Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00417


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 18. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1991 geborene X.___ wurde am 17. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 6/87). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 6/96) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/101) vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. September 2009 (Urk. 6/145/3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 24. November 2009; Urk. 6/159) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) ab 1. November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu.

1.3    Nach Mitteilung der Mutter des Versicherten, dass dieser wieder zu Hause wohne (Urk. 6/246), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/258).

    Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 6/329, Urk. 6/336).

1.4    Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 29. Mai 2017; Urk. 6/385) gab der Versicherte an, eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/384) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/393) fest, dass dem Versicherten vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugestanden habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.5    Mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 6/400) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Entschädigung für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2018 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufhob und die Sache zur hinreichenden Begründung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess
Nr. IV.2017.01129; Urk. 6/422).

    Am 16. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/420).

1.6    In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/424), wogegen der Versicherte am 30. August 2018 (Urk. 12) und am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/427) Einwände erhob. Am 24. Januar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/433), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 6/434). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 6/439 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2017 zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten.


2.    Der Versicherte erhob am 11. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei auf die Rückforderung der Hilflosenentschädigung zu verzichten und festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, beziehungsweise die Rückforderung verwirkt sei. Eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Am 13. August 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.5    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1).

1.6    Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.7    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

1.8    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

1.9    Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 17 zu Art. 25 ATSG).

    Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invaliditätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tragen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 406 f.).

1.10     Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

    Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (BGE 139 V 570 E. 3.1). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer davon vorhanden ist (Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 25 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 zu hohe Hilflosenentschädigungen, nämlich schweren statt leichten Grades, bezogen habe. Ab 1. April 2016 habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gehabt (S. 4). Die Ausgleichskasse habe einen Beschluss der IV-Stelle fehlerhaft umgesetzt. Dabei handle es sich um einen AHV-analogen Gesichtspunkt. Entsprechend komme Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG erfolgen müsse (S. 4 f.). Die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 29. Januar 2013 sei zweifellos unrichtig gewesen. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Der Fehler habe erst mit der Revision beziehungsweise Überprüfung der Hilflosenentschädigung im April 2017 erkannt werden können. Mit dem Vorbescheid vom 14. Juli 2017 sei die Rückforderung somit rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist von fünf Jahren werde eingehalten (S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 1 f.) auf den Standpunkt, die Verfügung vom 29. Januar 2013 sei nach wie vor in Kraft (Rz 1). Bis heute bestehe für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage (Rz 2). Deshalb sei die Rückforderung zum heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall verwirkt (Rz 3). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bereits bei seinem Umzug vom Wohnheim zurück zur Mutter eine Überprüfung der Hilflosigkeit vornehmen müssen (Rz 4). Im Weiteren hätte bei der Abklärung im Jahr 2017 auch der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung abgeklärt werden müssen, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Rz 5). Zudem sei auch gestützt auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung weiterhin die mittlere Hilflosenentschädigung ausgewiesen gewesen (Rz 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 73'086.-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte am 17. September 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007, Urk. 6/96).

    Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Körperpflege», «Notdurft», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «medizinisch-pflegerische Hilfe» ab Februar 2007 eine Hilfsbedürftigkeit angenommen (vgl. S. 3 unten).

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/101) vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte am 12. November 2009 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 24. November 2009, Urk. 6/159). Die Abklärung fand im Y.___ statt, wo der Beschwerdeführer vom 14. August 2009 bis 13. August 2012 eine Lehre absolviert hat (vgl. Urk. 6/237/3). Es wurde ausgeführt, das Gespräch sei mit dem Betreuer des Beschwerdeführers geführt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nicht am Gespräch teilnehmen können, da er am Ausbildungsplatz gewesen sei (S. 1). Zusammenfassend wurde ausgeführt, ab 1. November 2009 (Erreichen des 18. Altersjahres) sei eine leichte Hilflosigkeit im Heim ausgewiesen. Die niedrigere Stufe erkläre sich durch die bessere, behinderungsangepasste Infrastruktur im Y.___ (S. 3).

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) ab 1. November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zugesprochen.

3.3    Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne (Urk. 6/246), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/258). Eine Abklärung wurde nicht durchgeführt.

3.4    Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2017 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Mai 2017, Urk. 6/385). Der Beschwerdeführer gab dabei an, eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Er und seine Mutter seien davon ausgegangen, dass nach Heimaustritt die Anpassung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite. Er habe den Heimaustritt gemeldet. Seit dem Heimaustritt sei keine Abklärungsperson von der Beschwerdegegnerin vorbeigekommen (S. 2 f.).

    Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit angenommen. Seit Januar 2014 komme «Körperpflege», und seit Januar 2016 das «An- und Auskleiden» hinzu (vgl. S. 5 unten).

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/393) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.


4.

4.1    Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Bezug der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit tatsächlich unrechtmässig erfolgt ist.

4.2    Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), kann sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben. Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vorstehend E. 1.7).

4.3    Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vorstehend E. 3.1). Vom 14. August 2009 bis 13. August 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre und wohnte in einem Heim. Deshalb wurde ihm gestützt auf einen neuen Abklärungsbericht ab 1. November 2009 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zugesprochen (vorstehend E. 3.2). Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu, ohne zuvor einen neuen Abklärungsbericht eingeholt zu haben (vorstehend E. 3.3).

    Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer neuen Abklärung für Entschädigung für Erwachsene angegeben hatte, eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen, stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer irrtümlicherweise eine schwere statt leichte beziehungsweise mittlere Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden sei, und forderte die zu viel ausbezahlten Beträge zurück (vorstehend E. 3.4, Urk. 6/400). Die Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/393), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.4    Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse gleichentags mit (Urk. 6/247), der Beschwerdeführer lebe seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Demnach bat die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse um eine Änderung des Ansatzes für einen Aufenthalt zu Hause ab 1. August 2012. Von einer Änderung des Ansatzes bezüglich des Schweregrades der Hilflosenentschädigung war keine Rede, dennoch wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 6/258). Zudem wurde diese Entschädigung ohne entsprechenden zeitnahen Abklärungsbericht zugesprochen (vorstehend E. 3.3). Der letzte Abklärungsbericht datierte von November 2009 (vorstehend E. 3.2). Des Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom Mai 2017, dass er seit Heimaustritt bis März 2016 weiterhin nur in zwei beziehungsweise drei Bereichen auf Hilfe angewiesen war (vorstehend E. 3.4) und demnach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die der Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/393; Zusprechung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 und ab 1. April 2016 wegen mittlerer Hilflosigkeit) vorausgegangenen Abklärungen kritisiert (vorstehend E. 2.2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.5    Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war. Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen). Da es sich bei einer Hilflosenentschädigung um periodische Dauerleistungen handelt, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt.


5.

5.1    Da dem Beschwerdeführer somit ab August 2012 zu Unrecht eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.

    Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage.

5.2    Vorliegend geschah der Fehler bei der Umsetzung des Auftrags um Anpassung des Ansatzes für die Entschädigung. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt.

    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen invalidenversicherungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem eine Invalidenversicherungs-Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Ausgleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eingetragen hat und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50% wiedergegeben, die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährt hat (BGE 110 V 298 E. 2b). Ebenso im Fall, in welchem die Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit bei der verfügungsmässigen Umsetzung irrtümlicherweise zur Zusprechung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades führte (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 13. September 2001 E. 2a mit Hinweisen und I 286/03 vom 1. Juli 2003 E. 2).

    Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer schweren anstelle einer leichten bzw. mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenversicherungsspezifischen Gesichtspunkt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen. Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre.

5.3    Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (vorstehend E. 1.10).

    Die Beschwerdegegnerin entdeckte den Fehler erst im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Mai 2017, als der Beschwerdeführer angab, eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (vorstehend E. 3.4). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung (Januar 2013) und der Überprüfung der Hilflosenentschädigung (April 2017, vgl. Urk. 6/382) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine Rentenprüfung durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2015 eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 6/329, Urk. 6/336). Die Hilflosenentschädigung bildete jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und es bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, den Grad der Hilflosigkeit zu überprüfen.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei zum heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall verwirkt, nachdem bis heute für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage vorhanden sei (vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 7), geht aus der Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/393) hervor, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung vom 1. August 2012 bis und mit Juli 2017 neu festgesetzt und auch verfügt worden ist. Zudem erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags einen Vorbescheid, mit welchem sie die zu viel ausgerichteten Hilflosenentschädigungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis Juli 2017 zurückgefordert hat (Urk. 6/392). Die Berufung auf die rein formell fehlende ausdrückliche Aufhebung der ursprünglichen Verfügung erscheint aus diesen Gründen überspitzt formalistisch. Die einjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73bis IVV gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c). Der Vorbescheid wurde am 14. Juli 2017 erlassen (Urk. 6/392), womit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde.

    Des Weiteren wurde die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Zur Fristwahrung genügte der Vorbescheid vom 14. Juli 2017. Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche ab dem 1. August 2012, das heisst jeweils weniger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen.


6.

6.1    Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3). Der Vertrauensschutz gebietet es demnach, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträgers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die versicherte Person eine Meldung erstattet, die entsprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - dennoch weiterhin ausgerichtet wird (Kieser, a.a.O., N 19 f. zu Art. 25).

    Vorliegend teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seine Lehre beendet habe und seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne (Urk. 6/246). Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 23. Oktober 2012 (Urk. 6/247) mit, der Beschwerdeführer lebe seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Am 12. Dezember 2012 (Urk. 6/252) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin persönlich schriftlich darüber, dass er seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, und er deshalb die Hilflosenentschädigung für zu Hause beantrage. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/258).

    Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 29. Januar 2013 ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 4.5). Indem der Beschwerdeführer zweimal der Beschwerdegegnerin seinen Umzug nach Hause gemeldet hatte, und ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge dennoch schriftlich - und mit dem Hinweis, man habe die Voraussetzungen geprüft (vgl. Urk. 6/258 S. 1 Mitte) - eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen hat, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug rechtmässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine Mutter davon ausgegangen sind, dass nach Heimaustritt die Anpassung der Hilflosenentschädigung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite (vorstehend E. 3.4). Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist es als stossend zu qualifizieren, wenn die Beschwerdegegnerin die über fast fünf Jahre geleistete Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zurückfordert, obschon der Beschwerdeführer seinen Umzug nach Hause gemeldet und keinen Anlass hatte, an der Rechtmässigkeit der Leistungen zu zweifeln, weshalb er sich auf berechtigtes Vertrauen berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzung eines Rückkommenstitels bejaht wird, steht demnach jedenfalls der Vertrauensschutz der Rückforderung im Betrag von Fr. 73'086.-- entgegen.

6.2    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit August 2012 bezogene Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.

    Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.




7.

7.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 23. August 2019 (Urk. 9) auf Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2017 bezogene Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- besteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller