Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00424
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Gastwirt in der Y.___ tätig, meldete sich am 3. April 2017 unter Hinweis auf eine Lungenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3, Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 13. Dezember 2017 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/23). In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) Begutachtung (Expertise vom 4. Juli 2018, Urk. 10/43/1-61). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 24. September 2018 Einwand (Urk. 10/46, Urk. 10/56/1) erhob. Am 30. November 2018 beantworteten die Z.___-Gutachter die von der IV-Stelle am 8. November 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 10/59, Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu erneuter medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die im Gutachten festgestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er befinde sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei der behandelnde Psychiater eine depressive Störung mehrfach bestätigt habe (S. 5 Ziff. 2.4). Im Weiteren lägen auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden gegenläufige Einschätzungen des behandelnden Arztes und der Gutachter vor (S. 6 Ziff. 2.5).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Z.___-Gutachter am 4. Juli 2018 folgende Diagnosen (Urk. 10/43/1-61 S. 4 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Lungentuberkulose (ED 1994)
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig allenfalls geringer Konsum, möglicherweise Abstinenz (ICD-10 F10.2)
- Schlafprobleme
- aktuell erhöhter Blutdruck
3.1.2 Dr. med. A.___, Allgemeine-Innere Medizin FMH, führte in seinem Teilgutachten vom 18. Juni 2018 (Urk. 10/43/9-23) aus, bei allen Teilgutachten sei ein erhöhter Blutdruck gemessen worden, wobei keine entsprechende Behandlung installiert sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, demnächst in kardiologische Kontrolle und ein Schlaflabor zu gehen. Der Gutachter hielt sodann fest, die Schmerzangaben des Beschwerdeführers seien diffus und eher beiläufig und schienen prima vista keine orthopädisch-rheumatologische Grundlage zu haben. Aufgrund der Akten, Systemanamnese, aktuellen Befunde und des Alters von 44 Jahren ergebe sich kein Verdacht auf irgendeine organische Ursache. Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass die vorliegende medizinische Aktenlage angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz seit 2010 und gemessen am langjährigen (im Vordergrund stehendes Lungenleiden seit 1994) somatisch stark ausgeprägten Beschwerdebild dürftig sei. Ob es sich bei den geklagten Schlafproblemen um eine organische In- oder Dyssomnie, etwa in Form einer Schlaf-Apnoe oder einer anderen internistischen oder somatisch begründeten Schmerzproblematik handle, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden. Eine organische Ursache scheine aber aus dieser Sicht wenig plausibel. Vielmehr schienen dafür allenfalls psychische Ursachen vorzuliegen oder der Verlust einer Tagesstruktur respektive einer Schlafhygiene. Immerhin habe der Beschwerdeführer angegeben, alle paar Tage wieder gut zu schlafen und sich dann erholt zu fühlen (S. 10 f.).
Der allgemein-internistische Gutachter hielt weiter fest, dass aus somatisch orientierter Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Befundlage keine Einschränkungen plausibel gemacht werden könnten, weshalb für die bisherige Tätigkeit sowie eine Verweistätigkeit stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. A.___ darauf hin, dass die gemäss Beschwerdeführer ausstehenden Berichte des Kardiologen und Schlaflabors einzuholen seien (S. 12 ff.; vgl. Urk. 10/50-52).
3.1.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, führte in seinem pneumologischen Gutachten vom 29. Juni 2018 (Urk. 10/43/24-39) aus, dass die Lungenfunktionsbefunde von Oktober 2016 und im Zeitpunkt der Begutachtung bis auf eine leicht verminderte CO-Diffusionskapazität vollständig normal seien. Letztere Befunde erfolgten unter einer bronchodilatativen Behandlung, deren Indikation allerdings aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weil bislang keine Hinweise auf eine obstruktive Ventilationsstörung hätten erhoben werden können. Die CO-Diffusionsstörung sei Folge der im Thorax-CT vom Oktober 2016 dokumentierten Emphysemveränderungen, die ursächlich auf den anhaltenden, beträchtlichen Nikotinabusus zurückzuführen seien. Relevante lungenfunktionelle Pathologien, welche auf postspezifische Narbenveränderungen zurückgeführt werden könnten, bestünden nicht. Aus pneumologischer Sicht seien somit keine relevanten Folgeschäden seitens der Lungentuberkulose feststellbar. Massnahme erster Wahl sei primär eine Nikotinabstinenz, da diese die einzige konkrete Noxe sei, die den Beschwerdeführer von pulmonaler Seite in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (S. 13).
Aus pneumologischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen respiratorischen Beschwerden nicht plausibel und sicherlich nicht mit den lungenfunktionellen Befunden vereinbar, wobei ein starker Anhalt auf eine ausgeprägte Aggravation bestehe. Die im Oktober 2016 dokumentierten Beschwerden unterschieden sich unwesentlich von den beschriebenen Symptomen am Untersuchungstag und die aktuellen Lungenfunktionsbefunde seien fast identisch mit denjenigen vom Oktober 2016, wobei der damalige Treppensteige-Test über drei Stockwerke ohne Auffälligkeiten ausgefallen sei. In der Spiroergometrie vom März 2017 (vgl. Urk. 10/1) habe sich zwar eine stark verminderte Leistungsfähigkeit gezeigt, welche aber nicht auf pulmonale Pathologien, sondern auf eine muskuläre Dekonditionierung zurückzuführen gewesen sei. Nach wie vor könnten von pneumologischer Seite keine relevanten lungenfunktionellen Einschränkungen objektiviert werden, wie sie bei einem Zustand nach behandelter Lungentuberkulose vorkommen könnten (S. 13 f.).
Dr. B.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in pneumologischer Hinsicht als Gastwirt zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S 14 f.).
Da die Lungenfunktionsparameter unter der aktuellen Behandlung Normalwerte aufwiesen, sei eine weitere Verbesserung nicht möglich, weshalb auch keine medizinischen Massnahmen von pneumologischer Seite her notwendig seien. Eine Nikotinabstinenz sei aus gesundheitlichen Gründen zu empfehlen (S. 15).
3.1.4 Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/43/40-61) aus, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bei insistierenden Nachfragen nach allfälligen psychischen Einschränkungen teilweise gar nicht antworte, sondern für ihn wichtige Informationen in das Gespräch einbringe oder überwiegend ausweichend und vage bleibe. Er zeige zudem eine demonstrativ-simulierende Symptompräsentation. So demonstriere er eine mangelnde Fähigkeit, soziobiographische Fakten im Zeitgitter einzuordnen (intermittierend), sowie eine zunächst kaum vorhandene Modulation, sei im Gegensatz dazu aber dann gut auslenkbar und könne lachen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar (S. 14, S. 19).
In der Laboruntersuchung sei kein Spiegel des aktiven Metaboliten des Agomelatin messbar, was gegen eine Einnahme der Substanz spreche. Der Lamotrigin-Spiegel sei stark vermindert, was zumindest für eine unregelmässige Substanzeinnahme spreche. Im Vordergrund stünden ein demonstratives und simulierendes Verhalten sowie Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der aktuell erhobenen Befunde ergebe sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psychischen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Achsensymptome einer depressiven Störung nicht evident und es fehlten auch Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung sowie eines fehlverarbeiteten/unverarbeiteten seelischen Konflikts. Im Weiteren ergäben sich keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Plausibel sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Kriegs in seinem Heimatland potenziell traumatische Erlebnisse erlebt haben dürfte. Er selbst habe allerdings über keine psychischen Beeinträchtigungen nach dem Krieg berichtet und habe insbesondere auf die Ereignisse bezogene Albträume, einen Hyperarousal, das Vorhandensein von Triggerreizen, ein spezifisches Vermeidungsverhalten sowie das Auftreten von Flashbacks und Intrusionen verneint. Entsprechend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2016 einen massiven Alkoholkonsum betrieben habe mit entsprechender Abhängigkeit (S. 15). Vor dem Hintergrund eines leicht erhöhten MCV und der erhöhten Gamma-GT sei ein Konsum aktuell möglicherweise vorhanden, im Hinblick auf den normwertigen CDT-Wert allerdings in einem allenfalls moderaten Ausmass, weshalb diesbezüglich keine weiteren Behandlungen notwendig seien (S. 19).
Med. pract. C.___ hielt weiter fest, dass sich psychiatrischerseits aktuell kein Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe. Es bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer sowohl aktuell wie auch retrospektiv in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 18, S. 20, S. 22.).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (Urk. 10/61) betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 8. November 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 10/59) führten die Z.___-Gutachter Dr. A.___, med. pract. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, unter Hinweis auf mehrere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/50-51, Urk. 10/55) aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mit dem vorliegenden Echobefund nicht in Einklang zu bringen sei. Der nachträglich eingegangene, aktuelle kardiologische Befund sei normal und eine Indikation für unmittelbare weitere Untersuchungen sei nicht gestellt worden. Von geringem Schweregrad sei zudem die monierte Schlafstörung, die überwiegend wahrscheinlich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizinische Ursache (beispielsweise OSAS) habe (Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 2).
In psychiatrischer Hinsicht habe Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Beschwerdeführer erstmals im Mai 2017 untersucht, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aber bereits ab 2016 unbegründet beurteilt. Die im Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 10/54) repetierten psychiatrischen Diagnosen stimmten mit der damaligen Aktenlage überein und seien im psychiatrischen Teilgutachten bereits ausführlich gewürdigt worden (S. 3).
4.
4.1 Das Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 10/43/1-61) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in allgemein-internistischer, pneumologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/43/9-23 S. 5 f, S. 10 ff.; Urk. 10/43/24-39 S. 5 f., S. 12 ff.; Urk. 10/43/40-61 S. 6 f., S. 17 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/43/9-23 S. 3 ff.; Urk. 10/43/24-39 S. 3 ff., S. 12 f.; Urk. 10/43/40-61 S. 3 ff.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/43/40-61 S. 15 f.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne verneinte Dr. A.___ nachvollziehbar das Vorliegen relevanter internistischer Einschränkungen und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dr. B.___ stellte einleuchtend fest, dass die Lungenfunktionsbefunde normal seien und insbesondere keine relevanten lungenfunktionellen Einschränkungen aufgrund der behandelten Lungentuberkulose vorlägen und die körperliche Leistungsfähigkeit vorwiegend durch den beträchtlichen Nikotinabusus beeinträchtigt werde, wobei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 3.1.3 hievor). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte med. pract. C.___ eingehend dar, dass keine ausreichenden Hinweise für eine psychische Störung – insbesondere eine depressive Störung, Schmerzverarbeitungsstörung und PTBS – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, weshalb der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.4 hievor). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.2
4.2.1 An dieser Beurteilung vermögen die nach Erstattung des Z.___-Gutachtens vorgelegten respektive datierten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/49-54) nichts zu ändern. In den Berichten der F.___ vom 23. März und 22. Juni 2018 (Urk. 10/49, Urk. 10/53) ging es um die in der Z.___-Expertise bereits thematisierte Schmerzproblematik (Urk. 10/43/9-23 S. 10, Urk. 10/43/24-39 S. 6, Urk. 10/43/40-61 S. 6), wobei den Gutachtern der Bericht der F.___ vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/26/ 7-8) vorlag (Urk. 10/43/40-61 S. 4 f.). Gemäss letzterem Bericht wurden die geklagten multilokulären myofaszialen Beschwerden hauptsächlich als Ausdruck einer hohen inneren Anspannung und im Rahmen einer psychischen Komorbidität und schmerzverstärkender Durchschlafstörungen qualifiziert (Urk. 10/26/7-8 S. 2). Am 23. März und 22. Juni 2018 wurde im Wesentlichen über den Verlauf der Schmerztherapie berichtet, wobei der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Muskelschmerzen unter manueller Therapie und Triggerpunkt-Behandlung sowie eine psychische Stabilisierung berichtete. Die von ihm angegebene Abnahme der Schlafqualität mit einhergehender Schmerzzunahme stand mit der Reduzierung respektive Absetzung von Stilnox in Verbindung (Urk. 10/49 S. 1, Urk. 10/53 S. 1). Im Übrigen finden sich in den Berichten keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit.
4.2.2 Wie die Z.___-Experten in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) zu Recht festhielten, ging Dr. med. G.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Juli 2018 (Urk. 10/50) von einem normalen kardiologischen Befund aus. Er verneinte unter Hinweis auf das Fehlen von pectanginösen Beschwerden sowie ischämietypischen ST-Strecken- veränderungen und das Vorliegen einer normalen linksventrikulären systolischen Funktion jegliche Hinweise für eine kardiale Ursache der atypischen Thoraxschmerzen und riet dem Beschwerdeführer zur körperlichen Aktivität (S. 2).
4.2.3 In den Berichten des F.___ vom 6. Juli und 30. August 2018 (Urk. 10/51-52) wurde von einem leichtgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ausgegangen (Urk. 10/51 S. 1). Als Therapiemassnahmen wurden dem Beschwerdeführer ein konsequentes Vermeiden der Rückenlage mit einem Lagetraining, die regelmässige Anwendung eines Massagegerätes zur Entspannung sowie die Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur mit regelmässigen Aufstehzeiten, Essenszeiten und Spaziergängen empfohlen (S. 2, Urk. 10/52 S. 3). Angaben zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fehlen in den Berichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Z.___-Gutachter, wonach die Schlafstörung von geringem Schweregrad überwiegend wahrscheinlich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizinische Ursache aufweise, als nachvollziehbar (vgl. E. 3.2 hievor).
4.2.4 Was den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 10/54) angeht, gilt Folgendes: Dr. E.___ wies auf eine seit seinem letzten Bericht vom Juni 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands hin. Angaben darüber, wie sich die Veränderung konkret auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, machte er keine, sondern beschränkte sich lediglich auf den pauschalen Hinweis, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden sowie die soziale Situation stärker respektive schlechter geworden seien (S. 1). Der Wortlaut des in Frage stehenden Berichts entspricht sodann mehrheitlich jenem des Berichts vom 10. Juni 2017 (Urk. 10/11/6-7) respektive ist identisch mit jenem vom 31. März 2018 (Urk. 10/29), was gegen eine Veränderung spricht (vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16). Letzteres gilt auch aufgrund des Umstands, dass die antidepressive Medikation seit dem Bericht vom Juni 2017 reduziert wurde (Juni 2017: je 50 mg Valdoxan und Anafranil; März/Oktober 2018: 50 mg Valdoxan; vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16). Im Weiteren hat sich med. pract. C.___ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 10. Juni 2017 und 31. März 2018 in seinem psychiatrischen Gutachten bereits eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass auf die darin gestellten Diagnosen und postulierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne (S. 15 f.; vgl. auch E. 3.2 hievor). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter wurden im Zusammenhang mit der von Dr. E.___ festgestellten schweren depressiven Beeinträchtigung hauptsächlich die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und es erfolgte keine plausible Begründung der Diagnose mittels objektiver Befunde. Ebenso wenig wurden nach med. pract. C.___ psychotische Symptome aufgeführt und die moderate Medikation sowie die wenig intensive Behandlung sprechen gegen eine namhafte depressive Störung. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass die Diagnose einer PTBS nicht anhand von angegebenen Symptomen oder objektiven Untersuchungsbefunden plausibel werde. Der Beginn einer allfälligen PTBS im Jahre 2016 sei nicht nachvollziehbar, da einerseits die potenziell traumatisierenden Ereignisse während des Kriegs in den 90er Jahren erlebt worden seien und andererseits kein potenziell retraumatisierendes Ereignis im Jahre 2016 anamnestisch oder im Bericht beschrieben werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch über keine klaustrophobische Symptomatik berichtet (Urk. 10/40-61 S. 15 f.).
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer einmaligen Sichtung die psychiatrische Diagnose des langjährig behandelnden Psychiaters nicht einfach weggewischt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), geht ins Leere, nachdem die von Dr. E.___ in seinen Berichten vom 10. Juni 2017, 31. März und 22. Oktober 2018 gestellten Diagnosen nicht in rechtsgenügender Weise objektivierbar sind (vgl. E. 4.2.4 hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mussten die im Gutachten erhobenen Zweifel an den Diagnosen des behandelnden Psychiaters nicht Dr. E.___ vorgelegt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), da sich der psychiatrische Experte med. pract. C.___ mit den genannten Berichten auseinandergesetzt und eingehend dargelegt hat, weshalb den von Dr. E.___ gestellten Diagnosen nicht zu folgen ist. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Belastungstest von Dr. H.___ vom 10. März 2017 (Urk. 10/1) angeht (Urk. S. 6 Ziff. 2.5), so zeigte sich gemäss dem pneumologischen Gutachter zwar eine stark verminderte Leistungsfähigkeit, welche aber nicht auf pulmonale Pathologien zurückzuführen war, sondern auf eine muskuläre Dekonditionierung (Urk. 10/43/24-39 S. 13 f.). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Lungenfunktionsbefunde im Oktober 2016 und im Zeitpunkt der pneumologischen Begutachtung (19. Juni 2018, S. 1) fast identisch waren und der im Oktober 2016 durchgeführte Treppensteige-Test über drei Stockwerke zudem ohne Auffälligkeiten ausfiel. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weitergehenden Abklärungen betreffend Lungenfunktionalität auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen liegt der Entscheid, welche Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung notwendig sind, in erster Linie im Ermessen des betreffenden Experten, wobei der pneumologische Gutachter Dr. B.___ am Untersuchungstag eine grosse Lungenfunktionsprüfung inklusive CO-Diffusion durchführte (Urk. 10/43/63).
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7-8, Urk. 10/11/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Weil zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen. Der von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 (Urk. 12-13) geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 84.40 Barauslagen ist aber der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 345 Minuten für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 91 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Beschwerdeschrift, wovon 4 Seiten Ausführungen materieller Natur enthalten, und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwältin Kristina Herenda bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Kristina Herenda als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais