Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00411


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 11. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1

1.1    Der im Jahr 1975 geborene X.___, gelernter Autoersatzteilverkäufer, war
– unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt im Sicherheitsdienst (vgl. Auszug individuelles Konto, Urk. 6/57). Am 19. Januar 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals aufgrund psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab (Urk. 6/46). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (vgl. Prozessnummer IV.2007.00874), wies das Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 6/56). Am 28. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/67). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 6/111).

1.2    Mittels Formular meldete sich der Versicherte unter Angabe eines psychischen Leidens am 19. Februar 2018 (Eingangsdatum) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/114). Nach Einreichung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/118-120) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 6/122). Nachdem durch die IV-Stelle ein weiterer Arztbericht (Urk. 6/134) eingeholt worden war, wurde ihm mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 6/139). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Sigg am 7. März 2019 Einwand erheben und beantragen, der Vorbescheid vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 6/143). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Bestellung von Rechtsanwältin Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2 [=Urk. 6/153]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Sigg als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]).

1.3    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).    

    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexen Fragestellungen ergeben würden, die den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, inwiefern eine allfällige IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach konstanter Rechtsprechung sei dies keine komplexe Fragestellung. Des Weiteren sei im Einwand einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwiesen worden, ohne weitere stichhaltige Gründe für eine IV-relevante Verschlechterung vorzubringen, weshalb dafür keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Jahren durch das Sozialamt Z.___ unterstützt; im letztmaligen Verfahren sei er gar durch eine juristische Fachperson der Stadt Z.___ vertreten worden. Eine (weitere) Vertretung durch das Sozialamt sei zumutbar, weshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die nun eine anwaltliche Vertretung als zwingend erforderlich erscheinen liessen.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), eine Vertretung durch das Sozialamt sei keineswegs zumutbar und des Weiteren auch nicht gewährt worden. Bei der letzten Neuanmeldung im Jahr 2016 sei es die Schuld des Sozialamtes gewesen, dass die Einsprachefrist unbenützt verstrichen sei. Es sei ihm nun durch das Sozialamt mitgeteilt worden, er werde in dieser Angelegenheit nicht mehr unterstützt.


3.    In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.

3.1    Die Verwaltung wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise besteht, nämlich wo sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. So steht in rechtlicher Hinsicht eine Neuanmeldung und damit die Prüfung einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung in Frage; im weiteren Sinne ist festzustellen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allenfalls weiter abzuklären ist. Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsvertreterin in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 11. Januar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 6/139). Dass sich dabei besondere rechtliche Schwierigkeiten gezeigt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Fragestellung, ob eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer (fach-) ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein besonders unübersichtlicher oder komplexer Fall vor, zumal mit der Neuanmeldung (bloss) zwei neue Arztberichte eingereicht und durch die Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht eingeholt wurden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies in der Ergänzung zum Einwand vom 23. April 2019 (Urk. 6/150) einzig darauf hin, es sei inzwischen von einer mittelschweren chronischen Depression auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes weiter abzuklären sei. Inwiefern ein besonders komplexer Sachverhalt gegeben sein soll, wird hingegen weder von der Rechtsvertreterin noch seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemacht.

3.2    Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, eine weitere Vertretung durch das Sozialamt sei ihm nicht mehr zumutbar, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen ist nicht dargetan, dass eine Unterstützung durch weitere - neben dem Sozialamt in Frage kommende Institutionen - gänzlich ausser Betracht gefallen wäre. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, gegenüber der IV-Stelle zu agieren und sich im Verfahren einzubringen. So war es ihm möglich, sich für den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. April 2018 Hilfe von seinem Behandler zu beschaffen (Urk. 6/126; vgl. Urk. 1, wonach er sich nach der negativen Erfahrung mit der Sozialhilfe selber mit seiner Therapiestelle arrangiert habe). Sodann reichte er die vorliegende Beschwerde eigenständig ein. Mithin fehlt es an Hinweisen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im - vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2).

3.3    Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entnommen werden, inwiefern sich im Vorbescheidverfahren besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, welche ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen gänzlich ausser Betracht gefallen wäre. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgelehnt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. E. 1.2) abgesehen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSherif