Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00438
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 13. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einen Anspruch von X.___, geboren im März 2000 (Urk. 12/53/6), auf Übernahme der Mehrkosten seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung verneint hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 12/75),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2019, mit welcher X.___, vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ (vgl. Urk. 4, Urk. 6/1-2), den Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer begleiteten Lernumgebung im Rahmen seiner Ausbildung an der Mittelschule A.___ in Höhe von rund Fr. 2’000.-- pro Semester beantragt hat (Urk. 1, Urk. 3/1-2),
nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. Oktober 2019 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat (Urk. 13-14), was der IV-Stelle am 21. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert (invaliditätsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 4'000.-- pro Jahr während höchstens zwei bis drei Jahren; Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1) Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass als erstmalige berufliche Ausbildung auch der Besuch einer gymnasialen Mittelschule gilt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 16 Rz 13 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom mit diversen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen leidet (Urk. 3/2, Urk. 12/33/1, Urk. 12/53/6),
dass die IV-Stelle deshalb unter dem Titel der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV sowie dem Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen) mit Wirkung ab 22. August 2006 für die Kosten medizinischer Massnahmen, unter anderem Psychotherapie, aufkommt (Urk. 12/6, Urk. 12/15, 12/25, Urk. 12/37-39, Urk. 12/43, Urk. 12/48-49, Urk. 12/54-55),
dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen das dritte Jahr des Kurzzeitgymnasiums B.___ nicht bestanden (Urk. 12/77/2) und deshalb am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle zusätzlich die Übernahme der Kosten für einen Lerncoach beantragt hat (Urk. 12/50, Urk. 12/53/6),
dass der Beschwerdeführer, der mit der Wiederholung des dritten Gymnasialjahres begonnen hatte, Ende Januar 2019 vom öffentlichen Gymnasium B.___ ausgeschlossen wurde, weil er es nicht geschafft hatte, Arbeiten rechtzeitig abzugeben und Vorträge vorzubereiten (Urk. 3/2, Urk. 12/77/1-3),
dass er seinen Unterricht seit dem 11. März 2019 an der Mittelschule A.___ fortsetzt, im Internat wohnt und ausserhalb des Unterrichts bei der Erledigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf Prüfungen von Lehrpersonen und Internatsbetreuern individuell begleitet wird (Urk. 3/1, Urk. 12/77/3),
dass Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 5. März 2019 empfahl, das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Lerncoach abzuweisen, da ein solcher im Gegensatz zu einem Psychotherapeuten mit der Bearbeitung der Defizite des Beschwerdeführers überfordert wäre (Urk. 12/74; vgl. auch Urk. 10 S. 1),
dass der behandelnde Psychotherapeut Dr. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 7. August 2018 und 1. Juni 2019 geltend macht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bisherigen schulischen Leistungen und kognitiven Fähigkeiten das Potential, die Matura zu bestehen; Probleme bereiteten ihm aufgrund seines psychischen Leidens jedoch das Aufbringen der für die Bewältigung des schulischen Alltags nötigen Selbstdisziplin und die Planung, Organisation und Zeiteinteilung (Urk. 3/1-2, Urk. 12/53/6-11; vgl. auch Urk. 1, Urk. 12/63),
dass Dr. D.___ einen klar strukturierten, eng begleiteten Rahmen empfiehlt, damit der Beschwerdeführer die Matura-Prüfungen erfolgreich bestehen kann (Urk. 3/2),
dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2019 sowie die Schulleitung der A.___ in einer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 vorbringen, der Beschwerdeführer spreche auf die Begleitung in Lern- und Arbeitsfragen in der A.___ sehr gut an und habe bereits gute Noten erzielt (Urk. 3/1-2),
dass angesichts des Ausschlusses vom öffentlichen Gymnasium B.___ und der Lernprobleme fraglich ist, ob es sich beim Maturitätslehrgang um eine den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Ausbildung handelt und ob die Einschulung im Internat der A.___ mit Begleitung durch einen Lerncoach geeignet ist, den Beschwerdeführer auf seinem Ausbildungsweg optimal zu unterstützen (vgl. auch Urk. 11 S. 3 f.). dass die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. März 2019 (Urk. 12/74) für eine Klärung dieser Fragen zu oberflächlich ausgefallen ist und hierfür auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und der Schulleitung der A.___ abgestellt werden kann,
dass Dr. C.___ der IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 16. September 2019 den Beizug einer kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme empfahl (Urk. 11 S. 2),
dass die RAD-Ärztin E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 dargelegt hat, dass mangels einer vertieften versicherungsmedizinischen Prüfung der offenen Fragen eine weitere fachärztliche, allenfalls gutachterliche Abklärung erforderlich ist (Urk. 11 S. 3 f.),
dass sich angesichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts entsprechend dem Antrag der IV-Stelle (Urk. 10) eine Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag an die erstmalige berufliche Ausbildung aufdrängt,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag an die erstmalige berufliche Ausbildung verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt