Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00414


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Primar- und Sekundarschule und reiste im Dezember 1994 in die Schweiz ein. Der Versicherte verfügt über keine berufliche Ausbildung und war zuletzt als Kioskverkäufer erwerbstätig (Urk. 8/4). Am 3. Dezember 2012 unterzog er sich einer Gastric Sleeve Operation, ein Re-Sleeve erfolgte am 31. Mai 2016 (Urk. 8/11/31). Aufgrund einer rechtsseitigen Lumboischialgie erfolgte am 6. September 2016 eine Dekompression L4/5 (Urk. 8/11/23). Im Rahmen der Rehabilitation kam es zu einem Wundinfekt und einem in der Folge protrahierten Verlauf (Urk. 8/11/10). Am 15. August 2017 wurde eine Coccygektomie durchgeführt (Urk. 8/7); eine Wundrevision mit Debridement sowie eine Spülung mit primärem Wundverschluss erfolgten am 6. September 2017 (Urk. 8/23/7). Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 29. September 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

1.2    Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/9). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. Mai 2018 (Urk. 8/21). Am 2. August 2018 führte Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie beim RAD, eine orthopädische/chirurgische Untersuchung durch (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 23. August 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2018 in Aussicht (Urk. 8/32) und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2019 eine von 1. März bis 30. November 2018 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch ab 1. Dezember 2018 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei der aktuelle Gesundheitszustand durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten abklären zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. September 2019 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 10); mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. September 2017 ab 1. März 2018 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, was einen Anspruch auf eine ganze Rente rechtfertige. Ab Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert, seit August 2018 liege eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % vor, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad sowie zur Einstellung der Rente per 1. Dezember 2018 führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand ab Mai 2018 nicht kontinuierlich verbessert habe und seit August 2018 nicht wieder von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 90 % ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung trage den Beschwerden des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung und stehe im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 3 f.). Die orthopädische/chirurgische Beurteilung durch den RAD-Arzt leide an erheblichen Mängeln und sei damit nicht beweiskräftig (S. 4). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 bis 40 % auszugehen; zumindest sei für die weitere Abklärung eine externe Begutachtung angezeigt (S. 8).


3.

3.1    Der für den Bericht der Z.___ vom 13. September 2016 verantwortliche Facharzt stellte die Diagnose einer hochgradig degenerativ bedingten Spinalkanalstenose L4/5. Am 6. September 2016 sei eine mikrochirurgische Dekompression auf der Höhe L4/5 von rechts mit einer ausgiebigen Foraminotomie L5 beidseits durchgeführt worden. Bei komplikationsloser Hospitalisation habe der Beschwerdeführer am 10. September 2016 nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/11/23)

3.2    Die für das Assessment Orthopädie der A.___ vom 19. April 2017 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus:

- Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit persistierender Lumboischialgie rechts und Wurzelreizungszeichen rechts bei aktuellem antibiotisch behandeltem Wundinfekt

- Adipositas

- Statomotorische Dysbalance mit ausgeprägter Kyphose der BWS

    Der protrahierte Verlauf sei nach der obengenannten Komplikation plausibel und decke sich mit den erhobenen Befunden und den vorliegenden MRI-Bildern. Dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen und in rückenschonender Haltung, ohne Zwangshaltungen im Sinne von bückenden und kauernden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten in einem Pensum von 50 % zuzumuten. Auch die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäufer könne in einem Umfang von 50 % ausgeübt werden. Nach Ausheilung des Infekts könne eine rasche schrittweise Belastungssteigerung bis zu einer vollschichtigen Belastung über einen Zeitraum von 4 Wochen erfolgen (Urk. 8/11/9-11).

3.3    Die für den Operationsbericht vom 6. September 2017 verantwortlichen Fachärzte der B.___ diagnostizierten eine Wundheilungsstörung bei Status nach Coccygektomie am 15. August 2017. Anlässlich der Operation vom 6. September 2017 seien eine Wundrevision mit Débridement, eine Spülung sowie ein primärer Wundverschluss vorgenommen worden (Urk. 8/23/7). Der Patient habe am 26. September 2017 nach Hause entlassen werden können, bei Fortführung der antibiotischen Therapie bis zum 27. November 2017 (Urk. 8/7 S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nephrologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Januar 2018 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken Lumbalgien seinen Beruf als Kioskverkäufer nicht mehr ausüben könne, ab dem 14. August 2017 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei zurzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/20).

    In seinem undatierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (letzte Kontrolle am 17. Mai 2018) führte Dr. C.___ aus, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei (2 bis 3 Stunden pro Tag; Urk. 8/24).

3.5    Dr. Y.___ ging im Rahmen des RAD-Untersuchungsberichts vom 3. August 2018 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

- Belastungsschmerz der LWS mit/bei

- Ausstrahlender Schmerzsymptomatik in das rechte Bein

- Aktuell ohne neurologische Wurzelsymptomatik

- Zeitweise Parästhesien rechter und linker Vorfuss

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und Foraminotomie L5 beidseits am 6. September 2016 mit/bei

- Hochgradiger degenerativ bedingter Spinalkanalstenose L4/5

- Status nach wiederholten Facetteninfiltrationen

- Rezidivierende Lumbago

- Muskuläre Dysbalance

- Posttraumatische Coccygodynie 7/2017 mit/bei

- Coccygektomie am 15. August 2017 mit Glättung des Sakrums mit sekundärer Wundheilstörung und diversen Wundrevisionen

- Aktuell: deutliche Befundbesserung, deutliche Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Narbe

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen:

- Adipositas per magna mit/bei

- Status nach zweimaliger laparoskopischer Magenbypass-Operation 2012 und 2016

- Arterielle Hypertonie

- Anamnestisch prädiabetische Stoffwechsellage

    In einer angepassten Tätigkeit sei vom folgenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten auszugehen:

- 31.5.2016 bis 31.10.2016: 100 %

- 1.11.2016 bis 14.8.2017: 50 %

- 15.8.2017 bis 17.5.2018: 100 %

- 18.5.2018 bis 2.8.2018: 37.5 % (2-3 Stunden täglich)

- 3.8.2018 bis auf weiteres: 0-20 %

    In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer sei seit dem 2. August 2018 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, in einer leichten (angepassten) Tätigkeit von einer solchen von 100 % (Urk. 8/26 S. 7 ff.).

3.6    Dr. D.___, Fachchiropraktorin (E.___), führte in ihrem E-Mail vom 16. Oktober 2018 aus, dass in der Zeit von Mai bis Juli 2018 von einer 100%igen, im August 2018 von einer 90%igen, im September 2018 von einer 80%igen und gegenwärtig von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In den Monaten seit Mai 2018 habe sich eine erfreuliche Entwicklung gezeigt, die Hauptbeschwerden seien regredient und auch die Mobilität der LWS wie auch die funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag hätten sich verbessert. Der Beschwerdeführer könne nun längere Strecken am Stück gehen und auch die Leistungsfähigkeit im Alltag habe sich verbessert (Urk. 8/40).

3.7    In seinem E-Mail vom 7. Juni 2019 führte Dr. C.___ aus, dass der Gesundheitszustand weiterhin unverändert und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % auszugehen sei (Urk. 3).


4.

4.1    Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. September 2017 ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. März 2018 von Interesse. Bei der Zusprache einer befristeten Rente sind weiter bei jeder Veränderung des Anspruchs die revisionsrechtlichen Bestimmungen massgebend.

4.2    Dr. Y.___ begnügte sich in seinem Bericht vom 3. August 2018 bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit mit einer Auflistung der entsprechenden echtzeitlichen Angaben aus den Akten; eine eingehende Begründung des Verlaufs - was gerade bei der Zusprache einer befristeten Rente wichtig wäre - lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aufgrund der bloss rudimentären retrospektiven Angaben im RAD-Bericht vom 3. August 2018 kann die Steigerung der Leistungsfähigkeit in der Zeit zwischen dem 17. Mai 2018 sowie dem 3. August 2018 nicht nachvollzogen werden. Eine Begründung wie auch eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Berichten fehlt vollständig. So verbleiben zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. Y.___, sodass auf den entsprechenden versicherungsinternen Bericht nicht abgestellt werden kann.

4.3    Demgegenüber ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    In Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit für die Zeit ab August 2018 ergibt sich zwischen den Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ sowie derjenigen von Dr. Y.___ eine erhebliche Differenz. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Fachärzte der A.___ bereits in ihrem Assessment Orthopädie vom 19. April 2017 – und damit vor den erfolgten Wundrevisionen, welche zumindest mittelfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt habe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte weniger aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgt zu sein, was den versicherungsrechtlichen Vorgaben nicht zu genügen vermag.

4.4    Zusammenfassend ist die Sache zur externen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Neben der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist dabei insbesondere der Verlauf der Leistungsfähigkeit in der Zeit nach der am 6. September 2017 erfolgten Operation von Interesse (frühstmöglicher Rentenbeginn: 1. März 2018).

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty