Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00412
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, absolvierte eine Berufsausbildung als Damencoiffeuse. Zusätzlich erwarb sie später ein Bürofachdiplom an einer Handelsschule und bildete sich im Bereich Finanzbuchhaltung aus (Urk. 7/2/4, Urk. 7/37/11 f.). Sie war in verschiedenen Branchen berufstätig (Urk. 7/12). Zuletzt war sie ab dem 1. September 2014 bis zum 30. April 2015 bei der Stiftung Y.___ als Pflegehilfe angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 15. Februar 2015 war (Urk. 7/13/1 f.). Hernach war die Versicherte krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/13/9) und sie bezog Leistungen ihrer Krankentaggeldversicherung, der Helsana Versicherungen AG (vgl. Urk. 6/13/3, Urk. 6/14). Unter Hinweis auf Schmerzen im linken Bein bis in den unteren Rücken beim Sitzen, Laufen und Stehen meldete sich die Versicherte am 14. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Insbesondere holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein. Das rheumatologische Teilgutachten datiert vom 13. April und das psychiatrische vom 22. April 2017. Die Konsensbesprechung trägt das Datum des 20. April 2017 (Urk. 7/37-39). Sodann gewährte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen von beruflichen Massnahmen Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/53). Dieses wurde mit Mitteilung vom 18. Juli 2018 abgeschlossen und die Versicherte trat eine Teilzeit-Festanstellung beim Einsatzbetrieb ihres Arbeitstrainings, der Primarschule Z.___, an (Urk. 7/67, Urk. 6/70). Im Weiteren holte die IV-Stelle mehrere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Februar und 9. Mai 2017, vom 3. Dezember 2018 sowie vom 26. April 2019 ein (Urk. 7/71/3 f.; Urk. 7/71/4 ff., Urk. 7/90/3 f.; Urk. 7/90/6).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-80 und Urk. 7/85-90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/91 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine halbe IV-Rente zu gewähren. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht und ihr zudem antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit im Büro – allenfalls mit Hilfsmitteln - weiterhin zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 1). Die Eingliederungsmassnahmen hätten erfolgreich abgeschlossen werden können. Es liege keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der gelernten Bürotätigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). Auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. bzw. 22. April 2017 könne abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite nun als Assistentin Betreuung und verfüge damit über eine bestmöglich angepasste Tätigkeit. Dennoch sei eine Arbeitstätigkeit über 50 % schlicht nicht möglich und führe immer wieder zu Schmerzen, weshalb sie sich erneut habe abklären lassen (Urk. 1 S. 5). Aus dem Bericht vom 3. Oktober 2018 von Dr. med. univ. C.___, leitender Arzt, Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, Universitätsspital D.___, sei ersichtlich, dass ihre Rückenbeschwerden durchaus bildgebend nachvollzogen werden könnten (Urk. 1 S. 5 f.). Das Gutachten sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, seien aufgrund des vorgenannten Berichts des D.___ sowie der Einschätzung von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, überholt (Urk. 1 S. 6 f.). Die Gutachter hätten zudem unzulässigerweise auf eine Konsensus-Stellungnahme verzichtet und sich überdies nicht in genügender Weise mit den Diagnosen Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8 f.). Insgesamt sei ihr Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt worden und sie sei auf eine halbe Invalidenrente klar angewiesen (Urk. 1 S. 10).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, erklärte in seinem Bericht vom 16. November 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/40/15-19), die Beschwerdeführerin beschreibe ein limitierendes Schmerzsyndrom lumbosakral links mit Ausdehnung pan-paravertebral links und in die linke untere Extremität, wobei die Ausstrahlung in der Beschreibung unterschiedlich angegeben worden sei. Die Angaben und die Untersuchungsbefunde seien diskrepant. Es sei eine Schwäche im linken Bein vorgeführt worden, unbeobachtet aber sei diese weitgehend nicht mehr vorhanden gewesen. Bei der aktiven Prüfung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei in allen Richtungen ein diffuser Schmerz angegeben worden. Beim Anziehen jedoch sei die Beweglichkeit der LWS unbeeinträchtigt gewesen und es habe eine maximale Flexion beobachtet werden können, zum Beispiel beim Binden der Schuhe. Die Weichteiluntersuchung sei unauffällig gewesen. Paralumbaler Hartspann- oder Triggerpunktbildungen seien nicht festzustellen gewesen, ebenso wenig pathologische Befunde peripher-neurologischer Art. Zusammenfassend liege ein nicht näher spezifizierbares, limitierend beschriebenes und vorgeführtes Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat vor, das weder klinisch noch radiologisch nachweisbar sei. Eine solche Problematik weise in die Richtung einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/40/17).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, aufgrund rheumatologisch-somatischer Kriterien sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten, auch die angestammte, zu 100 % arbeitsfähig. Ob aus anderen Gründen, beispielsweise aus psychiatrischen, eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, bedinge eine differenzierte Beurteilung im Rahmen einer multimodalen stationären Rehabilitation und Exploration (Urk. 7/40/18).
3.2 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 28. März 2016 (Urk. 7/23/25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Februar bis 26. März 2016 an einem stationären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen habe. Dr. med. I.___, Oberärztin, prakt. med. J.___, Abteilungsärztin, und lic. phil. K.___, Leitung Schmerzzentrum/Psychosomatik, stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/23/2):
- Chronisches zervikobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- beginnende Bandscheibenprotrusionen im Segment C5/C6 und C6/C7 sowie beginnende Iliosakralgelenk (ISG)-Arthrose linksbetont (MRI der Halswirbelsäule [HWS] und Lendenwirbelsäule [LWS] vom 4. März 2015)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Chronischer Nikotinkonsum
Dazu führten sie aus, die Schmerzsymptomatik habe sich unter den Therapien gebessert. Aufgrund der noch insuffizienten paravertebralen Muskulatur habe ihr das Sitzen grosse Mühe bereitet. Sie habe im Verlauf frei, aber auch mit zwei Unterarmgehstöcken in einem harmonisierten Gangbild längere Strecken gehen können und sei in leicht gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 7/23/3). Seit dem 29. Februar bis zum 3. April 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Danach betrage die Arbeitsfähigkeit 30 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten für weitere vier Wochen. Gegebenenfalls könne die Arbeitsfähigkeit alle zwei Wochen um 10 % durch den weiter betreuenden Arzt gesteigert werden (Urk. 7/23/4).
3.3 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin, stellte in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (am 3. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen; Urk. 7/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25/1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25/1):
- chronischer Nikotinkonsum
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Dazu erklärte sie, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Bei einer Tätigkeit mit leichter Belastung und wechselnden Positionen sei bei zunehmendem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit bis 100 % möglich. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig, je nach Verlauf steigernd (Urk. 7/25/3).
3.4 Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 7/28/4-5) folgende Diagnosen (Urk. 7/28/4):
- deutlicher Vitamin D3-Mangel (25 OH-Vit. D 12 ug/l vom 06/16)
- Karpaltunnelsyndrom links
- Epikondylopathia humeri lateralis beidseits
- Fibromyalgie
- 18/18 positive Tenderpoints, zwei positive Kontrollpunkte
- CRP 0mg/l, BSR 4mm/h, keine RF, anti-CCP-AK, ANA. Hepatitis B und C negativ. Normale Eiweiss-Elektrophorese (Labor 6/16)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links
- Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz
- MRI LWS 03/15, Verdacht auf ISG-Arthrose linksbetont
- Tendovaginitis von M. flexor carpi ulnaris links (peritendinöse Infiltration am 9. August 2016)
- MRI HWS 03/15: Bandscheibenprotrusionen C5/6 und C6/7
Dazu erklärte Dr. M.___, die Fibromyalgie sei weiterhin vorbestehend ohne medikamentöse Verbesserung wegen Unverträglichkeit auf die eingesetzte schmerzdistanzierende Medikation. Klinisch und anamnestisch präsentiere sich eine rückläufige Epikondylopathie und ein rückläufiges Karpaltunnelsyndrom. Aktuell bestehe eine Tendovaginitis des Musculus flexor carpi ulnaris links (Urk. 7/28/4).
3.5 Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/28/1-3) hielt Dr. L.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, alle bestehend seit 2015 (Urk. 7/28/1):
- Fibromyalgie
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Karpaltunnelsyndrom links
- Epikondylopathia humeri beidseits
- HWS-Bandscheibenprotrusionen
Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit als Krankenpflegerin sei nicht ausübbar. Leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnden Positionen seien während vier Stunden pro Tag möglich, mit steigernder Belastbarkeit (Urk. 7/28/1). Zudem gab sie an, die Leistungsfähigkeit aufgrund der körperlichen Schmerzen sei um 60 % reduziert (Urk. 7/28/2).
3.6
3.6.1 Dem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. April 2017 (Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologischer Teil, Urk. 7/38) und vom 22. April 2017 (Dr. A.___, psychiatrischer Teil, Urk. 7/37) ist zu entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Folgendes fest (Urk. 7/37/17):
- dysfunktionale Beschwerdebewältigung (ICD-10 Z73.3 [Belastung, nicht andernorts klassifiziert])
- riskanter Konsum von Cannabinoiden (ICD-10 Z72.2)
Der rheumatologische Gutachter hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/38/34):
- chronifizierte, unspezifische Rückenschmerzen bei Symptomausweitung und Fehlhaltung sowie Haltungsinsuffizienz
- leichtes Karpaltunnelsyndrom links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/38/34):
- Adipositas Grad I (Body Mass Index [BMI] von 32.5 kg/m2
- schädigender Substanzenkonsum von Cannabis und Nikotin
- rezidivierende Bronchitiden anamnestisch
- Refluxbeschwerden und Colon irritable anamnestisch
- diverse Allergien anamnestisch
3.6.2 Der rheumatologische Gutachter führte aus, neurologisch zeigten sich mit einem minimalen Tinel-Phänomen und einem leicht positiven Handgelenk-Kompressionsschmerz Hinweise auf das beschriebene Karpaltunnelsyndrom links. Motorische und sensible Ausfälle seien keine vorhanden (Urk. 7/38/41).
Die Beschwerdeführerin zeige im Weiteren eine schlaffe Haltung der Wirbelsäule mit tieflumbal betonter Lordosierung und lasse eine spontane Stabilisation des Rumpfes vermissen. Klinisch zeigten sich Hinweise auf segmentale Funktionsstörungen im Bereiche der unteren HWS links und der unteren LWS rechts, wobei bei den Bewegungsprüfungen meist ein kontralateraler Dehnschmerz angegeben worden sei. Bei eher überdurchschnittlicher Beweglichkeit des Achsenskelettes zeige sich keine relevante Einschränkung der Bewegung auf irgendeiner Etage. So habe die Beschwerdeführerin unbeobachtet denn auch ein absolut freies Bewegungsverhalten gezeigt. Dabei sei die Untersuchung unverdächtig auf ein radikuläres oder spondylogenes Syndrom gewesen (Urk. 7/38/41 f.). Die Beschwerdeführerin habe eine ungenügende Rumpfstabilisation gezeigt, was für unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz spreche (Urk. 7/38/42).
Trotz Schmerzen im Bereich des linken Armes liessen sich aktuell weder die anamnestisch beschriebene Epikondylopathie noch eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS), sondern lediglich multiple tendomyotische Druckpunkte im Bereich des linken oberen Quadranten nachweisen. Nicht provozieren liessen sich ausserdem die angegebenen Kiefer-, Ohr- und linksseitigen okzipitalen Schmerzen. Dabei seien auffallenderweise die muskulären Insertionen okzipital wie auch die Kopfgelenke absolut schmerzlos gewesen. Es verblieben somit unspezifische muskuläre Beschwerden im Bereiche der linken oberen Extremität im Sinne eines myofaszialen Syndroms, ohne dass ein Auslöser dafür hätte in Erfahrung gebracht werden können (Urk. 7/38/42).
Die Beschwerdeführerin habe von einer generellen Schmerzhaftigkeit ihrer Weichteile berichtet. Das Schmerzsyndrom imponiere jedoch nicht so ausgeweitet, dass von einem Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie gesprochen werden könne. Die Ausweitung des Beschwerdebildes ohne klare diagnostische Einordnung spreche wohl für eine Symptomausweitung, welche ausschliesslich auf der Verhaltensebene ablaufe. In der Untersuchung hätten sich sodann diverse Diskrepanzen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich immer wieder selbst limitiert, was durch die somatische Problematik alleine nicht erklärt werden könne. Die Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitierungen und den unspezifischen, nicht einmal sicher pathologischen klinischen, aber auch apparativen Untersuchungen würden am besten zu einer somatoformen Schmerzstörung passen. Zusammenfassend könne von keinem ausgeprägten Gesundheitsschaden gesprochen werden (Urk. 7/38/43).
Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen in der Pflege körperlich nie gewachsen gewesen sei. Da sie aufgrund ihres fehlenden ergonomischen Verständnisses und ihrer muskulären Defizite nicht rücken- und gelenkschonend arbeiten könne, sei ihr eine Tätigkeit in der Pflege nicht zumutbar. Angepasst seien körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeiten ohne ungünstige, vor allem vornüber geneigte Arbeitspositionen oder Tätigkeiten in der Höhe, die nur selten möglich seien. Uneingeschränkt möglich seien die frühere Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin, vor allem mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch (Urk. 7/38/36). Für eine angepasste, körperlich (sehr) leichte und wechselbelastende Tätigkeit habe daher nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/38/44).
3.6.3 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, dass es körperlich auf und ab gehe. Die Schmerzen seien sehr unterschiedlich und sie nehme eine starke Wetterabhängigkeit wahr. Durch die durchgeführten Therapien käme es zu einer Schmerzlinderung, aber abends nach der Durchführung des Schmerztherapie-Programmes seien die Schmerzen wieder da und am höchsten (Urk. 7/37/5).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Zuge der Exploration zeigten sich weder in Bezug auf die Aufmerksamkeit noch die Konzentration oder die Orientierung Auffälligkeiten. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin geordnet und der Gedankengang sei flüssig. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Auffassung und Intelligenz. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb im Gespräch sei nicht vermindert. Die Beschwerdeführerin verneine Antriebsstörungen, einen sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidgedanken, Schlaf- und Vigilanzstörungen, oder Appetenzstörungen (Urk. 7/37/14). Im Querschnittsbild sei sie sehr umgänglich, wirke offen für neue Erfahrungen und das Selbstvertrauen zeige sich nicht sehr eingeschränkt. Im Bereich der psychischen Stabilität seien leichte Beeinträchtigungen wahrnehmbar. Dort wirke sie auch leicht reizbar und insgesamt leicht launisch. Insgesamt scheine die Persönlichkeitsstruktur auf einem gut integrierten Niveau (Urk. 7/37/15). Die Beschwerdeführerin berichte über keine psychischen Beschwerden, weder aktuell noch seit dem Vorfall mit der Auslösung der Körperbeschwerden im Januar 2015. Es bestünden auch keine Hinweise auf psychische Störungen, deren Symptome aktiv erfragt werden müssten. Die in der psychiatrischen Exploration gemachten Aussagen seien konsistent mit den Angaben in der rheumatologischen Exploration. Aus psychiatrischer Sicht würden sich gewisse Inkonsistenzen zeigen. So habe der angebotene weichere Stuhl nicht zu einem veränderten Verhalten geführt, obwohl die Beschwerdeführerin dies als hilfreich und aus ihrer Erfahrung entlastend begrüsst habe. Das Verhalten und der Schmerzausdruck seien unverändert geblieben, mit regelmässigem Aufstehen. Auffallend sei auch die Schonhaltung des linken Armes gewesen, welche angesichts des rheumatologischen Teilgutachtens nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/37/17).
Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung führte der psychiatrische Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine psychischen Störungen mit Krankheitswert, sondern «nur» Schmerzen, bezüglich denen laut aktuellem rheumatologischen Gutachten sehr geringe bis keine objektivierbaren Befunde zu erheben seien. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine dysfunktionale Beschwerdebewältigung, welche sich in Selbstlimitierung und eher passivem Verhalten sowie in einer Schonhaltung äussere (Urk. 7/37/18). Des Weiteren könne trotz einigen Hinweisen keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. So fehle die oft anzutreffende Komorbidität mit einer depressiven Störung und/oder einer Angststörung. Der ebenfalls wichtige Aspekt der multisomatoformen Präsentationsweise sei unklar: Anamnestisch bestehe ein Colon irritable, welches die Beschwerdeführerin allerdings nur in der psychiatrischen Begutachtung beklagt habe (Urk. 7/37/18 f.).
Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell und retrospektive in angestammter sowie angepasster Tätigkeit 100 % (Urk. 7/37/21).
3.6.4 Am 20. April 2017 hielten die Gutachter unter Hinweis auf ihre Konsensus-Besprechung vom 10. April 2017 fest, es habe aus rheumatologischer Sicht eine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht habe keine solche Gesundheitsstörung nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin sei durch ihr Schmerzleiden auch nicht in allen Belangen gleichsam eingeschränkt. Für eine dem Leistungsniveau angepasste, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/1 f.).
3.7 Dem MRI-Bericht vom 3. Oktober 2018 von Dr. C.___ (Urk. 7/77), lässt sich entnehmen, dass anlässlich der gleichentags durchgeführten Untersuchung eine diskrete subchondrale Mehrsklerosierung sowie ödematöse Veränderungen und Kontrastanreicherungen subkortikal im kranialen ISG links festgestellt werden konnten. Diese seien möglicherweise entzündlich. Im Übrigen bestünden keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen im kontralaterialen ISG beziehungsweise an der gesamten Neuroachse. Des Weiteren bestünden breitbasige Diskusruptionen der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit bilateral mässiggradiger rezessaler Enge und möglicher Reizung der deszendierenden Nervenwurzel L5 beidseits (Urk. 7/77/1).
3.8 In ihrem Bericht vom 6. November 2018 (Urk. 7/79) nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/79/1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, Erstmanifestation (EM) zirka Oktober 2015
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom links, EM Oktober 2015
- anamnestisch leichtes Karpaltunnelsyndrom links
- Fibromyalgie
- Status nach Gastritis
- Adipositas BMI 33 kg/m2
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links. Betreffend die MR-tomographischen Befunde verwies sie auf den Bericht vom 3. Oktober 2018 von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.7). Weiter fügte sie an, sie denke nicht, dass die Beschwerdeführerin an einer axialen Spondylarthritis leide. Der wechselnde Schmerzcharakter sei teils entzündlich, teils mechanisch anmutend. Die Beschwerdeführerin habe nur ein gewisses Teilansprechen auf NSAR (nichtsteroidale Antirheumatika). Differentialdiagnostisch könne das Ödem im Rahmen einer Dysfunktion oder einer Spondyloarthritis bestehen. Der Schmerzverlauf im linken Bein passe zum Dermatom L5 (Urk. 7/79/3). Des Weiteren bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom links. Klinisch bestünden eine diffuse Druckdolenz und eine verminderte Kraft im gesamten linken Arm. Es bestehe zudem der Verdacht auf ein sekundäres Thoracic-outlet-Syndrom (TOS). Bei den Fibromyalgie ACR-Kriterien 2010 weise die Beschwerdeführerin einen widespread-pain-index (WPI) von 15/19 Punkten auf, wobei das Beschwerdebild ab 7 Punkten zu einer Fibromyalgie passe (Urk. 7/79/4).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F.___, sie denke, die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Dies aufgrund deren Schilderungen (Urk. 7/79/4).
3.9 RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018, die geringfügigen MR-tomographischen Befunde würden die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären. Angesichts der letzten Endes unveränderten objektiven und klinischen Befunde würden die im Bericht von Dr. F.___ (E. 3.8) gestellten Diagnosen des chronischen lumbospondylogenen sowie zervikospondylogenen Syndroms links lediglich eine andere Bezeichnung für denselben, im rheumatologischen Gutachten mit chronifizierten, unspezifischen Rückenschmerzen bezeichneten Beschwerdekomplex darstellen. Derzeit liege kein Befund vor, welcher eine wesentlich andere Beurteilung des Gesundheitszustandes erfordere. Die Verdachtsdiagnose eines sekundären funktionellen TOS sei jedoch angiologisch abzuklären (Urk. 7/90/4). Dr. med. N.___, Facharzt für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, schloss in seinem Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 7/87/9-10) ein TOS aus (Urk. 7/87/10). In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 26. April 2019 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ sodann, es würden keine neuen medizinischen Tatsachen seit der letzten Stellungnahme (E. 3.9) vorliegen. Es sei auf das Gutachten vom 13. bzw. 22. April 2017 abzustellen (Urk. 7/90/6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der leistungsabweisenden Verfügung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 13. und 22. April 2017 mit der Konsensbeurteilung vom 20. April 2017 (Urk. 7/37-39), welches sie als beweiskräftig erachtet (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, dass auf die Beurteilung der beiden Gutachter nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 10).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Hinblick auf das rheumatologische Gutachten geltend, ihre Rückenbeschwerden seien bildgebend nachweisbar. Dazu verweist sie auf den MRI-Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/77) und hält fest, im kranialen ISG links bestünden ödematöse Veränderungen, welche möglicherweise entzündlich seien. Ferner bestünde eine breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits. Dr. F.___ habe in ihrem Bericht vom 6. November 2018 (Urk. 7/79) festgehalten, das Ödem könne im Rahmen einer Dysfunktion oder einer Spondyloarthritis bestehen. Zudem passe der Schmerzverlauf im linken Bein gemäss Dr. F.___ zum Dermatom L5. Es werde eine mässige rezessale Enge auf der Höhe L4/5 mit möglicher Reizung der deszendierenden Nervenwurzel L5 beschrieben. Zudem bestehe der Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom (Urk. 1 S. 5 f.).
Der MRI-Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2018 sowie der Bericht von Dr. F.___ vom 6. November 2018 lagen zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung noch nicht vor, weshalb es dem Gutachter nicht möglich war, diese zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich auch dem Bericht von Dr. F.___ keine genaue diagnostische Einschätzung entnehmen. So erklärte sie, sie denke nicht, dass die Beschwerdeführerin an einer axialen Spondylarthritis leide. Zudem konnte auch Dr. F.___ das bestehende Ödem nicht zweifelsfrei auf eine konkrete Ursache zurückführen, handelt es sich doch bei der Einordnung um eine Differentialdiagnose (Urk. 7/79/3). Was den Verdacht auf ein TOS anbelangt, so konnte dieses durch Dr. N.___ gemäss seinem Bericht vom 29. März 2019 ausgeschlossen werden (Urk. 7/87/10).
Insgesamt vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach das geklagte Beschwerdebild diagnostisch nicht klar eingeordnet werden könne und damit vordergründig nicht objektivierbar sei (Urk. 7/38/43), nicht in Frage zu stellen. Damit erübrigen sich auch weitere diesbezügliche Abklärungen (Urk. 1 S. 6 und S. 10).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, der rheumatologische Gutachter habe sich zu wenig mit der Diagnose Fibromyalgie auseinandergesetzt, welche von anderen Ärzten bejaht worden sei. Insbesondere für Dr. F.___ sei eine Fibromyalgie ausgewiesen (Urk. 1 S. 8).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Der rheumatologische Gutachter schloss das Vorliegen einer Fibromyalgie nach ausführlicher Untersuchung aus (Urk. 7/38/42 f.). Den Gesundheitsschaden hat er sodann ausführlich beschrieben und ist zum Schluss gekommen, dass ihm aus somatischer Sicht für eine angepasste, körperlich (sehr) leichte und wechselbelastende Tätigkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werden könne (Urk. 7/38/44). Dies in Übereinstimmung mit Dr. G.___, welcher gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/40/18). Die anderslautende Einschätzung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund deren Schilderungen derzeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/79/4), vermag daran nichts zu ändern. Denn damit stellt Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung letztendlich auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Eine medizinische Begründung für ihre anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht aus ihrem Bericht nicht hervor. Dr. F.___ empfahl insbesondere auch keine sofortigen medizinischen Massnahmen. So hielt sie einzig fest, sie habe der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Steroidinfiltration ins linke ISG durchführen zu lassen, was diese sich überlegen werde (Urk. 7/79/3). Dass die Beschwerdeführerin diese Massnahme mittlerweile hätte durchführen lassen, geht aus den Akten nicht hervor. Auch bei der schmerzmodulierenden Therapie mittels Venlafaxin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Dr. F.___ (Urk. 7/79/4).
Eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit gaben ferner die Hausärztin Dr. L.___ (Urk. 7/28/1-3) sowie die behandelnden Ärzte und Therapiekräfte der Rehaklinik H.___ (Urk. 7/23/2-5) ab. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Entsprechend sind deren Darlegungen zu würdigen. Bei den Ärzten der Rehaklinik H.___ bezieht sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen nur auf die Dauer des Klinikaufenthaltes (29. Februar bis 3. April 2016) sowie auf die ersten Wochen danach (Urk. 7/23/4). Die Hausärztin Dr. L.___ sodann begründete ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Allerdings ging auch sie von einer im Verlauf steigerbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit aus (Urk. 7/28/1).
4.2.3 Insgesamt ist bezüglich des rheumatologischen Gutachtens festzuhalten, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die übrigen medizinischen Akten dessen Beweiswert massgeblich zu mindern vermögen. Wie dargelegt, stellte der rheumatologische Gutachter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.3
4.3.1 Ferner übte die Beschwerdeführerin Kritik am psychiatrischen Gutachten. Die Auseinandersetzung mit der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung sei ungenügend erfolgt. Eine somatoforme Schmerzstörung sei einzig deshalb verneint worden, weil sie nicht komorbid an einer Depression leide. Dabei handle es sich um eine Fehleinschätzung des Gutachters. Auch das Kriterium der multisomatoformen Präsentationsweise sei entgegen dem Gutachten gegeben. Sie leide unter Verdauungsproblemen, Müdigkeit, Erschöpfung, Rückenschmerzen, Schmerzen in den Armen, und so weiter (Urk. 1 S. 9).
4.3.2 Der psychiatrische Gutachter stellte anlässlich seiner Untersuchung die Diagnose der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung (ICD-10 Z73.3 [Belastung, nicht andernorts klassifiziert]). Eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verneinte er (Urk. 7/37/17 f.). Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Schmerzen, jedoch keine psychische Störung mit Krankheitswert. Die dysfunktionalen Verarbeitungsmuster würden sich in Selbstlimitierungen mit eher passivem Verhalten und Schonhaltungen zeigen. Es finde sich ein interozeptiver und auch amplifizierender, teil gar «katastrophisierender» Wahrnehmungsstil (Urk. 7/37/18).
Diese Schlussfolgerung erweist sich als nachvollziehbar. Insbesondere wies der rheumatologische Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich wiederholt selbst limitiert habe (Urk. 7/38/43). So sei sie während der zweistündigen Untersuchung immer wieder kurz aufgestanden, habe jedoch keine entlastenden Schmerzreaktionen gezeigt (Urk. 7/38/33). Ihre Beschwerden habe sie zudem auffallend diffus geschildert, sodass konkrete Limitierungen respektive Belastungslimiten nur schwer hätten in Erfahrung gebracht werden können (Urk. 7/38/32). Zudem habe sie unbeobachtet ein absolut freies Bewegungsverhalten gezeigt (Urk. 7/38/41). Ferner habe sie sich spontan harmonisch bewegt, wenn sie ihre Übungen demonstriert oder sich auf der Liege gedreht habe. Während der Untersuchung sei kein grösserer Leidensdruck ersichtlich geworden (Urk. 7/38/33). Hinzu kommt, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf davon auszugehen ist, dass sie trotz Schmerzen in der Lage sei, Erledigungen im Haushalt zu machen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (Urk. 7/37/11).
Sodann hielt der Gutachter fest, eine ausgewiesene Pathogenese der Beschwerden im Sinne einer etappenweisen Herausbildung der Symptomatik in enger zeitlicher Verbindung mit Belastungen und Konfliktsituationen liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Damit fehle es an der diagnoserelevanten Verbindung der geklagten körperlichen Beschwerden mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen. Ferner fehle bei der Beschwerdeführerin die häufig zu beobachtende Komorbidität mit einer depressiven Störung und/oder einer Angststörung. Der ebenfalls wichtige Aspekt der multisomatoformen Präsentationsweise sei unklar. Anamnestisch bestehe ein Colon irritabile, allerdings habe die Beschwerdeführerin nur in der psychiatrischen Untersuchung über gastro-intestinale Probleme geklagt. Insgesamt betrachtet lasse sich trotz gewisser Hinweise keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren (Urk. 7/37/18 f.).
Damit hat der psychiatrische Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind und damit aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Darauf ist abzustellen. Damit erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 417 E. 4.5.3).
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei unzulässigerweise auf eine Konsensus-Stellungnahme verzichtet worden (Urk. 1 S. 8). Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachter eine solche, datierend vom 20. April 2017, mit kurzer Begründung vorlegten (Urk. 7/39/1). Da aus psychiatrischer Sicht kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen war, wären auch von einer ausführlicheren Konsensbesprechung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die massgebenden Limitierungen ergeben sich aus den Darlegungen des rheumatologischen Experten.
4.5 Zusammenfassend ist mit Blick auf die Ausführungen im rheumatologischen Gutachten (vgl. vorstehende E. 4.2) der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine angepasste, körperlich leichte bis sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 7/38/44) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, und ist anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Einkommensvergleich und erklärte in der angefochtenen Verfügung, es bestehe keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der gelernten Bürotätigkeit (Urk. 2 S. 2). Implizit stellte sie damit auf die Bürotätigkeit als angestammte und angepasste Tätigkeit ab. Da die Beschwerdeführerin jedoch zuletzt bei der Stiftung Y.___ als Pflegehilfe tätig war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 5.2) auf den zuletzt erzielten Verdienst als Pflegehelferin abzustellen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die im September 2014 bei der Stiftung Y.___ aufgenommene Tätigkeit weiterhin ausgeübt hätte. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin lag die Festsetzung des Arbeitspensums von 80 % im Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie in der Pflege tätig gewesen war (vgl. Urk. 7/11 S. 2). Es rechtfertigt sich daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit zunehmender Erfahrung und ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich ein Vollpensum ausgeübt hätte. Dies entspricht auch der üblichen Arbeitszeit im Betrieb (Urk. 7/13/2; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3042.2). Ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 7. September 2015 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 44'523.05 erzielt (Urk. 7/13/2), was einem Einkommen von Fr. 55'653.80 für ein 100 %-Pensum entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2015 [Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 7/2] bei gleichzeitigem Ablauf des Wartejahres nach krankheitsbedingter Niederlegung der Arbeitstätigkeit als Pflegehilfe am 15. Februar 2015 [Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; Urk. 7/13/9; vgl. auch Urk. 7/38/36]) resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 56'130.40 (Indexstand 2686 [2015] auf 2709 [2016]; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik (BFS), T39, Frauen).
5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit August 2018 als Assistentin Betreuung an der Primarschule Z.___, nachdem sie dort ein mehrmonatiges Arbeitstraining durchlaufen hatte (Urk. 7/69-70). Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass es sich dabei nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis handeln würde. Wie sie selbst festhält (Urk. 1 S. 5), handelt es sich zudem um eine ihrem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit. Allerdings schöpft sie damit die ihr aus medizinischer Sicht verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit pensumsmässig nicht aus (E. 4.5), weshalb das von ihr erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Daher sind die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Nachdem der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten insbesondere ihre frühere, Bürotätigkeit zumutbar ist, aber auch andere leichte oder sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, wobei der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), rechtfertigt sich auf den entsprechenden statistischen Durchschnittslohn von Frauen gemäss LSE 2016 abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1), welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 3’900.—betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) resultiert für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 48’789 (Fr. 3’900.-- x 12 / 40 x 41.7) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'130.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'789.-- resultierteine Erwerbseinbusse von Fr. 7’341.40 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 13 %, der die Erheblichkeitsgrenze von 40 % nicht erreicht (vgl. vorstehende E. 1.2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Die mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 8) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, machte mit Honorarnote vom 6. September 2019 (Urk. 10) einen Gesamtaufwand von 12.3 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 58.80 geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der Stundenaufwand für die Aufwendungen vom 29. März bis 22. Mai 2019 von total 1.5 Stunden betraf das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und ist daher nicht zu entschädigen. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 10.8 Stunden (12.3 Stunden – 1.5 Stunden) jedoch als angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 2’376.--. Rechtsanwältin Stéphanie Baur ist daher mit Fr. 2'622.30 (Fr. 2’376.-- plus Barauslagen von Fr. 58.80 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’622.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber