Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00433
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, wurde von seinen Eltern aufgrund einer angeborenen cerebralen Lähmung im Sinne von Ziffer 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) am 15. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/36/1 f., Urk. 11/32/8, Urk. 11/32/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen bis zum 31. August 2019 (vollendetes 20. Altersjahr, Urk. 11/5, Urk. 11/53, Urk. 11/72, Urk. 11/73; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2004.00875 vom 16. Juni 2005, Urk. 11/36). Ferner übernahm die IV-Stelle die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 7. September 2000 bis zum 31. Juli 2011 (heilpädagogische Früherziehung mit darauffolgender Einschulung in die O.___schule für cerebral gelähmte Kinder, Urk. 11/35, Urk. 11/36/2, Urk. 11/46, Urk. 11/47, Urk. 11/49). Im Anschluss daran trat der Versicherte in ein integratives Sonderschulsetting über (Urk. 11/80/1, Urk. 11/83/1).
1.2 Am 15. April 2014 ersuchten die Eltern des Versicherten die IV-Stelle um Massnahmen zur berufliche Eingliederung (Urk. 11/74/1). Am 14. November 2014 befand die IV-Stelle, berufliche Massnahmen seien noch verfrüht, und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/82).
Daraufhin wandten sich die Eltern am 6. April 2015 erneut an die IV-Stelle (Urk. 11/85). Nach beruflichen Abklärungen mit Z.___ und der A.___ (Urk. 11/88, Urk. 11/90) erteilte die IV-Stelle am 8. März 2016 Kostengutsprache für die Mehrkosten für das erste Lehrjahr der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Praktiker PrA Gärtnerei ab dem 1. August 2016 bei der A.___ (Urk. 11/91). Das zweite Lehrjahr absolvierte der Versicherte dabei im Rahmen einer Supported Education bei der B.___ AG auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/97, Urk. 11/108/1, Urk. 11/109/1). Die IV-Stelle übernahm auch dafür die Kosten (Urk. 11/100).
1.3 Auf die Vollendung des 18. Altersjahres hin meldete sich der Versicherte am 9. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Taggeldbezug während der Berufsausbildung an (Urk. 11/102). Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 22. August 2017 sowie 9. Januar 2018 Taggelder für die Dauer der Ausbildung vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 zu (Urk. 11/105, Urk. 11/107). Im Juli 2018 schloss der Versicherte die Ausbildung als Praktiker PrA Gärtnerei (Garten- und Landschaftsbau) bei der A.___ ab (Urk. 11/109/1, Urk. 11/110/2). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2018 ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 11/111). Der Versicherte war hernach vom 1. August bis zum 30. September 2018 weiterhin als Praktikant im Landschaftsgartenbau bei der B.___ AG tätig (Urk. 11/115). Ab 1. Oktober 2018 war er wieder bei der A.___ als Mitarbeiter der Gartengruppe angestellt (Urk. 3, Urk. 15/2).
1.4 Im Zuge der Rentenprüfung liess die IV-Stelle den Versicherten durch C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. E.___, Psychologin und Neuropsychologin, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. November 2018, Urk. 11/125/2-45). Hernach holte sie eine Stellungnahme des F.___ vom 6. Dezember 2018 ein (Urk. 11/127/4). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die in Aussicht genommene Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/128). Dagegen erhob dieser am 11. März, ergänzt am 15. April 2019, Einwand (Urk. 11/133, Urk. 11/136). Am 14. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 11/139 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Seiner Beschwerde legte er einen Arbeitsvertrag der A.___ bei, welche ihn seit dem 1. Oktober 2018 als Mitarbeiter der Gartengruppe beschäftigte (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte sodann am 6. November 2019 einen Bericht der A.___ vom 17. Oktober 2019 ins Recht (Urk. 14, Urk. 15/1). Am 6. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 mitgeteilt (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 12. August 2020 unterbreitete das Gericht Dr. D.___ Ergänzungsfragen zum neurologischen Gutachten (Urk. 19), welche dieser am 23. Februar 2021 beantwortete (Urk. 23). Die Parteien nahmen am 15. respektive 24. März 2021 Stellung zum Ergänzungsgutachten (Urk. 29, Urk. 30). Die Stellungnahmen wurden den Parteien mit Verfügung vom 30. März 2021 jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das eingeholte Gutachten habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine einfache, gut strukturierte und repetitive handwerkliche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Der gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund des erhöhten Betreuungsbedarfes sei ein Leidensabzug von 10 % auf dem Tabellenlohn des Invalideneinkommens gewährt worden. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
Mit Bezug auf das Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) merkte die Beschwerdegegnerin am 24. März 2021 an, es obliege nicht dem Mediziner, eine Arbeitsmarktbeurteilung vorzunehmen und Unterscheidungen nach den rein rechtlich definierten Begriffen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, der freien Wirtschaft, des zweiten Arbeitsmarktes, des Nischenarbeitsplatzes oder des geschützten Rahmens vorzunehmen (Urk. 30 S. 1). Die Beurteilung des Gutachters zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Leistungsfähigkeit oder zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers seien daher unbeachtlich (Urk. 30 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die A.___ habe seine Leistungsfähigkeit basierend auf den Rückmeldungen der B.___ AG und bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt auf 25 % quantifiziert. Im Abschlussprotokoll der Berufsberatung sei ebenfalls erwähnt worden, er könne nur im geschützten Rahmen oder an einem Nischenarbeitsplatz mit einer Invalidenrente eingesetzt werden (Urk. 1 S. 3). Das eingeholte Gutachten halte fest, eine nicht geschützte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei derzeit undenkbar, und die Gutachter hätten seine Leistungsfähigkeit gleich wie der F.___ auf 25 % geschätzt. Die anlässlich der Ressourcenbesprechung vom 13. Februar 2019 gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, er weise eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 10 % auf, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten sowie den Schilderungen des Ausbildungsbetriebes gehe hervor, dass er aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes nur in einem geschützten Arbeitsplatz (zweiter Arbeitsmarkt) oder im geschützten Rahmen im freien Markt arbeiten könne (Urk. 1 S. 4). Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 83.01 % bei einer geschützten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt oder ein solcher von 78.48 % bei einer Verwertung der 25%igen Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 6 f.). Daher habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6).
In seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten fügte der Beschwerdeführer am 15. März 2021 an, die Ausführungen des Gutachters bestätigten noch einmal deutlich, dass er nur an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar sei (Urk. 29).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dem Abschlussbericht über die Eingliederungsmassnahmen vom 18. Juni 2018 (Urk. 11/109) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von August 2016 bis Juli 2018 eine Ausbildung zum Praktiker PrA Gärtnerei (Garten- und Landschaftsbau) in der A.___ absolvierte, wobei er im zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen einer Supported Education bei der B.___ AG auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 11/101/1, Urk. 11/109/1). Die B.___ AG sowie die A.___ hielten fest, der Beschwerdeführer könne gemäss ihrer Einschätzung an einem Nischenarbeitsplatz arbeiten. Er sei in der Lage, einfache Tätigkeiten unter Anleitung selbständig auszuführen. Dazu brauche er genaue Anweisungen und Erklärungen sowie eine Ansprechperson, die ihn bei Unsicherheiten unterstütze und bei Fragen zur Verfügung stehe. Eine Teillösung (zwei Tage im Betrieb im ersten Arbeitsmarkt sowie drei Tage in der A.___ oder umgekehrt) könne auch eine Möglichkeit sein. Die empfohlene Präsenz betrage 100 % (42 Stunden pro Woche). Die Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage 25 %. Der Beschwerdeführer sei unsicher und brauche jemanden an seiner Seite, der für Fragen zur Verfügung stehe, sowie eine enge Begleitung, genaue Erklärungen und viel Bestätigung. Sein Vorstellungsvermögen sei eingeschränkt. Beim Plattenverlegen müsse der ganze Vorgang neu erklärt werden, wenn die Platte eine andere Form habe. Ferner sei sein Tempo verlangsamt und neue Situationen würden ihm Mühe bereiten. Er benötige Begleitung und Unterstützung, um sich einzulassen und wohl zu fühlen, damit er dann lernen könne (Urk. 11/109/2). Betreffend das weitere Vorgehen würden die Rentenprüfung und die Integration an einen Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt im Bereich Gartenunterhalt oder Neu- und Umbau empfohlen (Urk. 11/109/6).
3.2 Am 22. November 2018 erstatteten Dr. D.___ sowie Dr. phil. E.___ das bidisziplinäre Gutachten in den Fachgebieten Neurologie sowie Neuropsychologie (Urk. 11/125).
Dr. D.___ nannte als Diagnose eine mässige Lernschwäche, vor allem in den Bereichen Abstraktion und Mathematik, bei einem nonverbalen IQ von 82, einem verbalen IQ von 95 sowie einer unreifen Persönlichkeit im Rahmen einer kongenitalen Entwicklungsverzögerung im Anschluss an eine Frühgeburt (Urk. 11/125/27). Er erhob unauffällige neurologische und psychopathologische Befunde (Urk. 11/125/20 ff.). Hinsichtlich des neuropsychologischen/verhaltensneuropsychologischen Befundes notierte er, einfache Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum von 100 könne der Beschwerdeführer sicher berechnen. Die Multiplikation und Division im kleinen Einmaleins seien teilweise unsicher, im Zahlenraum des grossen Einmaleins finde sich der Beschwerdeführer per Kopfrechnen nicht zurecht (Urk. 11/125/24).
Beim Beschwerdeführer bestehe eine noch unreife Persönlichkeit mit teilweise deutlichen Mängeln in der Rechen- und der mathematischen Kompetenz sowie im abstrakten Denken und im logischen Schlussfolgern. Auch die Problemlösefähigkeit, Urteilskraft, Planungsfähigkeit und Auffassungsgabe für abstrakte Prozesse seien deutlich eingeschränkt. In Übereinstimmung mit den Angaben in der Exploration hätten sich in der neurologischen Untersuchung keine sensomotorischen Defizite, insbesondere auch keine wesentlichen Koordinationsschwierigkeiten oder Feinmotorikstörungen gezeigt. Insofern sei die Entwicklungsverzögerung im sensomotorischen Bereich als ausgewachsen zu betrachten (Urk. 11/125/28).
In der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2. Oktober 2018 hätten sich unauffällige Ergebnisse in den Symptomvalidierungstests ohne Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Dies stimme mit dem neurologischen Gutachten überein. Als Diagnose im neuropsychologischen Gutachten werde eine mittelschwere kognitive Störung mit Einschränkungen in attentionalen, exekutiven, mnestischen, visuokonstruktiven und rechnerischen Funktionen genannt. Durchschnittlich seien hingegen die Aufmerksamkeitsleistungen und Impulskontrollen, die Konzentrationsfähigkeit, die verbale und figurale Ideenproduktion, die Merkspanne sowie die figuralen Gedächtnisleistungen. Der nonverbale IQ liege mit 82 im Bereich einer Lernbehinderung. Der verbale IQ betrage 95 und sei somit im durchschnittlichen Bereich. Die Ergebnisse der verhaltensneurologischen Untersuchung seien somit durch die Testpsychologie bestätigt worden (Urk. 11/125/29).
Im Sinne eines negativen Leistungsbildes seien Tätigkeiten, die abstrakte Konzeptverarbeitung, höhere Mathematik, komplexes Rechnen, komplexes Problemlösen und Ähnliches erfordern würden, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, selbständig wichtige Entscheidungen am Arbeitsplatz zu treffen. Er benötige weiterhin Führung und Supervision. Eine Führung anderer Personen sei ihm nicht zuzumuten. Auch Arbeitsplätze mit unklaren Strukturen, häufig wechselnden Problemlagen und der Notwendigkeit, sich rasch in neue Situationen hinein zu finden, seien nicht möglich. Wesentliche Einschränkungen in seiner sensomotorischen Funktionsfähigkeit hätten sich in der Begutachtung nicht ergeben. Hinweise auf eine Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit seien nicht vorhanden (Urk. 11/125/30).
Mit Bezug auf das positive Leistungsbild hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfach strukturierte kognitive Anforderungen zu erfüllen. Einfache Routinearbeiten, wie sie in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner häufig benötigt würden, zum Beispiel Pflanzen pflegen, Hecken schneiden, Rasen mähen, Jäten oder Laub harken, seien ihm zumutbar und zwar mit einem 100%igen Pensum und einer 100%igen Leistung. Etwas komplexere Tätigkeiten, wie zum Beispiel Kundenkontakt oder Plattenlegen seien unter enger Supervision zumindest teilweise möglich. Seine körperliche Leistungsfähigkeit sei als normal einzuschätzen (Urk. 11/125/30).
Je nach konkretem Tätigkeitsprofil sei daher für eine einfache Tätigkeit sicherlich von einer 80-100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Sobald allerdings komplexere kognitive Fähigkeiten verlangt würden, so etwa beim Berechnen von Flächen, die bepflanzt oder mit Fliesen beziehungsweise Platten belegt werden sollten, sei derzeit noch keine volle Leistungsfähigkeit gegeben. Hier benötige der Beschwerdeführer Supervision und Unterstützung (Urk. 11/125/30). Eine genaue Angabe der Leistungsfähigkeit an einem entsprechend adaptierten Arbeitsplatz hänge von den konkreten Anforderungen ab (Urk. 11/125/30 f.).
Der letzte Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt habe die gesamthafte Leistungsfähigkeit mit 25 % eingeschätzt. Dies sei konkret davon abhängig, inwieweit vom Beschwerdeführer nur einfache Tätigkeiten erwartet würden, komplexere Tätigkeiten unter Supervision möglich seien oder inwieweit der Arbeitgeber erwarte, dass auch komplexe Tätigkeiten selbständig ausgeführt würden. Aufgrund der aktuellen kognitiven Defizite und aufgrund seiner noch unreifen Persönlichkeit könne er allenfalls an einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Eine nicht geschützte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei derzeit undenkbar. Aufgrund seiner erheblichen Schwächen im abstrakten und mathematischen Denken sei der Besuch der Berufsschule, wie er bei einer weiteren Ausbildung notwendig wäre, derzeit nicht zu leisten (Urk. 11/125/31).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. D.___ schliesslich fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 100 % gut einsetzbar. Eine genaue Leistungsfähigkeit sei für einen zukünftigen Arbeitsplatz nicht sicher einzuschätzen, sondern müsse vom tatsächlichen Arbeitsprofil vor Ort abhängig gemacht werden. Derzeit könne nur in einem geschützten Rahmen gearbeitet werden, entweder im zweiten Arbeitsmarkt oder an einem passenden Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/125/31). Retrospektiv gelte diese Leistungsfähigkeit seit Eintritt des Beschwerdeführers in das zweite Lehrjahr (Urk. 11/125/32).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. D.___ weiter, die jetzige Tätigkeit müsse prinzipiell als leidensadaptiert betrachtet werden. Im Bereich der einfachen Tätigkeiten sei die Leistungsfähigkeit jedoch deutlich höher als im Bereich der komplexen Tätigkeiten. Auch in anderen denkbaren Verweistätigkeiten, wie beispielsweise auf einem Bauernhof, liege das Arbeitspensum bei 100 % und die Leistungsfähigkeit sei abhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsprofil (Urk. 11/125/32).
3.3 Der F.___-Arzt PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Neurologie, befand in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2018, auf das Gutachten könne abgestellt werden, und bestätigte die dort genannten Diagnosen sowie die festgestellten Einschränkungen. Das Belastungsprofil umfasse einfache Routinearbeiten, beispielsweise als Landschaftsgärtner. Kundenkontakt oder Plattenlegen seien unter enger Supervision teilweise möglich. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei als normal einzuschätzen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, diese betrage in der bisherigen Tätigkeit 80-100 % (je nach Belastungsprofil) an einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt und dies seit Eintritt in das Erwerbsalter. Die bisherige Tätigkeit sei bereits gut angepasst (Urk. 11/127/4).
3.4 Der Aktennotiz des Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass dieser Rücksprache mit dem F.___ nahm. In der Folge hielt er fest, auch der F.___ könne aufgrund der Unterlagen und des Berichtes nicht genau sagen, ob es sich gemäss Gutachten um einen Arbeitsplatz im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt handle. Dies seien juristische Begriffe, welche der Arzt nicht immer exakt verwende. Es müsse jeweils eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme erfolgen (Urk. 11/127/5).
Am 13. Februar 2019 hielt der Kundenberater in einer weiteren Aktennotiz fest, gleichentags habe eine Ressourcenbesprechung stattgefunden, an welcher H.___ vom Rechtsdienst, der F.___-Arzt Dr. G.___ sowie der Kundenberater I.___ teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei weder motorisch noch sprachlich eingeschränkt. Aus intellektueller Sicht sei ein Nachreifen möglich. Die Leistung im Rechnen werde sich jedoch nicht mehr verbessern. Der Beschwerdeführer benötige eine gute Bezugsperson, die ihn anleite. Dann sei eine einfache Routinetätigkeit (repetitive Tätigkeit) möglich. Solche Stellen seien auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden, weshalb ein Einkommensvergleich zu erstellen sei (Urk. 11/127/6).
3.5 Seit dem 1. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter in der Gartengruppe der A.___ mit einem Stundenlohn von Fr. 5.-- angestellt (Urk. 3, Urk. 15/2). Mit Bericht vom 17. Oktober 2019 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte seine dortige Bezugsperson aus, dem Beschwerdeführer sei im freien Arbeitsmarkt ein Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 25-30 % (je nach Tätigkeiten) zumutbar. Einfache Routinearbeiten im Gartenunterhalt seien mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % möglich (Urk. 15/1 S. 1).
3.6 Mit Verfügung vom 12. August 2020 ersuchte das Gericht Dr. D.___, seine Ausführungen im Gutachten zu präzisieren. Das Gericht fragte ihn dazu unter anderem, wie er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt (ausgeglichener Arbeitsmarkt, freie Wirtschaft, allenfalls an einem Nischenarbeitsplatz) beurteile (Urk. 19 S. 5).
Am 23. Februar 2021 erstattete Dr. D.___ sein Ergänzungsgutachten. Darin führte er aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Zur Begründung sei auf das neurologische Gutachten zu verweisen (Urk. 23 S. 2). Aus der Beschreibung des positiven und negativen Leistungsbildes ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer nur einfache Tätigkeiten wie Laub harken oder Rasen mähen mit voller Leistung ausführen könne. Er benötige Supervision und sei als Landschaftsgärtner nicht alleine arbeitsfähig. Er könne keinen Kostenvoranschlag berechnen, keine Beete alleine bepflanzen und sei in vielen Bereichen des Berufes nicht alleine entscheidungsfähig (Urk. 23 S. 4).
Die Beurteilung einer 25%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt durch den letzten Arbeitgeber sei plausibel und es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt kein wirtschaftlich verwertbares Einkommen erzielen könne. Aus medizinischer Sicht sei klar, dass der Beschwerdeführer nur in einem geschützten Rahmen arbeiten könne und vom medizinischen Standpunkt her spiele es keine Rolle, ob dies im zweiten Arbeitsmarkt oder an einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sei. Es sei auch nicht Aufgabe des Gutachters zu wissen, welche Arbeitsplätze aktuell auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verfügbar seien (Urk. 23 S. 4).
Des Weiteren ergänzte der Gutachter, es sei ihm nicht bekannt, dass es eine klare Definition des Begriffes «Nischenarbeitsplatz» gebe (Urk. 23 S. 5). In seinem Sprachgebrauch bestehe kein prinzipieller Unterschied zwischen einem geschützten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt oder einem geschützten Arbeitsplatz in der Form eines Nischenarbeitsplatzes im ersten Arbeitsmarkt. Auch aus rein medizinischer Sicht bestehe diesbezüglich kein Unterschied. Entscheidend sei der geschützte Rahmen und das Wissen und Wollen des Arbeitgebers, eine Person zu beschäftigen, die nicht in der Lage sei, die eigentlich geforderte Leistung zu erbringen (Urk. 23 S. 6).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mässigen Lernschwäche, vor allem in den Bereichen Abstraktion und Mathematik, bei einem nonverbalen IQ von 82, einem verbalen IQ von 95, sowie an einer unreifen Persönlichkeit im Rahmen einer kongenitalen Entwicklungsverzögerung im Anschluss an eine Frühgeburt leidet. Dies bestätigten sowohl Dr. D.___ als auch der F.___-Arzt (Urk. 11/125/27, Urk. 11/127/4). Aus neuropsychologischer Sicht wurde eine mittelschwere kognitive Störung mit einer Minderung der attentionalen, exekutiven, mnestischen, visuokonstruktiven und rechnerischen Funktionen festgestellt (Urk. 11/125/43). Auch die durch den Gesundheitsschaden bedingten Einschränkungen wie die deutlichen Mängel in der Rechen- und der mathematischen Kompetenz, im abstrakten Denken und im logischen Schlussfolgern sowie die deutlich eingeschränkte Problemlösefähigkeit, Urteilskraft, Planungsfähigkeit und Auffassungsgabe für abstrakte Prozesse, sind aufgrund der Aktenlage ausgewiesen (Urk. 11/125/28, Urk. 11/127/4) und unbestritten.
4.2 Ob sich diese Leiden des Beschwerdeführers in rentenrelevantem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, hängt wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmass er im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
4.3 Dr. D.___ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2021 aus, der Beschwerdeführer sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (Urk. 23 S. 2). Damit präzisierte er die Ausführungen in seinem Gutachten vom 22. November 2018. Dort hatte er einerseits angemerkt, der Beschwerdeführer sei für einfache Tätigkeiten zu 80-100 % arbeitsfähig und er könne trotz seiner kognitiven Defizite und seiner unreifen Persönlichkeit an einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden (Urk. 11/125/30 f.). Andererseits bescheinigte er, dass der Beschwerdeführer nur in einem geschützten Rahmen arbeiten könne (Urk. 11/125/31). Im Ergänzungsgutachten stellte Dr. D.___ klar, dass er in seinem Sprachgebrauch keinen Unterschied zwischen einem geschützten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt oder einem geschützten Arbeitsplatz in der Form eines Nischenarbeitsplatzes im ersten Arbeitsmarkt macht (Urk. 23 S. 6). Seine Einschätzung ist somit dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einzig im geschützten Rahmen – und damit im zweiten Arbeitsmarkt – leistungsfähig ist. Dr. D.___ begründete diese Einschätzung mit dem Hinweis auf die genannten Einschränkungen (E. 4.1 hiervor). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer benötigt weiterhin Führung und Supervision und ist nicht in der Lage, selbständig wichtige Entscheidungen am Arbeitsplatz zu treffen oder konzeptionell zu arbeiten (Urk. 11/125/30). Gestützt darauf erweist es sich als folgerichtig, wenn der Gutachter davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für einfache Tätigkeiten wie zum Beispiel Pflanzen pflegen, Hecken schneiden, Rasen mähen, Jäten oder Laub harken voll leistungsfähig ist. Jedoch sind bereits etwas komplexere Tätigkeiten wie Berechnungen, Kundenkontakt oder Plattenlegen nur unter enger Supervision und auch dann nur teilweise möglich (Urk. 11/125/30).
4.4 Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend ausführt (Urk. 30 S. 1 f.), ist die Frage nach der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit oder der Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht primär und einzig von einer medizinischen Fachperson zu beurteilen. Rechtsprechungsgemäss umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2). Die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind indes auch nach der Lehre als Praktiker derart, dass ein Einsatz in einem modernen Gartenbauunternehmen für den Arbeitgeber einen erheblichen organisatorischen Aufwand für die ständige Begleitung wie auch für die Einarbeitung erfordern würde. Selbst im Gartenunterhalt ist eine Entscheidungsfähigkeit in Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten genauso unabdingbar wie ein guter Kontakt zum Kunden. Von hinreichenden Arbeitsgelegenheiten, die für den Arbeitgeber einen vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Mehrwert wie eine gesunde Person bringen würde, kann daher nicht gesprochen werden. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers übersteigen das üblicherweise zu erwartende Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers bei Weitem, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.2 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2).
Ferner lassen auch die übrigen Akten nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit an einem Nischenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft verwerten könnte. Die Berufsfachleute der A.___ und die B.___ AG sprachen in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung nur von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 25 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/109/2). Weiter stellten sie ihrerseits fest, dass der Beschwerdeführer sehr unsicher ist, eine enge Begleitung, genaue Erklärungen und jemanden an seiner Seite braucht, der ihm für Fragen zur Verfügung steht. Zudem wiesen sie auch auf sein eingeschränktes Vorstellungsvermögen hin und den Umstand, dass bei einer Veränderung im Ablauf des Arbeitsprozesses (zum Beispiel beim Plattenlegen) jeweils der ganze Vorgang neu erklärt werden muss (Urk. 11/109/2). Auch im Bericht vom 17. Oktober 2019 gingen die Fachleute der A.___ von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 30 % für einfache Routinetätigkeiten im Gartenunterhalt in der freien Wirtschaft aus (Urk. 15/1 S. 1).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen bisher nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte. So absolvierte er seine Lehre als Praktiker PrA Gärtnerei in der A.___ im geschützten Rahmen, wobei er lediglich im zweiten Lehrjahr in der freien Wirtschaft bei der B.___ AG arbeitete, wobei die Ausbildung im Verbund mit der A.___ erfolgte (Urk. 11/99-100). Die Arbeitgeberin schätzte die Leistungsfähigkeit – wie bereits erwähnt – auf 25 % im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/109/2). Dementsprechend stellte sie den Beschwerdeführer nach der durchlaufenen Ausbildung von August bis September 2018 lediglich als Praktikanten an (Urk. 3, Urk. 11/115). In seiner Beschwerde brachte letzterer dazu vor, aufgrund seines hohen Unterstützungsbedarfes sei selbst diesem sozialen Arbeitgeber keine längere Anstellung möglich gewesen (Urk. 1 S. 3). Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen. Seit dem 1. Oktober 2018 arbeitet der Beschwerdeführer wieder als Mitarbeiter der Gartengruppe bei der A.___ im geschützten Rahmen (Urk. 3, Urk. 15/2). Es sind daher auch mit Blick auf die Erwerbsbiografie keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er sich erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt etablieren könnte.
4.5 Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit gar nicht oder höchstens in einem Umfang von 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Dies bestätigte Dr. D.___, welcher die Einschätzung der A.___ und der B.___ AG als plausibel bezeichnete (Urk. 23 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unter Anleitung in einer einfachen Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll leistungsfähig sei (Urk. 2 S. 2), nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung resultierte gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin aus der Ressourcenbesprechung vom 13. Februar 2019 (Urk. 11/127/6). Zwar kommt der Einschätzung der Berufsfachleute zur nicht medizinischen Frage, ob eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann, grundsätzlich massgebendes Gewicht zu, doch ist nicht ersichtlich, dass ein Berufsberater an der Besprechung teilgenommen hätte. Die Aussage, dass einfache Routinetätigkeiten neben einer guten Bezugsperson, welche ihn anleitet, möglich sind, lässt eine Auseinandersetzung mit den konkreten medizinischen Einschränkungen ebenso vermissen wie eine Bezugnahme auf die Anforderungen eines wirtschaftlich orientierten Arbeitgebers.
Im Übrigen lässt sich selbst dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin entnehmen, dass diese bei Abschluss der beruflichen Massnahmen davon ausging, der Beschwerdeführer sei nur im geschützten Rahmen oder an einem Nischenarbeitsplatz mit einer Invalidenrente einsetzbar (Urk. 11/110/2). Auch dies widerspricht der Einschätzung der Beschwerdegegnerin aus der Ressourcenbesprechung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
5.
5.1 Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist vorliegend der 1. August 2018, nachdem der 18-jährige Beschwerdeführer sich am 9. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Urk. 11/102/8), jedoch laut der massgebenden Verfügung vom 9. Januar 2018 in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2018 Taggelder bezogen hatte (vgl. Urk. 11/107/1, vgl. ferner Art. 29 Abs. 1-3 IVG sowie das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 9002, in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand: 1. Januar 2018.
5.2 Die Parteien stützen sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 1 IVV (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 1 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen zum einen gemäss dem Gesetzeswortlaut jene Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Zum anderen fallen aber auch jene Versicherte darunter, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (KSIH, Rz. 3035, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als Frühinvalider zu qualifizieren, denn seine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen seit der Geburt (vgl. Urk. 11/125/27). So konnte er invaliditätsbedingt auch bloss im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung als Praktiker PrA Gärtnerei absolvieren (vgl. Urk. 11/109/1) und es ist davon auszugehen, dass er die dort erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann, zumal er nach Abschluss der Ausbildung immer noch über eine eingeschränkte Restleistungsfähigkeit von höchstens 30 % verfügt.
Der im Jahr 1999 geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per August 2018 das 21. Altersjahr noch nicht vollendet. Das Valideneinkommen beträgt daher unbestrittenermassen Fr. 57‘400.-- (Fr. 82‘000.-- x 0.7, vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017.
5.3 Betreffend das Invalideneinkommen stellten der Beschwerdeführer sowie die Eingliederungsfachleute der A.___ auf das Lohnregulativ 2018 für Garten-, Landschafts-, und Sportplatzbau von Grüne Berufe Schweiz (gbs) und Jardin Suisse ab. Dieses weist für einen Gartenarbeitenden einen Jahreslohn von Fr. 49‘400.-- aus (Fr. 3‘800.-- x 13). Das Heranziehen des Lohnregulativs mit Löhnen für Gärtner erscheint sachgerecht, da dieses in Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers eine zuverlässigere Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens zulässt als die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Denn diese sehen weisen zwar Löhne aus dem Baugewerbe aus (Tabelle TA1_tirage_skill-level Ziff. 41-43), doch liegen die (Mindest-)Löhne im Landschaftsbau nach Einsicht in das Lohnregulativ massgeblich darunter. Dieses wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.1). Bei einer Leistungsfähigkeit von maximal 30 % im ersten Arbeitsmarkt beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 14‘820.-- pro Jahr.
5.4 Vergleicht man das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen, resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 42‘580.-- (Fr. 57‘400.-- ./. Fr. 14‘820.--). Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 74 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufweise, wie es Dr. D.___ postulierte (Urk. 23 S. 2). Diesfalls wäre auf das Einkommen der A.___ abzustellen, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2018 im geschützten Rahmen angestellt ist. Es ergäbe sich damit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 9‘750.-- (Fr. 812.50 x 12) und ein noch höherer Invaliditätsgrad von gerundet 83 %.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Ausgenommen ist der Zeitraum, in welchem Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumulativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld bezieht (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5, 1. September 2017 bis 31. Juli 2018, vgl. Urk. 11/127/6). Damit hat er Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2018. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Kosten des gerichtlich veranlassten Ergänzungsgutachtens von Dr. D.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) belaufen sich auf Fr. 960.-- (Urk. 26). Die Auslagen für ein Gerichtsgutachten können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserhebli-chen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).
Die Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ vom 22. November 2018 (Urk. 11/125) erwiesen sich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann, als unklar. Dies sah offenbar auch die Beschwerdegegnerin so. Insbesondere äusserte sich der Kundenberater nach Rücksprache mit dem F.___-Arzt dahingehend, dass dieser die im Gutachten erwähnte 80-100%ige Arbeitsfähigkeit an einem Nischenarbeitsplatz ohne weitere Abklärungen übernommen habe. Auch eine telefonische Rücksprache mit dem F.___-Arzt habe keine Klärung gebracht. Aus Sicht des Kundenberaters blieb unklar, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich im ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/127/5). Anstatt beim Gutachter eine entsprechende Rückfrage zu stellen, um zu klären, wie er den Begriff «Nischenarbeitsplatz» versteht, begnügte sich die Beschwerdegegnerin mit einer internen Fallbesprechung («Ressourcenbesprechung», Urk. 11/127/6). Auf diese kann jedoch – wie bereits erwähnt – nicht abgestellt werden. Dementsprechend sind der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2021 von Fr. 960.-- aufzuerlegen.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem durch einen Sozialarbeiter der Pro Infirmis vertretenen Beschwerdeführer ausserdem eine Prozessentschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Dr. D.___ vom 23. Februar 2021 im Betrag von Fr. 960.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber