Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00422
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsangestellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 7/14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätigkeit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logistikassistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 7/88, 7/94-95) ab. Im Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 7/126]; vom 10. Dezember 2012 [Urk. 7/168] und vom 11. April 2013, [Urk. 7/181]). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 7/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 (Urk. 7/208) ab.
1.2 Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/214). Am 31. Mai 2016 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung aufgrund eines Klinikaufenthaltes mit (Urk. 7/230). Am 19. August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 30. August 2016 (Urk. 7/238). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 7/250) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse. Am 10. Januar 2018 (Urk. 7/254) ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahme nach Austritt aus der Tagesklinik per Februar 2018. Mit Mitteilung vom 21. Juni 2018 (Urk. 18/260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___, welches am 18. September 2018 vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/269, vgl. Urk. 7/270/13).
Am 13. September 2018 (Urk. 7/267) hatte der Versicherte um Prüfung eines Rentenanspruchs ersucht. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/280) kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 Einwand (Urk. 7/288) und reichte Berichte der A.___ vom 5. und 13. Februar 2019 (Urk. 7/291 und Urk. 7/293) ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die IV-Stelle ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte in eigenem Namen am 11. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und Zusprechung von Rentenleistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. September 2019 (Urk. 9) stellte der nunmehr rechtlich vertretene Versicherte folgende Anträge (S. 2):
1.Es sei die Beschwerde vom 11. Juni 2019 vollumfänglich gutzuheissen.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das erneute Leistungsbegehren vom 17. September 2018 einzutreten und nach Durchführung eines ordentlichen Abklärungsverfahrens dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten, insbesondere eine angemessene Invalidenrente.
3.Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Oktober 2016 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
4.Subeventualiter: Es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle verzichtete am 14. Oktober 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Am 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 13 f.). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 16. Mai 2019 (Urk. 2) damit, dass aus medizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Befunde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Des Weiteren sei eine rezidivierende Depression als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten und stelle somit keine gesundheitliche Diagnose dar, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente auslöse. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes habe «aus rechtsanwenderischer Sicht, nicht glaubhaft gemacht werden» können und somit sei der Einwand abzuweisen und am Entscheid festzuhalten.
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik auf den Standpunkt (Urk. 9 S. 13), im Vorbescheid vom 16. Januar 2019 sei erwähnt worden, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Im Titel der Verfügung vom 16. Mai 2019 werde jedoch das Leistungsbegehren abgewiesen und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Damit sei auf das Leistungsbegehren eingetreten und die Rentenprüfung vorgenommen worden. Es sei somit unklar, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten oder ob sie darauf eingetreten sei und das Gesuch jedoch abgelehnt habe.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.2 Im Vorbescheid vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/280) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» fest, mit Verfügung vom 5. November 2013 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Die dem Gesuch beiliegenden Arztberichte wiesen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden, da eine solche in der frühen Jugend entstehe. Aus den Vorakten gehe eine solche nicht hervor und im Gutachten vom April 2013 sei dies bereits ausgeschlossen worden. Neue Diagnosen und Befunde, die eine Rentenleistung auslösen könnten, seien nicht festgestellt worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In der anschliessend am 16. Mai 2019 (Urk. 2) erlassenen Verfügung hielt sie unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» unter anderem fest, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigt werden können und eine rezidivierende Depression als Folge psychosozialer Belastungen keine gesundheitliche Diagnose darstelle, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente auslöse und eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus rechtsanwenderischer Sicht nicht habe glaubhaft gemacht werden können.
2.3 Damit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits mit Vorbescheid vom 16. Januar 2019 einen formellen Nichteintretensentscheid mit teilweise materiellen Begründungselementen in Aussicht. Anderseits deutete sie im Dispositiv der Verfügung vom 16. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Entscheid an und führte mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Veränderungen des Gesundheitszustandes eine Begründung auf, mit welcher ein Nichteintretensentscheid zu begründen wäre.
In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer ein «Unklares Prozessthema» (Urk. 9 S. 13), was vorab zu prüfen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), umfasst einerseits das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet anderseits die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erschliesst sich nach dem hiervor Gesagten weder aus dem Vorbescheid vom 16. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 16. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte. Damit wurde zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern verletzt, als die mangelhafte Begründung eine sachgerechte Anfechtung erschwert. Anderseits ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, Versäumnisse der Verwaltung nachzuholen. Die Rückweisung der Sache rechtfertigt sich überdies vorliegend umso mehr, als die Verwaltung sich auch nicht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erklärte, verzichtete sie doch trotz eines entsprechenden Hinweises in der Replik (Urk. 9 S. 13) auf eine Stellungnahme in ihrer Duplik (Urk. 11). Zudem kann es auch nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.4 Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entweder einen nachvollziehbar begründeten Nichteintretensentscheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (ein solches wurde in Bezug auf einen materiellen Entscheid bislang nicht durchgeführt) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treffe.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Fankhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef