Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00415
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit dem 30. November 1998 bei der Z.___ AG als Teamleiterin mit Sonderfunktionen Statistics angestellt (Urk. 6/19/1 f.). Aufgrund einer psychischen Belastungssituation nach einer Umstrukturierung am Arbeitsplatz (Urk. 6/14/2, Urk. 6/22/1) wurde sie von ihrem Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, ab dem 7. Dezember 2015 zu 100 % krankgeschrieben und bezog zuerst Lohnfortzahlungen von ihrem Arbeitgeber und danach Krankentaggelder (Urk. 6/11/57 ff., Urk. 6/14/4). Am 6. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dazu verwies sie auf schwerwiegende Probleme am Arbeitsplatz und führte aus, sie habe Konzentrationsstörungen, sei erschöpft, würde schneller ermüden, sei wenig belastbar, brauche viel Ruhe und sei aus kleinstem Anlass überfordert. Zudem spüre sie eine Muskelverspannung ohne körperliche Leistung. Sie sei in einem Stimmungstief, was ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränke (Urk. 6/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/11, Urk. 6/16, Urk. 6/19, Urk. 6/22, Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 24. November 2016 erteilte sie Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- sowie Aufbautrainings von Januar bis Juni 2017 bei der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ (Urk. 6/26). Gleichentags teilte sie der Versicherten mit, dass keine weiterführenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen indiziert seien, da aktuell nur Massnahmen der Frühintervention möglich seien. Es werde der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft (Urk. 6/27). Am 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten ergänzend mit, es seien zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich, da ihr gesundheitlicher Verlauf abzuwarten sei (Urk. 6/37). Am 13. September 2017 löste der Arbeitgeber schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Z.___ AG per 31. Dezember 2017 auf (Urk. 6/76). Die IV-Stelle liess die Versicherte hernach durch das Institut D.___ polydisziplinär begutachten (D.___-Gutachten vom 26. Oktober 2017, Urk. 6/60) und legte dieses Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher dazu am 10. November 2017 Stellung nahm (Urk. 6/96/5). Vom 30. Oktober 2017 bis 30. April 2018 befand sich die Versicherte überdies in tagesklinischer Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.___ (Urk. 6/73/1, Urk. 6/84). Ab 1. Januar 2018 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 6/79/1). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ab dem 1. Juni 2018, wobei diese aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden musste (Urk. 6/86). Zudem teilte sie der Versicherten am 1. Juni 2018 mit, mit der unterstützenden Arbeitsvermittlung seit dem 1. Juni 2018 würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und es werde die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 6/87). Am 10. September respektive 1. November 2018 nahm der RAD zu neu eingegangenen medizinischen Berichten Stellung (Urk. 6/96/6 f.). Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine ganze Rente vom 1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 6/99). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sowie einer Schlafabklärung und einer immunologischen/endokrinologischen Abklärung (Urk. 6/97). Gegen den Vorbescheid zur in Aussicht gestellten Rente erhob die Versicherte am 14. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/105). Am 1. Februar 2019 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/110, Urk. 6/111). Dazu nahm der RAD am 4. April 2019 Stellung (Urk. 6/114/3). Am 7. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/122 = Urk. 2, Urk. 6/117).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenleistungen erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. August 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 8) und reichte einen Bericht eines behandelnden Arztes vom 21. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 9/3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (Dezember 2016) sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit entspreche somit dem Invaliditätsgrad. Mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt mittels eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings habe nicht erreicht werden können. Per Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Ab April 2017 habe sie daher Anspruch auf eine halbe Rente. Per Oktober 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verbessert. Seit diesem Datum bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, weshalb die Rentenzahlung per 31. Dezember 2017 eingestellt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten des D.___ nachvollziehbar und plausibel. Die subklinische Hyperthyreose sei bekannt gewesen. Es habe keine funktionelle Leistungseinschränkung attestiert werden können, da die Schilddrüsenwerte im Normbereich gelegen hätten (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe die ihr empfohlenen Abklärungen durchführen lassen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die erfolgreiche Thermoblation eines Schilddrüsenknotens stattgefunden habe. Bei der Kontrolle hätten sich normalisierte Schilddrüsenwerte sowie eine Verbesserung des Schlafes und der Konzentration gezeigt (Urk. 2 S. 3 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen medizinischen Sachverhalte geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Sie erledige den Haushalt, gehe einkaufen, koche und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Zudem pflege sie einen guten Kontakt zur Mutter und den Schwestern. Sie habe auch den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen. Dies spreche dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und es ihr zumutbar sei, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich und gemäss gesetzlichem Wortlaut auch unzulässig. Zum Zeitpunkt des Vorbescheids sei ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. Erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im April 2018 könne von einer Stabilisierung respektive der langsamen Wiederaufnahme einer Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes per Januar 2017 sei medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 7). Es müsse nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8). Ferner vermöge der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend zu begründen (Urk. 1 S. 9 f.). Ihr Gesundheitszustand sei auch im September 2017 noch nicht stabil gewesen und die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2017 sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachgewiesen. Während ihrer Behandlung in der E.___ von Oktober 2017 bis April 2018 sei sie aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht arbeitsfähig gewesen, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie des RAD zu folgen, welche aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne somit erst ab dem 1. August 2018 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe erst im November 2018 eine immunologische/endokrinologische Abklärung angeordnet, obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits über den Rentenanspruch entschieden habe und sie – die Beschwerdeführerin - zwei Monate zuvor operiert worden sei. Bis heute fehle eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus immunologischer/endokrinologischer Sicht. Die angeordnete Schlafabklärung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Somit fehle es an einer vollständigen medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2018. Es sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bezüglich der Diagnose des Schilddrüsenadenoms im Dezember 2018 verbessert respektive stabilisiert habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 12). Weder das Gutachten noch die Beurteilung durch den RAD würden den notwendigen bundesgerichtlichen Beweisanforderungen entsprechen, da sie weder vollständig (immunologisch/endokrinologisch) noch schlüssig (psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeitsprofil und Zeitpunkt der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes) seien (Urk. 1 S. 11).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei jahrelang erhöhter beruflicher Belastung ausgesetzt gewesen und es sei eine Versetzung erfolgt. Vom behandelnden Hausarzt, Dr. A.___, seien dementsprechend auch ein Mobbing und ein Burnout diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um Z-Diagnosen, welche schon medizinisch keinen Krankheitswert aufweisen würden und daher nicht invalidisierend seien (Urk. 5 S. 1). Im Gutachten werde als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, genannt. Es sei davon auszugehen, dass diese depressive Symptomatik reaktiv infolge der erhöhten beruflichen Belastung aufgetreten sei. Daher sei schon fraglich, ob jemals ein invalidisierender Gesundheitsschaden und ein Rentenanspruch bestanden hätten und die befristeten Renten somit zu Recht zugesprochen worden seien. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei der erforderliche Schweregrad des Leidens darüber hinaus sicherlich nicht mehr gegeben gewesen. Als funktionelle Einschränkung habe eine erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin unter leichten depressiven Verstimmungen und einer verminderten psychischen Belastbarkeit gelitten. Der Invaliditätsgrad von 40 % werde nicht erreicht, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, spreche dafür, dass die funktionelle Einschränkung (erhöhte Ermüdbarkeit) durch die Schilddrüsenerkrankung und nicht die depressive Symptomatik bedingt gewesen sei. Da sich die depressive Symptomatik daher noch früher als bisher angenommen gebessert habe, sei es noch wahrscheinlicher, dass sie als Reaktion auf die jahrelange erhöhte berufliche Belastung aufgetreten sei. Betreffend die Schadenminderungspflicht sei anzumerken, dass die verlangten Abklärungen als Prävention der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienen würden und somit mittels einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden könnten (Urk. 5 S. 2).
2.4 Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und zog in Erwägung, der Hausarzt sei kein Facharzt in Psychiatrie. Es sei auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen. Diese habe eine chronifizierte Depression mit Ängsten, schwer bis mittelgradig, eine dissoziative Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Es entspreche daher nicht den fachärztlichen Berichten, lediglich von einem Burnout sowie einer Mobbingsituation – also Z-Diagnosen ohne Krankheitswert – auszugehen (Urk. 8 S. 1). Selbst der Gutachter erwähne weder das Burnout noch das Mobbing, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringe. Diese Argumentation erweise sich somit als unbewiesene Behauptung. In den medizinischen Berichten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die depressive Symptomatik nur reaktiv auf die erhöhte Belastung am Arbeitsplatz aufgetreten sei. Die Gutachter hätten unabhängig vom Arbeitsplatz eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Störung diagnostiziert. Sofern die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass gar nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe, widerspreche sie somit der Einschätzung der Gutachter. Des Weiteren sei die vom Gutachter gestellte Diagnose einer leicht- bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus relevant (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich der Frage nicht nachgegangen, ab wann bei ihr – der Beschwerdeführerin - eine Chronifizierung der Depression eingetreten sei, wobei Dr. G.___ schon im Jahr 2016 über eine chronifizierte Depression gesprochen habe (Urk. 8 S. 3). Für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die hohe Ermüdbarkeit vermutlich – nicht überwiegend wahrscheinlich – auf die Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei und daher die depressive Symptomatik schon viel früher als angenommen remittiert gewesen sei, würden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. (Urk. 8 S. 3 f.). Es sei korrekt, dass die Schilddrüsenerkrankung nach der erfolgreichen Operation keinen längerdauernden Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe. Es sei jedoch nicht geklärt worden, wie lange die Einschränkung angedauert habe und ob diese daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant gewesen sei respektive länger als drei Monate angedauert habe. Dafür habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 8 S. 4). Was die Schadenminderungspflicht anbelange, so bedinge der Gesetzeswortlaut von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, dass überhaupt Leistungen ausgerichtet würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Letztlich zeige das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass die Abklärungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien (Urk. 8 S. 5).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___ berichtete am 18. August 2016, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei eine Belastungssituation am Arbeitsplatz, es bestehe dringender Verdacht auf Mobbing. Dazu stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 6/22/1 f.):
- Zunehmende depressive Störung - Burnout-Syndrom; bisher stationärer Verlauf, in psychotherapeutischer Betreuung
- Zwei heisse Knoten in der Schilddrüse, klinisch euthyreot, Status nach Herpes Zoster N. trigemini ramus frontalis rechts Februar 2016
- Distorsion Hüftgelenk und Achillessehnen beidseits
- unklare Kniegelenksbeschwerden links (klinisch gegenwärtig nicht fassbar, denkbar: ISG-Blockade links, It. Beckentiefstand rechts) von etwa 0.5 cm
- Hyperlaxizität It. Hohlfüsse
- keine klinisch fassbaren Schulter- Armbeschwerden
- Juni 2007: 06-2007 CAVE CRS C6 rechts (evtl. auch Reizung C7), CAVE DH C5/C6 oder C6/C7
- Februar 2014: Nephrolithiasis (asymptomatisch), Verdacht auf pleuropericardiale Reizung, Differentialdiagnose [DD] Th-SS, weniger wahrscheinlich: GERD
- Anamnestisch schwerer Eisenmangel
- Unklare Sekretion aus Umbilicus
- Februar 2014: CAVE beginnendes Burnout-Syndrom
- zum Teil mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte
- Status nach Mobbing (Mai 1998), keine depressive Störung
- Juli 2007: Zervikalsyndrom und radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom C6 rechts bei Diskushernie und Osteochondrose auf Höhe C5/C6, regredient unter Therapie
- November 2011: Adynamie
- November 2015: Mobbing, zum Teil vegetative Reaktionen
- Anamnestisch unklare Amenorrhoe (Juni 2011), anamnestisch Menorrhagien, Zyklusunregelmässigkeiten 2006, Fehlgeburt am 13. Juli 2006
Weiter führte der Hausarzt aus, am bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise mit dem bisherigen Vorgesetzten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie wolle aber schon bald wieder arbeiten und wünsche Arbeitsversuche. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Mobbing, eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung sei die logische Folge. Zur Quantifizierung der Beeinträchtigung der neuropsychologischen Funktionen werde sie demnächst neuropsychologisch abgeklärt. Seitens der Schilddrüse lägen noch keine abschliessenden Beurteilungen vor. Die Beschwerdeführerin müsse entsprechenden Verlaufskontrollen unterzogen werden. Welchen Einfluss das Adenom auf die neuropsychologische Leistungsfähigkeit habe, sei vorerst unklar. Seit Anlaufen der Eingliederungsmassnahmen und der Betreuung durch eine Casemanagerin der Krankentaggeldversicherung scheine sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin bereits zu stabilisieren. Die frühere Hoffnungslosigkeit stehe gegenwärtig nicht im Vordergrund (Urk. 6/22/51).
3.2 Mit Bericht vom 30. August 2016 über die seit 8. Dezember 2015 bestehende Behandlung nannte die Psychiaterin Dr. G.___ einen Status nach mittelschwerer bis schwerer Depression sowie nach langer mittelgradiger (Erschöpfungs-) Depression (ICD-10 F32.11) mit starken Ängsten. Den weiteren Diagnosen, einer akzentuierten Persönlichkeit mit starker Leistungsorientierung, Aggressionshemmung, Überanspannung und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1), mass sie keine leistungseinschränkende Wirkung bei. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit in Serbien mit früher Parentifizierung gehabt. Zum Teil habe sie indirekte Gewalt erlebt bei den Grosseltern. Mit 18 Jahren sei sie zu den Eltern in die Schweiz gekommen und von diesen unterdrückt und finanziell ausgenutzt worden. Sie habe früh geheiratet und sich dann nach wenigen Jahren scheiden lassen. Bei der Z.___ habe sie sich hochgearbeitet und sei von ihrem Chef für ihren Fleiss geschätzt, jedoch vom Chef ihres Chefs in ihrer Rolle als Vorgesetzte schikaniert worden. Danach sei sie dekompensiert, da ihre alten Traumata reaktiviert worden seien. Sie habe eine starke Leistungsorientierung, keine Kenntnis von ihren eigenen Bedürfnissen und Grenzen, könne sich nicht abgrenzen. Das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde nicht voll erreicht. Sie weise die typischen Symptome einer Erschöpfungs-Depression auf, mit ausgeprägter Verunsicherung, sozialem Rückzug, des Gefühls von hilflosem Ausgeliefertseins, Repression, Vermeidungsverhalten und starkem Kontrollbedürfnis. Langfristig könne voraussichtlich von einer Restitutio ausgegangen werden, aktuell weise sie aber noch eine sichtlich verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit auf (Urk. 6/16/2). Betreffend die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin werde durch ihren Hausarzt krankgeschrieben (Urk. 6/16/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vielleicht für zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige ein Belastbarkeitstraining durch die Invalidenversicherung. Je nach Belastungsgrenze könne sie dann reintegriert werden, sie sei sehr arbeitswillig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/16/3).
3.3 Dr. G.___ hielt am 12. April 2017 fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich seit August 2016 eine minime, aber instabile, bei Belastung einbrechende Verbesserung, es sei kein namhafter Fortschritt erreicht worden. Dazu ergänzte sie die Diagnosen einer chronifizierten Depression mit Ängsten, schwer- bis mittelgradig (ICD-10 F32.2/32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (zwanghaft und abhängig). Ferner nannte sie eine sich noch nicht im Sinne einer Persönlichkeitsstörung äussernde Traumafolgestörung (im ICD-10 nicht codierbar) mit Identitätsstörung und gering integrierter psychischer Struktur des Ich (ICD-10 F61.0). Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Betreffend die Ausübung einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin befinde sich im Reintegrationszentrum C.___. Dort manifestiere sich das aus der Persönlichkeitsstörung und geringer Integration der Ich-Struktur hervorgehende Problem, welches schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark einschränke, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1).
3.4 In seinem Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 erklärte Dr. A.___, eine Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen durch ihn sei mehrheitlich nicht möglich, da er keine Sachverhalte der Arbeitsmedizin beurteile. In diagnostischer Hinsicht ergänzte er zu seinem Bericht vom 18. August 2018 (Urk. 6/22) die Diagnosen der unklaren Hypergammaglobulinämie sowie des Status nach Mobbing (Besserung nach Stellenverlust, Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining, vegetatives Problem: Hyperthyreose, denkbar: beginnende asthmoide Störung, Urk. 6/40/1). Die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kardiovaskulären sowie sonographischen Diagnostik. Darum sei die Beschwerdeführerin auch an entsprechende Stellen weitergeleitet worden (Hämatologie, Urk. 6/40/2).
3.5 Vom 10. Januar bis 9. Juni 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen ein Belastungs- sowie Aufbautraining in der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___. Dem Abschlussbericht vom 8. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass die anfänglich grosse Motivation der Beschwerdeführerin für eine Eingliederung integrationsfördernd für den ersten Arbeitsmarkt sei. Integrationshinderlich sei demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei, sinnvolle und realistische Massnahmen für eine nachhaltige Integration mitzugestalten. Tendenziell habe eine Zunahme ihrer Erschöpfungszustände bereits bei vier Stunden Anwesenheit innerhalb von vier Tagen beobachtet werden können. Eine Leistungssteigerung habe zu vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen geführt. In der Erarbeitung von realistischen Tätigkeitsfeldern habe sich ihr Fokus auf ihre psychischen Prozesse und die Notwendigkeit einer Priorisierung ihrer Therapieerfolge verdeutlicht. Es würden daher die Fortsetzung der medizinisch-therapeutischen Massnahme sowie – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – ein Aufbautraining empfohlen (Urk. 6/48/6).
3.6 Mit Bericht vom 12. Juni 2017 nannte Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand als Reaktion auf eine prolongierte und vielfältige psychosoziale Belastungssituation, assoziiert mit neuropsychischen Defiziten (Urk. 6/44/1). Dazu führte sie aus, der Hauptbefund der neurologischen Abklärung sei ein kognitives Ausfallsprofil mit Leistungsminderungen leichten bis mittelschweren Ausmasses im attentionalen und exekutiven Bereich. Sekundär seien auch die Gedächtnisleistungen leichtgradig betroffen. Die Befunde der klinisch-neurologischen Untersuchung seien unauffällig, elektroenzephalographisch ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie oder Enzephalopathie und in der MRI-Untersuchung des Kopfes fänden sich keine Hinweise auf eine Vaskulitis, eine relevante Vaskulopathie oder auf Raumforderungen. Bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden, anamnestisch als Folge einer lang anhaltenden vielschichtigen Belastungssituation. In der akuten Phase habe sie unter ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten, einer Orientierungslosigkeit, Vergesslichkeit, Verlangsamung und auch Lärmempfindlichkeit gelitten. Seit Beginn der Akutmanifestation Ende letzten Jahres seien die Beschwerden subjektiv regredient, die physische Belastbarkeit schwanke aber noch stark. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit habe sich noch nicht normalisiert. Nach Ausschluss einer hirnorganischen Ursache seien die kognitiven Minderleistungen zusammen mit der schwankenden Belastbarkeit gut mit den Auswirkungen der Erschöpfungsdepression erklärbar. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. November 2013 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/44/2). Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne aus heutiger Optik nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführerin seit fast einem Jahr nicht mehr untersucht worden sei. Aus der Optik der Untersuchungsbefunde von damals wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, zunächst mit einem reduzierten Pensum, möglich gewesen (Urk. 6/44/3).
3.7
3.7.1 Am 26. Oktober 2017 erstattete das D.___ sein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie sowie Neurologie (Urk. 6/60). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) mit exzessiver Tagesschläfrigkeit bei Depression (ICD-10 F51, neurasthenie-ähnliche Symptomatik, zusätzliche somatische Ursachen nicht ausgeschlossen, siehe auch Diagnose der subklinischen Hyperthyreose, Urk. 6/60/21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (Urk. 6/60/21 f.):
- Intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- Wirbelsäulenfehlform / -fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule [BWS] mit konsekutiver Halswirbelsäulen [HWS]- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung)
- Reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance
- Subklinische Hyperthyreose, DD unklare Autoimmunerkrankung
- Zwanghafte, perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1)
3.7.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin internistisch. Dabei stellte er die Diagnose der subklinischen Hyperthyreose (Differentialdiagnose: unklare Autoimmunerkrankung). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin gebe eine vermehrte Müdigkeit an, welche seit zwei Jahren bestehe und mit einem Burnout begonnen habe. Bei der klinischen allgemeininternistischen Untersuchung sei eine etwas diffus vergrösserte Schilddrüse aufgefallen. Die übrigen klinischen Befunde seien unauffällig gewesen. Bei den Laborwerten bestünden unspezifische Zeichen einer entzündlichen Reaktion mit erhöhter BSR und grenzwertiger Erhöhung von zwei Leberwerten. Die Schilddrüsenparameter würden eine Tendenz zur Hyperthyreose bei einem tiefen TSH zeigen, wobei die übrigen Schilddrüsenwerte im Normbereich liegen würden. Eine Autoimmunerkrankung mit subklinischer Hyperthyreose sei dadurch möglich. Aufgrund der erhobenen Befunde könne keine genaue Diagnose gestellt werden. Eine leicht vermehrte Müdigkeit könne dadurch ebenfalls entstehen. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber aufgrund der leichtgradigen Befunde aus allgemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden. Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden bestehe aufgrund der Untersuchung nicht (Urk. 6/60/7). Es seien weitere Abklärungen mit Laboruntersuchungen und allenfalls einem Ultraschall der Schilddrüse bezüglich einer autoimmunen Hyperthyreose angezeigt. Diese könne danach behandelt werden, womit keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8).
3.7.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwog im Rahmen der psychiatrischen Exploration, die altersentsprechend aussehende Explorandin mache einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Sie wirke etwas verlangsamt, der Antrieb sei vermindert. Sie schildere ihre Beschwerden und ihren Tagesablauf sehr genau, verliere sich dabei manchmal in Details. Ferner zeige sie kaum Freude und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (Urk. 6/60/10). Die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar (Urk. 6/60/10 f.). Überdies sei sie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie drücke sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung habe sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sie könne gut auf die gestellten Fragen eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Ihre Ausführungen seien anschaulich. Das Denken sei depressiv eingeengt. Sie zeige kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In ihren Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen, Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden. Ferner äussere sie keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen seien ebenfalls nicht vorhanden. Sie berichte nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Auch über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichte sie nicht (Urk. 6/60/11).
In seiner psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter aus, der Arbeitsdruck bei der Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren zugenommen, die Produktivität habe gesteigert werden müssen, sie habe Mitarbeiter beurteilen müssen, habe zum Teil keine Stellvertretung gehabt und Überstunden leisten müssen. Zudem habe sie an den Wochenenden arbeiten und ihre Ferien verschieben müssen. Sie sei schon immer sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich unter einen hohen Leistungsdruck gesetzt. Sie sei auch sehr angepasst, habe Mühe, sich gegenüber der Umgebung zur Wehr zu setzen und sei selbstunsicher. Sie könne sich gegen die zunehmende Überforderung nicht zur Wehr setzen und sei zunehmend in eine depressive Krise geraten, wobei es schliesslich im Dezember 2015 zum Zusammenbruch gekommen sei. Sie befinde sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme Antidepressiva und besuche auch eine Traumatherapie. Nur langsam habe sich das psychiatrische Zustandsbild gebessert. Im Jahr 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, bei denen sie ihr Arbeitspensum nicht über vier Stunden pro Tag habe steigern können. Zurzeit liege ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor. Vor allem leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Müdigkeit. Sie lege sich auch tagsüber hin, schlafe nachts 10 Stunden und fühle sich nicht ausgeschlafen. Sie lebe alleine, sei in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Spaziergänge bis zu einer Stunde seien möglich. Seit einigen Monaten sei sie auch wieder in der Lage, zu lesen, was ihr Freude bereite. Neben den regelmässigen Besuchen ihrer Therapien pflege sie auch soziale Kontakte mit Bekannten und Familienangehörigen. Freude habe sie auch an ihren Pflanzen sowie am Einrichten der Wohnung (Urk. 6/60/11). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie etwas verlangsamt gewesen, der Antrieb sei vermindert gewesen und die Stimmung leichtgradig depressiv. Bei der Beschwerdeführerin könne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) gestellt werden. Ohne leistungseinschränkende Wirkung seien die zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Von Dezember 2015 bis Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Januar bis Juni 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Von Juli bis September 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden und ab Zeitpunkt der Untersuchung könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werden. Das depressive Zustandsbild habe sich deutlich gebessert. Es sei zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 einen Aufenthalt in der Tagesklinik mache, dies zur besseren Strukturierung des Tagesablaufes. Zurzeit fänden sich aber keine Hinweise mehr für eine durchgehend mittelgradige depressive Episode, sodass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werden könne. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, bestehe ab dem Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/60/12). Zudem ergänzte er, invaliditätsfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (Urk. 6/60/13).
3.7.4 Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, erhob anlässlich seiner Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das intermittierende zervikale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen BWS mit konsekutive HWS- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung sowie einer reaktiven Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance und dem Status nach Diskushernie und Osteochondrose auf Höhe HWK5/HWK6, Urk. 6/60/17 f.). Dazu ergänzte er, der klinisch-rheumatologische Status habe bis auf eine Oberkörper- und Wirbelsäulenfehlhaltung und eine allgemeine muskuläre Dysbalance mit reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel keine weitere Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt könnten daher keinerlei Diagnosen festgestellt werden, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflussen würden. Rein in Bezug auf den Bewegungsapparat bestehe daher weder aktuell noch seit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015, unter Berücksichtigung der Aktenlage, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/60/18).
3.7.5 Der neurologische Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, nannte die Diagnose einer exzessiven Tagesschläfrigkeit bei Depression (ICD-10 F51) bei neurasthenie-ähnlicher Symptomatik, wobei zusätzliche somatische Ursachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin berichte über eine stark ausgeprägte Müdigkeit und vermehrte Tagesschläfrigkeit. Auf der Epworth-Schläfrigkeitsskala werde ein pathologischer Wert von 16/21 Punkten erreicht (die Beschwerdeführerin fahre nicht Auto). Zusammen mit der Müdigkeit komme es zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben fänden sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schlafhygiene. Ebenfalls würden Anhaltspunkte für eine motorische Störung des Schlafs in Form von Restless Legs Symptomen fehlen. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich ein Schnarchen, sodass eine Schlafapnoe nicht ausgeschlossen sei. Ansonsten würden sich keine Hinweise auf eine Hypersomnie zentralen Ursprungs (Narkolepsie) finden. Die vermehrte Müdigkeit und Schläfrigkeit stehe wahrscheinlich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung (Depression, Urk. 6/60/20). Die Beschwerdeführerin berichte über eine allgemein stark eingeschränkte Belastbarkeit. Insbesondere die grosse Mühe, am Morgen in Gang zukommen und der stark erhöhte Pausenbedarf würden gegen eine rein organische Hypersomnie sprechen. Diesbezüglich passe die Symptomatik rein phänomenologisch zu einer Neurasthenie. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2016 durch die Neurologin Dr. H.___ untersucht worden, welche in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 auf eine unauffällige elektroenzephalographische Untersuchung und einen unauffälligen MRI-Befund des Kopfes hingewiesen habe. Sie habe deshalb die festgestellten kognitiven Einschränkungen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erschöpfungsdepression gesehen (Urk. 6/60/20 f.). Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht relevant eingeschränkt sei. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden. Aus diesem Grund werde im Detail auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer stark ausgeprägten Schläfrigkeit sollten somatischen Ursachen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei eine fundierte Abklärung in einem Schlaflabor notwendig (Urk. 6/60/21).
3.7.6 Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über eine vermehrte Müdigkeit mit Leistungseinschränkung, welche sich allmählich aber bessern würde. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode und zwanghafte perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge diagnostiziert worden. Durch die depressive Symptomatik könne auch ein grosser Teil der Müdigkeit und Antriebsverminderung erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die bisherige Tätigkeit. Bei einer angepassten Tätigkeit ohne Führungsaufgaben bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine exzessive Tagesschläfrigkeit diagnostiziert worden. Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Diese Schläfrigkeit könne zu einem grossen Teil mit der Depression erklärt werden. Eine somatische Ursache sei nicht sicher ausgeschlossen, weshalb weitere Abklärungen empfohlen würden. Rein aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche zu den psychiatrischen Einschränkungen festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien Hinweise auf eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden. Dies könne die Ursache der neurologisch unsicheren Befunde sein. Die pathologischen Befunde seien aber nicht hochgradig ausgeprägt. Rein aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Insuffizienzen diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien nicht dauernd vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht nicht. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit mit Teamleiterfunktion zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. ln einer einfachen Tätigkeit ohne Leitungsfunktion bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2015 eingeschränkt sei. Aufgrund des psychischen Leidens könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Dezember 2016 bestätigt werden. Ab Januar 2017 habe sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Von Januar bis September 2015 (richtig: 2017) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die festgestellte 30%ige Arbeitsunfähigkeit könne ab Oktober 2017 bestätigt werden. Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen. Bei einer effektiven Diagnose könne eine Behandlung eingeleitet werden, sodass keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein manifestes Leiden zu erwarten sei (Urk. 6/60/23). Mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit und damit die Eingliederungsfähigkeit verbessert werden. Berufliche Massnahmen sollten später nochmals geprüft werden. Insgesamt sei die Prognose für die Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess unsicher (Urk. 6/60/24).
3.8 Dem Bericht der E.___ vom 27. März 2018 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab 30. Oktober 2017 bei der E.___ in tagesklinischer Behandlung befand (Urk. 6/73/3). Die Behandler nannten dabei die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie der Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73, Urk. 6/73/4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Behandler fest, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 % und hernach vom 1. März bis Ende März 2018 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 6/73/3). Die Fortführung einer leitenden Funktion sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert. Möglicherweise sei eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter (Urk. 6/73/5). Eine 50%ige Tätigkeit, nach Möglichkeit auf fünf Arbeitstage verteilt, sei für die berufliche Wiedereingliederung günstig (Urk. 6/73/7).
Am 25. April 2018 ergänzten diese Ärzte, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 %, hernach vom 1. März bis 11. April 2018 zu 80 % und sodann vom 12. bis 30. April 2018 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/84/1). Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten. Der Arbeitsort solle möglichst reizarm gestaltet sein. Lärmemissionen seien zu vermeiden. Es solle die Möglichkeit für Pausen bestehen. Denkbar sei beispielsweise eine Tätigkeit im Bereich von Yoga-Meditationskursen oder auch eine einfache Bürotätigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige sich betreffend den Einsatzbereich sehr offen und flexibel (Urk. 6/84/2).
3.9 Die Beschwerdeführerin unterzog sich sodann am 12. September 2018 in der Klinik M.___ einer Thermoblation Struma nodosa links (Operationsbericht vom 16. Januar 2019, Urk. 6/110/6). In seinem Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe eine Besserung der potenziell hyperthyreoten Beschwerden an. So seien ihre Schlafgewohnheiten besser, der Schlaf sei nun auch deutlich erholsamer. Hierdurch sei ihre Belastbarkeit über den Tag verbessert und sie ermüde nicht mehr so schnell. Auch ihre Konzentrationsfähigkeit sei leicht verbessert. Insgesamt sei sie sehr zufrieden mit der aktuellen Situation und zeige sich sehr dankbar (Urk. 6/110/10). Es werde eine erneute Kontrolle 12 Monate nach der Thermoblation empfohlen (Urk. 6/110/12).
3.10 Am 21. Juni 2019 berichtete der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die Beschwerdeführerin. Er nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73.1) sowie der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.8) bei traumatisierenden Ereignissen in der Kindheit (Urk. 9/3 S. 1). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin leide zurzeit an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild und an mehrmals wöchentlich auftretenden dissoziativen Zuständen. Sie sei seit 2015 krankgeschrieben und befinde sich seither durchgehend in ambulanter oder tagesklinischer psychiatrischer Behandlung. Aktuell sei sie alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung. In den letzten Monaten sei ein insgesamt gleichbleibendes psychisches Zustandsbild zu beobachten. Die Beschwerdeführerin verfüge über knapp ausreichende Ressourcen, um ihren Haushalt führen zu können. Ausserdem bemühe sie sich um eine berufliche Wiedereingliederung in einem 30%igen Arbeitspensum mit Hilfe des RAV. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich, dies aufgrund der geringen Belastbarkeit und Ausdauer (Urk. 9/3 S. 2). Im Zustand der Störungen oder Konversionsstörungen leide die Beschwerdeführerin an einem mindestens teilweisen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen, des Identitätsbewusstseins, der Empfindungen sowie der Kontrolle ihrer Körperbewegungen. Aus seiner Sicht sei das Ausmass der Einschränkungen dieser dissoziativen Störungen oder Konversionsstörungen vergleichbar mit demjenigen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 9 S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das D.___-Gutachten. In diesem kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Leidens von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2017 habe sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Von Januar bis September 2017 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die festgestellte 30%ige Arbeitsunfähigkeit könne ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Oktober 2017 bestätigt werden. Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen (Urk. 6/60/23). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 eine ganze und vom 1. April bis 31. Dezember 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Per 31. Dezember 2017 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1). Nachfolgend ist daher auf den Beweiswert des D.___-Gutachtens einzugehen.
4.2
4.2.1 In der Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gleich wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - davon aus, dass diese von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin diese Annahme in Frage, indem sie von einer fraglichen dauernden, auf einer invalidisierenden Krankheit basierenden 100%igen Arbeits- und danach Erwerbsunfähigkeit sprach. Damit zweifelte sie die Richtigkeit der Zusprechung einer Rente an (Urk. 5 S. 2). Dennoch beantragte sie nur die Abweisung der Beschwerde und keine reformatio in peius. Zu prüfen ist nichtsdestotrotz der Anspruch auf eine Invalidenrente über den ganzen strittigen Zeitraum und im Besonderen auch, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin per Januar und Oktober 2017 verbesserte und sie ihre Arbeitsfähigkeit in der Folge auf 50 % respektive auf 70 % steigern konnte. Dabei ist strittig, ob ihr die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin weiterhin zumutbar ist.
4.2.2 Vorab stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei vor April 2018 noch nicht stabil gewesen, weshalb die Rentenprüfung verfrüht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 6/96, Urk. 6/99). Ein Rentenanspruch wird grundsätzlich geprüft, sobald die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, mithin die Dauer einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während eines Jahres, abgelaufen ist und die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190). Dabei kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Von den Gutachtern wie auch den behandelnden Ärzten war ab 7. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ attestiert worden, und dies über den 7. Dezember 2016 hinaus und damit während mehr als einem Jahr. Die Beschwerdeführerin kehrte denn auch nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Demzufolge war die Frage des Rentenanspruchs zu Recht für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres geprüft worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach einem Jahr auch noch nicht eingliederungsfähig war.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Teilgutachten vor, es sei erst ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 10). Weder die Gutachter noch der Bericht der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___, oder die behandelnden Ärzte hätten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50 % per Januar 2017 bestätigt (Urk. 1 S. 7). Zudem habe sie ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbau- und Belastbarkeitstrainings nicht über vier Stunden steigern können (Urk. 1 S. 8).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestätigten die Gutachter des D.___ sehr wohl eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2017. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die beruflichen Massnahmen (Urk. 6/60/23). Zwar machte Dr. J.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine expliziten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitspanne von Januar bis Juni 2017 (Urk. 6/60/12). Aus dem entscheidenden polydisziplinären Konsens geht jedoch hervor, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 auf 50 % in angestammter sowie angepasster Tätigkeit schätzten (Urk. 6/60/23). Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 von 0 % auf 50 % habe steigern können, leuchtet sodann ein. Insbesondere berichtete auch Dr. H.___ unter Verweis auf ihre neurologische Untersuchung vom 15. August 2016, dass sich die depressive Symptomatik, einschliesslich der Konzentrationsschwierigkeiten und der Vergesslichkeit dank einer Arbeitspause mit psychiatrischer Begleitung und seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Cymbalta gebessert habe (Urk. 6/44/1). Dementsprechend veranschlagte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schon damals auf 50 % (Urk. 6/44/2). Dem Abschlussbericht über das Aufbau- und Belastungstraining in der Stiftung C.___ ist immerhin zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Fortschritte mit Bezug auf die Abgrenzung und den eigenen Druck im Umgang mit Aufträgen festgestellt werden konnten und sie ein Pensum von vier Stunden pro Tag an vier Wochentagen absolvieren konnte, auch wenn dieses subjektiv bereits als Überforderung wahrgenommen worden sei (Urk. 6/48/4 f.). Auch der Hausarzt hielt im Januar 2017 einen ordentlichen beziehungsweise guten Verlauf fest und merkte an, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin laufe es im Programm der Arbeitsintegration sehr gut und auch im Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin erklärt, es gehe ihr gut respektive «an sich nicht schlecht» (Urk. 6/39/35 f.). Am 15. Mai 2017 berichtete er sodann von einer Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining (Urk. 6/40/1). Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 auf 50 % steigern konnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Dr. G.___ hielt zwar am 12. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit zu 0 % ausüben. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit führte sie aus, in der Stiftung C.___ manifestiere sich ein aus der Persönlichkeitsstörung und der geringen Integration der Ich-Struktur der Beschwerdeführerin hervorgehendes Problem. Dieses schränke schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch einerseits rechtsprechungsgemäss auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits führte Dr. G.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit offenbar in erster Linie auf die durch sie diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 6/32/1).
Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter jedoch nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie sei zwar zwanghaft und perfektionistisch, habe aber 20 Jahre lang eine gute Arbeitsleistung erbringen können und auch während Jahren eine Beziehung mit ihrem Freund gehabt und sich dabei wohl gefühlt. Sie sei daher in der Berufswelt und in der Pflege persönlicher Beziehungen nicht durch die schweren pathologischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Es handle sich dabei vielmehr um eine akzentuierte Persönlichkeit, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 6/60/13). Der Hausarzt äusserte sich schliesslich nicht zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017, indem er am 15. Mai 2017 erklärte, die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kardiovaskulären und sonographischen Diagnostik, weshalb sie an entsprechende Stellen weitergeleitet worden sei (Urk. 6/40/2). Nach dem Gesagten vermögen die genannten Berichte die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht in Frage zu stellen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % per Oktober 2017. So bringt sie unter anderem vor, der psychiatrische Gutachter vermöge seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht näher zu begründen, indem er argumentiere, sie benütze die öffentlichen Verkehrsmittel und besuche ihre Mutter und Schwester (Urk. 1 S. 9). Der Gutachter vermochte ein deutlich gebessertes depressives Zustandsbild zu erkennen (Urk. 6/60/12). Insbesondere schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration, in den ersten Monaten der Krise sei sie vor Terminen ängstlich gewesen und ihre Hände seien wie durchsichtig geworden. Diese Phänomene habe sie jedoch nicht mehr (Urk. 6/60/9). Auch die Tatsache, dass sie gemäss Gutachten wieder Kontakt zu früheren Bekannten aufgenommen habe, mit denen sie sich regelmässig treffe, spricht für eine weitere Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands im Zeitpunkt des Gutachtens (Urk. 6/60/10). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 19. April 2018, in welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin pflege gemäss eigenen Aussagen Kontakt zu Nachbarn und Freunden und sei gut vernetzt (Urk. 6/79/4). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin könne auch wieder lesen, worüber sie sich freue (Urk. 6/60/10). Auch der psychopathologische Befund, wie er sich anlässlich der Begutachtung darstellte, lässt sich gut mit dem Bild einer leichten bis mittleren depressiven Episode vereinbaren. So habe die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt gewirkt und ihr Antrieb sei gemindert gewesen. Zudem habe sie kaum Freude gezeigt und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt gewesen (Urk. 6/60/10). Gleichzeitig habe sie sich jedoch bewusstseinsklar und gut orientiert präsentiert und auch keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sodann seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt gewesen (Urk. 6/60/11). Dass der Gutachter zuerst von einer mittleren und hernach von einer leichten Depression sprach, ist nicht als Widerspruch zu werten. Denn offenbar differenzierte er bei seiner Beurteilung zwischen der Stimmung, welche leichtgradig depressiv war, und dem weiteren depressiven Zustandsbild, in welchem er insbesondere berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Müdigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/11 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die gutachterlich angenommene Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % per Oktober 2017 widerspreche den Behandlern (Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Oberärztin der E.___ in ihren Berichten vom 27. März und 25. April 2018 eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit festhielt (100 % vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018, dann 80 % vom 1. März bis 11. April 2018 und sodann 70 % vom 12. April bis 30. April 2018, Urk. 6/84/1). Allerdings ist ihre Beurteilung nicht überzeugend. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefund und einer attestierten rezidivierenden depressiven Störung leichtgradigen Ausmasses mit einer Persönlichkeitsakzentuierung im März respektive April 2018 immer noch zu 70 respektive 80 % arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Zudem erwähnte die Oberärztin im gleichen Bericht, dass eine 50%ige Tätigkeit für die berufliche Wiedereingliederung günstig sei (Urk. 6/84/2). Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung der E.___ dem psychiatrischen Gutachten in beweiswertiger Hinsicht keinen Abbruch zu tun. Zum Bericht von Dr. G.___ vom 12. April 2017 ist zu erwähnen, dass dieser zum Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2017 nachweislich nicht mehr aktuell war, weshalb der Gutachter des D.___ auch erwähnte, dass die Diagnose der Depression bestätigt werden könne, diese sei jedoch nur noch leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/60/12). Betreffend den Bericht von Dr. N.___ ist weiter anzumerken, dass dieser die Beschwerdeführerin im Juni 2019 nur für 30 % arbeitsfähig hielt (Urk. 9/3 S. 2). Allerdings erwähnte er ein über die letzten Monate insgesamt gleichgebliebenes psychisches Zustandsbild, womit er lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes vornahm. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann offenbar heute eine weniger engmaschige Therapie in Anspruch nimmt als zum Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/3 S. 2, Urk. 6/60/8), lässt ebenfalls auf eine verbesserte Situation schliessen. Damit vermag der Bericht von Dr. N.___ die gutachterliche Feststellung nicht in Frage zu ziehen. In Anbetracht des nicht sehr gravierenden psychiatrischen Befundes im Zeitpunkt der Begutachtung, gemäss welchem aber doch gewisse psychische Einschränkungen – insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 6/60/13) – festgestellt wurden, erweist sich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 noch zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als einleuchtend. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten gehen damit fehl.
4.2.5 Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin das internistische Gutachten und macht geltend, dieses sei unvollständig. Namentlich habe der internistische Gutachter die Auswirkungen der Hyperthyreose und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der Müdigkeit und Erschöpfung nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Zudem fehle eine abschliessende Beurteilung der genannten Schilddrüsenerkrankung, weshalb die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig sei (Urk. 1 S. 11). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzte sich der internistische Gutachter mit dem Vorliegen einer Hyperthyreose auseinander. So stellte er die Diagnose einer subklinischen Hyperthyreose (DD: unklare Autoimmunerkrankung). Er erwähnte auch, dass dadurch eine leicht vermehrte Müdigkeit entstehen könne. Allerdings könne eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geringgradigen Befunde aus allgemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 6/60/7). Dass er gleichzeitig weitere somatische Abklärungen betreffend die Schilddrüse empfahl (Urk. 6/60/8), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Einerseits hielt der Gutachter bereits fest, dass eine autoimmune Hyperthyreose behandelbar sei, womit keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8). Andererseits erklärte auch der neurologische Gutachter unter Hinweis auf die Erschöpfungs-Symptomatik, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden (Urk. 6/60/21). Der psychiatrische Gutachter bezog diese Problematik denn auch in seine Beurteilung ein, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihre erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt (Urk. 6/60/13). An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2018 an der Schilddrüse operieren liess und danach normale Schilddrüsenwerte festgestellt werden konnten (Urk. 6/110/6, Urk. 6/110/10). Zwar wies sie nach der Operation auf eine Besserung ihrer Schlafgewohnheiten und eine weniger rasche Ermüdbarkeit ihn (Urk. 6/110/10). Allerdings führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem internistischen Gutachter selbst aus, ihre Müdigkeit habe mit dem Burnout begonnen (Urk. 6/60/7). Auch Dr. H.___ sah anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung im August 2016 die psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 6/44/2). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Müdigkeit vor allem auf die depressive Störung zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung weiterer somatischer Abklärungen im Sinne einer Schadenminderungspflicht korrekterweise erfolgte (Urk. 6/97). Das internistische Gutachten erweist sich damit als verwertbar und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise war.
4.2.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 0 %, von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war. Mit dem psychiatrischen Gutachter ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teamleiterin zu verwerten. Wie bereits erwähnt, legte er dar, dass sie vor allem durch die erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/13). Diesbezüglich führte der RAD schlüssig aus, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen überwiegend auf die bestehende Erschöpfung und die Störungen der zwischenmenschlichen Interaktion zurückzuführen seien. Die Erschöpfung trete bei Führungsaufgaben genauso wie bei einfachen Tätigkeiten auf (Urk. 6/96/7). Im Übrigen verneinte auch die Oberärztin der E.___ die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Teamleiterposition nicht explizit. Sie führte lediglich aus, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung solle nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten (Urk. 6/84/2). An anderer Stelle erwähnte sie sodann, dass die Fortführung einer leitenden Funktion aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert sei und möglicherweise eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter wäre (Urk. 6/73/5). Diesem Umstand trug der psychiatrische Gutachter jedoch bereits Rechnung, indem er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen (Ermüdbarkeit, leichte depressive Verstimmung, verminderte Belastbarkeit, Urk. 6/60/13) auf 50 % respektive 70 % veranschlagte (Urk. 6/60/12).
4.2.7 Nach dem Gesagten erfüllt das D.___-Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten (E. 1.5), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die gutachterliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361).
4.3
4.3.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.3.2 Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass sich das depressive Zustandsbild langsam zurückgebildet habe. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht mehr über Ängste und zeigte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche mehr (Urk. 6/60/11). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte daher zum Zeitpunkt der Exploration noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter einer erhöhten Ermüdbarkeit, einer leichten depressiven Verstimmung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit (Urk. 6/60/13). Dieser Diagnose ist ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent.
Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kooperation in den bisher erfolgten Therapien gegeben gewesen sei. Der geplante Aufenthalt in einer Tagesklinik könne ihr helfen, den Alltag aktiver zu gestalten, was zu einer Verbesserung beitragen könne. Die bestehende Behandlung sei weiterzuführen (Urk. 6/60/14, Urk. 6/60/23). Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durchaus Bemühungen anstellt, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungsmöglichkeiten – insbesondere die psychiatrischen Therapieoptionen – noch nicht ausgeschöpft sind, weshalb nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann.
Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges führte der Gutachter aus, die Kooperation bei den Eingliederungsbemühungen sei vorhanden gewesen, die festgestellten Einschränkungen seien durch die Depression bedingt gewesen (Urk. 6/60/14). Aus dem aktuellen Bericht der E.___ ergibt sich sodann, dass auch die Ärzte dort eine Wiedereingliederung als möglich erachteten (Urk. 6/84/2). Daher bestehen keine Hinweise auf eine manifeste Eingliederungsresistenz.
Relevante Komorbiditäten liegen keine vor. Das zervikale Schmerzsyndrom bereitet der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzen im Alltag (Urk. 6/60/15) und das autonome Adenom an der Schilddrüse wurde anlässlich der Operation vom September 2018 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der potentiell hyperthyreoten Beschwerden angab (Urk. 6/110/10).
4.3.3 Betreffend den Indikator Persönlichkeit ist auf die zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) hinzuweisen (Urk. 6/60/22). Auch wenn diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (Urk. 6/60/13), so ist ihnen dennoch eine gewisse ressourcenmindernde Wirkung zuzuerkennen. Denn durch ihre zwanghafte und perfektionistische Haltung und die damit einhergehenden hohen Leistungsansprüche an sich selbst hat die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass sie nicht mehr so leistungsfähig ist wie früher. Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer Selbstunsicherheit und ihrer Schwierigkeiten, sich zur Wehr zu setzen, im Laufe der Zeit zunehmend in eine berufliche Überforderung hineingeraten und depressiv geworden (Urk. 6/60/12 f.).
4.3.4 Der soziale Kontext der Beschwerdeführerin hält dahingehend Ressourcen bereit, da sie Unterstützung durch ihre Familienmitglieder erhält. Zudem hat sie den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen, mit denen sie sich regelmässig trifft. Sie besucht auch ihre Mutter oder wird von ihr besucht und hat regelmässigen Kontakt zur Schwester (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14).
4.3.5 Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits steigern konnte. So treffe sie sich gemäss Gutachten wieder mit Bekannten und habe regelmässigen Kontakt zur Familie (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14). Des Weiteren sei es ihr wieder möglich zu lesen und auch den Haushalt führe sie selbständig, auch wenn sie dafür mehr Zeit benötige als früher. Allerdings sei es ihr nicht mehr möglich, zu malen oder Yoga zu praktizieren (Urk. 6/60/10).
Hinsichtlich des Leidensdrucks ist zu bemerken, dass angesichts der engmaschig durchgeführten Therapien (jeweils einmal pro Woche Psychotherapie, Trauma- und Atemtherapie sowie Ergotherapie, Urk. 6/60/8) doch ein Leidensdruck vorhanden ist und sie sich demzufolge in ihrem Verhalten als konsistent erweist.
4.3.6 In Anbetracht der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Befunde, der Persönlichkeitsakzentuierung, des zuvor wesentlich reduzierten, hernach aber gesteigerten Aktivitätsniveaus, lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, 50 % sowie 30 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vom 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 100 %, hernach von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 noch zu 30 % arbeitsunfähig war. In einer angepassten Tätigkeit bestand in Abweichung dazu ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten kann, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf das zuletzt erzielte – jeweils der Teuerung bis ins Anspruchsjahr 2016 respektive 2017 angeglichene – Einkommen zu ermitteln. Der Invaliditätsgrad entspricht damit jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat Dezember 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei krankheitsbedingter Niederlegung der Arbeit im Dezember 2015 und Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/11/57, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), sodann von 50 % für die Zeit von Januar bis September 2017 und schliesslich von 30 % ab Oktober 2017. Unter analoger Berücksichtigung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (vgl. E. 1.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 eine ganze Rente und vom 1. April bis 31. Dezember 2017 eine halbe Rente zugesprochen hat. Per 31. Dezember 2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber