Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00421


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 26. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ war seit dem 1. März 2008 bis am 30. Juni 2018 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG in einem Teilzeiterwerbspensum von 21.5 Stunden pro Woche (ca. 51 %-Pensum) angestellt (Urk. 7/9/26, 7/18/8). Am 19. Januar 2016 erlitt die Versicherte bei einem Sturz eine Unterschenkelschaftfraktur mit Dislokation links (Operationsbericht des Stadtspitals A.___, Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie vom 27. Januar 2016, Urk. 7/9/19). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/9/16). Am 8. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva (Urk. 7/9/1-275) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/13/1-10) bei, führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/16) und tätigte erwerbliche (Urk. 7/18/8-16) sowie medizinische (Urk. 7/27) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 14. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/29). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2019 Einwand erheben (Urk. 7/30). Am 9. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/34 [= Urk. 2]).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) liess die Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Mai 2019 aufzuheben und es seien ihr ab dem 1. Dezember 2018 die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitergehende medizinische Abklärungen tätige (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die Suva ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 10. April 2018 per 26. Oktober 2017 eingestellt hat. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2019.00039 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls vom 19. Januar 2016 bis 25. Oktober 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Seit dem 26. Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin jedoch wieder für leichte bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, einschliesslich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst, vollständig arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Des Weiteren seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) basiere einzig auf den Akten der Suva, der Krankentaggeldversicherung sowie einem Bericht von Dr. B.___. Eine Untersuchung durch den RAD habe jedoch nie stattgefunden. Dr. C.___ habe festgehalten, dass Körperschädigungen vorliegen würden, diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen. Es sei daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen tätige. Dr. B.___ habe seit dem 19. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für weiter abklärungsbedürftig gehalten. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an enormen Schmerzen im linken Fuss, im Unterschenkelbereich sowie im linken Kniegelenk. Aufgrund der Fehlhaltung würden zudem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auftreten. Nach längerem Stehen oder Gehen würden der linke Fuss, der Unterschenkel und das Knie anschwellen und sich ein Bluterguss bilden. Die genannten Beschwerden verunmöglichten der Beschwerdeführerin zumindest in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitstätigkeit vollständig. Die Beschwerdegegnerin habe es sodann unterlassen, trotz der Überweisung der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ an Dr. med. D.___ einen Bericht bei letzterer einzuholen. Die Beschwerdegegnerin habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1).


3.

3.1    Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt mit ärztlicher Beurteilung vom 6. April 2018 (Urk. 7/9/244-247) fest, die am 16. Januar 2016 erlittene Unterschenkelschaftfraktur sei am 22. Januar 2016 operativ stabilisiert worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am 26. Oktober 2017, 18 Monate nach dem Unfallereignis, sei die Abschlusskontrolle im Stadtspital A.___ erfolgt. Die Fraktur sei klinisch und radiologisch vollständig konsolidiert; die Osteosynthesematerialentfernung sei durch die behandelnden Ärzte mit der Beschwerdeführerin diskutiert worden, eine Entfernung sei jedoch von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im linken Knie in der Klinik E.___ vorgestellt. Der Befund sei unauffällig gewesen, die MRI-Untersuchung des Kniegelenks habe eine Knorpelveränderung retropatellär medial und über dem medialen Femurkondylus bei reizlosem Kniegelenk gezeigt. Bei einer erneuten Vorstellung in der Klinik E.___ im August 2017 habe die Beschwerdeführerin über seit dem Unfall bestehende belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss geklagt. Bei dieser Untersuchung seien
die Verdachtsdiagnose einer Tibialis posterior Sehne Insertionstendinopathie geäussert sowie ein ausgeprägter Knicksenkfuss beidseits festgestellt worden. Die Ärzte hätten sodann das konsequente Tragen der bereits verordneten Einlagen empfohlen. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführerin der angestammte Beruf vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/9/246-247).

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 18. Juni 2018 zu Händen des Taggeldversicherers (Urk. 7/13/5-10), die Beschwerdeführerin habe Beschwerden in der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausstrahlungen beklagt sowie Schmerzen am distalen Unterschenkel links. Die reproduzierbaren klinischen Befunde seien jedoch gering. Beschwerden beim Gehen oder Stehen habe die Beschwerdeführerin verneint (Urk. 7/13/7). Die durch die Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen seien zudem diskrepant verglichen zu den reproduzierbaren Befunden. Die in der Klinik E.___ noch erfassten Druckdolenzen am Ansatz der Tibialissehne hätten nicht mehr reproduziert werden können, weshalb er von einer Verbesserung der Situation am Mittelfuss links ausgehe. Nach seiner Einschätzung sei es möglich, dass unter fortgesetzt rückenbelastenden Tätigkeiten die beginnenden degenerativen Veränderungen Beschwerden hervorrufen könnten. Er erachtete die Veränderungen in der Lendenwirbelsäule jedoch als moderat. Aufgrund der erhobenen und reproduzierbaren Befunde könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit weder nachvollzogen noch begründet werden (Urk. 7/13/8). Für jede leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/9).

3.3    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erklärte mit Bericht vom 23. Februar 2019, die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im linken Knie, Unterschenkel und Fuss beim Gehen, weshalb sie nicht arbeitsfähig sei. Die Funktionseinschränkung zeige sich in einer verminderten Belastbarkeit des linken Fusses und Unterschenkels. Zudem sei die Beweglichkeit und Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin vermindert. Seiner Einschätzung nach müsse abgeklärt werden, welche dem Leiden angepasste Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien. Er vermute, dass eine sitzende Tätigkeit mit allenfalls abweichend kurzen Gehdistanzen möglich sei (Urk. 7/27/1-6).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 (Urk. 7/28/5-6) aus, der ausgewiesene unfallbedingte Gesundheitsschaden mit Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei inzwischen stabil. Aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin gemäss Kreisarzt der Suva ab dem 26. Oktober 2017 wieder 100 % arbeitsfähig, dies sei auch durch den vertrauensärztlichen Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. F.___, bestätigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien diese Einschätzungen nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei daher auch für jede adaptierte Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/6).


4.

4.1    Gestützt auf die Einschätzung ihres RAD, Dr. G.___ (E. 3.4), hielt die Beschwerdegegnerin dafür, ab Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gewesen, ihrer bisherigen Tätigkeit vollumfänglich nachzukommen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bietet diese Einschätzung keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch einem Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2. mit Hinweisen), was vorliegend für die unfallkausalen Beschwerden zutrifft. Nachvollziehbar legte der Kreisarzt in Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen dar, dass die Unterschenkelschaftfraktur klinisch und radiologisch vollständig konsolidiert sei, was die bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt erlaube (E. 3.1). Hinweise dafür, dass nicht auf diese Einschätzung abzustellen wäre, sind nicht aktenkundig. Gegenteils berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik E.___, Fusschirurgie, im August 2017, im oberen und unteren Sprunggelenk bestehe eine freie Beweglichkeit und die Gelenke seien indolent (Urk. 7/9/140). Ferner hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Operateur im Oktober 2017 ausgeführt, im Bereich des oberen Sprunggelenks und der distalen Tibia bis auf wenig Schmerzen praktisch beschwerdefrei zu sein (Urk. 7/9/224). Es kommt hinzu, dass sich der bildgebende Befund am linken Kniegelenk weitgehend unauffällig zeigte
(E. 3.1). Inwiefern aus zeitlichem Aspekt im vorliegenden Verfahren nicht auf die Akten des Unfallversicherers abgestellt werden könnte (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist doch unter anderem strittig, ob die Beschwerdeführerin aus unfallkausalen Gründen noch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. So meldete sie sich unter Hinweis auf
das Unfallereignis vom 19. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und machte ihr Hausarzt das Unfallereignis und dessen Folgen - zumindest teilweise - noch immer für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (Urk. 7/27/3). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Oktober 2017 anerkannt und das Wartejahr als erfüllt betrachtet, gestützt auf die Akten des Unfallversicherers jedoch eine über den Oktober 2017 hinausgehende unfallkausale Leistungseinschränkung verneint. Dieses Vorgehen bietet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinerlei Anlass zu Beanstandungen.

    Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unfallfremde Beschwerden beklagte, welche - da nur unfallbedingte Beschwerden Eingang gefunden
hätten - zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machte (Urk. 1 S. 5), vermag sie ebenso wenig durchzudringen. Aus der Beurteilung von Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 untersuchte (E. 3.2), ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass - auch unter Einbezug unfallfremder Beschwerden - eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht zu begründen ist. So fällt zum einen ins Gewicht, dass sich die reproduzierbaren klinischen Befunde - diskrepant zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen - als gering erwiesen. Sodann verneinte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage, beim Gehen und Stehen Beschwerden im Unterschenkel oder Fussbereich zu verspüren. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der rheumatologischen Untersuchung einen hinkfreien Gang. Das Sitzen war ohne wahrnehmbare Schmerzperzeption und die Bewegungsabläufe waren beim Aus- und Ankleiden sowie bei Positionswechsel spontan. Die segmentale Untersuchung der Brust- und Wirbelsäule zeigte sich unauffällig und schmerzfrei, Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik liessen sich nicht erheben. Sodann war die Tiefenpalpation am Unterschenkel links sowie am Rücken- und Mittelfuss links schmerzfrei, strukturelle Veränderungen oder Schwellungen fehlten (Urk. 7/13/7-8). Schliesslich liess sich auch eine Druckdolenz am Ansatz der Tibialissehne nicht mehr reproduzieren, weshalb Dr. F.___ von einer deutlichen Verbesserung der Situation am Mittelfuss ausging. Dass Dr. F.___ angesichts dieser Gegebenheiten eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar erachtete - für eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bestehe keine Erklärung - ist mithin folgerichtig und nicht zu beanstanden. Hieran vermag auch der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, nichts zu ändern. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind vorliegend nicht aktenkundig, weshalb der Bericht von Dr. B.___ die Einschätzung von Dr. F.___ weder in Frage zu stellen vermag, noch Anlass für die Beschwerdegegnerin bestand, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Auf die Einschätzung von Dr. G.___ abstellend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.

4.2    Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, es sei kein Arztbericht von Dr. med. D.___ eingeholt worden, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin überwiesen werden sollte. Dass dieses unter «Ihr weiteres Vorgehen/Ihr Behandlungsplan» notierte Vorhaben auch tatsächlich umgesetzt worden wäre, geht aus dem Arztbericht nicht hervor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie eine solche Untersuchung oder weitere Behandlungen in Anspruch genommen hätte. So begnügte sie sich insbesondere im Vorbescheidverfahren damit, «vorsorglich» Einwand zu erheben, ohne auf eine weitere Behandlung und Untersuchungsergebnisse hinzuweisen oder entsprechende Unterlagen aufzulegen (Urk. 7/30). Nachdem sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihren pauschalen Vorwurf nicht substantiiert hat, ist davon auszugehen, dass - sollte eine Überweisung denn stattgefunden haben - keine neuen, invalidenversicherungsrelevanten Tatsachen zu Tage getreten sind, was im Einklang mit der Aktenlage, wonach keine Hinweise für weitere abklärungsbedüftige Pathologien aktenkundig sind, stünde. Mithin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, noch waren von weiteren Abklärungen entscheiderhebliche Tatsachen zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

4.3    Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung beruflicher Massnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 8 IVG Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden auszugehen, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.


5.    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist damit zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif