Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00425
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 27. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli
Wildeisen Anwaltskanzlei GmbH
Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ist gelernter Sanitärinstallateur und war bis Juli 2015 in seinem Beruf tätig (Urk. 14/51/2). Am 11. März 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression, bestehend seit Juni 2015, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren des Versicherten in der Folge nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen mit Verfügung vom 27. September 2016 ab (Urk. 14/34).
1.2. Nach einer Meldung der Sozialberatung Y.___ zur Früherfassung des Versicherten vom 1. Juni 2018 (Urk. 14/46 ff.) stellte dieser am 10. September 2018 erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 14/52). Mit Schreiben vom 24. September 2018 setzte ihm die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 14/53). Der Versicherte legte in der Folge auch nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 14/56, Urk. 14/59) keine solchen Belege vor, weshalb die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/61) mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht auf das neue Leistungsbegehren eintrat (Urk. 14/63). Diese Verfügung hob sie am 7. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf (Urk. 14/65), da der Versicherte kurz vor Verfügungserlass doch noch diverse Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 14/62), die dem zuständigen Kundenberater jedoch noch nicht vorgelegen hatten (Urk. 14/64). Nach Prüfung der Unterlagen trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 erneut nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, auf das Gesuch vom 17. September 2018 sei einzutreten, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine Teil-Invalidenrente zuzusprechen sowie subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli gutgeheissen und es wurde ihm Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit hervorgehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der IV-Stelle sei aktenwidrig. Seine berufliche und medizinische Situation habe sich sehr wohl und dazu wesentlich verändert. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, was sich in grosser Niedergeschlagenheit, Insuffizienzgefühlen, Schuld- und Schamgefühlen sowie Angstzuständen zeige. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen würden ihn daran hindern, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Es sei für ihn schlicht unmöglich, seinen Beruf als Sanitärinstallateur auszuüben, wie der Arbeitsbericht seines letzten Arbeitsversuchs im Juni 2018 auf eindrückliche Art und Weise zeige. Laut Bericht seiner behandelnden Psychiaterin sei es unwahrscheinlich, dass er wieder in einem Vollpensum arbeiten könne (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 14/34) in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
3.
3.1 In der leistungsabweisenden Verfügung vom 27. September 2016 war die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4), eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung vom 3. Juni 2016 (Urk. 14/30/6-8) sowie ein MRI des Schädels vom 9. Juni 2016 (Urk. 14/30/9), zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnosen vorlägen, welche seine Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigten. Ausserdem sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur wieder 100 % arbeitsfähig (Urk. 14/34).
3.2 Dem psychiatrischen Bericht des Sanatoriums A.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 14/31/92-94) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin zur Krisenintervention und Behandlung zugewiesen worden sei. Aufgrund von intensiven beruflichen Belastungen habe sich bei ihm eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) entwickelt, Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F43.21) mit vor allem schweren Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Aufmerksamkeit sei leicht reduziert, Konzentration und Gedächtnis seien mittelgradig bis schwer eingeschränkt (Urk. 14/31/92). Im Affekt erscheine der Beschwerdeführer mittelgradig bis schwer deprimiert und ratlos. Teilweise träten schwere Insuffizienz- und Schuldgefühle auf. Er sei innerlich mittelgradig unruhig und gereizt und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er mittelgradig bis schwer reduziert. Wiederholt sei es in Momenten des Stresses zu unkontrollierten Wutausbrüchen gekommen mit teilweisem Zerschlagen von Inventar und schwerwiegenden verbalen Drohungen. Phasenweise träten Suizidgedanken und passive Todeswünsche auf. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer teilweise bedrohlich. Die für ihn gewohnte Arbeit könne er nicht weiterführen. Der langfristige Verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 14/31/93).
3.3 Anlässlich der neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchung am 3. Juni 2016 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. C.___, Neuropsychologin (Urk. 14/30/6-8), schilderte der Beschwerdeführer Einschränkungen im Gedächtnis und in der Konzentration, welche seit rund einem Jahr bestünden, wobei er einen gewissen Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bejahte (Urk. 14/30/6). In der Untersuchung ergaben sich formal minimale kognitive Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche, einer leicht verminderten Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie exekutiv-planerische Auffälligkeiten mit zum Teil flüchtiger, vorschneller und unsystematischer Vorgehens- und Arbeitsweise. Die Leistungen in allen übrigen geprüften Domänen seien - kongruent mit dem erfassten allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen - durchschnittlich respektive unauffällig ausgefallen. Auf Verhaltensebene konnten die Berichterstatterinnen wiederholt eine leichte verbale Impulsivität, eine erhöhte Stressanfälligkeit und Nervosität sowie Gereiztheit und zum Teil leichte Blockaden feststellen. Im Verhalten und der Kooperation sei der Beschwerdeführer ansonsten adäquat. Die dargelegten Befunde seien in ihrer Art unspezifisch und dürften primär im Rahmen sekundärer kognitiver Störwirkungen durch psychologische/psychiatrische Phänomene (Stress, Belastungssituation, Verunsicherung) erklärbar sein. Eine konsistente Konzentrations- oder Gedächtnisspeicherstörung im eigentlichen Sinne habe sich testpsychologisch nicht objektivieren lassen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil (wie etwa im Beruf als Sanitär) zumutbar. Ob und inwieweit zusätzlich eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit oder eine vorzeitige Ermüdung mit Konzentrationsabfällen beim Arbeiten eintreten könne, sei im Rahmen der Untersuchung nicht valide erfassbar und müsse im praktischen Berufsalltag getestet werden (Urk. 14/30/8).
3.4 Ein in der Klinik D.___ durchgeführtes MRI des Schädels des Beschwerdeführers ergab am 9. Juni 2016 unauffällige Befunde (Urk. 14/30/9).
3.5 Dr. Z.___ vermochte in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4), mit Blick auf die von ihm veranlassten Abklärungen, keine Diagnose nach ICD-10 zu stellen; entsprechend stufte er den Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit - nach einem Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar bis 15. Juni 2016 - ab dem 16. Juni 2016 wieder als voll arbeitsfähig ein. Zu den Befunden führte er aus, der Beschwerdeführer sei mittelschwer eingeengt auf kognitive Defizite, leicht gereizt, habe einen leicht gesteigerten Antrieb und sei dann im Wechsel leicht deprimiert, er zeige eine leichte Affektinkontinenz, sei motorisch leicht unruhig sowie verbal leicht impulsiv. Die subjektiven schweren Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses hätten in der klinischen Untersuchung nicht beobachtet werden können (Urk. 14/30/2). Der Beschwerdeführer werde zur Zeit weder psychiatrisch noch medikamentös behandelt, nachdem vom 11. Februar bis zum 15. Juni 2016 bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei (Urk. 14/30/1 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Nichteintretensentscheid auf den Bericht von Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2019 (Urk. 14/62/1-6), die ihrerseits auf eine neuropsychologische Testung in der Klinik F.___ vom Juni 2017 und ein MRI des Schädels vom März 2019 Bezug nahm (Urk. 14/62/3 Ziff. 2.4).
4.2 Dem Bericht Dr. E.___s ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit Ende März 2017 jede zweite Woche im Rahmen einer einstündigen Einzelsitzung behandeln lässt. Seit Juni 2017 bestehe für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (beziehungsweise von 4 Stunden pro Tag; vgl. Urk. 14/62/5 Rz. 4.1 und 4.2), nachdem zwischen Februar 2015 und Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unter Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom Juli 2016 hielt Dr. E.___ fest, seit dann sei die Situation unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe in einer Wohnung mit seiner Frau und seinen drei Kindern (Urk. 14/62/2). Er klage weiterhin über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche schon seit 2015 einen depressiven Zustand begleiten würden. Es bestünden momentan eine mittelgradige depressive Störung mit Niedergeschlagenheit, Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühlen, Angst vor der Zukunft, Existenzängsten, innerer Unruhe, Aggression, Frust und sozialer Isolation, ferner Schlafstörungen (Urk. 14/62/3).
Die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik F.___ (Bericht vom 16. Juni 2017 in italienischer Sprache, Urk. 14/62/9-13) habe ergeben, dass ein Aufmerksamkeitsdefizit bestehe, wahrscheinlich wegen kognitiver Ermüdbarkeit im Zusammenhang mit einem depressiven Zustand. Die kognitiven Defizite könnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinflussen (Urk. 14/62/3 und 14/62/11). Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (Urk. 14/62/3), und er gab an, die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht einschätzbar. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Er versuche, eine Stelle als Sanitärinstallateur zu bekommen. Leider werde er immer nach ein paar Tagen wegen seiner Problematik entlassen. Ein volles Pensum als Sanitärinstallateur sei unrealistisch, da der Beschwerdeführer bei der individuellen Arbeit aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) überfordert sei. Neu werde der Beschwerdeführer mit Escitalopram behandelt (Urk. 14/62/4). Dank der kombinierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe eine Verbesserung, aber nicht eine volle Remission, der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Leider habe hinsichtlich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen klinisch keine Verbesserung festgestellt werden können. Dies entspreche einer Therapieresistenz. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder im Vollpensum arbeiten könne, bleibe deswegen sehr gering (Urk. 14/62/6).
4.3 Die Behandlerin gab überdies ein neues MRT des Schädels des Beschwerdeführers in Auftrag, um Anzeichen einer allfälligen Demenz zu erkennen. Dem Bericht der Klinik D.___ vom 31. März 2019 ist ein regelhafter intrakranieller Befund zu entnehmen (Urk. 14/62/8).
5.
5.1 Zwar ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2015 entwickelt hatte (vgl. Bericht des Sanatoriums A.___ vom 30. Oktober 2015; Urk. 14/31/92-94). Aus dem der rentenabweisenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 14/34) im Wesentlichen zugrundeliegenden Bericht Dr. Z.___s vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4) geht allerdings hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war. Auch die neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch Dr. B.___ und die Neuropsychologin C.___ im Juni 2016 (Urk. 14/30/6-8) hatte nur minimale kognitive Defizite und keine eingeschränkte Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil ergeben (Urk. 14/30/8).
5.2 Demgegenüber stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 24. April 2019 (Urk. 14/62/1-6) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2017 (Urk. 14/62/2 f.). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine erneute, im Juni 2017 durchgeführte, neuropsychologische Testung, im Rahmen welcher nunmehr kognitive Defizite, insbesondere ein Aufmerksamkeitsdefizit, festgestellt worden waren, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einzuschränken vermöchten (Urk. 14/62/3 und Urk. 14/62/11).
5.3 Der mutmasslich verschlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeigt sich aber nicht nur in der veränderten diagnostischen Einordnung des psychischen Leidens und der in diesem Zusammenhang attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern auch in der - zumindest teilweise - geänderten Befundlage. Abgesehen davon, dass die subjektiven Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nun gestützt auf die erneute neuropsychologische Testung auch objektiviert werden konnten, machte der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ einen niedergeschlagenen, deprimierten und hoffnungslosen Eindruck, während Dr. Z.___ seinerzeit lediglich einen leicht deprimierten Beschwerdeführer erlebt hatte. Hatte Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer im Juli 2016 noch eine leichte Affektinkontinenz notiert, stellte Dr. E.___ nun eine Affektlabilität und häufige -inkontinenz fest. Zusätzlich berichtete sie von einer Angst des Beschwerdeführers vor der Zukunft mit Worrying, von Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug (Urk. 14/30/2, Urk. 14/62/3).
5.4 Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die neue Diagnose, die neu attestierte Arbeitsunfähigkeit und die im Vergleich zur erstmaligen Verfügung akzentuierte Befundlage zumindest gewisse Anhaltspunkte vor, die für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung sprechen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehende E. 1.6). Indem die Beschwerdegegnerin erwog, mit der Neuanmeldung vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keinen revisionsrechtlich erheblichen Sachverhalt glaubhaft gemacht, stellte sie zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. vorstehende E. 1.6). Demnach ist sie zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen und anschliessender neuer Verfügung zurückzuweisen, wobei sie die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 zu beachten haben wird (vgl. vorstehende E. 1.3).
6.
6.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 9. September 2019 Dispositiv Ziffer 3; Urk. 15). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die neue Anmeldung vom 10. September 2018 einzutreten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abzuklären.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher