Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00426


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 24. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 6/4 S. 1 und S. 5). Die Versicherte war ab 1. Oktober 1989 als Mitarbeiterin im Hausdienst beim Y.___, Zürich, tätig und da zuletzt in einem 85 %-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/19 S. 3 unten, Urk. 6/21 S. 1 f.). Seit 22. August 2016 arbeitete sie – abgesehen von Ende September bis Mitte Oktober 2016 und von Ende November bis Anfang Dezember 2016 – aufgrund ihrer Schmerzen nicht mehr (vgl. Urk. 6/2 S. 5 unten, Urk. 6/21/9). Unter Hinweis auf das im Auftrag der Pensionskasse der Stadt Zürich (PKZH) erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 21. Dezember 2016 (Urk. 6/2), in welchem diese eine Periarthropathia humeroscapularis, ein panvertebrales sowie ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Achillessehnentendinopathie sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert hatte (S. 2), meldete sich die Versicherte am 3April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 27Juni 2017 (Urk. 6/18) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer eigenen Einschätzung zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Zudem hielt sie fest, dass die Versicherte über den Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung erhalte.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/30-31, Urk. 6/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19August 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung 20August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


1.4    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 9Mai 2019 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung eines Belastungsprofils (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und ohne Zwangspositionen) zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Auf das vorliegende medizinische Dossier könne abgestellt werden, da genügend aussagekräftige Angaben zu den funktionellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 3 Mitte). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit zu beurteilen. Bei der Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) im Februar 2018 sei die Beschwerdeführerin 58,5 Jahre alt gewesen und habe noch 5,5 Jahre bis zur Pensionierung vor sich gehabt. Es bestünden genügend zumutbare Tätigkeiten. Es sei von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 60'947.--, basierend auf dem Einkommen im 85 %-Pensum beim Y.___ von Fr. 51'504.95 auf 100 % hochgerechnet, und einem möglichen Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 54'930.-- gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2016 gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturtabellen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’017.--. Dies entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 10Juni 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die medizinische Beweislage erweise sich als nicht rechtsgenügend, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Differentialdiagnostisch werde bei ihr von einer Fibromyalgie ausgegangen. Das Leistungsvermögen sei bei solchen Leiden anhand sogenannter Indikatoren zu beurteilen. Ferner seien weitere Abklärungen beim A.___ geplant gewesen, aber von der Beschwerdegegnerin nicht ausgewertet worden. Zudem sei der RAD von einer schlechten Prognose und einem chronischen Verlauf ausgegangen, weitere RAD-Berichte lägen ihr aber nicht vor respektive spätere RAD-Bericht seien zu den vormaligen widersprüchlich. Weiter fehle eine genügende Berücksichtigung der Wechselwirkungen und Komorbiditäten (S. 5-7). Schliesslich fehle es ihr aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes an einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit (S. 7 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und falls ja, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Vertrauensärztin Dr. Z.___, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2016 (Urk. 6/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2; verkürzt wiedergegeben):

- Periarthropathia humeroscapularis beidseits

- Panvertebrales Schmerzsyndrom

- Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Achillessehnentendinopathie beidseits

    Daneben nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 2) und attestierte eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis ca. März 2017. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit rechnete Dr. Z.___ Anfang Mai 2017 (S. 8 f.).

3.2    Oberarzt i.V. Dr. med. B.___ und Assistenzarzt Dr. med. C.___ von der Klinik für Rheumatologie des A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 8. bis 23. Februar 2017 für eine multimodale rheumatologische Komplextherapie hospitalisiert gewesen war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 6/25/8-12) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiedergegeben):

- Chronische Schmerzstörung

- differentialdiagnostisch: Fibromyalgiesyndrom

- Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links

- Panvertebrales Schmerzsyndrom

- Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig

- Chronische Laryngitis mit Reinke-Ödem

    Die Ärzte führten aus, insgesamt sähen sie aufgrund der erhobenen Befunde mit auch Zeichen der Schmerzausweitung und der Müdigkeit mit unerholsamem Schlaf - wie auch die Kollegen der Psychiatrie - die Beschwerden im Rahmen einer Schmerzstörung. Rein formal seien die Fibromyalgiekriterien erfüllt. Erschwerend kämen die allgemeine Dekonditionierung, ein Schonverhalten, psychosoziale Belastungsfaktoren und vermutlich auch die leichte depressive Episode hinzu (S. 2). Sie bescheinigten vom 2. bis 28. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 unten).

3.3    In ihrem Bericht über eine Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2017 im Auftrag der PKZH hielt Dr. Z.___ am 10. Mai 2017 (Urk. 6/13/1-11) fest, es liege in der bisherigen Tätigkeit eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leichten, wechselhaften Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und ohne Zwangspositionen länger als 10 Minuten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 8 f.).

3.4    Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bei welchem letztmals am 31. Oktober 2017 eine Kontrolle stattgefunden hatte, verwies in seinem Bericht vom 27. Dezember 2017 (Urk. 6/25/1-4) darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Depression bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/43 S. 6) in Behandlung sei (Ziff. 1.4) und zudem nach ihm eine Behandlung durch das A.___ als auch das F.___ durchgeführt werde (Ziff. 1.2). Gegenwärtig erfolge eine ambulante und stationäre Behandlung bezüglich Schmerzsyndrom, eine Psychotherapie wegen der Depression und eine medikamentöse Behandlung wegen der Zuckerkrankheit (Ziff. 1.5). Zudem führte Dr. D.___ aus, seit 7. März 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6) und seit ca. März 2017 seien angepasste Tätigkeiten nur zu ca. 25% zumutbar (S. 4).

3.5    Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (E. 3.1-3.4), insbesondere die Berichte von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2017 und von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2017 (E. 3.4-3.5), führte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie zertifizierter Gutachter SMI, vom RAD in seiner Stellungnahme vom 12Februar 2018 (Urk. 6/29 S. 4) aus, es sei Anfang März 2017 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die bisherige Tätigkeit sei seitdem nicht mehr zumutbar. Dann sei es wieder zu einer Besserung gekommen. Spätestens nach Ablauf der Wartezeit sei eine angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und ohne Zwangspositionen wieder ganztags zumutbar.

    Am 8. Mai 2018 (Urk. 6/29 S. 5) ergänzte er auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin, auch wenn das Wartejahr am 22. August 2017 beginne, könne laut dem Bericht der Vertrauensärztin [Dr. Z.___] mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der Belastungsprofils gerechnet werden.

3.6    Am 14. März 2018 (Bericht vom 15. März 2018 [Urk. 6/27]) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer erwachsenen Tochter sowie einer Nachbarin ein Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt geführt (S. 1). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 100 % für als Erwerbstätige (S. 4 unten). Im Rahmen des Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, anfangs März 2018 habe sie letztmals die Physiotherapie besucht und nun führe sie die Übungen zu Hause im Alltag durch (S. 2).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 13. und 27. Mai 2017 dreimal in Behandlung begeben hatte (Ziff. 1.1-1.2), nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2019 (Urk. 6/43) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes Mellitus (Ziff. 2.5-2.6). Er führte aus, er habe der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und er könne diese nicht beurteilen (Ziff. 1.3).

3.8    Am 26. April 2019 (Urk. 6/52 S. 4) hielt RAD-Arzt Dr. G.___ nach Vorlage des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018 (Urk. 6/36) fest, medizinisch ergäben sich aus dem Einwand keine neuen richtungsweisenden Aspekte, z. B. sei die Diagnose einer eventuellen Fibromyalgie bereits in den vorliegenden Arztberichten diskutiert worden. Zu den rechtlichen Bemerkungen, ob auf die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. Z.___ abgestützt werden könne oder eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erforderlich sei, solle gegebenenfalls der RD [Rechtsdienst] im Hause um Stellung gebeten werden.


4.    

4.1    Als Grundlage für ihre Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 11Juni 2018 und 9Mai 2019 (Urk. 6/29, Urk. 6/52) die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2016 und vom 8. Mai 2017 (E. 3.1, E. 3.3), der hausärztliche Bericht von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2017 (E. 3.4), der Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2019 (E. 3.7) und die aktengestützten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 12. Februar und 8. Mai 2018 sowie vom 26. April 2019 (E. 3.5 und 3.8). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Hausdienst zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung eines Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 2.1).

4.2

4.2.1    Für die Zeit ab dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2017 (bei letzter Kontrolle am 31. Oktober 2017; E. 3.4) bis zum Verfügungszeitpunkt am 9. Mai 2019 (Urk. 2) finden sich – abgesehen von den aktenbasierten RAD-Stellungnahmen - keine echtzeitlichen medizinischen Berichte (vgl. Urk. 6/1-54). Der einzige von der Beschwerdegegnerin eingeholte, aus dieser Zeit stammende Bericht von Dr. E.___ datiert zwar vom 5. Januar 2019 (E. 3.7), äussert sich aber über einen Sachverhalt vom Mai 2017.

    Die Beschwerdegegnerin unterliess es nach Dezember 2017– abgesehen vom Einholen des Berichts von Dr. E.___ - weitere Berichte einzuholen (vgl. Urk. 6/25-53). Damit fehlen ärztliche Angaben über eine Zeitspanne von über 16 Monaten, obwohl Hinweise auf eine Fortbehandlung bestanden (vgl. E. 3.4 und E. 3.6). Der Gesundheitszustand in der Zeit von Dezember 2017 bis zum Verfügungserlass lässt sich so nicht abschliessend beurteilen.

4.2.2    Auch für die Zeit, für welche Berichte vorliegen lassen die vorhandenen Akten keine Beurteilung des Rentenanspruchs respektive des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu. Zwar scheint festzustehen, dass aufgrund der damals objektivierbaren somatischen Erkrankungen eine gänzliche dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Hausdienst (vgl. E. 3.1-3.5) vorlag und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils bestand. Jedoch ist unklar, wie es sich bezüglich einer allfälligen (somatoformen) Schmerzstörung respektive einer Fibromyalgie und möglicher Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit verhielt respektive gegebenenfalls immer noch verhält.

    Die Ärzte der Rheumatologie des A.___ konnten unter Einbezug ihrer Kollegen von der Psychiatrie eine Schmerzstörung diagnostizieren (E. 3.2). Dies deckt sich mit der Einschätzung von Dr. E.___, welcher neben einer depressiven Episode auch eine Somatisierungsstörung festgestellt hatte (E. 3.7). Wenn Dr. E.___ damals auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte – was wohl an der begrenzten Anzahl an therapeutischen Treffen mit der Beschwerdeführerin gelegen haben dürfte - hielt er doch ausdrücklich fest, dass sich die psychischen Leiden, darunter die Somatisierungsstörung, auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dr. D.___ ging von einer auch psychisch bedingten massiven Einschränkung der Belastbarkeit aus, welche zu einer beinahe vollen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft führe (Urk. 6/25 S. 2).

    Nachdem die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 23. Februar 2017 (E. 3.2) im Zuge der von ihnen durchgeführten multimodalen rheumatologischen Komplextherapie und nach Rücksprache mit den hauseigenen Psychiatern erstmals die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms stellten, setzte sich weder Dr. Z.___ in seinem späteren Verlaufsbericht vom 8. Mai 2017 (E. 3.3), noch RAD-Arzt Dr. G.___ in einer seiner folgenden Stellungnahmen (E. 3.5, E. 3.8) mit dieser Diagnose auseinander. Dr. Z.___ übernahm zwar die durch die Ärzte des A.___ gestellte Diagnose unbesehen (Urk. 6/13/1-12 S. 2), eine Diskussion über die diesbezüglichen funktionellen Auswirkungen findet sich in ihrem Bericht aber nicht (S. 1-12). Ebenso wenig setzte sich RAD-Arzt Dr. G.___ – entgegen seiner Behauptung, die Diagnose einer eventuellen Fibromyalgie sei bereits in den Arztberichten diskutiert worden (E. 3.8) – tatsächlich mit dieser überhaupt auseinander (vgl. Stellungnahmen vom 12. Februar 2018 [Urk. 6/29 S. 4], vom 8. Mai 2018 [Urk. 6/29 S. 5] und vom 26. April 2019 [Urk. 6/52 S. 3 f.]). Zudem empfahl Dr. G.___ denn auch betreffend das Erfordernis einer rheumatologischen-psychiatrischen Begutachtung eine Stellungnahme beim versicherungsinternen Rechtsdienst einzuholen, was die Beschwerdegegnerin jedoch - ohne ersichtlichen Grund - unterliess (vgl. Urk. 6/52 S. 4).

    Sowohl bei somatoformen Schmerzstörungen als auch einer Fibromyalgie, welche praxisgemäss dem Spektrum der somatoformen Erkrankungen zugeordnet wird (BGE 132 V 65), bedarf es zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens anhand vorgegebener Indikatoren (BGE 141 V 281). Eine solche Beurteilung erfolgte durch die Beschwerdegegnerin nicht, noch ist eine solche aufgrund der vorliegenden Unterlagen durchführbar da die Unterlagen nicht ausreichend Informationen hergeben. Namentlich kann nicht direkt aufgrund der nur kurzen Behandlung bei Dr. E.___ (vgl. E. 3.8) auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden (Somatoforme) Schmerzstörungen – wenn auch psychisch bedingt und mittels psychiatrische Therapie zu behandeln – zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die Betroffenen ihre nicht objektivierbaren Leiden als körperlich bedingt erfassen, weshalb der Umstand des Behandlungsabbruchs bei Dr. E.___ allein nicht ausreichend Beweis für einen fehlenden Leidensdruck ist.

    Inwiefern namentlich ein solcher Leidensdruck noch bestand, lässt sich auch wegen den fehlenden medizinischen Berichten nach Dezember 2017 nicht beurteilen. Unklar ist sodann auch, welche Diagnosen von den behandelnden Ärzten nach Dezember 2017 überhaupt aufrechterhalten wurden.

4.3    Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Vergung vom 23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vorerst wird die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte bei den Behandlern, insbesondere auch Auskünfte für die Zeit ab Dezember 2017 einzuholen haben.

    Sollten sich aus den Berichten Hinweise auf (fortbestehende) Schmerzstörungen oder sonstige psychische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, wird eine ergänzende psychiatrische Abklärung (gegebenenfalls eine somatische-psychiatrische) in die Wege zu leiten sein. Diese wird sich auch zu den Standardindikatoren zu äussern haben. Anschliessend wird über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden sein.



5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller