 Jahre alt. Gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. Z.___ ging er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. So betreute er noch drei langjährige Kunden und erteilte Nachhilfeunterricht sowie Lektionen in Rechnungswesen (Urk. 6/188/15). Während einer gewissen Zeit trug er zudem Zeitungen beziehungsweise Werbung aus (Urk. 6/188/16). Gemäss IK-Auszug vom 30. Juli 2018 (Urk. 6/198) hat der Beschwerdeführer dabei seit 2010 die folgenden Einkommen erzielt: 2010: Fr. 11'512.-- (Fr. 575.-- + Fr. 1'946.-- + Fr. 8'991.--), 2011: Fr. 9'094.--, 2012: Fr. 9'553.-- (Fr. 9'094.-- + Fr. 459.--), 2013: Fr. 26'430.-- (Fr. 130.-- + Fr. 26'300.--), 2014: Fr. 21'200.--, 2015: Fr. 0., 2016: Fr. 5'540.--, 2017: Fr. 534.--. Der Beschwerdeführer war somit nicht während längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch zumutbar gewesen, ein höheres Einkommen zu erzielen, weshalb sein niedriges Einkommen auch auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Es ist dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher zumutbar, ohne Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Leistungsfähigkeit zu verwerten.


7.    Zusammenfassend steht somit fest, dass die ursprüngliche, mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/72-88, Urk. 6/66) erfolgte Rentenzusprache nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. Die laufende Rente ist jedoch gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufzuheben, zumal dem Beschwerdeführer auch die Selbsteingliederung zumutbar ist. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 2) verfügte Rentenaufhebung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler